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meinwesen  zugute,  eine  Wirkung,  der  sich  der  Arbeiter  mit  der
Uebernabme  der  Dienstverpflichtung  doch  wohl  von  vornherein
unterworfen  hat.  Es  handelt  sich  hier  also  schliesslich  nur  um
die  technisch  gewiss  nicht  leichte,  aber  bei  regelmässigen  Betriebsverhältnissen, ­
  wie  sie  die  gemeinwirtschaftlichen  Unternehmungen
und  Verwaltungen  aufweisen,  durchaus  erreichbare  Aufgabe,  die
Arbeitszeiten  zu  fixieren.  Auch  ein  dem  einfachen  Werklohnsystem
  am  nächsten  stehendes  Verfahren,  wie  es  z.  B.  die  badischen ­
  Staatsbahnwerkstätten  zur  vollen  Zufriedenheit  der  Arbeiter
eingeführt  haben,  erreicht  übrigens  denselben  Zweck.  Dort  wird
für  jede  Arbeit  ein  Lohnsatz  bestimmt  und  zwar  meistens  ziemlich ­
  generell  ohne  besondere  Rücksicht  auf  Schwankungen  im
Arbeitserfordernis  (z.  B.  für  Revision  eines  einfachen  Güterwagens
5  Mark).  Die  Arbeiter  erhalten  ihren,  in  der  Regel  schon  um
die  Maximalprämie  J )  erhöhten  Zeitlohn  ausbezahlt  und  mit  Abschluss ­
  jedes  Monates  wird  festgestellt,  ob  nach  Massgabe  der
geleisteten  Arbeiten  der  Arbeiter  die  gesamte  erhaltene  Lohnsumme ­
  tatsächlich  sozusagen  »ins  Verdienen  gebracht«  hat,  oder
ob  er  mit  einem  Defizit  in  die  nächste  Abrechnungsperiode  hinübergeht. ­
  Dadurch  ist  für  den  Arbeiter  ein  grösserer  Spielraum
geschaffen,  er  muss  nur  im  Durchschnitte  für  seinen  Maximallohn
eine  gewisse  Summe  von  Leistungen  aufweisen.
Sowohl  mit  der  Zeitfixierung,  wie  auch  mit  dieser  Methode
eine  Minimalleistung  als  Aufgabe  zu  stellen,  bei  deren  Nichtpersolvierung
  eine  Herabsetzung  des  Verdienstes  bis  auf  den  Minimalzeitlohn ­
  erfolgt,  würde  der  diskretionären  Befehlgebung  wieder
in  anderer  Richtung  eine  Schranke  gezogen  werden,  die  automatischer ­
  und  doch  individualisierend  funktionieren  könnte,  so
dass  der  immerhin  etwas  schwerfällige  Mechanismus  disziplinärer

i)  In  den  badischen  Staatseisenbahnwerkstätten  ist,  wie  bemerkt,  die  Werklöhnung
  eingeführt,  jedoch  ist  der  Werklohnverdienst  maximiert  mit  40%  eines  veränderlichen ­
  Grundzeitlolmes.  Nun  werden  die  Werklohnsätze  fiir  die  Arbeiter  so  festgesetzt, ­
  dass  so  ziemlich  regelmässig  die  »Prämie«  von  4O°/ 0  tatsächlich  erreicht
werden  kann.  Diese  Einrichtung,  die  übrigens  auch  seitens  der  Arbeiter  so  praktiziert
wird,  dass  sie  ihre  Intensität  innerhalb  jener  Grenzen  halten,  welche  ihnen  die  40-prozentige
  Erhöhung  des  Zeitlohnes  sichert,  aber  eben  auch  nicht  mehr,  diese  Einrichtung ­
  funktioniert  ähnlich  wie  ein  einfaches  Werkzeitlohnsystem,  indem  eben  doch
fiir  einen  bestimmten  Verdienstbetrag  eine  gewisse  Summe  von  Leistungen  nachgewiesen ­
  sein  muss.  In  der  Begrenzung  der  Lohnerhöhung  nach  Massgabe  der  Leistung
liegt  ein  wesentlicher  Unterschied  vom  reinen  Werklohnbemessungssystem  und  stellt
sich  das  Verfahren  als  ein  Werkzeitlohnsystem  dar.