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        <title>Beiträge zur Lehre von den Lohnformen</title>
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            <forname>Otto von</forname>
            <surname>Zwiedineck-Südenhorst</surname>
          </persName>
        </author>
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.
        <pb n="2" />
        ZEITSCHRIFT
FÜR  DIE
GESAMTE  STAATSWISSENSCHAFT.
Herausgegeben  von
Dr.  K.  Bücher,
o.  Professor  an  der  Universität  Leipzig.

Ergänzungsheft  XIV.

Beiträge
zur
Lehre  von  den  Lohnformen.

Von

Dr.  Otto  von  Zwiedineck-Südenhorst,
ord.  Professor  an  der  technischen  Hochschule  in  Karlsruhe.

Mit  2  Kurven.

TÜBINGEN.
VERLAG  DER  H.  LAUPP’SCHEN  BUCHHANDLUNG.
1904.
Preis  im  Einzelverkauf  M.  3.60.
Preis  für  die  Abonnenten  der  „Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft“ ­

  oder  der  „Ergänzungshefte“  M.  2.80.
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        H.  Laupp’sche  Buchhandlung  in  Tübingen.

Ergänzuiigsliefte
zur  „Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft“.

Gross  8.
I.  Gogitschayschwili,  Ph.,  Das  Gewerbe
in  Georgien  unter  besonderer  Berücksichtigung

ImAbon-j
nem.*)

ImEinzelverkauf.


der  primitiven  Betriebsformen.  1901.
II.  Senkel,  W.,  Wollproduktion  und  Wollhandel ­
  im  XIX.  Jahrhundert  mit  besonderer ­
  Berücksichtigung  Deutschlands.  Mit  4

2.8.0.

3.6°.

Diagrammen.  1901.
III.  S  c  h  n  e  i  d  e  r,  R.,  Der  Petroleumhandel.

4.—.

S-—•

1902.
IV.  Hacker,  P.,  Die  Beiräte  für  besondere
Gebiete  der  Staatstätigkeit  im  Deutschen
Reiche  und  in  seinen  bedeutenderen

2.10.

2-75-Gliedstaaten.

  1903.
V.  Hey,  K.,  Die  Parzellenwirtschaften  im

2.40.

3-—•

Königreich  Sachsen.  1903.
VI.  Pfütze,  A.  ,  Die  landwirtschaftlichen
Produktiv-  und  Absatzgenossenschaften

4.60.

6.—.

in  Frankreich.  1903.
VII.  L  ü  b  b  e  r  s,  L.  E.,  Ostfrieslands  Schiffahrt

2.10.

2.75.

und  Seefischerei.  1903.  Mit  8  Tabellen.
VIII.Mitscherlich,  A.,  Die  Schwankungen
der  landwirtschaftlichen  Reinerträge
berechnet  für  einige  Fruchtfolgen  mit  Hilfe  der
Fehlerwahrscheinlichkeitsrechnung.  Mit  2  Tafeln

2.45.

3.20.

und  vielen  Tabellen.  1903.
IX.  Schulze,  A.,  Die  Bankkatastrophen  in

3-30.

4.20.

Sachsen  im  Jahre  1901.  1903.
X.  Ludwig,  F.,  Die  Gesindevermittlung  in
Deutschland.  Mit  2  graphischen  Darstellun-2.80.



3.60.

gen  im  Text.  1903.
XI.  Ileubner,  P.  L.,  Der  Musterlagerverkehr

3.60.

4.50.

der  Leipziger  Messen.  1904.
XII.  Kuske,  B.,  Das  Schuldenwesen  der

2.—.

3  —•

deutschen  Städte  im  Mittelalter.  1904.
XIII.  Siebeck,  O.,  Der  Frondienst  als  Arbeitssystem. ­
  Seine  Entstehung  und  seine

2.—.

2.50.

Ausbreitung.  1904.
XIV.  vonZwiedineck-Südenhorst,  0.,  Bei-2.—



2.50

träge  zur  Lehre  von  den  Lohnformen.  1904.

2.80

3-6o

*)  Die  Abonnenten  der  »Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft«  erhalten  die
Ergänzungshefte  ebenfalls  zum  Abonnementspreise.
        <pb n="4" />
        ZEITSCHRIFT

FÜR  DIE  GESAMTE
STAATSWISSENSCHAFT

In  Verbindung  mit

Oberbürgermeister  Dr.  F.  ADICKES  in  Frankfurt  a.  M.,  Prof.  Dr.  G.  COHN  in
Göttingen,  Prof.  Dr.  K.  V.  FRICKER  in  Leipzig,  Oberbürgermeister  a.  D.  Dr.
v.  HACK  in  Urach,  Prof.  Dr.  L.  v.  JOLLY  in  Tübingen  ,  Ober-Verw.-Ger.-Rat
Prof.  Dr.  F.  v.  MARTITZ  in  Berlin,  Kaiserl.  Unterstaatssekretär  z.  D.  Prof.  Dr.
G.  v.  MAYR  in  München,  Prof.  Dr.  Fr.  J.  v.  NEUMANN  in  Tübingen,  Minister
d.  Innern  Dr.  K.  SCHENKEL  in  Karlsruhe,  Staatsrat  Kanzler  Prof.  Dr.  G.  v.
SCHÖNBERG  in  Tübingen,  Prof.  Dr.  A.  VOIGT  in  Frankfurt  a.M.,  Geh.  Reg.Rat
Prof.  Dr.  A.  WAGNER  in  Berlin,  Dr.  Freiherr  von  WEICHS  bei  d.  Direkt,  d,  k.
k.  Staatsbahnen  in  Innsbruck
HERAUSGEGEBEN
VON
Dr.  K.  BÜCHER
o.  Professor  an  der  Universität  Leipzig.

Ergänzungsheft  XIV.
Beiträge  zur  Lehre  von  den  Lohnformen.
Von
Dr.  Otto  von  Zwiedineck-Südenhorst.

TÜBIN  GEN
VERLAG  DER  H.  LAUPP’SCHEN  BUCHHANDLUNG
1904.
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        Beiträge

zur

Lehre  von  den  Lohnformen.

Von

Dr.  Otto  von  Zwiedineck-Südenhorst
ord.  Professor  an  der  technischen  Hochschule  in  Karlsruhe.

Mit  2  Kurven.

TÜBINGEN
VERLAG  DER  H.  LAUPP’SCHEN  BUCHHANDLUNG.
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        DRUCK  VON  H.  LAUPPJR  IN  TÜBINGEN.
        <pb n="7" />
        Vorwort.

Die  nachstehenden  Abschnitte,  zu  deren  Entstehung  die  Studien ­
  für  einen  Vortrag  im  Karlsruher  Ortsverein  Deutscher  Ingenieure, ­
  sowie  die  daran  sich  knüpfende  Diskussion  die  Veranlassung ­
  boten,  behandeln  das  Problem  der  Lohnbemessungsmethoden
  und  das  der  Stabilisierung  des  Arbeitsverhältnisses  bei
gemein  wirtschaftlichen  Anstalten  und  Unternehmungen.  Weder
die  verschiedenen  Lohnbemessungsmethoden,  Zeit-  und  Werklohn,
sowie  irgendwelche  Prämiensysteme,  noch  die  rechtlich  begründete ­
  Ständigkeit  (Stabilisierung)  eines  Arbeitslohnverhältnisses
können  füglich  als  besondere  »Lohnformen«  bezeichnet  werden.
Dass  sie  unrichtigerweise  unter  diesem  Schlagwort  behandelt  zu
werden  pflegen,  soll  im  I.  Abschnitte  begründet  werden.  Gleichwohl ­
  glaubte  ich  bei  der  Wahl  des  Titels  dieser  Studien  der  bisher ­
  üblichen  Systematik  und  Terminologie  Rechnung  tragen  zu
sollen.
Für  die  Aufnahme  der  Studien  in  die  Reihe  der  Ergänzungshefte ­
  bin  ich  dem  Herrn  Herausgeber  zu  besonderem  Danke  verpflichtet, ­
  weil  ich  an  dieser  Stelle  wohl  darauf  rechnen  darf,  mit
einem  weiteren  Leserkreis  in  Fühlung  zu  treten,  woran  mir  im
Hinblicke  auf  die  Aktualität  der  erörterten  Fragen  sehr  gelegen  ist.
Welsberg  im  Pustertal,  September  1904.

Der  Verfasser.
        <pb n="8" />
        VI

Inhalt.

I.  Zur  Systematik  ünd  Terminologie
Die  übliche  systematische  Behandlung  der  sogenannten  Lohnformen. ­
  —  Irrtümer  dabei.  —  Notwendige  Ausscheidung  des  Gegensatzes ­
  von  Natural-  und  Geldlohn  als  Lohnformen.  —  Die
juristische  Auffassung  (Lotmar).  —  Der  Ausdruck  »Akkord«.  —
Die  Gewinnbeteiligung  keine  Lohnform.  —  Das  Problem  der
Stabilisierung.
II.  Juristische  und  wirtschaftstheoretische  Unterscheidung  von  Zeitund
  Werklohnvertrag
Ist  die  Unterscheidung  auf  rechtlicher  Grundlage  zu  konstruieren  ?
—  Spezielle  Auseinandersetzung  mit  der  juristischen  Auffassung.
—  Bedenken  gegen  den  Kollektivbegriff  »Arbeitsvertrag«  (Lotmar). ­
  —  Die  Konstruktion  eines  besonderen  Akkordvertragsrechtes. ­
  —  Der  Gegensatz  ist  ein  ökonomischer  und  liegt  in
der  Bemessungsmethode  für  das  Entgelt.  —  Zeitlohn-  und  Werklohnverhältnis ­
  ein  einheitliches  Vertragsinstitut.
III.  Tatsächliches  zur  Beurteilung  der  Stellung  des  Werklohnarbeiters
Die  übliche  Art  des  Zustandekommens  (Abschlusses)  von  Lohnarbeitsverträgen ­
  i.  e.  S.  —  Wechsel  in  der  Lohnbemessungsmethode ­
  im  Rahmen  eines  und  desselben  Vertrages.  —  Rechtsanschauung ­
  der  Interessenten  (Judikatur).  —  Treibende  Faktoren
zu  Gunsten  der  Verbreitung  der  Werklöhnung.  —  Insbesondere
die  Abwälzung  des  Risikos  seitens  des  Unternehmers.  —  Die
Eventualitäten  eines  ökonomischen  Risikos  des  Werklöhners.
IV.  Reformtendenzen  und  spezielle  Aufgaben  der  Lohnsicherung
beim  Werklohnsystem
Reformierung  hinsichtlich  Akkordberechnung  und  Akkordverteilung ­
  (Bernhard).  —  Die  Zurückwälzung  des  Risikos  in  der  Judikatur. ­
  —  Sicherung  eines  Mindestverdienstes  in  bestimmter
Zeiteinheit  (Minimalverdienst-Vereinbarung).  —  Missstände  hinsichtlich ­
  der  Kürzung  der  Zeitlohnsätze,  des  »cutting  rates  of
wages«.  —  Gegenstehende  Bestrebungen  der  Parteien.

Seite
i—  9

IO—21

22-35

36—46
        <pb n="9" />
        VII

V.  Ein  Kompromiss  zwischen  Zeit-und  Werklohnbemessung:  das
Zeitlohnprämiensystem
Das  Wesen  der  neuartigen  Zeitlohnprämiensysteme.  —  System
Halsey.  —  System  Rowan.  —  Erfolge  der  Betriebsverwaltungen
mit  den  Systemen.  —  Beurteilung  der  Systeme  seitens  der
Unternehmer  und  Gründe  der  starken  Verbreitung  in  England
und  den  Vereinigten  Staaten.  —  Beurteilung  seitens  deutscher
Betriebsleiter.
VI.  Kritik  der  Lohnkürzungen,  insbesondere  des  Zeitprämiensystems ­

Die  Stellung  der  Sozialisten  zum  Werklohn.  —  Sidney  Webb
und  Bernstein  über  Werklohn  und  Prämiensystem.  —  Die
Einwände  insbesondere  gegen  das  Prämiensystem  und  Voraussetzungen ­
  der  Zulässigkeit  desselben.  —  Kritik:  Wesen
des  Zeitprämiensystems  eine  Zeitlohnbemessung.  —  Sein  Grundfehler: ­
  Abnehmen  des  auf  die  Produkteinheit  entfallenden
Lohnbetrages  mit  wachsender  Arbeitsintensität.  —  Unternehmerstandpunkt ­
  dazu.  —■  Wirkungen  dieser  Lohnkürzung  I.  Warenverbilligung, ­
  2.  Erhöhung  des  Arbeitgebereinkommens.  —
Das  Lohnproblem  ein  Produktionsproblem  in  anderem  Sinne
als  bisher.  —  Schlussfolgerungen  für  die  Politik  der  Lohnbemessungsmethoden. ­

VII.  Zur  Stabilisierung  gemeinwirtschaftlicher  Arbeitsverhältnisse
1.  Theoretisches  zum  Grundgedanken  des  Stab
  i  li  s  i  e  r  un  gs  pr  o  b  1  e  m  e  s
Die  Gemeinwirtschaften  als  Arbeitgeber.  —  Veränderungen  in
der  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  —  Abnahme  der
Uebervorteilung  des  Arbeitenden.  —  Existenzsicherung,  Kontinuität ­
  des  Arbeitsverhältnisses,  Entwicklung  des  Arbeitseinkommens: ­
  wirtschaftlich  gerechtfertigte  Aufgaben  der  arbeitgebenden ­
  Gemeinwirtschaften.  —  Das  Arbeitsverhältnis  der
Gemein  wirtschaften  als  Beruf:  rechtsphilosophische  Begründung ­
  der  Stabilisierung  (Steinbach).
2.  Bedenken  gegen  die  Stabilisierung  .  .  .  .
Allgemeine  Widerstände  gegen  die  Stabilisierung  bei  den  Gemeinwirtschaftsverwaltungen. ­
  —  Die  speziellen  Bedenken  (Argumente ­
  der  badischen  Staatsbahnverwaltung).  —  Widerlelegung
  dieser  Argumente.  —  Insbesondere  die  Gefahr  einer
Abnahme  der  Produktivität.  Die  Wirkungen  der  Stabilisierung ­
  in  den  österreichischen  Staatseisenbahnwerkstätten.  —
Die  Bedenken  der  Arbeiterschaft  gegen  die  Stabilisierung;
ihre  Würdigung.
3.  Spezielle  Aufgaben  der  Lohnbemessungsmethode ­
  beim  stabilisierten  Arbeitsverhältnis
Notwendigkeit  einer  Kautel  gegen  Pflichtvernachlässigung  des
Arbeiters.  —  Diskretionäre  Befehlgebung  und  disziplinäre
Entlassung.—Verschiedenartigkeit  der  Sicherung  der  Pflicht-Seite


47—57

58-  76

77—114
77—  90

91-105

106—113
        <pb n="10" />
        VIII

erfüllung  auf  den  verschiedenen  Arbeitsgebieten  einer  Gemeinwirtschaft. ­
  —  Die  Lohnbemessungsmethode  als  Kautel  auch
beim  stabilisierten  ArbeitsVerhältnis.  Werklöhnung.  Werkzeitoder ­
  Stückzeitlöhnung.
Anhang  I.  Löhnungsmethoden  in  österreichisch-alpenländischen  Sensenwerken ­

Anhang  II.  Lohnbemessung  und  Lohnverreclmung  in  einigen  industriellen ­
  Grossbetrieben
Anhang  III.  Zur  Erläuterung  des  Zeitlohnprämiensystems
Anhang  IV.  Ziffernmässiges  über  die  Wirkungen  der  Stabilisierung  in
den  österreichischen  Staatsbahnwerkstätten

Seite

114—116
117—119
120—122
123—127

Berichtigungen.
S.  56  Z.  17  von  unten  ist  zu  ergänzen  nach  »Autor«:  2 ).
S.  66  Z.  4  ist  zu  ergänzen  nach  »Figur«  :  Diagramm  II.
S.  66  Z.  9  »  »  lesen:  (AWH)  statt  (AWX).
S.  71  Z.  9  »  »  »  '.Leistungen  statt  Leistung.
        <pb n="11" />
        I

I.
Zur  Systematik  und  Terminologie.
Die  Lehre  von  den  sogenannten  Lohnformen  ist  bis  vor  kurzem ­
  in  der  Literatur  recht  arg  vernachlässigt  gewesen,  und  wenn
man  die  systematischen  Darstellungen  der  Materie  Arbeitslohn
insbesondere  in  den  Lehrbüchern  der  politischen  Oekonomik  durchgeht, ­
  so  findet  man  mit  einer  gewissen  Hinwegsetzung  über  die
Ethymologie.  der  Ausdrücke  unter  der  Kapitelüberschrift  »Lohnformen« ­
  nebeneinander  gereiht  die  Unterscheidung  von  Geld-  und
und  Naturallohn  einerseits,  von  Zeit-  und  Stück-  oder  Akkordlohn ­
  anderseits  *).  Die  Erörterung  der  letzteren  Unterscheidung
klingt  dann  zumeist  noch  in  einige  Bemerkungen  über  Prämienwesen ­
  und  Gewinnbeteiligung  aus.  Es  ist  eine  Schwäche  der  meisten ­
  Systeme,  dass  mitunter  recht  disparate  Dinge  unter  einen
Kapitel-Titel  gesteckt  werden,  nicht  zum  Vorteil  des  Verständnisses ­
  und  meist  zum  Nachteil  der  Uebersichtlichkeit.
Mit  den  sogenannten  Lohnformen  steht  es  im  grossen  und  ganzen ­
  ähnlich.  Ist  die  Unterscheidung  von  Natural-  und  Geldlohn
wirklich  eine  Differenzierung  der  Löhne  und  damit  gewiss  auch
der  Lohnverhältnisse  ihrer  Form  nach,  so  kann  doch  wohl  der
Ausdruck  »Form  des  Lohnes«  nicht  auch  für  die  beiden  Kategorien ­
  Zeit-  und  Akkordlohn  passend  sein.  Auch  mit  der  Einteilung ­
  Philippovictis  1  2 )  wird  man  sich  nicht  zufrieden  geben
1)  Vgl.  Schönberg,  Art.  Arbeitslohn  im  Handwb.  d.  Staatsw.  2.  Aufl.  I.  S.  864
»Die  Hauptformen  des  Lohnes  sind  I.  Natural-  und  Geldl'ohn;  2.  Zeitlohn,  Stücklohn, ­
  Prämienlöhnung,  Beteiligung  am  Gewinn«.  Kleinwächter,  Lehrbuch  d.  Nationalökonomie ­
  S.  414  in  der  Hauptsache  ebenso;  Kehm  (Elster)  Art.  Arbeitslohn  im  Wörterb.
  d.  Volksw.  TI.  S.  191.  Conrad,  Grundriss  zum  Studium  d.  polit.  Oekonomie
I.  Bd.  3.  Aufl.  S.  276  unterscheidet  in  ähnlicher  Weise  »Arten  des  Arbeitslohnes«.
2)  Philippovich,  Grundriss  d.  pol.  Oekonomie  I.  ßd.  5.  Aufl.  §  123.
Zeitschrift  für  die  ges  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  14.  I
        <pb n="12" />
        2

