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in  Mitleidenschaft  gezogen  wird.  Dabei  dürften  aber  wieder  zwei
grundsätzliche  Anschauungen  zu  berücksichtigen  sein,  die  in  gewissem ­
  Sinne  die  Grenzen  weisen,  innerhalb  deren  der  Weg
abzustecken  ist.  Nach  einer  Seite  steht  fest,  dass  für  die  Gemeinwirtschaft ­
  durchaus  nicht  die  Erwirtschaftung  besonderer  Reingewinne ­
  eigentlich  Ziel  des  Betriebes  sein  kann,  da  in  aller  Regel
andere  Gründe  für  die  Wahl  des  gemeinwirtschaftlichen  Prinzipes
bei  Befriedigung  irgendwelcher  Gemeinbedürfnisse  entscheidend
sind.  Allgemein  dürfte  vielleicht  als  solcher  Grund  nur  die  Hintanstellung ­
  eines  privaten  Unternehmergewinnes  genannt  werden  können, ­
  im  übrigen  variiert  die  Begründung  bekanntlich  schon  nach
dem  Gebiete  wirtschaftlicher  Arbeit,  um  das  es  sich  handelt.  Nach
der  anderen  Seite  aber  kann  auch  kein  Zweifel  darüber  bestehen,
dass  das  wirtschaftliche  Prinzip:  mit  tunlichst  geringem  Aufwand
von  Mitteln  einen  ins  Auge  gefassten  Erfolg  zu  erreichen,  auch
hier  leitend  bleiben  muss.  Das  heisst  aber  nichts  anderes,  als
dass  wie  im  privatwirtschaftlichen  Betrieb  auch  in  der  gemeinwirtschaftlichen ­
  Betriebsorganisation  der  Schlendrian,  wiz.  Bernstein
so  prägnant  sagt,  unzulässig  sein  muss;  Stabilisierung  der  Arbeitsverhältnisse ­
  auf  Kosten  des  Energieausmasses,  mit  dem  die  Arbeit ­
  im  gemeinwirtschaftlichen  Betrieb  durchschnittlich  unter  normalen ­
  Verhältnissen  durchgeführt  werden  kann,  kann  also  keinesfalls ­
  als  anstrebenswert  bezeichnet  werden.
Gestattet  danach  der  erste  Grundsatz  ein  Mass  von  Arbeitsintensität, ­
  das  jedenfalls  nicht  eine  dauernde  Maximalanspannung  der
Kraft,  namentlich  des  Arbeitstempos  voraussetzt,  das  vielmehr  die
tunlichst  lange  Erhaltung  der  Arbeitskraft  —
worin  eben  hier  das  ökonomische  Prinzip  gipfelt!  —  ermöglicht,
so  muss  anderseits  auch  eine  Kautel  dafür  geschaffen  werden,
dass  Bummelei  sich  nicht  breit  machen  kann.
Es  handelt  sich,  wie  oben  wiederholt  hervorgehoben  wurde,
um  Pflichterfüllung;  nur  für  diese  Pflichterfüllung  wird  als
Entgelt  die  Existenzsicherung  geboten.  Das  Ausmass  an  Leistung, ­
  das  den  Inhalt  der  Pflicht  ausmachen  soll,  kann  nicht  immer ­
  schon  von  vornherein  genau  abgegrenzt  sein,  es  muss  ganz
analog  dem  Zustande  im  privaten  Betriebe  ein  diskretionäres  Befehlgebungsrecht
  dem  leitenden  Verwaltungsorgan  eingeräumt  sein,
durch  welches  das  Pflichtausmass  bestimmt  wird.  Es  genügt  aber
bei  rechtlicher  Begründung  des  Anspruches  auf  die  Unkündbarkeit
des  Arbeitsverhältnisses  das  Befehlgebungsrecht  des  Arbeitgebers