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des  Arbeitsverhältnisses  abnehmen  müsse,  ist
unb  e  wiesen.
Bedenken  gegen  die  Stabilisierung  bestehen  aber  durchaus
nicht  nur  auf  seite  der  arbeitgebenden  gemeinwirtschaftlichen  Verwaltungen. ­
  Auch  in  Arbeiter  kreisen  wird  das  Postulat  der
Stabilisierung  nicht  widerspruchslos  verfochten.  Die  Argumente,
die  gegen  die  Stabilisierung  von  den  Arbeitern  vorgebracht  werden, ­
  sind  in  der  Hauptsache  die  zwei  folgenden:  I.  Wird  behauptet, ­
  dass  die  wichtigste  Voraussetzung  für  die  Stabilisierung
jedes  Arbeiters,  die  tadellose  oder  wenigstens  gute  Führung  innerhalb ­
  einer  gewissen  Wartezeit,  die  Arbeiter  zu  willenlosen  Duckmäusern ­
  mache,  auf  die  bei  einem  notwendigen  Widerstande  gegen ­
  irgend  welche  Massregeln  der  Verwaltung  nicht  zu  rechnen
sei,  so  dass  für  die  Verwaltung  die  Stabilisierungsaussicht  geradezu ­
  nur  ein  Mittel  zur  Heranziehung  charakterloser  Kreaturen
sei;  2.  wird  auf  die  Gefahr  einer  Einschränkung  in  der  Bewegungsfreiheit ­
  hingewiesen,  die  sich  die  Verwaltungen  nicht  entgehen
lassen  würden,  das  Befehlgebungsrecht  würde  mindestens  zur  Hintanhaltung ­
  der  Teilnahme  am  Gewerkschaftsleben  benützt  werden;
bei  voller  Freiheit  des  Arbeitsverhältnisses  bestünde  diese  Gefahr
für  den  Arbeiter  nicht.
Diesen  Bedenken  kann  ein  gewisses  Mass  von  Berechtigung
nicht  abgesprochen  werden,  und  zwar  gerade  im  Hinblicke  auf
das  tatsächliche  Verhalten  gemeinwirtschaftlicher  Betriebsleitungen,
die  bekanntlich  da  und  dort  so  weit  gehen,  stabilisierten  Arbeitern ­
  sogar  die  Konsumvereinsmitgliedschaft  zu  verbieten.
Eine  grosse  Schwierigkeit  liegt  unverkennbar  darin,  dass  die
Inhaber  herrschaftlicher  Gewalt  (das  ist  zunächst  das  befehlgebende
Organ  für  das  gemeinwirtschaftliche  Arbeitsverhältnis)  Verständnis ­
  für  ihre  ökonomischen  Aufgaben  als  Arbeitgeber  gewinnen  müssen ­
  und,  wenn  sie  es  besitzen,  nicht  verlieren.  Will  man  ähnlich  wie
Anton  Menger  die  Befehlgebung  auf  Grund  einseitig  erlassener
Gesetze  oder  Verordnungen  als  Ausgangspunkt  für  die  Leitung
und  auch  für  die  Fortbildung  des  Arbeitsverhältnisses  anerkennen'),
dann  ist  die  erste  Voraussetzung  hiefür,  dass  die  Gesetzgebungsoder ­
  Verordnungsgewalten  sich  ihrer  sozialen  Pflicht  bewusst  sind,
stets  auch  die  materielle  und  immaterielle  Entwicklung  der  ihnen
untergebenen  Arbeiter  im  Auge  zu  behalten  und  zu  fördern.  Wo

i)  Neue  Staatslehre,  Jena  1903,  S.  140  f.