dürfen,  wenn  er  von  »Arten  des  Lohneinkommens«  in  demselben
Sinne  handelt.  Diese  Ueberschrift  veranlasst  zunächst  die  Frage,
ob  Arten  des  Lohneinkommens  und  Formen  des  Lohnverhältnisses
dasselbe  sind  ;  und  auch  unter  der  Voraussetzung,  dass  die  Identität ­
  beider  in  einem  weitesten  Verstände  zugegeben  werden  kann,
scheint  doch  auch  hier  gewissermassen  ein  logischer  Schönheitsfehler ­
  vorzuliegen,  wenn  als  Einkommensarten  Naturallohn,  Akkordlohn, ­
  Gewinnbeteiligungssystem  u.  s.  f.  nebeneinander  gestellt ­
  sind.
Adolf  Wagner  geht,  nach  seinem  Vorlesungsgrundriss  *)  zu
schliessen,  einheitlicher  vor.  Demzufolge  erörtert  er  in  §  38  Zeitlohn, ­
  Stücklohn,  Verdienst  in  Gewinnbeteiligung  u.  s.  f.  als  Lohnart ­
  en  freier  Lohnsysteme  und  fasst  in  §  58  einerseits  die  Unterscheidung ­
  von  Natural-  und  Geld-,  sowie  Ehrenlohn  unter  der
Ueberschrift  »Lohnwährung«,  während  er  anderseits  im  selben
Zusammenhänge  mehrere  »Lohn  formen«  —  hier  allerdings  unter
eben  diesem  Ausdruck  —  nach  der  Bemessungsart,  nach  der  Beziehung ­
  zur  Leistung  und  nach  der  Zeitdauer  des  Dienstes  unterscheidet. ­
  Die  Trennung,  die  Wagner  durch  gesonderte  Behandlung
des  ökonomisch  so  tief  einschneidenden  Gegensatzes  von  Naturalund
  Geldlohn  vorgenommen  hat,  ist  absolut  notwendig.  Dies  ist
festzustellen,  ohne  dass  damit  ohne  weiteres  zugegeben  sein  soll,
dass  der  Ausdruck  Lohnwährung  besonders  glücklich  gewählt  ist,
ja  man  wird  sogar  im  Gegenteil  zugeben  müssen,  dass  die  Verwendung ­
  dieses  Ausdruckes  zu  Verwechslungen  führen  kann.
Auch  fragt  es  sich,  ob  nicht  die  Bezeichnung  »Lohnform«  für  die
Kategorien  Natural-  und  Geldlohn  und  Ehrenlohn  gerade  besonders ­
  richtig  und  deshalb  zweckmässig  beizubehalten  ist;  handelt
es  sich  ja  doch  in  der  Tat  um  die  Form,  die  äussere  Gestalt,  in
der  die  Lohnwertbeträge  vom  Lohnschuldner  zu  entrichten  sind.
An  eine  besondere  Form  des  Lohnes  oder  Arbeitseinkommens
kann  dagegen  wohl  nicht  gedacht  werden,  wenn  die  Begriffe  Zeitlohn, ­
  Stücklohn  oder  Akkordlohn  auftauchen.  Der  Unterschied
zwischen  diesen  betrifft  eben  nicht  die  Form  oder  äussere  Gestalt
des  Lohnes.  Wenn  man  aber  von  Form  nicht  im  erkenntnistheoretischen ­
  Sinne  als  von  Anschauungs-  und  Denkform  spricht  —
und  das  ist  eben  hier  nicht  der  Fall  —  dann  kann  mit  F'orm  doch

1)  Allgemeine  und  theoretische  Volkswirtschaftslehre  oder  Sozialökonomik.  3.  Aufl»
Berlin  1901.
        <pb n="13" />
        3

wohl  nur  die  in  einem  gewissen  Gegensatz  zum  Inhalt  stehende
äussere  Erscheinung  gemeint  sein.
Es  handelt  sich  daher  darum,  den  Begriff  »Lohnform«  enger
zu  ziehen,  als  dies  bisher  geschehen  ist,  und  ihn  auf  Eigentümlichkeiten ­
  des  Arbeitslohnverhältnisses,  wie  es  Zeit-  und  Stück-  oder
sonstige  Akkordlöhnung  sind  ,  also  auf  die  Kategorisierung  der
Lohnerscheinungen  in  diesem  Sinne  nicht  auszudehnen.
Etwas  anderes  ist  es  gewiss,  wenn  vom  juristischen  Standpunkt ­
  aus  von  »Formen  des  Arbeits  v  e  r  t  r  a  g  e  s«  gesprochen
wird,  wie  dies  Lotmar  tut,  der  ausdrücklich  Zeit-  und  Akkordlohn
als  Grundformen  des  Arbeitsvertrages  bezeichnet 1 ).  »Formendes
Arbeitsvertrages«  ist  natürlich  etwas  von  Form  des  Lohnes,  also
des  Entgeltes  gänzlich  Verschiedenes.  Auch  Lotmar  fühlt  übrigens ­
  das  Bedürfnis,  das  Wesen  des  Begriffes  »Form«  hervorzuheben ­
  und  so  offenbar  den  Gegensatz  zu  den  die  Materie  des
Arbeitsvertrages  betreffenden  Elementen  desselben  zu  betonen,
wenn  er  seine  Bezeichnungsweise  damit  begründet,  dass  »das,  was
jedem  von  ihnen  (seil.  Zeit-  und  Akkordlohn)  wesentlich  und  eigentümlich ­
  ist,  was  sie  also  und  was  allein  sie  von  einander  unterscheidet, ­
  nicht  durch  die  Materie  des  Arbeitsvertrages  bedingt
ist«  2 ).
Diese  Verwendung  des  Begriffs  Form  ist,  wie  gesagt,  zweifellos ­
  an  sich  anders  zu  beurteilen,  berechtigt  aber  ist  die  Terminologie
doch  auch  hier  nicht.  Lotmar  fährt  in  der  Begründung  der  Bezeichnung ­
  »Formen  des  Arbeits  Vertrages«  fort:  »denn  was  zunächst
die  Vergütung  für  sich  anlangt,  so  ist  die  Form  des  Arbeitsvertrages
unabhängig  von  der  Grösse  der  Vergütung,  unabhängig  davon,  dass
die  Vergütung  absolut  oder  relativ  bestimmt  ist,  und  endlich  auch
unabhängig  von  ihrem  Gegenstände«.  Darnach  wäre  also  das
Charakteristische  für  das  Formelement  des  Vertrages  in  der  Unabhängigkeit ­
  desselben  vom  materiellen  Inhalt  des  Vertrages  zu
suchen!?  —  So  liegen  die  Dinge  jedoch  nicht,  denn  es  handelt
sich  um  das  Vorhandensein  des  gerade  entgegengesetzten  Kausalzusammenhanges. ­
  Allerdings  ist  die  Bemessung  des  Lohnes
nach  Zeit  oder  Leistung,  also  nach  Lotmar  die  Vertragsform  unabhängig ­
  von  der  Grösse  der  Vergütung,  aber  die  Fragestellung
hat  vielmehr  zu  lauten:  ob  die  Vergütung  hinsichtlich  Grösse  und
1)  Lotmar,  Der  Arbeits  vertrag  nach  dem  Privatrecht  des  Deutschen  Reiches.
I.  Bd.  Leipzig  1902.  S.  339.
2)  Ebenda  S.  332.
I  *
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        4

Gegenstandes  von  der  Form  des  Vertrages  in  diesem  Sinne,  das
ist  von  der  Lohnbemessungsmethode,  abhängig  ist,  und  das  wird
wenigstens  bezüglich  der  Grösse  der  Vergütung  nicht  verneint  werden ­
  können.  Denn  die  Vertragsbestimmung,  ob  Zeit  oder  Leistungserfolg ­
  der  Arbeit  Grundlage  für  die  Lohnbemessung  bilden
soll,  ist,  das  bestreitet  Lotmar  natürlich  selbst  nicht,  von  grösster
Bedeutung  für  die  Vertrags-M  a  t  e  r  i  e,  und  deshalb  kann  ihr  auch
nicht  ein  bloss  formaler  Charakter  zugeschrieben  werden.
Ist  dies  vom  Standpunkte  der  wirtschaftstheoretischen  Erwägung ­
  aus  gegen  Lotmar's  Argumentation  einzuwenden,  so  ist
m.  E.  auch  vom  Standpunkte  der  rechtswissenschaftlichen  Terminologie ­
  aus  gegen  diese  Verwendung  des  Begriffes  Vertragsform
zu  bedenken,  dass  unter  Formen  des  Vertrages  das  Element
Schriftlichkeit,  Mündlichkeit  oder  im  weiteren  noch  besondere  andere ­
  äussere  Erfordernisse  wie  z.  B.  Notarietät,  bücherliche  Eintragung ­
  und  dgl.  verstanden  werden.  In  dieser  Hinsicht  scheint  sich
allerdings  in  der  Praxis  eine  Differenzierung  der  Vertragsform  nach
der  Bemessungsmethode  in  der  Weise  anzubahnen,  dass  für  die
sogenannten  Akkordverträge,  wie  Bernhard  berichtet 1 ),  Schriftlichkeit ­
  der  Vereinbarung  mit  wachsendem  Erfolg  von  den  Arbeitern ­
  gefordert  wird.  Aber  die  besondere  Form  ist  natürlich
ein  sekundäres  Moment,  nichts  dem  Wesen  des  Stück-  oder  Akkordlohnes ­
  Eigentümliches.  Lotmar  hebt  wohl  hervor  (S.  336),
dass  er  eine  »innere«  Form  meine,  nicht  eine  äussere;  innere  Form
bedeute  dann  eben  die  innerhalb  des  Arbeitsverhältnisses  liegende
Beziehung  von  Arbeit  und  Entgelt.  Diese  Verwendung  des  Ausdruckes ­
  Form  führt,  abgesehen  von  der  Willkürlichkeit,  mindestens
zu  Unklarheiten.
Eine  weitere  Auseinandersetzung  mit  Lotmar's  rechtswissenschaftlicher ­
  Behandlungsweise  des  Unterschiedes  von  Zeit-  und
Akkordlohnvertrag  fällt  übrigens  unter  die  Betrachtungen  der
rechtlichen  Tragweite  dieser  Unterscheidung,  welche  im  II.  Abschnitt
noch  eingehender  zu  erörtern  sein  wird.
Hier  muss  jedoch  zunächst  noch  im  Anschluss  an  die  übliche
Unterscheidung  von  Zeitlohn  einerseits,  »Stück-  oder  Akkordlohn«
anderseits  gegen  die  eingebürgerte  Verwendung  des  Wortes  »Akkord« ­
  Einsprache  erhoben  werden.  Sowohl  gegen  die  Gleichstellung ­
  von  Stück-  und  Akkordlohn  als  auch  gegen  die  Verwen-)

  Bernhard,  Die  Akkordarbeit  in  Deutschland.  Leipzig  1903.  S.  213  f.
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        5

düng  des  Ausdrucks  Akkord  bloss  für  die  nach  Massgabe  der
Leistung  zu  entrichtenden  Löhne  sprechen  Gründe.  Was  das  letztere ­
  anlangt,  ist  hervorzuheben,  dass  auch  die  Zeitlöhnung  akkordiert,
  d.  h.  der  Wurzel  des  Wortes  nach  vereinbart  wird,  dass  also
gar  kein  Anhaltspunkt  an  und  für  sich  dafür  vorliegt,  den  Ausdruck ­
  in  einem  so  engen  Sinne  zur  Bezeichnung  eines  ganz  bestimmten ­
  Verhältnisses  zu  gebrauchen,  zumal  eben-  mit  dieser  Bezeichnung ­
  das  Eigentümliche  des  Arbeitsverhältnisses  gar  nicht
erfasst  wird.  Für  die  Beibehaltung  dieser  Terminologie  kann  nur
der  tief  wurzelnde  Sprachgebrauch  geltend  gemacht  werden;  gegen ­
  diesen  anzukämpfen  wäre  denn  auch  von  vornherein  ein  vergebliches ­
  Beginnen  1 ).
Allein  auch  der  Spachgebrauch  ist  in  neuerer  Zeit  nicht  so
ganz  sicher  geblieben  2  3 ),  denn  während  man  bis  vor  kurzem  Stücklohn ­
  und  Akkord  tatsächlich  zu  identifizieren  pflegte,  wird  die  Unterscheidung ­
  beider  immer  gebräuchlicher;  mit  der  Entwicklung
der  Tatbestände  geht  auch  eine  Differenzierung  der  Begriffe  Hand
in  Hand.  In  einem  sehr  lesenswerten  Aufsatze  hat  Ed.  Bernstein ­
  8 )  jüngst  die  Differenzierung  der  Ausdrücke  systematisch  zu
fassen  unternommen.  »Stücklohn  und  Akkordlohn  sind  beide  zunächst ­
  Werk  lohn  und  in  ihrer  speziellen  Bestimmtheit  je  Abarten ­
  oder  Unterformen  von  ihm«.  Akkordlohnarbeit  soll  überall
da  vorliegen,  wo  Arbeiten  an  einzelne  Arbeiter  oder  Gruppen  von
Arbeitern  im  Gedinge  vergeben  werden,  d.  h.  Vergebung  meist
mit  Zuhilfenahme  einer  dritten  Mittelsperson.  Dieses  Vergeben
der  Arbeit  an  Zwischenpersonen  in  Verding,  die  dann  darauf
achten,  dass  der  Arbeiter  die  Zeit  nicht  vertrödelt,  bezeichnet
man  vielfach  und  gerade  in  Interessentenkreisen  als  Akkord 4 ).
Für  den  Stücklohn  gibt  Bernstein  keine  weitere,  den  Gegensatz
zum  Akkord  besonders  kennzeichnende  Definition.  Aber  mit  der
Sonderstellung  der  sozusagen  vermittelten  Arbeitsverhältnisse  folgt
er  dem  Sprachgebrauch,  der  jedenfalls  auch  Anspruch  auf  Berücksichtigung ­
  erheben  kann  5  * ).
ij  Aehnlich  auch  Lotmar  a.  a.  O.  S.  331,  Note,  der  den  Ausdruck  Akkord  durch
»Werklohnvertrag«  eigentlich  ersetzen  möchte.
2)  Eine  noch  viel  freiere  Verwendung  des  Ausdrucks  »Akkord«  bei  Bernhard
a.  a.  O.  S.  226,  Note.
3)  Sozialistische  Monatshefte  1904  I.  Bd.  S.  271,  Die  Bedeutung  der  Lohnformen.
4)  In  diesem  Sinne  unterscheidet  auch  die  österreichische  Gewerbeordnung  §  77.
5)  Bemerkenswert  ist,  dass  Bernhard  a.  a.  O.  dieser  Differenzierung  im  Sprachgebrauch ­
  keine  Rechnung  trägt.
        <pb n="16" />
        6

Weiter  muss  hier  noch  gegen  die  Auffassung,  dass  Gewinnbeteiligung ­
  eine  besondere  Lohnform  sei,  grundsätzlich  Stellung
genommen  werden.  Dass  in  einem  gegebenen  Falle  zwischen  der
Lohnbemessungsmethode  (also  der  Tatsache,  dass  der  Lohn  nach
derZeit  oder  nach  dem  Leistungserfolg  bemessen  wird)  einerseits  und
dem  Bestehen  einer  besonderen  Gewinnbeteiligungsvereinbarung
anderseits  irgend  ein  ökonomischer  ursächlicher  Zusammenhang,
irgend  eine  Abhängigkeit  beider  von  einander  besteht,  wird  kaum
jemals  nachgewiesen  werden  können.  Die  Gewinnbeteiligung  hat
in  der  Theorie  wie  in  der  Praxis  von  dem  Problem  des  Lohnes  als
des  vertragsmässig  vereinbarten  Arbeitsentgeltes  unbedingt  getrennt ­
  zu  bleiben.  Der  Anteil  am  Gewinn  ist  etwas  unter  allen
Umständen  Zweifelhaftes  und  bringt  das  Moment  des  Risikos  in  die
Einkommensverhältnisse  des  Arbeiters,  das  dem  nackten  Arbeitsentgelt ­
  des  Arbeitslohnvertrages  nicht  anhaften  darf.  Deshalb
gerade  wird  aber  auch  bei  allen  Arbeitsverhältnissen,  die  mit  der
Gewinnbeteiligungsverabredung  zu  Gunsten  der  Arbeiter  abgeschlossen ­
  werden,  vom  ökonomischen  Standpunkt  aus  nie  auf  die
völlig  selbständige  und  von  der  Gewinnbeteiligungszusage  gänzlich
unabhängige  Lohnbestimmung  verzichtet  werden  können.
Die  Verbindung  der  Gewinnbeteiligungszusicherung  mit  dem
Arbeitslohnverhältnis  ist  rechtlich  entweder  unverbindlich  und  dann
ein  schenkungsartiges  Zugeständnis  des  Unternehmers  oder,  wenn
vertragsmässig  vereinbart  und  durch  Kontrollmassregeln  sichergestellt, ­
  ein  von  dem  reinen  Arbeitsvertrag  m.  E.  absolut  zu  unterscheidendes ­
  gesellschaftsähnliches  Verhältnis,  das  mit  Crome  als
partiarisches  Geschäft  zu  bezeichnen  ist 1 )  und  formell  juristisch
sich,  sofern  es  eben,  das  sei  wiederholt,  vertragsmässig  zugesichert
ist,  als  ein  Zusatzvertrag  darstellt 2 ),  niemals  aber  als  eine  Form
des  Lohnes  oder  des  Arbeitsvertrages.
Zufolge  dieser  ökonomisch  sehr  relevanten  Sonderstellung  des
reinen  Arbeitslohnverhältnisses  gegenüber  der  Gewinnanteilsvereinbarung, ­
  die  neuestens  auch  in  der  rechtstheoretischen  Behandlung
des  Verhältnisses  ein  Analogon  gefunden  hat 3 ),  wird  auch  bei

1)  Gerade  der  Standpunkt  Crome's  (Die  partiarischen  Rechtsgeschäfte  nach  römischem ­
  und  heutigem  Reichsrecht,  Freiburg  1897),  dass  die  Partiarqualität  bei  einem
Rechtsgeschäfte  auch  eine  bloss  teilweise  sein  kann,  entspricht  vollständig  der
ökonomischen  Morphologie  des  Verhältnisses.  A.  a.  O.  S.  24.
2)  Nach  Crome  »als  Effekt  einer  besonderen  Geschäftsklausel«.
3)  Eben  bei  Crome  passim,  insbes.  S.  142  und  215  ff.
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        —'  7

