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Betreffen  diese  Bemerkungen  die  Vermehrung  des  Arbeiterstandes ­
  im  Verhältnis  zum  Materialwert,  so  besteht  ein  nicht  minder ­
  kräftiges  Bedenken  gegen  die  Geltendmachung  des  Argumentes, ­
  dass  der  Lohnaufwand  proportional  dem  Materialaufwand
sich  bewegen  müsse.
3.  Es  geht  die  Entwicklung  der  Ausgaben  für  Arbeitslöhne
ganz  unabhängig  von  der  Ausdehnung  des  Betriebes  vor  sich,
da  ja  die  Aenderung  der  Lohnsätze  schon  den  Gesamtlohnaufwand ­
  beeinflusst.  Ein  Steigen  der  Lohnsätze  musste  daher  schon
an  und  für  sich  eine  Verschiebung  der  Verhältniszahl  (Materialaufwand ­
  auf  1  Krone  Lohn)  zur  Folge  haben.  In  der  Tat  sind  nun  Erhöhungen ­
  in  den  Lohnsätzen  vorgenommen  worden  schon  in  den
Jahren  vor  der  Stabilisierung.  Hieraus  ergibt  sich  im  Zusammenhalte ­
  mit  dem  unter  2.  gesagten  eine  entgegengesetzte  Bewegungstendenz: ­
  bei  dem  Lohnaufwand  zum  Steigen,  beim  Materialaufwand ­
  zum  Abnehmen.  Unter  solchen  Umständen  kann  die  erwähnte ­
  Relation  wohl  kaum  als  Grundlage  für  die  Beurteilung  der
Produktivität  der  Arbeit  und  die  Entwicklung  dieser  Produktivität
angenommen  werden.  Dass  aber  auch  die  Stabilisierung  selbst
gleichzeitig  eine  Lohnregulierung  war  und  sein  musste,  kann  keinen ­
  Augenblick  in  Abrede  gestellt  werden;  und  zwar  musste  eine
Aenderung  in  den  Löhnen  schon  wegen  des  Aufgebens  der  Werklöhnung ­
  eintreten,  die  gleichzeitig  mit  der  Stabilisierung  durchgeführt ­
  wurde.
Darnach  ist  freilich  die  Steigerung  des  Lohnaufwandes  im
Verhältnis  zum  Materialaufwand  von  1895  auf  1896  in  der  Natur
der  Sache  begründet  gewesen.  Die  Lohnregulierung  bei  einem
Uebergang  von  einer  Bemessungsmethode  zu  einer  anderen  geht
bei  einem  arbeiterfreundlichen  Unternehmer  in  aller  Regel  wohl
mit  einer  Aufrundung  vor  sich.  Bei  der  lohnpolitischen  Tendenz
der  österreichischen  Staatsbahnverwaltung  konnte  die  Wirkung
der  Stabilisierung  der  Arbeitsverhältnisse  selbstverständlich  nur  in
einer  Erhöhung  des  Lohnaufwandes  bestehen.
Ein  Rückschluss  auf  die  Intensität  der  Arbeit  aus  den
Lohnziffern  ist  also  von  vornherein  unzulässig,  und  es  ergibt  sich
demnach  auch  auf  diesem  Gebiete  die  Haltlosigkeit  der  Einwendungen, ­
  die  seitens  der  Stabilisierungsgegner  vorgebracht  werden.
Die  Behauptung,  dass  die  Arbeitsenergie  der  in
unkündbarem  Dienstverhältnisse  stehenden  Arbeiter  gerade  wegen
des  rechtlichen  Anspruches  auf  die  Fortdauer