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Zuschuss  zu  ihren  Grundgehältern  gewährt  wird;  dabei  ist  nicht
nur  an  die  Ersparnisprämien  der  Lokomotivführer  oder  die  Uebernachtungsgelder
  anderen  Zugbegleitungspersonals  bei  Staatsbahnen
zu  denken,  sondern  an  die  Kilometergelder  dieser  »Staatsdiener«;
2.  ist  tatsächlich  in  Staatswerkstätten,  ähnlich  z.  B.  gerade
in  den  badischen  Staatsbahnwerkstätten,  eine  Werklöhnung  eingeführt ­
  und  doch  mit  der  Zusicherung  eines  Mindestzeitlohnes
verbunden.  Weshalb  soll  nicht  die  zugesicherte  Mindestzeitlohnrate ­
  auch  im  Falle  der  Stabilisierung  die  Grundlage  für  die  Bestimmung ­
  des  fixen  Arbeitsentgeltes  des  »Gehaltes«  bilden  können
und  die  Verdienstgestaltung  nach  wie  vor  durch  die  Werkleistung
nach  Massgabe  der  eingeführten  Werklohnsätze  bestimmt  werden?
Dabei  ist  auf  die  Tatsache  hinzuweisen,  dass  von  den  stabilisierten ­
  Arbeitern  der  österreichischen  auf  Erzielung  von  Reinerträgnissen ­
  eingerichteten  Tabakprodukti  on  im  Durchschnitte ­
  rund  85  Proz.  im  Geding-  und  Akkordlohn  stehen,  wobei
der  festgesetzte  Taglohn  in  Form  einer  vorläufigen  ä  conto-Zahlung ­
  ausgezahlt  wird.  Jeder  Gedinglöhner  ist  da  in  eine  bestimmte
Taglohnklasse  eingereiht,  deren  Höhe  nach  der  Art  der  Beschäftigung ­
  und  nach  lokalen  Verhältnissen  verschieden  bemessen  ist.
Dadurch  ist  auch  der  Minimalverdienst  gesichert.  Den  Lohnbemessungsmethoden ­
  (es  sind  ausser  dem  Zeitlohnsystem  vier
Werklohnsysteme,  nämlich  Individualgedinglohn,  Gruppengedinglohn, ­
  Kumulativgedinglohn  und  Akkordlohn 1 ))  tut  es  durchaus  keinen
Eintrag,  dass  die  Entlassung  eines  diensttauglichen  »ständigen«
Arbeiters  nur  im  Falle  eines  Dienstvergehens  im  Disziplinarwege
erfolgen  kann.  Bei  38000—40000  Arbeitern,  die  in  diesen  Staatsbetrieben ­
  beschäftigt  sind,  verdiente  das  anstandslose  Funktionieren
der  Werklöhnung  bei  Minimalverdienstsicherung  auf  die  Zeiteinheit ­
  —  im  Zusammenhang  mit  der  Ständigkeit  des  Arbeitsver1) ­

  Individual  gedinglohn  ist  einfacher  Stiicklohnsatz,  nach  dem  ein  einzelner
Arbeiter  bezw.  Arbeiterin  entlohnt  wird;  Bemessung  erfolgt  nicht  immer  nach  der
eigenen  Leistung,  sondern  nach  dem  Arbeitserfolg  einer  anderen  Person  ;  Gruppen  gedinglohn ­
  ist  Lohnbemessung  nach  Massgabe  der  Gesamtleistung  einer  bestimmten  Gruppe
von  einander  in  die  Hand  Arbeitenden,  z.  B.  bei  Zigarettenfabrikation:  Maschinenführerin,
Stopferin,  Gehilfin  (Dreiergruppe);  bei  Kumulativgedinglohn  erfolgt  die  Entlohnung ­
  nach  Massgabe  der  Leistungen  einer  ganzen  Abteilung  von  Arbeitern,  auch  hier
nicht  immer  nach  der  eigenen  Abteilungsleistung,  z.  B.  bei  der  Zigarrenvorrichtung  nach
dem  Arbeitserfolg  der  Zigarrenfabrikationsabteilung.  Akkordlohn  kommt  hauptsächlich ­
  für  Maschinenbauarbeiten  u.  dgl.  in  Anwendung.