Gewinnbeteiligungsverhältnissen  niemals  auf  eine  selbständige  gesunde ­
  Lohnpolitik  verzichtet  werden  dürfen,  innerhalb  der  das
Problem  der  Lohnbemessung  eine  besondere  Rolle  spielt.
Endlich  ist  noch  einer  besonderen  Kategorie  von  Arbeitsverhältnissen ­
  zu  gedenken,  deren  Eigentümlichkeit  sie  auch  zu
einer  besonderen  sogenannten  Lohnform  machen  soll:  Es  ist  das
Problem  der  Stabilisierung  oder  Etatisierung  der  Arbeitsverhältnisse. ­
  Darüber  kann  kein  Zweifel  bestehen,  dass  die  Dauer
des  Vertragsverhältnisses  diesem  einen  ganz  besonderen  Charakter
verleihen  kann,  dass  schon  die  Gestaltung  des  Kündigungsrechtes,
die  Vertragsauflösungsbedingungen  schlechthin  von  grosser  Tragweite ­
  für  die  materiellen  Interessen  der  beiden  Parteien  und  insbesondere ­
  des  Arbeiters  aber  auch  schon  für  den  ganzen  Verlauf
des  Vertragsverhältnisses  sind  oder  wenigstens  sein  können.
Die  rechtliche  Sicherung  des  Arbeitsvertragsverhältnisses  für
längere  Dauer  hat  nun  gewiss  nicht  bloss  ökonomische,  besondere
materielle  Wirkungen  für  die  Vertragsparteien,  vielmehr  ist  es  in
der  Tat  nicht  ausgeschlossen,  dass  durch  diese  Stabilisierung  auch
für  ein  Zurücktreten  des  rein  wirtschaftlichen  Interesses  sozusagen
Bahn  gebrochen  wird.  Ich  meine  den  Gedanken,  den  in  ähnlicher ­
  Weise  zuerst  meines  Wissens  Steinbach  entwickelt  hat'),
dass  auf  dem  Wege  der  Stabilisierung,  der  Existenzsicherung  das
ethische  Moment  beruflicher  Pflichterfüllung  gegenüber  dem
wirtschaftlichen  des  rechtsgeschäftlichen  Erwerbes  in  den  Vordergrund ­
  treten  müsse.  Allein  das  ist  ein  Entwicklungsvorgang,  der
sich  nur  sehr  allmählich  zu  weiterer  Anerkennung  durchringen
wird,  und  fürs  erste  stehen'  wir  noch  in  den  Anfängen  einer  solchen ­
  Erhebung  des  sozialen  Bewusstseins,  weshalb  wir  denn  auch
ganz  offen  bekennen  müssen,  dass  die  Stabilisierung  der  Arbeitsverhältnisse ­
  noch  ausschliesslich  unter  dem  Schlagworte  der  Existenzsicherung ­
  steht.  Neben  diesem  materiellen  Moment  kommt
aber  allerdings  auch  ein  formalrechtliches  in  Betracht:  die  privatrechtliche ­
  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses  wird  durch  eine
öffentlich-rechtliche  ersetzt.  Mag  das  positive  Recht  immerhin  da
und  dort  auch  das  öffentliche  Arbeiterstatut  einer  Gemeinde  oder

i)  Steinbach  hat  den  Gedanken  verschiedentlich  und  wiederholt  ausgesprochen
und  vertreten.  So  »Erwerb  und  Beruf«  Wien  1896  S.  24  u.  50  f.  »Die  Moral  als
Schranke«.  Wien  1898  S.  54—62,  »Rechtsgeschäfte  der  wirtschaftlichen  Organisation«
Wien  1897  S.  8  ff.,  endlich  »Genossenschaftliche  und  herrschaftliche  Verbände  in  der
Organisation  der  Volkswirtschaft«  Wien  1901  S.  30.  ff.
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        eines  Staatsbetriebes  heute  noch  als  privatrechtliches  Vertragsinstrument ­
  erfassen,  dem  Wesen  nach  liegt  doch  eine  neuartige
Organisation  des  Arbeitsverhältnisses  vor,  die  aber  freilich  nur
für  ein  beschränktes  Gebiet  von  Arbeitsverhältnissen  wird  Anwendung ­
  finden  können.
Jedenfalls  geht  es  schon  nicht  an,  alle  Arbeitsverhältnisse,
die  auf  einer  für  Lebenszeit  geschlossenen  Rechtsvereinbarung
fussen,  in  gleicher  Weise  zu  beurteilen;  immer  spielt  die  Frage
der  Fundierung  der  Rechtsansprüche  aus  dem  Vertragsverhältnisse ­
  eine  gewisse  Rolle,  und  deshalb  ist  das  lebenslängliche
Dienstverhältnis  beim  Staat,  bei  einer  Gemeinde  oder  einer  sonstigen ­
  wirtschaftlichen  Zwangsgemeinschaft  anders  zu  beurteilen
als  ein  Arbeitsvertrag  ohne  Kündigungsrecht  auf  Seite  eines
privaten  Arbeitgebers,  der  erst  dann  der  ersteren  Kategorie  von
Dienstverhältnissen  gleichwertig  würde,  wenn  nach  den  Prinzipien
der  Wahrscheinlichkeitsrechnung  der  Anspruch  auf  Fortdauer  des
Arbeitsverhältnisses  sozusagen  versicherungstechnisch  sichergestellt
würde.  Genau  genommen  ist  nur  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses, ­
  was  Ad.  Wagner  ja  ganz  deutlich  hervorhebt,  das  rein  j  ur
  i  s  t  i  s  c  h  wesentliche  Merkmal  dieser  neuartigen  Arbeitsverhältnisse. ­
  Das  ist,  um  auf  den  Ausgangspunkt  der  Untersuchungen
zurückzukommen,  natürlich  auch  kein  blosses  Formelement  und
demzufolge,  wenn  also  auch  von  jeder  materiellen  Folgewirkung
dieses  Zeitumstandes  abgesehen  wird,  handelt  es  sich  nicht  um
eine  besondere  Form  des  Lohnes  oder  des  Arbeitsvertrages.
Also  in  der  Lehre  von  den  Lohnformen  hat  dieses  Problem  auch
keinesfalls  Platz,  vielmehr  wird  es  immer  dringender,  dass  die
Systematik  der  Lehre  vom  Arbeitsvertrag  oder  richtiger  vom  Arbeitseinkommen ­
  und  den  Arbeitskosten  der  rechtlichen  Grundlage
des  Arbeitsverhältnisses  eine  besondere  und  eingehendere  Erörterung ­
  zu  teil  werden  lässt.
Fassen  wir  das  gesagte  zusammen,  so  folgt  daraus  für
die  Systematik:
1.  dass  die  Lehre  von  den  sogenannten  Lohnformen  auf
die  Erörterung  des  Gegensatzes  von  Natural-  und  Geldform ­
  des  Lohnes  zusammenschrumpft;
2.  dass  die  Kategorisierung  von  Zeitlohn  und  sog.  Akkordlohn, ­
  zu  welch  letzterer  Kategorie  Stücklohn  und  die  besonders  zu
behandelnden  Akkordverhältnisse,  aber  nicht  auch  weitere  Sondervereinbarungen ­
  zu  rechnen  sind  (gleitende  Lohnskalen,  gewisse  Prä ­
        <pb n="19" />
        9

%

miensysteme  etc.),  dass  diese  Kategorisierung  der  Lohnverhältnisse
einfach  von  dem  Gesichtspunkte  der  Bemessungsmethode
des  Lohnes  ausgeht,  also  zunächst  ein  ganz  besonderes  wirtschaftstheoretisches ­
  Problem  ist,  das  um  so  mehr  der  Verselbständigung
und  Vertiefung  bedarf,  als  man  auf  dem  Wege  der  Deduzierung
rechtlicher  Konsequenzen  aus  der  Unterscheidung  der  verschiedenen ­
  Bemessungsmethoden  Gefahr  läuft,  die  charakteristischen
wirtschaftlichen  Momente  aus  dem  Auge  zu  verlieren 1 );
3.  dass  an  Stelle  der  gebräuchlichen  Ausdrücke  Stücklohn
und  Akkordlohn  bei  Berücksichtigung  des  Sprachgebrauches  und
der  tatsächlichen  Verhältnisse  ein  beiden  übergeordneter  Begriff
dem  Begriff  Z  e  i  11  o  h  n  gegenübergestellt  werden  muss,  wofür
sich  der  von  Bernstein  gewählte  Ausdruck  Werklohn  empfiehlt ­
  2 );
4.  dass  die  Gewinnbeteiligung  eine  ökonomisch  und  rechtlich ­
  von  dem  Lohnverhältnisse  völlig  disparate  Beziehung  zwischen
Unternehmer  und  Arbeiter  ist,  also  ganz  gewiss  keine  Lohnform.
5.  dass  bei  der  sogenannten  S  t  ab  i  1  i  s  i  e  ru  ng  neuartige
Rechtsgrundlagen  für  das  Arbeitsverhältnis  entwickelt  werden, ­
  durch  welche  die  Organisation  der  Arbeit  in  ihrem  Wesen
voraussichtlich  eine  Umgestaltung  erfahren  wird  und  da  und  dort
tatsächlich  auch  schon  erfährt,  deren  Tragweite  mit  den  Wirkungen
einer  Aenderung  der  Vertragsform  natürlich  nicht  mehr  auf  eine
Stufe  gestellt  werden  kann.

1)  Inwieweit  diese  Kategorisierung  mit  einer  rechtlichen  Hand  in  Hand  geht,  in
wieweit  sie  auf  einer  juristischen  Differenzierung  der  Arbeitsverträge  fusst,  ist  im  II.  Abschnitt ­
  zu  untersuchen.
2)  Das  Bedenken  Lotmar's  gegen  den  Ausdruck  Werklohn,  an  den  er,  wie  erwähnt, ­
  selbst  denkt,  ist,  scheint  mir,  nicht  zu  schwer  zu  nehmen.  Der  Theoretiker,
und  auf  den  kommt  es  hier  zunächst  an,  wird  Werklohn  vertrag  von  Werkvertrag  auseinanderzuhalten ­
  wissen.  Lotmar's  Argument  für  den  Ausdruck  »Akkord«  berücksichtigt ­
  die  tatsächliche  Differenzierung  im  Sprachgebrauch  doch  zu  wenig.  A.  a.  O.  S.  331.
        <pb n="20" />
        II.

Juristische  und  wirtschaftstheoretische  Behandlung
des  Unterschiedes  von  Zeit-  und  Werklohn  vertrag.
Die  Frage  nach  der  rechtlichen  Tragweite  der  Unterscheidung
von  Zeitlohn  einerseits  und  Werklohn  oder  sogenanntem  Akkordlohn ­
  anderseits  hat  zwei  Seiten.  Zunächst  fragt  es  sich,  ob
diese  Unterscheidung  in  einer  Differenzierung  der  rechtlichen  Grundlagen ­
  der  Arbeitsverhältnisse  wurzelt,  d.  h.  mit  anderen  Worten,
ob  es  zwei  ihrem  Wesen  nach  verschiedene  Vertragstypen  sind,
die  den  beiden  Kategorien  von  Arbeitsverhältnissen  zugrunde
liegen.  Und  weiter  geht  die  Fragestellung,  gleichviel  wie  man
sich  zur  ersten  Frage  verhält,  zustimmend  oder  abweichend,  dahin ­
  ,  ob  die  Unterscheidung  rechtlich  bedeutsame  Konsequenzen
nach  sich  zieht.
Die  Erörterung  dieser  Fragen  führt  naturgemäss  zu  einer
Auseinandersetzung  mit  der  juristischen  Literatur.
Die  erste  Seite  der  Frage  ist  im  Hinblicke  auf  das  positive
Recht,  und  zwar  sowohl  das  römische  Recht  als  das  bürgerliche
Gesetzbuch,  dadurch  komplizierter,  dass  die  Parallele  zum  Gegensatz ­
  von  locatio  conductio  operarum  und  locatio  conductio  operis,
beziehungsweise  von  Dienst-  uud  Werkvertrag  nahe  liegt.
So  ganz  klar  liegen  die  Dinge  in  der  rechtswissenschaftlichen
Literatur  denn  auch  nicht.  Nicht  einmal  darüber,  ob  ein  solcher
Parallelismus  in  dem  Sinne  anzunehmen  ist,  dass  der  Tatsachen-Differenzierung
  die  rechtliche  kongruent  sei.  In  erster  Linie  kommt
für  uns  der  Standpunkt  des  Standard-work  über  den  deutschen  Arbeitsvertrag ­
  von  Lotmar  in  Betracht 1 ).  Wie  wir  schon  gesehen  haben,
i)  Für  die  Abgrenzung  des  Begriffes  »Arbeitsvertrag«  ist  in  erster  Linie  auf  das
i.  Kapitel  des  i.  Abschn.  seines  mehrzitierten  Buches  zu  verweisen,  das  auch  für  den
Nationalökonomen  überaus  wertvolle  Betrachtungen  enthält.,  insbes.  S.  53—60.
        <pb n="21" />
        gelangt  er  in  der  Analyse  des  Arbeitsvertrages  dazu,  Stück-  und
Akkordlohn  als  Grundformen  des  Arbeitsvertrages  einander  gegenüberzustellen. ­
  Nachdem  er  festgestellt  hat,  dass  Dienst-  und  Werkvertrag ­
  nicht  gewissermassen  Oberarten  sämtlicher  gesetzlichen
Arbeitsvertragstypen  sein  können,  »weil  nicht  alle  diese  Typen
auf  dem  Doppelgebiet  des  Dienst-  und  Werkvertrages  unterzubringen ­
  sind« 1 ),  sucht  er,  dem  Bedürfnis  nach  einer  systematischen
Gliederung  der  ganzen  Materie  »Arbeitsvertrag«  folgend,  für  die
Einteilung  einen  Gesichtspunkt  zu  gewinnen,  auf  den  alle  möglichen ­
  Arbeitsverträge  reagieren  und  der  auch  der  juristisch  eingreifendste ­
  sein  muss.  Lotmar  schreibt:  »Da  die  gesetzlichen
Typen  durch  ihre  Rechtswirkungen  gesondert  sind  und  um  dieser
Differenzen  willen  unterschieden  werden,  so  bedeutet  eine  nicht
von  den  gesetzlichen  Typen  ausgehende  Einteilung  auch  ein  völliges ­
  Absehen  von  der  Rechtswirkung  als  massgebendem  Faktor
und  ermöglicht  damit  die  der  Aufgabe  allein  entsprechende  Systematisierung, ­
  nämlich  die  rein  auf  die  Tatbestände  gestellt ­
  e  O  r  dn  ung«  (S.  329).  Und  solchen  Tatbestand  erkennt  er  in
dem  Gegenübertreten  von  Zeit-  und  Akkordlohn,  eine  Distinktion,
die,  weil  über  wichtige  materielle  Bestimmungen  des  Arbeitsvertrages ­
  erhaben,  nur  ein  innerer  Formunterschied  sein  soll  (S.  335).
Wie  steht  es  mit  diesem  Form  unterschied  bei  Lotmar  ?
»Entweder  ist  die  Vergütung  im  Vertrag  bestimmt  zur
Gegenleistung  für  die  Arbeitsamt  dem  mit  ihr  verbundenen, ­
  sie  begleitenden  oder  abschliessenden  Erfolg,  so
dass  dieser  (die  Wirkung  oder  das  Ergebnis  der  Arbeit)  einen
Bestandteil  des  vertragsmässigen  Entgeltverhältnisses  bildet,  indem
er  in  der  Arbeitszusage  wie  in  der  Entgeltszusage  eingeschlossen
ist,  schon  weil  er  nicht  ausgeschlossen  ist«  (!).  »Oder  aber  die
Vergütung  ist  im  Vertrag  bestimmt  zur  Gegenleistung  für  die
Arbeit  unter  Abzug  des  ihr  begrifflich  und  real  anhaftenden  Erfolges. ­
  Dieser  Abzug,  diese  im  Vertrag  selbst  für  das  Entgeltverhältnis ­
  geschehende  Abstraktion  von  der  Arbeitswirkung  kann
nur  dadurch  erfolgen,  dass  die  Vergütung  für  die  Arbeit  einer  gewissen ­
  Zeit  d.  h.  einer  gewissen  Dauer  versprochen  wird,  und
gibt  sich  am  deutlichsten  darin  kund,  dass  ...  die  Vergütung
für  einen  Zeitabschnitt  .  .  .  versprochen  wird  .  .  .  Hier  wird,  und
zwar  allein  durch  das  Abstellen  auf  den  Zeitabschnitt,  der  Ar-)

  Lotmar  a.  a.  O.  S.  326.
        <pb n="22" />
        12

beitserfolg  in  das  Entgeltsverhältnis  nicht  einbezogen,  er  ist  darin
nicht  als  zu  Entgeltendes  eingeschlossen.  Das  Entgeltverhältnis
nimmt  von  ihm  Umgang«  (S.  331).  »Es  enthält  demnach  der
Tatbestand  des  Zeitlohnvertrages  ein  Mehr  gegenüber  dem  des
Akkordes,  nämlich  die  Bestimmung  der  Vergütung  für  einen  Zeitabschnitt« ­
  (S.  337).
Die  Eigenartigkeit  der  Lotmarxsehen  Auffassung  des  Gegensatzes ­
  besteht  darin,  dass  also  seiner  Ansicht  nach  »erst  durch
das  Hinzutreten  einer  gewissen  Bestimmung  der
Arbeitsvertrag  zum  Zeitlohn  vertrag  wird«.  Der  Unterschied ­
  in  den  Grundformen  sei  also  rein  auf  die  Tatbestände  gestellt ­
  (S.  341  f.),  wie  sie  das  Leben  liefert.
Die  Römer  haben,  so  meint  Lotmar,  die  tatbeständliche  Differenz ­
  in  dem  Gegensatz  von  locatio  operis  und  locatio  operarum
  erfasst 1 ),  der  deutsche  Gesetzgeber  aber  sei,  »wo  er  den
Anlauf  nimmt,  generelle  Typen  aufzustellen,  wo  er  als  in  beiden  indifferent ­
  den  Dienstvertrag  und  den  Werkvertrag  definiert,  über  eine
unvollständige  Scheidung  von  Akkord  und  Zeitlohnvertrag  nicht
hinausgekommen«  (S.  343).  Nur  an  der  Mangelhaftigkeit  der  gesetzlichen ­
  Definitionen  für  die  beiden  Typen  Dienst-  und  Werkvertrag ­
  liege  es,  dass  jeder  Werkvertrag  auch  ein  Dienstvertrag
sei,  und  nur  den  Werkvertrag  auf  »Akkordform  zu  beschränken«
sei  dem  Gesetzgeber  gelungen;  dagegen  auch  den  Dienstvertrag
auf  die  Zeitlohnform  zu  beschränken  oder  zu  unterscheiden,  »welcher
Teil  (des  Akkordes)  dem  Dienst-,  welcher  dem  Werkvertrag  angehört«, ­
  habe  der  Gesetzgeber  unterlassen,  wozu  noch  der  Mangel
des  Gesetzes  komme,  dass  »der  Akkord  als  Dienstvertrag  der  von
der  Akkordform  geforderten  Regelung  entbehren«  müsse  (S.  343).
Lotmar's  Standpunkt  ist  also  folgender:
Der  Unterschied  von  Zeitlohn  und  Akkord-  recte  Werklohn
wurzelt  nicht  im  Gesetz,  ist  ein  bloss  tatbeständlicher;  aber  eigentlich ­
  sind  es  zwei  Vertragstypen  (nur  nicht  de  lege  lata  des  deutschen
Reichsrechtes),  denn  der  Unterschied  fällt  ja  mit  locatio  operis
und  locatio  operarum  zusammen.  Konsequent  gedacht  ist  es  nur,
dass  aus  dem  Unterschied  eine  Reihe  wichtiger  Rechtsfolgen  sich
ergeben,  das  kann,  wenn  verschiedene  Verträge  zugrunde  liegen,
wohl  nicht  anders  sein.
Erinnert  man  sich  dem  gegenüber  aber,  dass  Zeitlohnvertrag

