diese  Voraussetzung  erfüllt  ist,  dort  würde  auch  die  Einschränkung ­
  der  Bewegungs-,  insbesondere  Koalitionsfreiheit  platzgreifen
können,  aber  wahrscheinlich  eben  doch  nur  in  sehr  beschränktem
Ausmasse  (etwa  nur  soweit  zielbewusste,  grundsätzliche  Verhetzung ­
  hintangehalten  werden  soll)  wirklich  Vorkommen.  Wo
aber  diese  Voraussetzung  fehlt,  gerade  dort  wird  man  den  Arbeitern ­
  die  Berechtigung  im  weitesten  Ausmass  zugestehen  müssen,
ihre  Interessen  und  ihre  Entwicklung  im  Wege  kollektiven  Zusammenschlusses ­
  zu  fördern,  und  gerade  dort  wird  tatsächlich  die
Koalitonsfreiheit  auf  ein  bedeutungsloses  Minimum  zugestutzt  sein.
Aus  diesem  Dilemma  führt  ausser  der  fortschreitenden  Aufklärung ­
  der  die  herrschaftliche  Gewalt  ausübenden  Organe  nur  eines,
das  ist,  so  paradox  dies  auch  klingen  mag,  die  Stabilisierung
selbst.  Die  Verallgemeinerung  dieser  rechtlichen  Grundlegung
des  Arbeitsverhältnisses  vermehrt  die  Stabilisierten  und  wird  die
Erkenntnis  verallgemeinern,  dass  die  Stabilisierung  kein  besonderes
Geschenk,  sondern  eine  gesellschaftliche  Pflicht  ist;  dadurch  wird
das  Solidaritätsgefühl  gehoben,  und  die  in  ihrer  Existenz  gesicherten ­
  Angestellten  werden,  nicht  anders  als  es  eigentliche  Beamten
tun  mussten  und  müssen,  ihr  ernstes  Streben  auf  die  Emanzipation ­
  aus  einer  rückständigen  Auffassung  von  einer  gesellschaftlichen ­
  capitis  deminutio  richten.  Dann  werden  vielleicht  noch
die  in  der  Warte-  oder  Probezeit  stehenden  ein  Minus  an  Nackenund
  Charakterfestigkeit  ab  und  zu  aufweisen,  die  Gefahr  allgemeiner ­
  Widerstandslosigkeit  auch  der  Stabilisierten  aber  wird  immer ­
  mehr  schwinden  und  durch  das  Bewusstsein,  im  Dienste  der
Gesamtheit  zu  stehen  und  diese  fördern  zu  können,  verdrängt
werden.
3.  Spezielle  Aufgaben  der  Lohnbemessungsmethode  beim  stabilisierten ­
  Arbeitsverhältnis.
Könnten  aber  schliesslich  wirklich  nachgewiesene  Rückgänge
in  der  Produktivität  der  Arbeit,  deren  ursächliche  Abhängigkeit
von  einem  Stabilisierungsvorgang  ausser  Zweifel  gesetzt  wäre,
könnten,  ja  dürften  sie  das  Urteil  über  die  Stabilisierung  tatsächlich ­
  endgültig  bestimmen?
Die  Antwort  setzt  die  Lösung  der  Vorfrage  voraus,  inwieweit
die  Gesamtheit,  das  Gemeinwesen,  für  welches  die  Gemeinwirtschaft
tätig  ist,  an  der  Steigerung  der  Produktivität  der  Arbeit  interessiert ­
  ist,  inwieweit  sie  durch  ein  Nachlassen  der  Arbeitsintensität