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hältnisses  einige  Beachtung  *).
Aber  auch  wo  die  Arten  eigentlicher  Werklohnbemessung
sich  aus  irgend  welchen  Gründen  nicht  oder  nur  schwer  durchführbar ­
  erweisen,  ist  die  Anwendung  eines  intensiveren  Lohnbemessungssysterns
  immer  noch  nicht  ausgeschlossen.  Die  in  neuerer
Zeit  aufgekommene  Einrichtung  desWerkzeit-  oder  Stückzeitlohnsystemes
  würde  gerade  auch  hier,  wenn  nicht  allgemein
so  mindestens  subsidiär  ohne  Schwierigkeit  verwendbar  werden
können.  Ja,  da  und  dort  sind  wichtige  Voraussetzungen  dafür
schon  erfüllt.  Das  System  besteht  darin,  dass  dem  Arbeiter  die
Aufgabe  mit  Einhaltung  einer  bestimmten  Arbeitszeit  aufgetragen
wird,  ganz  analog  wie  bei  den  oben  erörterten  Zeitprämiensystemen.
Braucht  der  Arbeiter  die  ganze  Zeit  oder  darüber  hinaus  noch
mehr  Zeit  zu  der  betreffenden  Aufgabe,  so  bleibt  der  vereinbarte
Zeitgrundlohn  für  die  Entlohnung  massgebend.  Führt  der  Arbeiter
die  Aufgabe  in  kürzerer  Zeit  durch,  so  kann  eine  entsprechende
Erhöhung  seines  Verdienstes  erfolgen.  Die  besondere  Entlohnung
für  die  Arbeitsbeschleunigung  kann  in  beliebigem  Ausmasse  gehalten ­
  werden,  also  hier  gleichfalls  als  Prämie  zur  Intensivierung
der  Leistungen  Verwendung  finden;  »beliebig«,  denn  —  und  hierin
gelangen  wir  zu  einer  Besonderheit  des  gemeinwirtschaftlichen ­
  stabilisiertenArbeitsverhältnisses  —  schon
die  Existenzsicherung  durch  Ständigkeit  des  Verhältnisses  und
Mindestverdienstsicherung  für  die  Zeiteinheit  würde  hier  eine  andere ­
  Beurteilung  der  oben  verurteilten  Zeitlohnprämien  *  2 )  gestatten.
Dass  nur  ein  Bruchteil  des  durch  Beschleunigung  bezw.  Intensivierung ­
  ersparten  Zeitlohnaufwandes  dem  Arbeiter  als  Prämie
bezahlt  würde,  müsste  bei  gemeinwirtschaftlichen  Verhältnissen
eben  vor  allem  auch  im  Hinblicke  auf  die  Pflichttheorie  3 ),  auf
die  andere  rechtliche  Grundlegung  dieses  Arbeitsverhältnisses  als
gerechtfertigt  anerkannt  werden.  Die  Schwankungen  der  Arbeitsintensität ­
  nach  Massgabe  des  Bedürfnisses  ohne  besondere  Erhöhungen ­
  oder  Minderungen  des  Verdienstes  kommen  ja  bei  einer
Reihe  von  Arbeitsverrichtungen  in  gemein  wirtschaftlichen  Verwaltungsgebieten ­
  vor.  Steigerungen  der  Intensität,  sofern  sie  etwa
danach  als  unbezahlt  aufgefasst  werden  sollten t  kommen  dem  Geil ­

  Zu  vgl.  mein  Aufsatz:  Das  sog.  Arbeiterbeamtentum,  Jahrb.  f.  Ges.  u.  Verw.
XXVII,  S.  140  und  dort  angegebene  Quellen.
2)  Vgl.  oben  Abschnitt  VI  u.  S.  89  f.
3)  Vgl.  oben  S.  87  f.  und  106.