1)  A.  a.  O.  S.  341.
        <pb n="23" />
        —  13  —
und  Akkord  Formen,  und  zwar  Grundformen  eines  und  desselben
Vertrages,  des  Arbeitsvertrages,  sein  sollen  ,  so  scheint  darin
doch  ein  gewisser  Widerspruch  vom  rein  juristischen  Standpunkt
eingeflossen  zu  sein,  denn  der  Gegensatz  zwischen  locatio  operarum
  und  locatio  operis  greift  in  das  Wesen  der  Rechtsgrundlagen
der  Parteibeziehungen  ein  und  hebt  sich  jedenfalls  weit  über  den
blossen  »inneren  Formunterschied«  im  Verhältnis  von  Entgelt ­
  zur  Leistung,  der  nach  Lotmar  das  Wesen  des  Unterschiedes
ausmachen  soll.  Während  also  in  einer  Hinsicht  Lotmar  auch
seinerseits  den  Unterschied  in  dem  Verhältnis  des  Entgelts
zur  Leistung  d.  i.  mit  anderen  Worten  in  der  Bemessungsweise
für  das  Entgelt  erkennt,  behauptet  er  anderseits  eine  Verschiedenheit ­
  in  den  Rechtsgrundlagen,  nichts  anderes  also,  als  dass  das
Objekt  des  Vertragsverhältnisses  in  beiden  Fällen  ein  verschiedenes ­
  sei.
Dieses  Abgehen  vom  erstmaligen  Einteilungsgrund  zeigt  auch
ein  anderer  Zusammenhang.  Lotmar  nimmt  Kombinationen  von
Zeit-  und  Akkordlohnverhältnissen  an,  u.  z.  dort,  wo  eine  Lohnvereinbarung ­
  derart  getroffen  wird,  dass  der  Lohnbetrag  mit  der
Zahl  der  Arbeitsergebnisse  zunimmt  und  nebenbei  eine  Naturalvergütung ­
  läuft,  wie  namentlich  bei  landwirtschaftlichen  Arbeitsverhältnissen; ­
  diese  Vergütung  erweise  sich  dadurch  als  Zeitlohn,
dass  sie  von  jener  Zunahme  der  Arbeitsergebnisse  unberührt
bleibe  1 ).
Lotmar  hat  noch  nicht  ausgeredet,  denn  er  verweist  auf
die  erst  im  II.  Bande  folgenden  Ausführungen  über  die  Einzelheiten ­
  der  »Grundformen«  wie  auch  über  diese  Kombination.  Aus
diesem  Grunde  ist  auch  eine  eigentliche  Diskussion  verfrüht.  Allein
i)  A.  a.  O.  S.  719—721.  Geht  man  von  der  Anschauung  aus,  dass  das  Wesentliche
des  Gegensatzes  von  Zeit-  und  Akkordlohn  in  der  Bemessungsmethode  und  in  sonst  nichts
liegt,  dann  ist  die  Annahme  einer  Kombination  von  beiden  einfach  logisch  zu  verurteilen ­
  ,  denn  es  können  niemals  in  diesem  Sinne  zwei  Massstäbe  zu  der  Messung
einer  Grösse  verwendet  werden.  Zur  Klarstellung  dieses  angeblich  kombinierten  Verhältnisses ­
  bedarf  es  einer  solchen  Kombinationsannahme  aber  gar  nicht.  Im  gegebenen ­
  Fall  wird  sich  zumeist  unschwer  erkennen  lassen  ,  ob  man  es  mit  einem  Zeitlohn, ­
  mit  Prämien  oder  mit  einem  Werklohn  zu  tun  hat,,  als  dessen  Bestandteil  die
Naturalvergütung  einerseits  mit  Rücksicht  darauf  geleistet  wird,  dass  der  Arbeitserfolg
mindestens  den  Wert  der  Naturalleistungen  erreicht,  und  anderseits  mit  Rücksicht  auf
die  Notwendigkeit  eines  Minimums  von  Entgelt,  das  wegen  der  wirtschaftlichen  Lage
des  Arbeiters  unabhängig  vom  Arbeitserfolg  unter  allen  Umständen  geleistet  werden
müsste.  Das  Bewusstsein  einer  »Kombination«  von  Zeit-  und  Werklohn  wird  den  Parteien ­
  bei  Verbindung  von  Stücklohn  mit  Naturalvergütung  kaum  eigen  sein.
        <pb n="24" />
        14

ein  Abgehen  von  dem  ursprünglich  erfassten  Einteilungsgrunde
ist  in  dem  Gedanken  einer  solchen  Kombinationsmöglichkeit  unbedingt ­
  zu  erkennen  —  ganz  abgesehen  davon,  dass  Lotmar  damit ­
  die  Konstruktion  eines  Zwitters  zwischen  zwei  disparaten  Begriffen ­
  unternimmt.
Noch  manche  andere  Stelle  bei  Lotmar  lässt  erkennen,  dass
ihm  der  innere  Formunterschied  doch  das  Wesen  des  Gegensatzes
nicht  erschöpfe,  dass  er  dieses  vielmehr  in  dem  Umstande  erblicke, ­
  ob  die  Vergütung  für  die  Arbeit  schlechthin,  d.  i.  die
Arbeit  samt  ihrem  Erfolg  oder  ob  sie  bloss  für  die  Arbeit  einer
gewissen  Länge  vereinbart  wird.  (So  S.  336  und  340.)
Obgleich  für  viele  einzelne  Behauptungen  Lotmars  die  genauere ­
  Darstellung  im  II.  Bande  abgewartet  werden  muss,  geht
doch  aus  dem  bisher  von  ihm  mitgeteilten  zur  Genüge  hervor,
dass  er  einen  von  der  theoretischen  wie  praktischen  Sozialökonomik ­
  nicht  annehmbaren  Standpunkt  vertritt.  Gegen  denselben  ist,
um  das  spätere  verständlich  zu  machen,  zunächst  folgendes  zu
sagen:
Unbestreitbar  ist  es  vom  Standpunkte  der  Rechtswissenschaft
nicht  nur  zulässig,  sondern  geradezu  naheliegend,  einen  kollektiven
Begriff  »Arbeitsvertrag«  aus  der  Menge  von  einzelnen  Vertragstypen ­
  zu  gewinnen,  die  das  positive  Recht  einer  besonderen  Regelung ­
  unterwirft.  Es  ist  dies  gewiss  nicht  nur  eine  interessante
theoretische,  sondern  auch  zweifellos  praktisch  fruchtbare  wissenschaftliche ­
  Arbeit,  aus  der  für  die  Rechtssprechung  sowohl,  als
auch  für  die  Fortbildung  des  Rechts  sehr  belangreiche  Gesichtspunkte ­
  gewonnen  werden  können.  Ja  man  wird  sogar  weitergehen ­
  und  zugeben  können,  dass  auch  für  die  theoretische  Oekonomik
  manches  Ergebnis  der  juristischen  Denkarbeit  sehr  gut  verwertbar ­
  sein  wird.  Streng  logische  Begrififsbildung,  wie  sie  gerade ­
  die  Rechtswissenschaft  fördert,  kann  ja  an  und  für  sich  schon
mindestens  hinsichtlich  der  Systematik,  aber  auch  bezüglich  jeder
eingehenderen  Untersuchung  irgendwelcher  Kausalzusammenhänge
den  ökonomischen  Disziplinen  nur  förderlich  sein.
So  ist  die  Existenz  des  Begriffes  Arbeitsvertrag  in  einem  weiteren ­
  Sinne  gewiss  auch  für  die  Sozialethik  ein  wertvoller  Gewinn
der  juristischen  Dialektik 1 ).  Und  in  diesem  Sinne  ist  das  wissen1) ­
  An  der  Entwicklung  des  kollektiven  Arbeitsvertragsbegriffes  wird  schon  längere
Zeit  gearbeitet.  Besonders  beteiligt  daran  sind  Förster  (Preuss.  Privatrecht  1869),
Windscheid,  namentlich  aber  W.  Endemann,  so  vor  allem  in  seinem  Aufsatze  in  Con ­
        <pb n="25" />
        schaftliche  Unternehmen  Lotmars  ,  den  Arbeitsvertrag  nach  dem
Privatrecht  des  Deutschen  Reiches  systematisch  zu  untersuchen
und  darzustellen,  für  die  politische  Oekonomik  von  besonderer  Bedeutung ­
 1 ),  auch  wenn  die  rechtswissenschaftliche  Systematik  Kategorien ­
  von  Arbeitsverhältnissen  aufstellt,  durch  welche  nach
ökonomischer  Morphologie  Gleichartiges  getrennt  und  Ungleichartiges ­
  zusammengefasst  wird  —  und  das  ist,  wie  gleich  zu  zeigen
sein  wird  ,  ja  auch  in  Lotmars  Arbeit  geschehen.  Allein  diese
juristische  Systematik  reicht  nicht  nur  nicht  aus  für  die  Bedürfnisse ­
  der  ökonomischen  Theorie,  sondern  sie  läuft  diesen  in  mancher ­
  Hinsicht  geradezu  zuwider.  Die  Erklärung  für  diese  eigentlich ­
  wenig  erfreuliche  Tatsache  ist  unschwer  zu  finden,  man  hat
sie  in  der  Verschiedenheit  der  Be-obachtungsobjekte  der  beiden
Disziplinen  zu  suchen.  In  der  Sozialökonomik  kommen  bei  allen
wirtschaftlichen  Beziehungen  die  Menschen  mit  ihrer  ganzen  wirtschaftlichen ­
  Persönlichkeit  in  Betracht,  während  für  die  juristische
Betrachtungsweise  stets  die  Rechtsbeziehung  in  der  Hauptsache
isoliert,  losgelöst  von  dem  Komplex  anderer  wirtschaftlicher  Interessen ­
  der  Parteien  Gegenstand  der  Untersuchung  sind.
Daraus  darf  nicht  ohne  weiteres  auf  einen  Vorwurf  gegen  die
formal  juridische  Forschungsweise  geschlossen  werden,  und  auch
ich  bin  weit  entfernt  »in  dem  hierin  sich  äussernden  Formalismus
der  juristischen  Begriffsbildung«  einen  Zug  des  »unsozialen  Charakters ­
  des  geltenden  Privatrechtes  oder  der  bestehenden  Rechtspflege« ­
  erblicken  zu  wollen  2 ).  Gewiss,  spezialisierte  Rechtsnormen ­
  und  unbefangene  sich  an  die  Norm  bindende  Rechtsprechung
tun  not,  nicht  aber  unformale,  positive  Begriffe,  ich  stimme  Max
Weber  darin  voll  zu.  Aber  wir  können  uns  nicht  dazu  verstehen,
vom  ökonomischen  Gesichtspunkt  aus  es  für  richtig  zu  halten,
wenn  Lotmar  als  gleichmässig  zu  beurteilende  nebeneinander  stellt:
die  Vergütung  des  Theaterbesuchers  für  die  Lohengrinaufführung,
des  Zechenbesitzers  für  hundert  Hektoliter  Kohlenförderung,  des
Handschuhfabrikanten  für  das  Schneiden  eines  Dutzend  Handrad’s

  Jahrb.  1896  »Die  rechtliche  Behandlung  der  Arbeit«  (S.  641—708),  in  dem  er
auch  von  seinem  Standpunkte  aus  die  von  mir  oben  im  Text  berührte  Tatsache  feststellt,
  dass  »zwischen  Rechts-  und  Wirtschaftslehre  noch  ein  tiefer  Zwiespalt  der  Ansichten ­
  über  Arbeit  bestehe«.  (S.  706.)
1)  Die  beste  Würdigung  des  hervorragenden  Werkes  von  diesem  Gesichtspunkte
m.  W.  bei  M.  Weiter,  Archiv  f.  soz.  Gesetzgebung  XVII.  Bd.  S.  723  ff.
2)  M.  Weber  a.  a.  O.  S.  725.
        <pb n="26" />
        i6

schuhe,  des  Hauseigentümers  für  die  Vermittlung  eines  Hypothekendarlehens ­
  u.  s.  w.,  und  ich  halte  dafür,  dass  es  Verwirrung
in  die  wirtschaftstheoretische  Kategorisierung  bringen  muss,  wenn
der  Preis,  den  der  Passant  auf  der  Strasse  dem  selbständig  gewerbtreibenden
  Stiefelputzer  für  das  Stiefelreinigen  zahlt,  ein  Akkordlohn ­
  im  gleichen  Sinn  sein  soll,  wie  etwa  der  Lohn,  den  der
Setzer  für  je  1000  Lettern  vom  Druckereibesitzer  erhält.  Nicht
nur  für  die  Wirtschaftstheorie  scheint  mir  derartiges  nicht  unbedenklich, ­
  sondern  auch  für  die  Rechtsprechung  —  doch  das  gehört ­
  schon  auf  ein  anderes  Gebiet 1 ).
Geführt  hat  hiezu  dieser  kollektive  Begriff  Arbeitsvertrag,  der
alle  gesetzlichen  Typen  umfasst,  und  für  ihn  bahnt  Lotmar  auch
die  Systematisierung  nach  dem  »inneren  Formunterschied«  an.
Dass  für  diesen  umfassenden  Komplex  von  Vertragstypen  eine
solche  Kategorisierung  in  dem  Sinne  gerechtfertigt  werden  kann,
d.  h.  dass  die  verschiedenen  gesetzlichen  Typen  darnach  auseinandergehalten ­
  werden,  ob  die  Entgeltbemessung  nach  Zeit  oder  nach
dem  Leistungserfolg  geschieht,  auch  speziell  für  juristische  Zwecke,
das  ist  nicht  zu  bestreiten.  Wogegen  aber  Einspruch  erhoben
werden  muss,  ist  die  Auffassung  und  eventuell  daran  anschliessend
eine  Judikatur  des  Inhaltes,  dass  zwei  verschiedene  Rechtsgrundlagen ­
  vorliegen  sollen,  je  nachdem  der  unselbständige  Lohnarbeiter
seinen  Lohn  nach  dem  Zeitausmass  oder  nach  dem  Arbeitserfolg
bemessen  erhält.
Ist  auch  anzuerkennen,  dass  der  Werklohnvertrag  (Akkord)
nicht  als  mit  dem  Werkvertrag  kongruent,  sondern  vielfach  als
unter  den  Dienstvertrag  fallend  angesehen  wird,  so  genügt  das
für  die  Klarstellung  dieser  Arbeitsverhältnisse  i.  e.  S.  noch  nicht.
Vielmehr  ist  geradezu  die  Sonderstellung  derjenigen  Kategorien
von  Arbeitsverhältnissen  notwendig,  bei  welchen,  wit  Lotmar  selbst
sagt,  die  arbeitnehmende  Partei  keine  andere  Leistung  gegen  Entgelt ­
  zu  bieten  hat  und  für  den  Streit  der  Interessen  nicht  mit  dem
vollen  Rüstzeug  ausgestattet  ist.  Diese  Sonderstellung  mag  vielleicht ­
  juristisch  technisch  schwer  erreichbar  sein,  indem  ich  dafür
eintrete,  berufe  ich  mich  aber  auf  einen  juristischen  Standpunkt,
den  auch  Lotmar  einzunehmen  erklärt,  nämlich  auf  denjenigen
Endemanns,  der  sagt,  »mit  der  vermeintlichen  Scheidung  von
Dienst-  und  Werkvertrag  ist  nicht  auszukommen;  darauf  ist  nai)

  Lotmar  selbst  erkennt  dabei  übrigens  auch  die  Unzulänglichkeit  ausschliesslich ­
  juristischer  Systematik  gegenüber  einer  Reihe  tatsächlicher  Verhältnisse  (S.  12  f.).
        <pb n="27" />
        17

türlich  gebührend  Rücksicht  zu  nehmen,  wie  die  Arbeit  zu  leisten
ist,  ob  durch  Eintritt  in  den  Dienst  des  Arbeitgebers  oder  ob  in
ganz  oder  wenigstens  teilweise  die  eigene  Verantwortlichkeit  des
Arbeitenden  mit  sich  bringender  Weise  oder  ohne  solche«  a ).
Wenn  darauf  Rücksicht  genommen  werden  soll,  dann  darf  aber
nicht  die  Zufälligkeit  der  Entgeltbemessung  nach  dem  Leistungserfolg ­
  die  Grundlage  dafür  bilden,  dass  ihrer  ganzen  wirtschaftlichen ­
  Natur  nach  grundverschiedene  Arbeitsverhältnisse  den  gleichen ­
  gesetzlichen  Normen  unterworfen  werden.
Es  ist  eben  nicht  dasselbe  Verhältnis,  wenn  »A  gegen
Vergütung  ihm  übergebene  Baumwolle  verspinnen,  d.  h.  in  Garn
verändern  oder  ihm  übergebene  Tabakblätter  wickeln,  d.  h.  in
Cigarrenwickel  verändern  oder  mit  seinem  Wagen  den  Transport
des  B  nach  N  ausführen  soll«  1  2 ),  auch  dann  nicht,  wenn  die  dem  A
zugesagte  Vergütung  in  allen  Fällen  in  gleicher  Weise,  sei  es
nach  Zeit  oder  nach  der  Leistung  bemessen  wird,  und  es  ist  unrichtig, ­
  den  Transport  mit  dem  Wagen  des  Transportierenden,
also  mit  kapitalistischen  Erwerbsmitteln  auf  eigenes  Risiko  mit
der  ohne  eigenes  Risiko  seitens  des  Arbeiters  durchgeführten
Spinn-  und  Wickelarbeit  auf  eine  und  dieselbe  Stufe  zu  stellen
und  an  beide  Kategorien  von  Arbeitsverhältnissen  dieselben  Rechtswirkungen ­
  knüpfen  zu  wollen.
Sofern  der  Standpunkt  des  positiven  Rechtes  für  eine  solche
Identifizierung  wesentlich  verschiedener  Arbeitsverhältnisse  Anhalt
bietet,  so  ist  das  zu  bedauern;  das  auf  ökonomische  und  soziale
Tatsachen  gestützte  und  deshalb  zwingende  Urteil  kann  de  lege
ferenda  wie  auch  vom  wirtschaftstheoretischen  Standpunkt  aus
dem  keine  Rücksicht,  sondern  eben  nur  Kritik  zu  teil  werden
lassen.
Der  sehr  lehrreiche  Versuch,  ein  besonderes  »Akkordrecht«  zu
konstruieren,  den  Bernhard  unternommen  hat 3 ),  war  theoretisch
gerade  im  Hinblicke  auf  die  juristische  Literatur  vollkommen  gerechtfertigt. ­
  Dass  das  Resultat  etwas  dürftig  ist,  scheint  mir  für
meine  Auffassung  zu  sprechen.  Die  Bernhard'sehen  Untersuchungen
laufen  nämlich,  da  er  den  tatsächlichen  Verhältnissen  und  damit
1)  Endemann  a.  a.  O.  S.  706.  Ueber  Lotmar’s  Stellung  zu  Endeman  n  vgl.
Lotmar  a.  a.  O.  S.  14.
2)  Lotmar  a.  a.  O.  S.  337.
3)  Bernhard  a.  a.  O.  Vierter  Abschnitt:  Die  rechtliche  Ordnung  der  Akkordarbeit. ­

Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  14.

