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c)  Es  sind  aber  endlich  auch  solche  Arbeitsgebiete  konstatierbar ­
  ,  die  mit  verhältnismässig  stark  differenzierter  Energie
gepflegt  werden  können,  ohne  dass  die  Differenz  zwischen  dem
möglichen  und  dem  tatsächlich  erzielten  Leistungsergebnisse  so
leicht  zu  beurteilen  und  demgemäss  die  Pflichtverletzung  feststellbar ­
  wäre.  Ohne  Zweifel  sind  spezifische  Werkstattarbeiten,  sowohl
im  internen  Betrieb  als  auch  auswärtige  Dienstleistungen,  wie  Installationsarbeiten ­
  für  Gas-,  Wasser-  oder  Elektrizitätsanschlüsse
dieser  Kategorie  zumeist  zuzurechnen.
Während  für  die  erste  Kategorie  Kontrollen  über  die  Intensität ­
  so  gut  wie  ganz  entbehrlich  sind,  können  sie  für  die  zweite
und  namentlich  die  dritte  Kategorie  unentbehrlich  werden.
Hier  taucht  aber  nun  die  Frage  auf,  ob  nicht  gerade  die
Lohnbemessungsmethode  auch  für  den  gemeinwirtschaftlichen  Betrieb ­
  die  Handhabe  bieten  kann,  jenes  Mass  von  Leistungen  zu
sichern,  das  nicht  mehr  gerade  auf  dem  Wege  disziplinärer  Strafdrohung ­
  gewährleistet  werden  kann.
Ist  denn  die  Stabilisierung  nur  denkbar  mit  absolutem  und
unwandelbarem  Zeitlohn?  Muss  denn  das  Prinzip  der  Entlohnung,
wie  es  dem  Beamten  gegenüber  nun  schon  durch  eine  jahrhundertelange ­
  Entwicklung  sich  fortgebildet  hat,  unbedingt  auch  dem
manuellen  Arbeiter  gegenüber  festgehalten  werden,  sobald  das
Arbeitsverhältnis  ein  dauerndes  geworden  ist?  Ist  denn  mit  der
Stabilisierung  nicht  auch  die  Werklohnbemessung  vereinbar ­
  ?  —  Worin  liegt  wohl  das  wesentliche  und  charakteristische
Element  des  spezifisch  gemeinwirtschaftlichen  Arbeitsentgeltes?
In  der  Existenzsicherung,  und  zwar,  wie  oben  ausgeführt  wurde,
in  erster  Linie  durch  Perpetuierung  des  Arbeitsverhältnisses,  aber
allerdings  in  zweiter  Linie  auch  durch  Zusicherung  eines  auf  eine
Zeiteinheit  bezogenen  Minimaleinkommens.  Ist  dann  nun  aber
dieser  Seite  der  Existenzsicherung  nicht  Genüge  getan  mit  einer
relativ  mässigen  Zeitlohn  rate,  die  grundsätzlich  nur  subsidiär ­
  tatsächlich  in  Anwendung  kommt,  während  die  normale
Lohnbemessung  nach  Massgabe  der  Werkleistung  erfolgen  könnte  ?
Alle  diese  Fragen  sind  zu  bejahen.  Und  zwar  uneingeschränkt
zu  bejahen  schon  im  Hinblicke  auf  die  tatsächlichen  Verhältnisse,
denn:
I.  besteht  für  eine  Reihe  von  in  öffentlichen  Unternehmungen
stabil  Angestellten,  die  der  Kategorie  der  Lohnarbeiter  zuzurechnen ­
  sind,  die  Einrichtung,  dass  nach  Mass  ihrer  Dienstleistung  ein