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schiedene  Kategorien  von  Arbeiten  auseinanderzuhalten,  und  zwar
zunächst:
a)  Solche  Arbeitsgebiete,  bei  welchen  ohne  Schwierigkeit  aus
der  Natur  der  Arbeit  für  jeden  Beschäftigten  oder  für  Gruppen
von  mehreren  solchen  ein  bestimmtes  Arbeitspensum  für  einen
bestimmten  Zeitraum,  etwa  für  einen  Tag,  aber  auch  für  längere  Zeiträume ­
  ausgelöst  werden  kann.  Dieser  Fall  wird  in  der  Regel  zutreffen ­
  für  das  grosse  Gebiet  von  Reinigungsarbeiten;  nicht  nur
für  Reinigung  interner  Betriebs-(Bureau-)räume,  sondern  auch  die
städtische  Strassenreinigung  ist  hier  heranzuziehen,  für  die  tagweise ­
  nach  Massgabe  des  jeweiligen  Bedürfnisses  das  Arbeitspensum ­
  ausgegeben  werden  kann.  Auch  Wartedienstleistungen  können
hier  in  Betracht  kommen,  natürlich  weniger  die  Pförtnereien  u.  dgl.
Dienststellen,  als  vielmehr  für  Stellen  mit  bestimmten  Tätigkeiten
wie  z.  B.  für  Tierwärter  in  städtischen  Stallungen,  Schlacht-  und
Viehhöfen,  bei  denen  die  Arbeitsintensität  selbstverständlich  nach
Massgabe  des  Bedürfnisses  unter  Umständen  auch  besonders  gesteigert ­
  werden  muss.
Hieher  gehören  aber  auch  alle  jene  Arbeitsverrichtungen,  bei
denen  die  Arbeitsleistungen  der  verschiedenen  Arbeiter  derart
ineinandergreifen,  dass  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  schon  durch
die  Organisation  der  Arbeit  gesichert  ist;  auch  die  Abhängigkeit
von  irgend  einer  Maschine  oder  sonstigen  Betriebseinrichtung  kann
die  gleiche  Wirkung  haben,  dass  die  Arbeitsintensität  nur  im  geringsten ­
  Ausmass  vom  Willen  des  Arbeiters  abhängt.  Dies  trifft
zu  für  die  internen  Arbeiter  in  Gaswerken  an  den  Retorten,  in
Wasserwerken  an  den  Pumpeinrichtungen  u.  dgl.  m.
Eine  Pflichtversäumnis  durch  Nachlassen  der  Arbeitsintensität
wird  in  allen  diesen  Fällen  normalerweise  höchstens  in  der  Qualität ­
  dieser  Leistungen  möglich  sein  und  in  die  Erscheinung  treten.
b)  Es  ist  aber  nicht  zu  verkennen,  dass  in  allen  Fällen,  wo
die  Arbeitsintensität  mit  dem  Bedürfnisse  schwanken  muss,  weil
das  Arbeitspensum  eben  von  Zufälligkeiten  abhängt,  wo  also  dem
die  Arbeit  leitenden  Organ  die  Gelegenheit  zu  umfassenderer  Anwendung ­
  des  Befehlgebungsrechtes  gegeben  ist,  die  Dinge  schon
schwieriger  liegen  können;  vielfach  wird  hier  durch  blosse  Beaufsichtigung ­
  das  zum  Nachlassen  in  der  Arbeitsintensität  neigende
Individuum  angehalten  werden  können,  oder  es  wird  jedes  Nachlassen ­
  in  der  Intensität  so  leicht  bemerkt  und  kontrolliert,  dass
die  Versuchung  hiezu  schon  zurückgedrängt  wird.