2
        <pb n="28" />
        —  i8  —
ökonomischen  Gesichtspunkten  Rechnung  trägt,  auf  nichts  weniger
hinaus  als  auf  ein  umfassendes  Sonderrecht  für  das  Werklohnverhältnis; ­
  er  kommt  zu  keinem  anderen  Standpunkte  gegenüber  den
einzelnen  Rechtsfragen  in  Werklohn-  wie  in  Zeitlohnverhältnissen.
Auch  alle  Entscheidungen,  die  Bernhard  über  die  strittigen
Fragen  der  Lohnbemessung  bei  Unzulänglichkeit  der  Akkordeinheit, ­
  d.  h.  im  Falle  die  Akkordarbeit  bei  Auflösung  des  Vertrages
nicht  fertiggestellt  ist,  fällt 1 ),  auch  alle  diese  Entscheidungen  ergeben ­
  sich  m.  E.  durch  Analogie  aus  dem  Falle  einer  Zeitlohnverabredung, ­
  die  vor  dem  Ablaufe  der  Dauer,  für  welche  sie  rechtskräftig ­
  getroffen,  aufgelöst  wird  (§§  626—628  BGB.);  es  gilt  vielleicht ­
  gerade  nur  das  eine  Prinzip  festzuhalten,  dass,  wenn  vor
Fertigstellung  der  Akkordeinheit  der  Arbeiter  ausscheidet,  nicht
ein  beliebiger  (etwa  der  ortsübliche)  Zeitlohnsatz  den  vereinbarten
Akkordlohnsatz  ersetzen  darf  oder  kann,  dass  vielmehr  mit  dem
Einflüsse  der  Bemessungsmethode  auf  die  Arbeitsintensität  gerechnet ­
  werden  muss.
Alles,  was  aus  den  Rechtsstreitigkeiten,  insbesondere  den  vor
den  Gewerbegerichten  verhandelten,  für  die  besondere  rechtliche
Stellung  des  Werklohnverhältnisses  zu  gewinnen  ist,  ist  die  spezifisch ­
  ökonomische  Tatsache,  dass  das  Arbeitseinkommen  des
Werklöhners  ausserordentlich  abhängig  ist  von  verschiedenen  Umständen ­
  in  der  Betriebsorganisation  der  betreffenden  Unternehmung
in  den  wirtschaftlichen  Mitteln  des  Unternehmers  u.  dergl.  2  3 ).  In
all  dem  kann  man,  wie  Bernhard  gleichfalls  anzunehmen  scheint s ),
in  der  Hauptsache  nur  ökonomisch  wichtige  Zusammenhänge
erkennen,  und  gerade  weil  z.  B.  der  Unternehmer  das  unbedingte ­
  Direktionsrecht  auch  dem  sogenannten  Akkordarbeiter  genau ­
  wie  dem  Zeitlöhner  gegenüber  behält,  tritt  diese  Abhängigkeit ­
  des  Arbeiters  in  seinem  Einkommen  vom  wirtschaftlichen
Milieu,  in  das  er  in  dem  Betrieb  des  Unternehmens  getreten  ist,
hervor.
Mit  dem  modernen  Arbeitsverhältnis  tritt,  auch  wenn  die
Entgeltbemessung  nach  dem  Arbeitserfolg  geschieht,  immer  die
volle  Bindung  der  Arbeitskraft  eines  Individuums
durch  das  Arbeitsverhältnis  für  eine  bestimmte  Zeit  ein 4 );
1)  Bernhard  a.  a.  O.  S.  226.
2)  Ebenda  S.  217,  223.
3)  Ebenda  S.  211  f.
4)  Dass  die  Auffassung  in  England  hierin  eine  andere  zu  sein  scheint,  geht  aus
        <pb n="29" />
        19

ein  Tatbestand,  dem  übrigens  nicht  nur  die  Rechtsprechung,  sondern ­
  auch  das  positive  Recht  ausdrücklich  da  und  dort  Rechnung
trägt;  so  beispielsweise,  indem  es  den  Arbeitsherrn  veranlasst,
für  ausreichende  Beschäftigung  des  Werklöhners  Sorge  zu  tragen  1 ),
und  damit  offenbar  der  ökonomischen  Voraussetzung  eines  solchen ­
  Arbeitsverhältnisses,  dass  nämlich  die  Einkommenshöhe  des
Arbeiters  nur  von  seiner  Leistungsintensität  abhängt,  entsprechend ­
  Nachdruck  verleiht.
Hier  ist,  wenn  von  Arbeitszeit  der  Stücklöhner  die  Rede  ist,
nicht  etwa  eine  Lieferzeit  gemeint  2 ),  sondern  Arbeitszeit  im
engeren  Sinne.  Nur  für  die  Heimarbeiter  sind  allerdings  andere
Verhältnisse,  das  Fehlen  einer  Arbeitszeit  im  engeren  Sinn  zu
konstatieren.  Wer  wollte  aber  leugnen,  dass  es  sich  gerade  im
Zusammenhang  damit  bei  diesen  um  ein  eigenartiges  Zwitterverhältnis ­
  zwischen  Selbständigkeit  und  Unselbständigkeit  handelt,
dass  die  Mischung  verschiedener  sonst  charakteristischer  Qualitäten ­
  für  die  Kategorisierung  dieser  Arbeitsverhältnisse  in  ökonomischer ­
  und  deshalb  auch  in  juristischer  Hinsicht  Schwierigkeiten
bietet?  Es  sind  also  Ausnahmsverhältnisse,  die  in  der  Gesetzgebung ­
  ebenso  sehr  einer  besonderen  Behandlung  bedürften,  wie
sie  z.  B.  dem  Gesindeverhältnisse  zu  teil  geworden  sind,  obwohl
die  ökonomischen  Grundlagen  und  Voraussetzungen  des  Arbeitsverhältnisses ­
  an  und  für  sich  keine  anderen  sind.  Man  mag  vom
spezifisch  formalrechtlichen  Standpunkt  aus,  wie  Lotmar  dies  zu
tun  geneigt  scheint  (S.  338,  aber  auch  S.  470  ff.),  die  Beeinflussung
des  Arbeiters  hinsichtlich  der  Zeiträume,  innerhalb  deren  er  die
Arbeit  zu  verrichten  hat,  für  nebensächlich  im  Wesen  des  Vertrages ­
  auffassen,  ökonomisch  ist  darin  ein  ziemlich  relevantes  Symptom ­
  zu  erblicken,  ökonomisch  gehört  eine  solche  Einschränkung
dei  absoluten  Freiheit  des  Arbeiters  zu  den  die  Natur  des  Arbeitsverhältnisses ­
  ebenso  mit  bestimmenden  Umständen  wie  die
dem  Report  on  Standard  piece-rates  of  wages  and  sliding  scales  1900  S.  X  (Board
of  trade,  Labour  departm  ent)  hervor,  wo  die  Anschauung  geäussert  wird,  dass  nur  die
Durchführung  einer  bestimmten  Arbeit  Inhalt  des  piece—wage-agreement  sei,  also
Werkvertragscharakter  im  Sinne  unseres  B.G.B.  vorliege.  Inwieweit  diese  Auffassung
de  lege  lata  in  England  berechtigt  ist,  bin  ich  zur  Zeit  nicht  in  der  Lage  zu  konstatieren. ­

1)  So  §  124  Z.  4  der  Reichsgewerbeordnung.
2)  Lotmar  a.  a.  O.  S.  470  ff.,  treffliche  Ausführung  en,  die  aber  wieder  das  spezifische ­
  Werklohnverhältnis  des  unselbständigen,  insbesondere  Fabrikarbeiters  zu  wenig
berücksichtigen.
2*
        <pb n="30" />
        20

Unfreiwilligkeit  des  Arbeitsortes  und  sonstiger  aus  dem  Direktionsrecht ­
  des  Arbeitgebers  resultierenden  Bedingungen,  unter  welchen
sich  die  Arbeitsleistung  abspielt 1  2 ).
Gewiss  ist  darin  eine  Wandlung  in  den  Dingen  zu  beobachten ­
  ;  es  ist  aber  eben  das  moderne  Arbeitsverhältnis  mit  seinen
gegenwärtig  überwiegenden  Erscheinungsformen  im  Auge  zu  behalten. ­
  Um  die  Tendenz  der  Entwicklung  zu  kennzeichnen,  sei
hier  kurz  auf  eine  ganz  interessante  Verschiedenheit  der  bezüglichen ­
  Umstände  in  einem  bestimmten  Industriezweige  aufmerksam ­
  gemacht  (vgl.  Anhang  I).  Es  zeigt  die  österreichisch-alpenländische
  Sensenindustrie  in  den  alten  Hammerwerksbetrieben
langperiodige  Zeitlöhnung  für  quantitativ  ziemlich  gleichmässige
und  genau  begrenzte  Arbeit,  wobei  das  seitens  des  Arbeiters  zur
Verfügung  zu  stellende  Zeitquantum  in  der  Hauptsache  von  den
Betriebsverhältnissen  (Wasserkraft),  vielfach  aber  von  seiner  Geschicklichkeit ­
  abhängt;  auf  der  anderen  Seite  in  neueren  fabrikmässigen
  modern  eingerichteten  Grossbetrieben  vielfach  Stücklöhnung ­
  mit  ganz  bestimmter  Fabrikarbeitszeit,  wobei  besonders
hervorzuheben  ist,  dass  zufolge  der  Arbeitsorganisation  das  Arbeitsquantum ­
  des  einzelnen  Arbeiters  nicht  ganz  proportional  mit
seiner  Geschicklichkeit  steigen  kann,  der  Arbeiter  vielmehr  in  das
allgemeine  Produktionstempo  des  Betriebes  sich  einfügen  muss.
Mehr  als  bei  dem  nach  Zeit  gezahlten  Arbeiter  des  alten  Hammerwerks ­
  tritt  für  den  nach  dem  Arbeitserfolg  gelohnten  Arbeiter
des  modernen  Betriebes  die  Verdingung  für  eine  bestimmte  Arbeitszeit ­
  in  die  Erscheinung.
Wo  ein  solches  zeitliches  Sichzurverfügungstellen  platzgreift,
geht  auch  die  Selbständigkeit  in  der  Verwendung  und  der  Verwertung ­
  der  Arbeitskraft  für  den  Arbeiter  verloren.  Kommt  dann
noch  in  Rücksicht,  was  Neumann' 1 )  teilweise  richtig  hervorgehoben
hat,  dass  für  den  Werklöhner  eine  Verpflichtung  bezüglich  des  wirtschaftlichen ­
  Erfolges  nicht  besteht,  so  dass  also  auch  die  Beziehung ­
  des  Werklöhners  zum  Arbeitsprodukt  eine  nur  sehr  lose
genannt  werden  kann,  so  wird  die  Analogie  zur  locatio
conductio  operis  wohl  immer  mehr  an  Halt  ver1) ­

  Vgl.  auch  Bernhard  a.  a.  O.  S.  220  f.  und  230.
2)  Neumann,  Handausgabe  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  I.  Berlin  1903,  bemerkt ­
  zu  §612,  die  Vergütung  (für  Stücklohn)  würde  nur  geschuldet,  wenn  die  Arbeit
einen  gewissen  Erfolg  gehabt  hat:  der  Unterschied  zum  Werkvertrag  liegt  darin,  dass
eine  Verpflichtung  diesen  Erfolg  herbeizuführen  nicht  besteht.
        <pb n="31" />
        21

lieren,  dagegen  wird  die  Wesensgleichheit  des  Werklohnverhältnisses ­
  mit  dem  Zeitlohnverhältnisse
für  die  Kategorie  der  wirtschaftlich  unselbständigen  Arbeiter  (der
gewerblichen  Arbeiter,  des  Gesindes,  der  landwirtschaftlichen  Arbeiter ­
  u.  dgl.)  immer  klarer 1 ).
Damit  scheint  mir  aber  dann  doch  die  Erkenntnis  gewonnen
werden  zu  können,  dass  der  Arbeitslohnvertrag  in  jenem  engeren
Sinne,  dass  mit  demselben  alle  jene  Arbeitsverhältnisse  erfasst
sein  sollen,  bei  welchen  der  Arbeitnehmer  bei  vollem  Verzicht
auf  Selbständigkeit  wirtschaftlich  ausschliesslich  auf  die  Verwertung ­
  seiner  Arbeitskraft  angewiesen  ist,  kein  solcher  sein
kann,  durch  den  ein  ökonomisches  Risiko  bei
Eingehung  des  Rechtsverhältnisses  für  den  Arbeitnehmer
begründet  wird.  Wie  wichtig  es  ist,  diesen  Gedanken  der
Risikoüberwindung  für  den  Arbeiter  auch  in  der  juristischen  Formulierung ­
  des  Arbeitsverhältnisses  herauszuarbeiten,  erhellt  aus
der  Entwicklung  der  realen  Verhältnisse,  d.  h.  aus  der  Fortbildung
der  Lohnvertragsgrundsätze,  die  im  folgenden  noch  zu  erörtern
sein  wird.
i)  Bezeichnend  ist  gerade  auch  Neumann’s  Interpretation  des  §  616:  Anspruch
auf  Vergütung  bestehe  auch  für  Stücklöhner  fort,  solange  die  Verhinderung  der  Diensterfüllung ­
  dauert,  und  zwar  werde  der  durchschnittlich  zu  verdienende  Stücklohn  zu
bezahlen  sein.  A.  a.  O.  zu  §  616,
        <pb n="32" />
        22

III.
Tatsächliches  zur  Beurteilung  der  Stellung  des  Werklohnarbeiters. ­

Wurde  im  vorstehenden  schon  die  Anschauung  vertreten,  dass
eine  einheitliche  Grundlegung  für  die  Fortbildung  des  Arbeitslohnverhältnisses ­
  im  engeren  Sinne,  als  des  spezifischen  Vertragsverhältnisses ­
  der  unselbständigen  Arbeiter,  notwendig  werde,  so
kann  zur  Bekräftigung  dieser  Anschauung  auch  auf  Tatsachen  hingewiesen ­
  werden,  die  dieselbe  rechtfertigen.
Wenn  der  Unterschied  zwischen  Zeitlohn-  und  Werklohnverhältnis ­
  in  einem  anderen  Vertragselement  zu  suchen  wäre,  als  in
dem  der  Bemessungsweise  des  Entgeltes,  dann  läge  es  wohl  eigentlich ­
  nahe,  dass  auch  in  demfor  malen  Akte  der  Vertragsschliessung ­
  selbst  schon  eine  gewisse  Differenzierung  platzgreift. ­
  Das  ist  nun,  wenn  man  die  Dinge  nimmt,  wie  sie  sich
wirklich  abspielen,  nicht  der  Fall.  Wenn  Bernhard  hervorhebt 1 ),
dass  die  Schriftform  für  den  Akkordvertrag  üblich  sei  —  eine
wesentliche  Eigentümlichkeit  kann  natürlich  auch  er  darin  nicht
erblicken  —  und  darauf  Gewicht  legt,  dass  daran  festgehalten
werde,  so  tut  er  dies  im  Hinblicke  auf  seine  Forderung  einer
»Regelung  der  Akkordarbeit«.  Aber  Arbeitslohnverträge  i.  e.  S.
werden  geschlossen,  ohne  dass  dabei  stets  von  vornherein  über
die  Lohnbemessung  eine  spezielle  Vereinbarung  getroffen  würde.
Ein  Unterschied  in  der  Lohnvertragsvereinbarung  besteht  nicht:
der  Setzer,  der  in  einer  Druckerei  Aufnahme  findet,  wird  als
solcher  aufgenommen,  oft  genug,  ja  sogar  in  der  Regel  ohne
besondere  Verständigung  darüber,  ob  seine  Leistung  »im  gewissen ­
  Gelde«  entlohnt  werden  wird,  oder  nach  Massgabe  der
Satzleistung  (»im  Berechnen«),
Das  Fehlen  einer  solchen  Vereinbarung  über  die  Lohnbemesi) ­

  Bernhard  a.  a.  O.  S.  212  ff.
        <pb n="33" />
        23

sung  ist  freilich,  das  muss  eingeräumt  werden,  eigentlich  erst
möglich  geworden  mit  der  Abschliessung  der  Individualverträge
auf  der  Basis  eines  kollektiven  Tarifvertrages.  Wenigstens  muss
in  anderen  Fällen  als  das  Normale  die  Vertragschliessung  mit
einer  Vereinbarung  über  einen  Zeitlohnsatz  oder  über  einen
oder  mehrere  Werklohnsätze  vermutet  werden.  Dieses  »oder«
kann  aber  (und  das  ist  immer  häufiger  zu  beobachten)  zu  einem
»und«  werden.  Und  in  der  Tat  haben  zahlreiche  Unternehmungen
die  Aufnahme  von  Arbeitskräften  in  der  Weise  geregelt,  dass
von  vorneherein  bei  der  Aufnahme  von  Arbeitern  neben  Werklohnsätzen ­
  ein  Zeitlohnsatz  vereinbart  wird.  Ich  verweise  zur
Illustrierung  dieses  auf  den  im  Anhang  II*)  eingehender  dargelegten ­
  Fall  der  Lohnvereinbarung  in  einem  grossen  deutschen
Eisen-  und  Stahlwerk.
Mit  dieser  Vielseitigkeit  der  Vertragsschliessung  bezüglich
der  Lohnbemessungsmethode  steht  übrigens  auch  die  Frage  in
einem  gewissen  Zusammenhang,  ob  der  Zeitlohner  zu  Arbeiten
im  Werklohn  verhalten  werden  kann  und  umgekehrt  der  ursprünglich ­
  zu  Arbeiten  im  Werklohn  aufgenommene  zu  Zeitlohnarbeiten.
Im  allgemeinen  wird  man  freilich  die  Frage  dahin  beantworten
können,  die  Möglichkeit  eines  solchen  Wechsels  in  der
Lohnbemessungsmethode  hänge  von  der  konkreten  Vereinbarung ­
  ab.  Aber  diese  Antwort  entspricht  nicht  mehr  ganz
dem  derzeitigen  Stande  der  Rechtsanschauung  der  Interessenten.
Diese,  die  wir  vor  allem  in  den  Gewerbegerichtsentscheidungen
sich  spiegeln  sehen,  geht  immer  mehr  darauf  hinaus  ,  dass  ein
solcher  Wechsel  in  der  Lohnbemessung  vom  Arbeitgeber  ohne
weiteres  vorgenommen  werden  kann  ;  eine  Auffassung  der  Sachlage, ­
  der  um  so  mehr  Berechtigung  zuzusprechen  ist,  als  die  Lohnbemessungsmethode ­
  in  der  ganz  überwiegenden  Zahl  der  Fälle
heute  im  engsten  Zusammenhänge  mit  der  Natur  der  betreffenden
Arbeitsaufgaben  steht.  Und  man  wird  davon  ausgehend  sogar
sagen  müssen,  dass  auch  das  positive  Recht  diese  Rechtsanschauung ­
  unterstützt,  insofern  §  121  der  Gewerbeordnung  wohl  auch
darauf  hinweist,  dass  die  Ablehnung  einer  Arbeit  wegen  der  damit ­
  zusammenhängenden  Lohnbemessungsweise  seitens  des  Arbeiters ­
  nicht  ohne  weiteres  zulässig  sein  kann 1  2 ).
1)  Anhang  II.  Ich  verweise  auch  auf  die  fesselnde  Darstellung  der  »Denkwürdigkeiten ­
  und  Erinnerungen  eines  Arbeiters«,  Berlin  1903,  insbes.  »Im  Stahlwerk«.
2)  Einen  ganz  besonderen  Grund  für  die  Stellungnahme  der  Arbeiter  gegen  eine
        <pb n="34" />
        24

