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Anhang  II.
Tatsächlicher  Vorgang  der  Lohnbemessung  und  Verrechnung ­
  in  einigen  industriellen  Grossbetrieben.
In  grossen  Schiffbau-  und  Maschinenbauanstalten  werden  die
Arbeitskräfte  nur  auf  Grund  ihrer  Qualifikation  ganz  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Art  ihrer  Verwendung  zu  Zeitlohn-  oder  Werklohnarbeiten ­
  aufgenommen.  Dabei  werden  den  neu  aufzunehmenden
von  vornherein  als  Entgelt  zugesagt:  bei  Verwendung  zu  Arbeiten,
die  nach  Massgabe  der  Zeit  entlohnt  werden,  je  nach  der  Qualifikation ­
  z.  B.  3  Mark  und  im  Falle  der  Verwendung  zu  Arbeiten
die  nach  Stückleistung  oder  im  Akkord  vergeben  werden,  gleichfalls ­
  sozusagen  fixer  Lohnsatz,  der,  zu  dem  obigen  Taglchnsatz
in  entsprechendes  Verhältnis  gesetzt,  etwa  4—5  Mark  beträgt.
Die  weitaus  überwiegende  Menge  von  Arbeiten  wird  in  Akkord ­
  (i.  e.  S.)  vergeben,  und  zwar  herrscht  das  Akkordmeistersystem
mit  Beteiligung  der  Arbeiter  am  Akkordgewinn  vor,  obwohl,  um
den  Tatsachen  gerecht  zu  bleiben,  zu  bemerken  ist,  dass  dieses
Akkordmeistersystem  oft  in  gruppenakkordartige  Uebernahme  der
Arbeit  seitens  der  Arbeiter  übergeht 1 )  (also  nur  durch  Vermittlung
des  Monteurs  oder  Vorarbeiters),  eine  Unterscheidung,  die  übrigens
hier  nicht  weiter  von  Belang  ist.
Die  Organisation  der  Arbeit  ist  eine  derartige,  dass  der  neu
aufgenommene  Arbeiter  einer  der  Gruppen,  d.  h.  in  der  Regel
wohl  zunächst  einem  Meister  und  von  diesem  einem  Monteur,  der
wieder  einer  Gruppe  vorsteht,  zugewiesen  wird.  Die  Beschäftigung
des  einzelnen  Arbeiters  erfolgt  also  stets  im-Wege  des  betreffenden ­
  Monteurs  oder  Vorarbeiters,  dessen  Gruppe  er  angehört.  Ist
ein  Auftrag  an  einer  Maschine  auszuführen,  so  wird  zunächst  vom
1)  Vgl.  Bernhard,  a.  a.  O.  S.  178  ff.  über  die  Terminologie,  an  der  wohl  festzuhalten ­
  ist.