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oder  seiner  Organe  nicht,  vielmehr  muss  diesem  Befehlgebun 1
recht  subsidiär  die  Stütze  eines  disziplinären  Entla
sungsrechtes  auf  Grund  von  Pflichtversäumnissen  beigegeben
sein,  durch  welches  die  Unkündbarkeit  eine  Einschränkung  erfährt.
Die  Art  und  Weise  der  Durchführung  dieses  disziplinären  Verfahrens ­
  ist  ein  besonderes  Problem,  dessen  Lösung  m.  E.  besser
nicht  bloss  in  der  Heranziehung  einer»  zweiten  höheren  Verwaltungsinstanz, ­
  sondern  in  der  Mitwirkung  von  Vertretern  der  Angestellten ­
  in  einem  besonderen  Disziplinarausschuss  gefunden  wird 1 ).
Denn  eine  solche  über  Entlassungen  entscheidende  Instanz  hat
natürlich  nicht  nur  als  Stütze  des  befehlgebenden  Organes,  sondern ­
  auch  als  Kontrollstelle  zum  Schutze  der  dem  »diskretionären« ­
  Befehlgebungsrecht  unterstellten  Arbeiter  zu  funktionieren. ­

Nun  ist  aber  ohne  weiteres  klar,  dass  dasjenige  Ausmass  von
Leistung,  welches  bereits  eine  Pflichtverletzung  involviert,  recht
oft  überhaupt  nicht  absolut  bestimmbar  ist,  vielmehr  ganz  individuell, ­
  mindestens  nur  fallweise  feststellbar  sein  wird,  dass  also  für
das  Ermessen  der  Entlassungsinstanz  an  und  für  sich  ein  weiter
Spielraum  bestehen  wird,  dass  aber  auch  das  Interesse  der  Gemeinwirtschaft ­
  eine  Verkürzung  schon  dadurch  erfahren  kann,  dass
der  voll  Leistungsfähige  zwar  jenes  Ausmass  von  Leistung  aufweist, ­
  mit  welchem  die  Pflicht  eben  noch  als  erfüllt  wird  angesehen ­
  werden  müssen,  ohne  dass  aber  die  tatsächliche  Leistung
der  wirklichen  Leistungsfähigkeit  des  betreffenden  Arbeiters  entspräche. ­
  Gilt  es  nun  einerseits  auch,  eine  solche  Verkürzung  hintanzuhalten, ­
  so  ist  anderseits  wohl  auch  evident,  dass  es  überaus
vorteilhaft  ist,  wenn  Mittel  und  Wege  gefunden  werden,  die  die
Pflichterfüllung  als  gesichert  erscheinen  lassen,  ohne  dass  die  Tätigkeit ­
  des  Disziplinarausschusses  oder  der  sonstigen  Entlassungsinstanz ­
  allzu  oft  in  Anspruch  genommen  oder  auch  nur  als  Antreibemittel
  angedroht  werden  muss,  durch  welche  also  dem  vorgebeugt ­
  werden  soll,  dass  die  Pflichterfüllung  sozusagen  erzwungen
werden  muss.
Um  in  dieser  Hinsicht  einige  Klarheit  zu  gewinnen,  sind  veri)

  Auf  die  Einzelheiten  ,  die  hier  wie  überhaupt  bei  der  Stabilisierung  in  Betracht ­
  kommen,  kann  auch  in  diesem  Zusammenhänge  nicht  eingegangen  werden.
Ueber  Probezeit,  Instanzengang  bei  Beschwerden  u.  dgl.  finden  sich  massvolle  und
deshalb  nur  umso  beachtenswertere  Ausführungen  bei  Lindemann  ,  Arbeiterpolitik  u.
Wirtschaftspflege  I.  S.  352  ff.

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