Der  Umstand,  dass  doch  eigentlich  der  Uebergang  vom  vereinbarten ­
  Zeitlohnsatz  zu  einem  Werklohnsatz  eine  besondere
Vereinbarung  über  die  Höhe  desselben  notwendig  macht,  erweist
sich  nach  der  Judikatur  der  Gewerbegerichte  nicht  als  Hindernis ­
  dafür,  dass  auch  ohne  klare  Willensübereinstimmung  hierüber
das  Arbeitsverhältnis  zu  Recht  besteht.  Ist  der  Stücklohnsatz,
den  der  Arbeitgeber  zugesteht,  zu  niedrig,  so  genügt  gewissermassen
  der  Protest  des  Arbeiters,  dass  der  betreffende  Lohnsatz
ihm  zu  niedrig  sei,  im  übrigen  aber  habe  er  das  Arbeitsverhältnis ­
  fortzusetzen  und  die  Niedrigkeit  des  Lohnsatzes  (selbstverständlich ­
  offenbar  in  Beziehung  zum  Zeitlohnsatz)  im  Rechtswege
geltend  zu  machen  1 ).
Genau  genommen  schliesst  ja  übrigens  anderseits  schon  das
Fehlen  fortlaufender  Gelegenheit  zu  Werklohnarbeit  nach  dem
Stande  der  Gesetzgebung  eine  Berechtigung  des  Arbeitgebers
zum  Wechsel  der  Lohnbemessungsmethode  in  sich,  da  zufolge
§  124  Z.  4  GO.  der  Arbeitgeber  nicht  riskieren  kann,  wenn  er  gerade ­
  nicht  über  »Stücklohnbeschäftigung  verfügt«,  den  Arbeiter
überhaupt  nicht  zu  beschäftigen,  er  muss  also  in  dem  Fall,  will  er
das  Ausscheiden  des  Arbeiters  verhüten,  zum  Zeitlohn  übergehen.
Die  Möglichkeit  der  subsidiären  Anwendung  der  Lohnbemessung
nach  Zeit  kann  also  wohl  kaum  de  lege  lata  vermieden  werden  2 ).
Mit  dem  grundsätzlichen  Standpunkte,  dass  der  Arbeiter  einen
Wechsel  in  der  Lohnbemessungsmethode  hinnehmen  und  ebenso
im  Verlauf  des  Vertragsverhältnisses  eine  Arbeit  im  Werklohn
übernehmen  muss,  auch  dann,  wenn  die  Gefahr  einer  zu  niedrigen
Entlohnung  besteht 3 ),  damit  ist  auch  weiterer  Boden  auf  dem  Gebiete ­
  der  Tatsachen  für  die  Stellungnahme  zu  einem  allgemeineren
juristischen  Probleme  gewonnen,  nämlich  zur  Abgrenzung  der

Veränderung  in  der  Lohnbemessung  erwähnen  Webb’s  Theorie  und  Praxis  Bd.  I.
S.  268  Note  17.
1)  Vgl.  Das  Gewerbegericht,  VIII.  Jahrg.  Nr.  67.  Im  Zusammenhang  damit
Unger,  Entscheidungen  des  Gewerbegerichtes  zu  Berlin  1898  Nr.  6,  ebenso  Entscheidungen ­
  österreichischer  Gewerbegerichte  Nr.  343,  387,  388,  634,  635  in  der  Sammlung ­
  der  sozialen  Rundschau  des  österr.  Handelsministeriums.
2)  Unger  a.  a.  O.  Nr.  3  vgl.  die  Begründungen  zum  II.  und  III.  Streitfall  »Gewerbegericht« ­
  V.  Jalirg.,  Sp.  51—53.
3)  Dass  diese  Rechtsanschauungen  erst  im  Werden  begriffen  sind,  erhellt  aus  den
Widersprüchen,  die  in  den  Entscheidungen  zu  beobachten  sind.  Die  österreichische  Gewerbegerichts-Judikatur
  liess  ab  und  zu  hierin  einen  anderen  Standpunkt  erkennen.  Vgl.
z.  B.  Entscheidung  687  in  der  Sammlung  der  Sozialen  Rundschau  (Wien  1904,  März).
        <pb n="35" />
        25

Pflichten  des  Arbeiters,  insofern  daraus  erhellt,  dass  diese  Abgrenzung ­
  durchaus  nicht  für  den  Werklöhner  zufolge  der  Beziehung ­
  zum  Arbeitserfolg  eine  wesentlich  andere  ist  als  beim
Zeitlohnverhältnisse,  sondern  dieselbe,  die  des  Dienstlöhners.
Höchstens  insofern  könnte  diese  Pflichtabgrenzung  als  ein  spezifisch ­
  den  Werklohn  betreffendes  Problem  bezeichnet  werden,  als
es  bei  dieser  Lohnbemessungsmethode  unter  gewissen  Umständen
häufiger  aktuell  wird.
Ist  in  all  dem  schon  ein  gewisses  Fortschreiten  in  der  Rechtsanschauung ­
  gegenüber  dem  Arbeitsverhältnisse  sozusagen  neben
dem  positiven  Recht  zu  erkennen,  so  lässt  sich  in  anderer  Beziehung ­
  auch  eine  Entwicklung  über  dieses  hinaus  beobachten,
man  stösst  gerade  auch  wieder  in  der  Rechtsprechung  auf  Aeusserungen
  des  Rechtsgefühles,  die  sozusagen  in  ihren  Grundlagen
etwas  von  dem  Charakter  des  prätorischen  Rechtes  an  sich  tragen.
Die  Ausführungen  des  vorstehenden  II.  Abschnittes  decken  sich
ihrem  Hauptinhalte  nach  mit  den  Auffassungen,  die  in  der  Judikatur ­
  allem  Anschein  nach  mehr  und  mehr  Raum  gewinnen.  Darnach ­
  können  die  Bestimmungen  des  BGB.  über  den  Werkvertrag
auf  den  »Arbeiterakkordvertrag«  überhaupt  keine,  jedenfalls  keine
direkte,  höchstens  zum  Teil  eine  analoge  Anwendung  finden,  weil
der  Werkvertrag  stets  einen  selbständigen  Unternehmer  voraussetzt. ­
  Damit  ist  das  ganze  Gebiet  des  Werklohn  Verhältnisses  unter
die  Normen  des  Dienstvertrages  des  Zivilrechts  subsumiert,  und
mithin  auch  in  der  Praxis  offenbar  dem  Gedanken  Bahn  gebrochen, ­
  dass  grundsätzlich  rechtliche  Verschiedenheiten  in  der  Beurteilung ­
  von  Arbeitsverhältnissen  je  nach  der  Verschiedenheit  der
Entgeltbemessung  nicht  platzgreifen  können.  Darin  erschöpft
sich  aber  noch  nicht  die  Fortschrittlichkeit  der  gewerbegerichtlichen
Judikatur,  sie  geht  heute  schon  weiter  und  sucht  sich  über  die
Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts,  soweit  sie  kann,  hinwegzuhelfen ­
  überall  dort,  wo  diese  sich  als  Härten  für  den  unselbständigen, ­
  auf  den  Lohnerwerb  angewiesenen  Berufsarbeiter  erweisen. ­
  Auf  Einzelheiten  dieser  Seite  der  Rechtsprechung  ist  in
diesem  Zusammenhang  nicht  einzugehen 1 ).  Wohl  wird  noch  die
i)  Man  ist  sich  kaum  bewusst,  wie  oft  die  Judikatur  Gelegenheit  hat,  über
eminent  tief  einschneidende  Bestimmungen  des  positiven  Rechts  sich  hinwegzusetzen.
Namentlich  die  §§  614  und  641  B.G.B.  geben  hiezu  Anlass,  indem  der  Umstand,
dass  die  Lohnzahlung  gesetzlich  erst  nach  Ablauf  der  Dienste,  bezw.  nach
Abnahme  des  Werkes  eintreten  muss,  für  den  Arbeiter  sehr  häufig  bei  vorzeitiger
        <pb n="36" />
        26

Wichtigkeit  einer  Aufgabe,  die  zum  Teil  auch  der  Judikatur  als
dem  sozusagen  prätorischen  Recht  und  im  weiteren  der  Legislative, ­
  aber  damit  auch  der  wissenschaftlichen  Interpretation  zufällt, ­
  beleuchtet  werden  müssen  ,  eine  Aufgabe,  die  auch  die
Fortbildung  des  Arbeitslohnvertrages  in  dem  mehrerwähnten  engeren ­
  Sinne  betrifft:  das  ist  die  Verminderung  des  Risikos ­
  des  Arbeiters  und  in  erster  Linie  des  hierin  in  der  Tat
ungünstiger  gestellten  Werklohnarbeiters.  Dem  muss  aber  noch
einiges  bezüglich  der  ökonomischen  Stellung  des  Werklöhners
Charakteristische  vorausgeschickt  werden.
Der  im  vorangehenden  Abschnitte  zuletzt  ausgesprochene  Gedanke, ­
  dass  der  Arbeitslohnvertrag  aus  der  Natur  der  Umstände
heraus,  unter  denen  er  zustande  zu  kommen  pflegt,  derart  gestaltet
sein  muss,  dass  nur  ein  Minimum  an  ökonomischem  Risiko  aus
ihm  für  den  Arbeiter  resultiert,  der  Gedanke  ist  zum  grösseren
Teile  ein  Problem  de  lege  ferenda.  Das  positive  Recht  trägt
demselben  noch  recht  wenig  Rechnung.  Aber  als  Ausgangspunkt
für  eine  Fortbildung  des  Arbeitsvertragsrechtes  in  dieser  Richtung
sind  in  der  Tat  bedeutsame  und  mindestens  auch  juristisch  nicht
zu  vernachlässigende  Ansätze  in  den  Erscheinungen  des  realen
Lebens  zu  beobachten.
Für  eine  richtige  Erfassung  dieses  Problemes  eines  ökonomischen ­
  Risikos  sind  allerdings  die  Motive,  die  für  die  Entwicklung ­
  des  modernen  Werklohnwesens  massgebend ­
  waren  und  immer  dieselbe  noch  fördern,  von  einigem  Belang. ­

Gewiss  ist  die  Stücklohnung  nichts  an  sich  neues,  ja  im  Ge-Auflösung
  des  Vertragsverhältnisses  zu  vollständigem  Lohnverlust  führen  würde.  Hierin
ist  nun  allerdings  auch  eine  Verschiedenheit  in  der  Situation  des  Werklöhners  gegenüber ­
  dem  Zeitlöhner  nicht  abzuleugnen.  Die  fortlaufende  Vorauszahlung  von  Taglohn ­
  bei  einem  auf  längere  Dauer  geschlossenen  Arbeitsverhältnis  kann  dem  Gesetz
gegenüber  wohl  auch  schon  als  besonderes  Entgegenkommen  des  Arbeitgebers  betrachtet ­
  werden,  so  dass  bei  vorzeitiger  Auflösung  des  Verhältnisses  der  Arbeiter,  wenn
er  nicht  schon  Beträge  ausgezahlt  erhalten  hat,  nach  §  614  sogar  um  seinen  Lohn
kommen  könnte,  weil  die  Dienste  noch  nicht  zu  Ende  geleistet  sind;  beim  Werklohnverhältnisse ­
  liegen  die  Dinge  insofern  noch  ungünstiger,  u.  z.  auch  dann,  wenn
nicht  die  spezifischen  Werkvertragsbestimmungen  (§  641)  in  Anwendung  kommen,  als
die  Lohnzahlungen  von  Tag  zu  Tag  oder  wöchentlich  bis  zur  Fertigstellung  der  Arbeitsaufgabe ­
  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  tatsächlich  als  Vorschuss  aufgefasst
werden  könnten,  als  ein  Darlehen  oder  dergl.  Hier  wirkt  die  Judikatur  längst  überaus
mildernd,  und  muss  es,  weil  es  an  Normen  für  den  Arbeitslohnvertrag  i.  e.  S.  fehlt.
(Vgl.  hiezu  Das  Gewerbegericht  VIII.  Jahrg.  Entsch.  Nr.  38.)
        <pb n="37" />
        2;

genteil,  wie  ich  schon  in  anderem  Zusammenhänge  zu  zeigen  unternommen ­
  habe  J ),  dürfte  man  in  der  Lohnzahlung  nach  Massgabe
des  Arbeitserfolges  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  für  die  Mehrzahl
  der  Handwerke  die  ältere  Lohnbemessungsmethode  zu  erblicken ­
  haben.  Dieser  älteren  Lohnbemessungsmethode,  die  noch
aus  der  Entwicklungsstufe  des  gewerblichen  Arbeitsverhältnisses
stammt,  auf  der  Meister  und  Geselle  nebeneinander  dem  Arbeitsbesteller ­
  als  Lohnempfänger  gegenübergetreten  sind,  steht  die
neuere  einigermassen  kontrastierend  gegenüber.  Ueberwiegend
war  wohl  auch  der  Zusammenhang  mit  der  älteren  völlig  verloren
gegangen,  als  die  Arbeitsorganisation  des  gewerblichen  Grossbetriebes ­
  diese  Entgeltbemessungsmethode  wieder  zutage  förderte.
Die  Kontinuität  ist  jedenfalls  durch  eine  ausgesprochene  Periode
vorherrschender  Zeitlöhnung  gestört.
Für  das  neue,  sozusagen  moderne  Werklohnsystem  versucht
Bernhard  die  entscheidenden  Entwicklungsbedingungen  klarzustellen. ­
  Manchen  sehr  richtigen  Gesichtspunkt  für  die  Erklärung
der  »Entwicklung  der  Akkordarbeit«  hat  er  zweifellos  herausgehoben ­
  1  2 ),  so  vor  allem  das  kapitalistische  Interesse,  dass  die  in
den  allzu  rasch  technisch  überholten  Maschinen  steckenden  Kapitalswerte ­
  möglichst  bald  amortisiert  werden.  Aber  einerseits
stellt  Bernhard  selbst  den  Einfluss  dieses  Momentes  auf  die  Verbreitung, ­
  bezw.  Einführung  des  Werklohnsystemes  in  denSchatten,
indem  er  darauf  hinweist,  dass  der  Arbeitgeber  andere  Mittel  gebraucht ­
  habe,  um  die  Arbeitsintensität  zu  steigern  3 ).  Anderseits
sind  gewisse  Bemerkungen  doch  etwas  zu  oberflächlich 4 ),  und
1)  Vgl.  meine  »Lohnpolitik  und  Lohntheorie«  ,  Leipzig  1900  S.  43.  Dazu  auch
Webb,  Theorie  und  Praxis  der  englischen  Gewerkvereine  (Hugo)  Bd.  I.  S.  254  Note.
2)  Bernhard  a.  a.  O.  Erster  Abschnitt  passim.
3)  Ebenda  S.  17  ff.  und  24.
4)  So  wenn  er  S.  9  a.  a.  O.  schreibt:  »In  Deutschland  hatte  sich  in  der  Praxis
die  Akkordlöhnung  seit  den  vierziger  Jahren  zusehends  verbreitet.  Insbesondere  wurden
die  Eisenbahnbauten  durchweg  in  Akkord  ausgeführt.  Dies  bot  wiederum  den  Anlass,
im  Baugewerbe  und  in  Fabrikindustrien  diese  Lohnform  mehr  und  mehr  anzuwenden.
Aber  nicht  nur  in  den  Fabriken  und  im  Baugewerbe  verbreitete  sich  das  System,
sondern  es  fand  auch  Eingang  in  die  landwirtschaftlichen'  Betriebe.  Der  infolge  der
Eisenbahnbauten  seit  den  vierziger  Jahren  hervortretende  Leutemangel  sollte  durch
vermehrte  Arbeitsintensität  ersetzt  werden.«  Das  ist  natürlich  keine  Erklärung,  denn
nur  deshalb,  weil  bei  Eisenbahnbauten  Akkordlöhnung  eingeführt  war,  sind
nicht  auch  Industrie  und  Landwirtschaftsbetriebe  zu  diesem  Lohnbemessungssystem
übergegangen.  Es  haben  jedenfalls  oft  auch  zufällige  Faktoren  mitgespielt;  diese  festzustellen ­
  ,  ist  Sache  historisch-deskriptiver  Untersuchungen.  Darnach  mag  allerdings
        <pb n="38" />
        28

mancher  ziemlich  naheliegende  Kausalzusammenhang  ist  ganz
übersehen  worden.  So  ergibt  sich  m.  E.  gerade  aus  der  Bernhardschen
  Darstellung,  dass  u.  a.  in  der  Textilindustrie  die  Organisation ­
  der  Arbeit  selbst,  das  durch  den  Arbeitsprozess  bedingte
gruppenweise  Arbeiten  auf  die  Lohnbemessungsmethode  Einfluss
gehabt  haben  muss  *);  noch  bedeutsamer  aber  war  gewiss  für  die
Lohnbemessungsweise  in  der  Textilindustrie  der  Zusammenhang
mit  den  Heimarbeitsverhältnissen,  aus  denen  heraus  die  englische
Industrie  gross  geworden  ist.
Es  ist  aber  hier  nicht  der  Ort,  diese  Einzelheiten  weiter  zu
verfolgen,  die  auch  eine  Vertiefung  in  die  Geschichte  der  verschiedenen ­
  Industriezweige  erfordern  würde.  Für  den  gegenwärtigen ­
  Zusammenhang  handelt  es  sich  nur  darum,  ein  ökonomisches ­
  Moment  hervorzuheben,  das  nicht  etwa  bloss  für  den  theoretischen ­
  Gedankengang,  sondern  auch  praktisch  als  solches  erscheint, ­
  das  generell  ganz  erheblich  zur  Entwicklung,  Einführung
und  Verbreitung,  des  Werklohnsystems  in  irgend  einer  Form  beigetragen ­
  haben  kann.  Dieser  ökonomische  Faktor  scheint  mir
darin  erkennbar  zu  sein,  dass  in  der  Werklohnorganisation  beim
Arbeitsverhältnisse  eine  Befreiung  des  Unternehmers
von  einem  Moment  der  Unsicherheit  liegt,  dem  seine
ganze  Kalkulation  im  Falle  der  Durchführung  seines  Unternehmens
mit  der  Lohnbemessung  nachMassgabe  der  aufgewendeten  Arbeitszeit ­
  unterliegt.  Es  soll  hier  gleich  vorausgeschickt  werden,  dass
es  sich  nicht  um  einen  für  alle  Verhältnisse  zutreffenden,  sozusagen ­
  zwingenden  Zusammenhang  handelt.  Allein  die  Tatsache,
dass  der  Arbeitgeber  mit  der  Bezahlung  und  vorher  mit  dem  in
Rechnungsetzen  einer  bestimmten  Zeiteinheitsgrösse  von  Arbeit
keine  für  irgendwelche  Kalkulation  unbedingt  verlässliche  Leistungs-
  oder  Wertgrösse  erfasst,  wird  mehr  oder  minder  bei  allen
Zeitlohnverhältnissen  fühlbar  werden,  und  darin  liegt  ein  Risiko.
Dieses  Risiko  kommt  ganz  naturgemäss  in  jenen  Industrien
am  stärksten  zur  Geltung,  in  denen  der  Unternehmer  nicht  mit
einer  konstant  gleichmässig  fortlaufenden  Produktion  zu  rechnen
hat,  sondern  in  denen  er  beständig  neuartigen  Aufträgen  seiner
Kunden  und  damit  einem  beständigen  Wechsel  in  der  Organiauch ­
  die  Arbeiterschaft  selbst  da  und  dort  das  Bemessungssystem  weiter  übertragen
haben,  so  z.  B.  vom  Eiseilbahnbau  zur  Landwirtschaft.
I)  Bernhard  a.  a.  O.  Im  Anhang  I  des  ersten  Abschnittes  die  Kapitel  »Form
der  Akkordarbeit«  S.  16  ff.  und  »die  wichtigsten  Gruppenarbeiten«  S.  19.
        <pb n="39" />
        29

