Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  14.

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Entscheidungen  zur  Kontrollierung  des  Befehlgebungsrechtes  seltener ­
  in  Anspruch  genommen  würden.
So  handelt  es  sich  also  auch  hier  nur  darum,  die  Lohnbemessung
entsprechend  auszugestalten.  Die  Methode  der  Lohnbem
  e  s  s  u  n  g  ist  auch  hier  ganz  hervorragend  berufen,  die  Stabilisierung ­
  zu  ermöglichen  und  damit  zur  Fortbildung  des
Arbeitsverh  ältnisses  bei  zu  tragen.  Aber  Stabilisierung ­
  und  Lohnbemessung  sind  Dinge  für  sich  und  die  erstere
kann  realisiert  werden,  ohne  dass  damit  der  Uebergang  zu  einer
anderen  Lohnbemessungsmethode  verbunden  werden  müsste.
Gerade  im  Anschlüsse  an  dieses  Ergebnis  der  Untersuchungen
muss  noch  eines  gesagt  werden:  es  kommt  nicht  auf  die  Einführung ­
  dieser  oder  jener  Lohnbemessungsmethode  an,  sondern
auch  auf  das  »Wie«  der  Handhabung.  Nichts  machen  die  Arbeiter ­
  einem  Arbeitgeber  so  sehr  zum  Vorwurf,  nichts  weckt  und
steigert  ihr  Misstrauen  so  sehr,  als  wenn  sie  beobachten  können,
dass  die  Lohnbemessungsmethode  nur  dem  Zwecke  dienen  soll,
ihre  Leistungsfähigkeit  auszunützen,  so  weit  das  irgend  erreichbar
ist,  ohne  dass  dabei  der  erhöhten  Leistungsfähigkeit  im  Entgelt
voll  Rechnung  getragen  werden  muss,  mit  einem  Wort  sie  zu
überlisten.  Soweit  meine  Erfahrungen  reichen,  geht  die  Ueberzeugung
  der  Arbeiter  dahin,  dass  in  gemeinwirtschaftlichen  Betrieben ­
  diese  Gefahr  nicht  obwaltet.  Mit  um  so  grösserer  Sicherheit ­
  wird  der  Lohnbemessungsmethode,  namentlich  wenn  sie  gleichmassig
  durchgeführt  wird,  die  wichtige  Funktion  überlassen  werden ­
  können,  Regulator  der  Arbeitsintensität  zu  sein.