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grossen  Teile  auch  in  den  fabrikmässig  ausgestalteten  neueren
Unternehmungen  festgehalten.
Wie  steht  es  nun  mit  der  Entgeltbemessung  ?
In  den  älteren  Unternehmungen  mit  einer  gewissen
Tradition  herrscht  beute  noch  die  Zeitlohnbemessung  ganz  überwiegend, ­
  und  zwar  ist  Monatslöhnung  üblich 1 ),  also  im  grossen
ganzen:  bestimmtes  Arbeitspensum,  das  aber  qualitativ  allerdings
und  deshalb  auch  quantitativ  ab  und  zu  Veränderungen  ausgesetzt ­
  ist  (nach  der  Warengattung,  die  gerade  erzeugt  wird),  und
gleichmässig  fortlaufender  Zeitlohn.  Hervorzuheben  ist  dabei,  dass
die  vorhin  erwähnte  Selbständigkeit  der  Arbeitsteilprozesse  eine
ziemliche  Freiheit  in  der  Einhaltung  der  Arbeitszeit  ermöglicht,
so  dass,  wer  mit  seinem  Pensum  fertig  ist,  die  Betriebsstätte  verlassen ­
  kann.  Allerdings  ist  eine  gewisse  Abhängigkeit  der  Arbeiter ­
  von  anderen  betriebstechnischen  Momenten  gegeben,  die
ihre  Freiheit  ab  und  zu  etwas  einschränkt,  z.  B.  die  Einteilung
der  Arbeitszeit  nach  Massgabe  des  Wasserstandes  wegen  der  Abnahme ­
  der  Wasserkraft  in  den  Nachmittagsstunden,  was  einen
Arbeitsbeginn  um  4  und  selbst  3  Uhr  morgens  mitunter  notwendig ­
  macht.
In  dem  fabrikmässigen  Betrieb  hat  bereits  eine
viel  genauere  Lohnberechnungsweise  Platz  gegriffen.  Eine  Reihe
von  Arbeiten  wird,  wo  sich  dies  empfiehlt,  noch  nach  dem
alten  Tagwerkssystem  durchgeführt,  aber  die  Arbeit  muss  fortgesetzt ­
  werden  innerhalb  der  Werksarbeitszeit,  ein  vorzeitiges
Verlassen  oder  späteres  Betreten  der  Betriebsstätte  ist  untersagt,
damit  die  Disziplin  nicht  leide.  Die  Löhne  werden  zumeist  allerdings ­
  auch  noch  als  Zeitlöhne  (Monatslöhne)  vereinbart,  für  eine
Reihe  von  Arbeiten  aber  ist  Stücklöhnung  aufgenommen  worden,
was  durch  die  Einführung  einzelner  Maschinen  (z.  B.  der  Abrichtmaschine, ­
  die  drei  Arbeitskräfte  erspart)  gefördert  wird.  Die
Verschiedenheit  in  der  Ausführung  legt  die  Differenzierung  des
Lohnes  nahe,  was  natürlich  gleichfalls  zur  Bemessung  nach  dem
Stück  drängt.  Gleichwohl  ist  hier  der  für  die  alten  Hammerwerksbetriebe ­
  konstatierte  engere  Zusammenhang  zwischen  dem

1)  So  erhalten  z.  B.  in  einem  Hammerwerk  ausser  freier  Wohnung  oder  Quartiergeld: ­
  Essmeister  130  IC.,  Hammerschmied  100  IC.,  Abrichter  90—100  IC.,  Zeugschmied
70  IC.,  Heizer  70  IC.,  Hämmerer  64  K.,  ICramrichter  68  Kronen  u.  s.  f.  monatlich.
(Meine  Daten  stammen  aus  dem  Jahre  1899.)