sierung  der  Arbeit  und  in  der  Beschäftigung  der  einzelnen  Arbeiter ­
  gegenübersteht,  Industrien,  in  denen  der  Unternehmer  durch
die  Marktverhältnisse  gezwungen  ist,  seinen  Auftraggebern  Preise
für  die  Aufträge  namhaft  zu  machen,  bevor  er  in  die  Durchführung
der  Aufträge  eintritt.  Er  muss  also  eine  Kalkulation  auf  Wahrscheinlichkeiten ­
  stellen.  Damit  seine  Kalkulation  auch  im  Verlaufe ­
  der  Durchführung  des  Arbeitsprozesses,  der  dann  auf  Grund
der  Kalkulation  eingeleitet  wird,  eingehalten  werde,  drängt  die
Sachlage  ganz  von  selbst  dazu,  dass  der  Unternehmer  die  gesamten ­
  Arbeiten,  für  die  er  in  seinem  Voranschlag  schon  bestimmte
Kosten  einzusetzen  gezwungen  war,  zu  dem  betreffenden  Preis
auch  an  die  Arbeiter  vergibt.  Hat  ein  Baumeister  ein  Haus  zu
bauen  übernommen  und  hiefür  zur  Einhaltung  eines  bestimmten ­
  »Limites«  der  Kosten  sich  verpflichtet,  so  muss  er  bei
Berechnung  des  Limitos  einen  gewissen  Kostenbetrag  für  jeden
Kubikmeter  Mauerwerk  und  damit  natürlich  für  die  Arbeit  an
jedem  solchen  Kubikmeter  angenommen  und  in  die  Rechnung
eingesetzt  haben.  Diesen  Kostenbetrag  gilt  es  dann  selbstverständlich ­
  einzuhalten,  und  das  geschieht  wohl  am  leichtesten  durch
Vergebung  der  Arbeit  im  Werklohnsatz.  Wie  bei  den  Steinmaurern
steht  es  mehr  oder  minder  bei  allen  übrigen  Baugewerben,  bei
den  Tischlern,  Wagenbauern  ,  Eisengiessern,  Kesselschmieden,
Schiffbauern,  Maschinenbauern  u.  dgl.  m.  Ja,  man  wird  allgemein
sagen  dürfen,  dass  diese  Schwierigkeit  sich  in  all  den  Gewerben
vor  allem  einstellt,  in  denen  die  Produktionsobjekte  ein  mehr  oder
minder  kompliziertes  Ganze  sind,  dessen  Bestandteile  eben  jenen
starken  Wechsel  nach  Massgabe  der  Bestellerangaben  aufweisen.
Jedenfalls  treffen  zwei  Momente  zusammen:  die  Ungleichmässigkeit
  der  Produktionsprozesse  im  ganzen  wie  im  einzelnen  einerseits, ­
  die  Notwendigkeit  der  Vorausberechnung  des  Produktpreises
mit  einiger  Genauigkeit  anderseits.
Auch  Bernstein  hebt  diesen  Umstand  schon  hervor  *)  und
zwar  speziell  für  das  Maschinenbaugewerbe;  es  sei  in  steter  technischer ­
  Fortentwicklung  begriffen,  »kleinere  und  grössere  Umwälzungen ­
  der  Technik  ändern  beständig  am  Arbeitsprozess,  am  Verhältnis ­
  zwischen  Arbeiter,  Werkzeug,  bezw.  Werkzeugmaschine
und  Material  und  machen  so  den  Kostenpreis  des  Produkts  zu  einer
bei  stabilem  Zeitlohn  schwer  bestimmbaren  Grösse.  Dalier  von
i)  In  seinem  Aufsatz  »Das  Prämienlohnsystem  und  die  Arbeiter«,  Sozialist.  Monatshefte ­
  1902  Nr.  12.
        <pb n="40" />
        —  30  —
dieser  Seite  her  das  immer  stärkere  Bestreben  der  Unternehmer,
Stücklohnberechnung  einzuführen«.  Und  in  der  ihm  eigenen,  sehr
massvollen  Weise  knüpft  er  die  Bemerkung  an:  »Es  ist  sehr  naheliegend ­
  und  nicht  immer  ungerecht,  die  stete  Wiederkehr  mit  der
Brandmarkung  der  »Profitgier«  der  Fabrikanten  abzutun.  Aber
für  die  Erkenntnis  der  steigenden  Zunahme  dieser  Versuche  hat
diese  Erklärung  keinen  höheren  Wert,  als  die  Zurückführung  des
Widerstandes  der  Arbeiter  gegen  die  Stückarbeit  auf  eine  ihnen
angeblich  angeborene  Faulheit  und  Begehrlichkeit«.
Dieses  Risiko  der  fehlerhaften  Lohnberechnung,  das  genau
genommen  immer  besteht,  so  oft  der  Unternehmer  eine  Leistung
im  Auge  hat,  während  er  die  Kosten  nach  der  Zeit  berechnet,
also  bei  allen  Zeitlohnverhältnissen,  dieses  Risiko  einzuschränken,
muss  der  Unternehmer  bestrebt  sein.  Dieses  Bestreben  liegt  im
Wesen  des  rationell  wirtschaftenden  Unternehmertums.  Indem
ich  vorhin  von  einer  Abwälzung  sprach,  habe  ich  schon  angedeutet, ­
  dass  das  Risiko  nicht  ganz  verschwindet,  vielmehr  wenigstens ­
  zum  Teil  wieder  erscheint,  und  zwar  auf  Seite  des  Arbeiters,
dessen  Arbeit  nicht  nach  Zeiteinheiten,  sondern  nach  der  Leistung
bemessen  wird.
Wenn  von  dem  Risiko,  das  mit  der  Werklöhnung  verbunden
ist,  gesprochen  wird,  so  soll  damit  nicht  etwa  an  Vorgänge  und
Zustände  gedacht  werden,  wie  sie  z.  B.  B.  und  ,S.  Webb  in  ihrer
Systematik  des  englischen  Gewerkschaftswesens  für  englische x )
und  ähnlich  neuestens  Pieper  für  deutsche  1  2 )  Kohlenbergwerksunternehmungen ­
  anführen,  die  nicht  mehr  immer  als  innerhalb  der
Grenzen  des  Strafgesetzes  stehend  kategorisiert  werden  können.
Vielmehr  braucht  man  hier  nur  jene  Nachteile  der  im  Werklohn
Arbeitenden  im  Auge  zu  behalten,  die  sich  tatsächlich  und  rechtlich
als  nichts  anderes  darstellen,  denn  als  ökonomisches  Risiko,  das
aus  ihrem  Arbeitsvertragsverhältnisse  für  sie  entspringt..
Und  worin  kommt  nun  eigentlich  das  Risiko  auf  Seite  des
Werklöhners  zur  Erscheinung?  Ein  Unterschied  in  dem  Ausmass
an  Haftung  für  eine  Schädigung  des  Arbeitgebers,  die  auf  die
Arbeit  speziell  des  Werklöhners  zurückzuführen  ist,  ist  nicht  begründet, ­
  auch  de  lege  lata  nicht  feststellbar.  Da  Zeit-  und  Werklohnverhältnis ­
  beide  auf  den  Bestimmungen  des  Dienstvertrages  fussen,
1)  Webb  a.  a.  O.  S.  276.
2)  Pieper,  Lorenz,  Die  Lage  der  Bergarbeiter  im  Ruhrrevier.  Stuttgart  1903  S.  65  ff.
und  90  ff.
        <pb n="41" />
        3i

so  kommen  für  beide  auch  bezüglich  der  Haftung  dieselben  Grundsätze ­
  zur  Anwendung.  Auch  in  der  Judikatur  der  Gewerbegerichte
hat  sich,  soweit  ich  sehe,  —  meine  Beobachtungen  erstrecken
sich  allerdings  nur  auf  die  deutsche  und  österreichische  Rechtsprechung ­
  —  bisher  eine  andere  Auffassung  nicht  bemerkbar  gemacht, ­
  was  ja  übrigens  zu  dem  ganzen  Grundzug  der  gewerbegerichtlichen ­
  Judikatur  über  das  Werklohnverhältnis  in  vollem
Einklang  steht.  Eine  Differenzierung  in  der  Haftung  für  Schaden
könnte  nur  insofern  erkannt  werden,  als  der  Werklöhner  im  Falle
des  Misslingens  einer  Arbeit  nicht  allein  für  den  Materialschaden
sondern  gewiss  auch  mit  seinem  Werklohn  aufzukommen  hat,
während  beim  Zeitlöhner  unter  Umständen  von  einer  Kürzung  des
Lohnes  schon  wegen  der  Schwierigkeit,  das  Ausmass  des  durch
das  Missraten  verwirkten  Lohnes  festzustellen,  abgesehen  werden
dürfte,  er  also  meist  nur  für  Materialschaden  herangezogen  werden ­
  wird.
Aber  es  bleiben,  abgesehen  von  dem  Problem  der  Haftung,
noch  andere  Momente,  bezüglich  deren  das  Risiko  des  Arbeiters  in
Frage  kommen  kann  und  tatsächlich  auch  kommt.  Einige  solche
hat  Bernhard  behandelt 1 ),  es  sind  aber  nur  mittelbar  ökonomische; ­
  ausser  den  von  ihm  hervorgehobenen  kommen  noch  andere
in  Betracht.  Wir  haben  dann  folgende  Faktoren  zu  beachten:
1.  Abhängigkeit  des  Arbeitserfolges  vom  Material,
2.  Abhängigkeit  des  Arbeitserfolges  vom  Werkzeug  (Maschinen), ­

3.  Einfluss  der  Zeitausnützung  und  im  Zusammenhang  damit
4.  Abhängigkeit  von  anderen  ausserhalb  des  Willens  des  Arbeiters ­
  liegenden  Faktoren,  die  den  Zeitaufwand  des  Arbeiters ­
  erhöhen,
5.  Abhängigkeit  des  ökonomischen  Ergebnisses  des  Arbeitsverhältnisses ­
  von  der  Richtigkeit  der  Kalkulation  über  das
Kraft-  und  Zeiterfordernis.
I.  Die  Qualität  des  zu  ver-  oder  bearbeitenden  Materiales
kann  in  ausserordentlich  hohem  Ausmasse  den  Erfolg  der  Werklöhnerarbeit ­
  beeinträchtigen.  Gerade  der  schon  erwähnte  Fall
des  Bergarbeitsverhältnisses  bietet  ein  drastisches  Beispiel  dafür,
in  welchem  Masse  die  Gefahr  ökonomischer  Schädigung  vom  Ar1) ­
  Bernhard  a.  a.  O.  Dritter  Abschnitt,  I.  Kapitel,  passim,  insbes.  S.  145  ff.
B.  bringt  manche  wertvolle  Bemerkung  und  Beobachtung,  aber  in  einer  wenig  glücklichen ­
  Systematik.
        <pb n="42" />
        beitgeber  auf  den  Arbeiter  abgewälzt  werden  kann,  wenn  dieser
nach  dem  Leistungserfolg  entlohnt  wird.  Aber  auch  für  andere
Produktionszweige  können  solche  Verhältnisse  festgestellt  werden.
Die  Abhängigkeit  der  möglichen  Schnelligkeit  des  Arbeitsverlaufes ­
  von  der  Beschaffenheit  des  zu  verarbeitenden  Materials
spielt  bekanntlich  auch  in  der  Textilindustrie  ,  aber  fast  noch
mehr,  was  namentlich  aus  den  Gewerbegerichtsentscheidungen
hervorgeht,  in  den  Metallgewerben  (insbesondere  jeder  Art  Dreherei,
Hoblerei,  Giesserei)  eine  wichtige  Rolle.  Die  Gefahr  des  grösseren
Zeitaufwandes  und  damit  natürlich  der  Steigerung  der  Produktionskosten ­
  wird  offenbar  dadurch  abgewälzt,  dass  der  Zeitverlust  nicht
mehr  vom  Unternehmer  bezahlt  wird.
Es  muss  dabei  durchaus  nicht  an  eine  Art  dolosen  Verhaltens ­
  des  Arbeitgebers  gedacht  werden,  also  nicht,  dass  er  etwa
mit  Wissen  minderwertige  schwerer  zu  verarbeitende  Materialien
dem  Arbeiter  überantwortet,  sondern  es  genügt  seine  eigene  Unsicherheit ­
  in  der  Beurteilung  des  angeschafften  Materiales  hinsichtlich ­
  der  Leichtigkeit  der  Verarbeitung.
2.  Aehnlich  liegen  die  Dinge  bezüglich  der  Abhängigkeit  des
Arbeitserfolges  von  der  Ausrüstung  des  Betriebes  mit
Werkzeugen,  Arbeitsmaschinen  eventuell  auch  Krafteinrichtungen. ­
  Es  bedarf  keiner  langen  Reflexionen,  um  den  Weg
zu  erkennen,  auf  dem  der  Arbeiter,  der  nach  der  Werkleistung
entlohnt  wird,  einen  Nachteil  in  der  Ausrüstung  aufgeladen  bekommt, ­
  den  nicht  allein  ökonomisch,  sondern  auch  rechtlich  der
Betriebsbesitzer  zu  tragen  hätte.  Es  macht  natürlich  kaum  einen
Unterschied,  ob  die  Mangelhaftigkeit  der  zur  Verfügung  gestellten
Werkzeuge  oder  Maschinen  darin  besteht,  dass  diese  nicht  dem
jeweiligen  Stande  der  Technik  entsprechen,  oder  ob  sie  in  der
qualitativen  Beschaffenheit,  endlich  in  völligem  P'ehlen  solcher  Arbeitsmittel ­
  liegt.
Kapitalersparung  oder  Kapitalschwäche,  sie  sind  es,  die  innerhalb ­
  des  Gesamtprozesses  der  Herstellung  des  Produktes  in  der
Regel  einen  Mehraufwand  an  Arbeitslohn  notwendig  machen
und  so  im  Konkurrenzkampf  ein  Defizit  an  Leistungsfähigkeit  gegenüber ­
  den  Konkurrenten  bewirken  können.  Deshalb  gilt  es,
den  Mehraufwand  an  Arbeitslohn  hintanzuhalten,  und  so  kann  und
wird  wohl  gar  oft  diese  ganz  natürliche  Kompensation  innerhalb  des
Gesamtrechnungsprozesses  der  Kostenfeststellung  für  das  Produkt
dadurch  überflüssig,  dass  die  Lohnbemessung  von  dem  Arbeits-
        <pb n="43" />
        33

zeitaufwande  unabhängig  gemacht  wird.
3.  Die  Zeitausnützung  bietet  insofern  ein  Element,
durch  welches  dem  Arbeiter  ein  ökonomischesRisiko  aufgelastet  werden ­
  kann,  als  a)  willkürliche  Pausen  und  Unterbrechungen
dem  in  Werklohn  stehenden  Arbeiter  zur  Last  fallen  und  b)  die
Intensität  der  Arbeit  nicht  immer  ausschliesslich  vom  Willen  oder
der  Ausdauer  des  Arbeiters  abhängt,  sondern  von  andern  Umständen, ­
  wie  insbesondere  z.  B.  von  Regulierungen  an  Maschinen,
von  irgend  welchen  Gehilfen  bei  der  betreffenden  Arbeit  selbst,  auch
von  der  Leistungsfähigkeit  des  Vorarbeiters,  noch  mehr  unter
Umständen  aber  auch  von  dem  Fortgange  des  Arbeitsprozesses
in  den  Vorstadien,  von  der  Qualität  der  vorgeleisteten  Arbeiten
u.  dgl.  m.
Kann  und  muss  der  erste  Fall  ungenügender  Ausnützung  der
Arbeitszeit  vom  rein  ökonomischen  Standpunkt  aus  als  ein  solcher ­
  angesehen  werden,  bezüglich  dessen  die  Risikoabwälzung
vom  Unternehmer  auf  den  Arbeiter  im  grossen  und  ganzen  als
richtiger  Vorgang  zu  beurteilen  ist,  so  wird  die  Abwälzung  im
zweiten  Fall,  wenn  auch  vielleicht  nicht  als  wirtschaftlich  schlechthin ­
  bedenklich,  so  doch  jedenfalls  als  unbillig,  ungerecht  bezeichnet ­
  werden  müssen.  Der  Fall  ist  eben  nicht  anders  zu  beurteilen,
als  wenn  ein  Unternehmer  eine  Leistung  zu  bestimmtem  Preise
übernimmt  und  durch  ausserhalb  seines  Wollens  und  Könnens
liegende  Umstände  gezwungen  wird,  seine  wirtschaftlichen  Kräfte
für  die  Arbeit  auf  längere  Zeit  zur  Verfügung  zu  stellen,  als  dies
andernfalls  notwendig  gewesen  wäre;  auch  er  wird  vom  Arbeitsbesteller ­
  eine  Entschädigung  über  den  ursprünglich  vereinbarten
Preis  hinaus  beanspruchen.  So  kommt  es  denn  auch,  dass  von
den  Werklohnarbeitern  oft  derartige  Hemmungen  in  ihrem  Arbeitsfortgange
  zum  Gegenstand  von  Klagen  gemacht  werden,
die  freilich  meist  nur  den  Erfolg  haben,  dass  der  Unternehmer
andere  Arbeitskategorien  dafür  haftbar  macht,  ein  Erfolg,  der  von
der  Arbeiterschaft  natürlich  nicht  beabsichtigt  -werden  kann,  weil
dadurch  Uneinigkeit  unter  die  Arbeiterschaft  gebracht  wird,  daher ­
  ein  neues  Argument  gegen  die  Werklohnbemessung.
4.  Handelt  es  sich  bei  dem  unter  3.  besprochenen  Umstand
um  die  Eventualität,  dass  die  Arbeitskraft  des  Lohnarbeiters  einige
Zeit  hindurch  aus  irgend  einem  Grunde  brach  gelegt  wird,  so  ist
weiter  noch  die  Möglichkeit  ins  Auge  zu  fassen,  dass  der
Zeitaufwand,  der  zur  Erzielung  der  der  Lohnbemessung
Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  14,  7
        <pb n="44" />
        34

zu  Grunde  liegenden  Leistungseinheit  erforderlich  ist,  Schwankungen ­
  ausgesetzt  ist,  die  nicht  in  irgend  einer  Qualität
einer  Arbeitsleistung  ihren  Grund  haben,  sondern  in  erster  Linie
in  elementaren  Umständen.  Was  ich  hier  in  erster  Linie  im  Auge
habe,  ist  die  Abhängigkeit  des  Arbeitsertrages  der  Kohlenbergarbeiter ­
  von  der  mehr  oder  minder  günstigen  Gestaltung  des
Flözes  und  damit  im  Zusammenhang  auch  von  der  Gunst  der
Steiger.  »Der  Kohlberg  und  der  Steiger  machen  den  Bergmann« 1 ).
Die  aus  Kontrollgründen  unvermeidliche,  aber  gleichwohl  oft  genug ­
  unbillig  gehandhabte  und  deshalb  schwer  empfundene  Einrichtung ­
  des  »Nullens«  von  Förderwagen,  also  von  Arbeitsleistungen,
ist  gleichfalls  in  diesem  Zusammenhang  zu  erwähnen  2 ).  Insofern
das  Aussuchen  der  »Steine«  aus  der  gelösten  Kohle  wegen  der
Eigenartigkeit  des  Flözes  vielfach  unmöglich  ist,  das  spärliche
Licht  und  die  stauberfüllte  Luft  die  Unterscheidung  an  und  für
sich  erschweren  (z.  B.  namentlich  bei  Brandschiefer  als  Nebengestein), ­
  unterliegt  der  Arbeiter  auch  hierin  einer  Beeinträchtigung
seines  Verdienstes  durch  schwankende  Umstände,  die  bei  Zeitlohnbemessung ­
  den  Arbeitgeber,  beziehungsweise  seinen  Betriebsertrag ­
  treffen.  Es  werden  allerdings  gerade  mit  Rücksicht
auf  diese  Verschiedenheit  in  der  Gestaltung  der  einzelnen  Kohlenflöze ­
  in  den  deutschen  Kohlenbergwerken  die  Gedinge  ziemlich
weitgehend  (sogar  kameradschaftsweise,  also  je  nach  der  Sachlage ­
  »vor  Ort«)  spezialisiert,  aber  gleichwohl  wirkt  die  Schwankung ­
  in  den  Gesteinsverhältnissen  auf  den  tatsächlichen  Arbeitsverdienst ­
  gewaltig  ein.
5.  Aber  nicht  nur  durch  solche  Schwankungen  wird  die
Sicherheit  in  der  Berechnung  des  wahrscheinlichen  Kraft-  und
Zeiterfordernisses  beeinflusst,  die  der  Arbeiter  vornehmen  muss,
bevor  er  sich  auf  einen  Werklohnsatz  einlässt,  auch  ganz  abgesehen ­
  davon  bringt  die  Notwendigkeit  der  Bestimmung  mutmasslicher ­
  Kraft-  und  Zeitaufwendungen  ein  starkes  Moment  von  U  nsicherheit
  in  die  Verwertung  der  Arbeitskraft.
Die  Entgeltbestimmung  im  Werklohnverhältnisse  ist  vielfach  auf
Wahrscheinlichkeit  basiert.
Es  ist  ja  nicht  allein  die  Intensität  der  Arbeitsanspannung,
sondern  auch  die  Leistungsfähigkeit  des  Arbeiters,  die  Qualität
1)  Pieper,  Lorenz,  Die  Lage  der  Bergarbeiter  im  Ruhrrevier.  S.  67.
2)  Ebenda  S.  92  ff.  »Nullen«  heisst  die  Bezeichnung  des  Förderwagens  durch
den  Brückenkontrolleur  in  der  Weise,  dass  kein  Lohn  dafür  berechnet  wird.
        <pb n="45" />
        35

3*

der  Arbeitskraft  selbst,  was  bei  der  Zeitlohnbemessung  ein  Element ­
  der  Unsicherheit  in  die  Kalkulation  des  Arbeitgebers  bringt.
Auch  in  dieser  Richtung  tritt  also  eine  Entlastung  des  Risikos
des  Arbeitgebers  ein,  sobald  das  Mass  der  Geschicklichkeit  und
Anpassungsfähigkeit  des  Arbeiters  bei  der  Lohnbemessung  voll
zur  Geltung  kommt.  Man  könnte  darnach  freilich  meinen,  diese
Unsicherheit  und  damit  das  Risiko  werde  daher  mit  der  Werklohnbemessung ­
  aus  der  Welt  geschafft,  da  ja  der  Arbeiter  seine
Qualitäten  und  das  Ausmass  seiner  Leistungsfähigkeit  kennen
müsse.  Allein  das  gilt  wohl  nur  cum  grano  salis.  Die
Leistungsfähigkeit  eines  Menschen  ist  nichts  absolutes,  sie  ist  eine
fassbare  Grösse  immer  erst  in  Relation  zu  einer  Arbeitsaufgabe.  Und
deshalb  schon  ist  auch  für  den  Arbeiter  selbst  zufolge  der  oft  genug ­
  vorliegenden  Unfähigkeit,  die  Arbeitsaufgabe  ganz  zu  durchdringen, ­
  seine  Leistungsfähigkeit  auch  für  ihn  eine  unbestimmte
Grösse,  mit  der  er  aber  rechnen  muss,  wenn  er  die  Forderung
eines  bestimmten  Werklohnsatzes  aufstellt.  Bei  Stücklöhnung  trifft
das  freilich  zumeist  weniger  zu  als  beim  Akkord  und  bei  diesem
freilich  umso  mehr,  je  mehr  Individuen  zu  einer  Akkordgruppe
zusammen  geschlossen  sind.  Man  kann  also  auch  in  dieser  Beziehung ­
  wohl  als  generelle  Erscheinung  annehmen,  dass  das  Risiko, ­
  das  der  Arbeitgeber  bei  Zeitlöhnung  trägt,  nicht  wegfällt  beim
Uebergang  zur  Werklöhnung,  sondern  wenigstens  zum  grossen  Teile
auf  die  Schultern  der  Werklohnarbeiter  abgewälzt  wird,  da  diese
bei  der  Vereinbarung  des  Werklohn-(Akkord-)satzes  die  Gefahr  unrichtiger ­
  Einschätzung  der  eigenen  Kräfte  und  damit  der  Unterschätzung ­
  des  erforderlichen  individuellen  Zeitaufwandes  voll  und
ganz  auf  sich  nehmen.
        <pb n="46" />
        3&amp;lt;5

IV.
Reformtendenzen  und  spezielle  Aufgaben  der  Lohnsicherung ­
  beim  Werklohnsystem.
Man  möchte  sich  fast  versucht  fühlen,  aus  der  eben  hervorgehobenen ­
  ökonomischen  Belastung,  die  ganz  speziell  nur  die
Werklöhner  trifft,  auf  eine  stärkere  Differenzierung  der  Werklohnverhältnisse ­
  gegenüber  den  Zeitlohnverhältnissen  zu  argumentieren.
Allein  weitere  Tatsachen,  die  im  folgenden  noch  zu  erörtern  sind,
stünden  dem  entgegen,  wenn  nicht  schon  aus  anderen  Gründen
davon  abgesehen  werden  müsste;  ergibt  sich  doch  schon  aus  den
Ausführungen  des  II.  Abschnittes,  dass  dieses  ökonomische  Risiko
im  positiven  Recht  noch  keine  Geltung  erhalten  hat.
Gegenüber  dieser  theoretisch  noch  wenig  geklärten,  aber
praktisch  da  und  dort  stets  schwer  empfundenen  Tatsache  der
Belastung  der  Werklöhner  mit  dieser  Gefahr  ökonomischer  Schä
digung  kann  die  vielfach  ablehnende  Haltung  der  Arbeiterschaft
gegen  die  Methode  überhaupt  nicht  überraschend  kommen.  Wie
Bernhard  neuestens  nachgewiesen  hat  J ),  ist  es  freilich  nicht  die
Beseitigung  der  Werklohnbemessung  schlechthin,  die  von  der  Arbeiterschaft ­
  gefordert  wird,  sondern  nur  Beseitigung  derselben  bei
gefährlichen  Arbeiten.  Weit  bedeutungsvoller  und  allgemeiner  ist
die  Forderung  einer  »Regelung  der  Akkordarbeit«.
Die  Bernhard’sehe.  Arbeit  kann  das  Verdienst  für  sich  in
Anspruch  nehmen,  wichtige  Schwächen  der  Werklohnbemessung
klargestellt  zu  haben,  das  sind  vor  allem  Mängel  in  der  Akkordberechnung ­
  und  solche  der  Akkordverteilung.  Das  Buch  weist
auch  auf  ganz  bestimmte  Richtungen  hin,  in  welchen  die  Reformarbeit ­
  sich  bewegen  müsste.  Aber  nicht  um  die  Aenderung  der

i)  A.  a.  O.  S.  136  f.
        <pb n="47" />
        37

Berechnungsweise  an  und  für  sich  kann  es  den  Arbeitern
natürlich  zu  tun  sein,  sondern  stets  auch  hier  nur  um  eine  Besserung ­
  der  Stellung  des  Werklöhners.  Und  da  lässt  sich  denn
mit  ziemlicher  Sicherheit  behaupten,  dass  auch  die  Schwäche  der
Werklohnbemessung,  die  in  dem  auf  den  Arbeiter  abgewälzten  Risiko ­
  liegt,  durch  die  Berechnungsweise  wesentlich  gemindert  werden ­
  kann.  Das  Risiko  kann  z.  B.  zweifellos  eine  Verminderung  dadurch ­
  erfahren,  dass  von  der  Bestimmung  der  Akkord-  oder  Stücksätze ­
  für  ganze,  grössere  Arbeitskomplexe  zur  Feststellung  von
Werklohnsätzen  für  einzelne  Arbeitsphasen,  Teilprozesse,  aus  denen
der  ganze  Arbeitskomplex  zusammengesetzt  ist,  übergegangen  wird.
Es  muss  also,  was  Bernhard  auch  andeutet J ),  die  Lohnbemessungseinheit ­
  verkleinert  werden.  Stärkere  Entwicklung  der  Lohnbemessung ­
  nach  Arbeitselementen  1  2  3  *  *  *  * )  wird  mindestens  auch  die
Gefahr  unrichtiger  Kalkulation,  d.  h.  vor  allem  zu  geringer  Lohnsätze ­
  verringern.
Auch  die  Regelung  der  »Akkordverteilung«  kommt  für  eine
Minderung  des  Risikos  in  Betracht,  denn  bis  zu  einem  gewissen
Grade  wirkt  beispielsweise  der  Uebergang  vom  Akkord  zu  spezialisierten ­
  Stücklohnsätzen,  der  namentlich  mit  fortschreitender
Technik  öfter  zu  beobachten  ist,  auch  wie  ein  Zurückwälzen  des
Risikos  auf  den  Arbeitgeber;  der  Uebergang  zum  spezialisierten
Stücklohn  bedingt  gegenüber  dem  Akkord  eben  Spezialkalkulationen ­
  über  die  betreffenden  Arbeitsleistungen,  die  nach  Stück  entlohnt ­
  werden  sollen,  während  vorher  (beim  Akkord  für  einen  umfassenderen ­
  Arbeitskomplex)  die  Arbeitskosten  eben  einen  grösseren, ­
  dem  fertigen  Produkt  nähergebrachten  Produktionskomplex
betrafen 8 ).  Anderseits  ist  aber  auch  die  Möglichkeit  gegeben,
dass  mit  dem  Uebergang  vom  Stücklohn  zu  sog.  gemeinschaftlichen

1)  A.  a.  O.  S.  147  f.
2)  Das  sind  die  einzelnen  Handreichungen  ,  die  zur  Fertigstellung  einer  Arbeit
erforderlich  sind.  Vgl.  Bernhard  a.  a.  O.  S.  149.
3)  Also  wenn  statt  eii\es  Gesamtlohnes  für  alle  an  einem  Arbeitsstück  Beschäftigten ­
  nunmehr  für  alle  einzelnen  Arbeiten  der  Teilnehmer  (Mpnteure,  Schmiede,  Metalldreher, ­
  Hobler,  Bohrer,  Fraiser,  event.  Rohreinzieher,  Schlosser  u.  a.  m.),  z.  B.
für  Dreherarbeit  an  Walzen,  Rädern,  Bolzen,  Wellen  u.  s.  f.  die  Einzelstücklöhne
festgesetzt'  werden.
Waren  die  Arbeiter  bishin  in  einem  Akkordmeistersystem  ohne  Anteil  am  Akkordüberschuss ­
  beteiligt,  dann  liegen  die  Dinge  freilich  anders,  dann  kommt  es  darauf  an,
wie  sie  vorher  entlohnt  waren,  ob  nach  Zeit  oder  zwar  vom  Meister,  aber  auch  nach
Einzelstücken.
        <pb n="48" />
        38

Akkorden  unter  Umständen  für  die  beteiligten  Arbeiter  eine  Ausgleichung ­
  im  Risiko  nur  untereinander  bewirkt  wird,  nicht  eine
Entlastung  von  demselben.
Auf  alle  Fälle  bleibt  die  Zurückwälzung  des  Risikos,  welches
vom  Arbeitgeber  auf  den  Arbeiter  abgewälzt  ist,  ein  besonderes
Problem.  An  der  Beschäftigung  mit  diesem  Problem  fehlt  es
nicht,  ja  man  ist  schon  weit  mehr  in  dasselbe  eingedrungen,  als
man  meinen  dürfte.  Wieder  sind  es  in  erster  Linie  Entscheidungen ­
  der  Gewerbegerichte,  die  hier  heranzuziehen  sind,  wo  es
gilt,  den  Ideen  nachzuspüren,  die  die  Fortbildung  des  Arbeitsvertragsverhältnisses ­
  leiten.  Es  ist  dort  ja  freilich  zunächst  immer ­
  nur  der  einzelne  Fall,  der  die  Unbilligkeit  und  Härte  einer
solchen  Gefahrübertragung,  wie  sie  beim  Werklohnverhältnis  vor
sich  geht,  zum  Bewusstsein  bringt.  Wo  aber  die  entsprechende
Kraft,  natürlich  auch  die  Möglichkeit,  unter  halbwegs  annehmbaren ­
  Verhältnissen  die  Geltendmachung  der  Interessen  aufzunehmen, ­
  vorhanden  ist,  wo  also  nicht  alles  an  Unbilligkeit  ohne
weiteres  hingenommen  wird,  —  und  das  ist  ja  schon  dank  der
Gewerkvereinsorganisation  vielfach,  bei  uns  überwiegend  der  Fall
—  dort  gelangt  denn  auch  in  einer  Reihe  von  Gesichtspunkten
wieder  eine  Beurteilung  der  Dinge  zur  Geltung,  die  unverkennbar
die  Benachteiligung  des  Werklöhners  durch  die  oben  besprochenen
Gefahren  ablehnt.
So  wie  eine  Reihe  von  Gewerbegerichten  bisher  schon  Entscheidungen ­
  in  dem  Sinne  gefällt  haben,  dass  der  Arbeitgeber
für  eine  Schädigung  des  Arbeiters  aufzukommen  hat,  wenn  dieser
durch  die  Qualität  des  Materiales  oder  auch  der  Werkzeuge  (Maschinen) ­
  im  Fortgang  seiner  Arbeit  aufgehalten  wird  *),  so  ist  auch
zu  erwarten,  dass  in  absehbarer  Zeit,  falls  nicht  die  Gesetzgebung
darin  zuvorkommen  sollte,  zunächst  die  Rechtsprechung  dem  Arbeitgeber ­
  die  Verantwortung  für  solche  Schädigungen  des  Werklöhners ­
  auflasten  wird,  die  überhaupt  aus  nicht  im  Willen  oder
groben  Verschulden  desselben  liegenden  Momenten  resultieren.
Wiederholt  haben  Gewerbegerichte  gelegentlich  einer  Entscheidung
über  das  vorzeitige  Verlassen  der  Betriebsstätte  wegen  zu  geringen
Werklohnsatzes  ausgesprochen,  dass  der  Arbeiter  die  Pflicht  gel) ­
  Vgl.  »Das  Gewerbegericht«  VI.  Jahrg.  Nr.  72,  auch  Unger  a.  a.  O.  Nr.  3,
Fall  I—III,  auch  die  den  §  124  Z.  4  G.O.  betreffenden  Entscheidungen  sind  mit
heranzuziehen.  Entscheidungen  österreichischer  Gewerbegerichte  a.  a.  O.  Bd.  I.
Nr.  97  Bd.  III.  368  und  Bd.  IV.  601.
        <pb n="49" />
        39

habt  hätte,  im  Dienst  zu  bleiben,  da  ihm  der  Weg  an  das  Gewerbegericht ­
  zur  Geltendmachung  seines  verkürzten  Interesses  allzeit ­
  offen  gestanden  hätte.  Also  wird  die  Intervention  des  Gerichtes
auch  für  den  Fall  unrichtig  kalkulierter  Lohnsätze  in  Aussicht
gestellt  J ).  Ueberdies  kann  übrigens  die  Verkürzung  des  Interesses
auch  in  einer  zu  geringen  Verdienstmöglichkeit  bei  an  und  für
sich  entsprechenden  Lohnsätzen  liegen  und  in  gleicher  Weise  Berücksichtigung ­
  finden.  Das  Gericht  kann  hierin  tatsächtlich  umso
weiter  gehen;  als  das  positive  Recht  den  Anhaltspunkt  zu
Analogien  bietet,  wie  das  in  der  deutschen  Gesetzgebung  der
Fall  ist.  Für  unseren  Gedankengang  kommt  insbesondere  die  Bestimmung ­
  des  §  124  Z.  4  der  G.O.  in  Betracht,  die  dem  Arbeitgeber ­
  die  Verpflichtung  auferlegt,  für  eine  ausreichende  Beschäftigung ­
  des  Werklöhners  Sorge  zu  tragen,  und  die  den  Werklöhner ­
  wie  den  Zeitlöhner  vor  widerrechtlichen  Uebervorteilungen
seitens  des  Arbeitgebers  ausdrücklich  schützt.  Es  liegt  auf
der  Hand,  dass  auch  in  dieser  Richtung  der  Werklöhner  einem
Risiko  ausgesetzt  ist,  dass  der  Arbeitgeber  ihn  nicht  genügend  beschäftigt. ­
  Denn,  braucht  der  Unternehmer  zwar  einen  Hilfsarbeiter,
hat  aber  nicht  genügend  Arbeit,  denselben  gleichmässig  fortlaufend
zu  beschäftigen,  so  kann  er  sich  natürlich  am  leichtesten  dadurch
helfen,  dass  er  die  Lohnbemessung  nach  Massgabe  der  tatsächlichen ­
  Arbeitserfolge  vereinbart.  Es  könnte  also  das  Risiko  einer
überflüssigen  Lohnausgabe  wegen  mangelhafter  Ausnützung  der
Arbeitskraft  paralysiert  werden  durch  die  Werklöhnung.  Dagegen
gibt  §  124  Z.  4  G.O.  unmittelbar  Schutz.  Dieses  Schutzes  bedarf
der  Werklohnarbeiter  aber  selbstverständlich  ebenso  dann,  wenn
seine  ungenügende  Beschäftigung  in  anderen  Umständen  der  Betriebsgestaltung ­
  ihren  Grund  hat,  wie  namentlich  in  den  oben  schon
erwähnten  Fällen  der  Abhängigkeit  von  anderen  Mitarbeitern  und
der  Qualität  anderer  Arbeiten.  Auch  hiefür  lässt  sich  aber  die
Norm  des  §  124  Z.  4,  soweit  speziell  an  die  Stellung  des  Werklöhners
dort  gedacht  ist,  im  Wege  extensiver  Interpretation  in  Anwendung
bringen,  ohne  dass  man  einen  Konflikt  mit  dem  Geiste  unserer
deutschen  Gesetzgebung  darüber  befürchten  müsste.  Denn  unsere

1)  Vgl.  »Gewerbegericht«  VII.  Jahrg.  Nr.  31  u.  62,  IX.  Jahrg.  Nr.  56.  Österreichische ­
  Entscheidungen  a.  a.  O.  Bd,  I.  Nr.  75  u.  167,  Bd.  II.  Nr.  533  (Betriebsstörung), ­
  Bd.  III  Nr.  387,  368,  Bd.  IV.  Nr.  634,  635  ;  ausserdem  zahlreiche  Entscheidungen ­
  wegen  unzulänglicher  Beschäftigung.
        <pb n="50" />
        -  40  —

Gesetzgebung  ist  unverkennbar  auf  dem  Wege,  die  Lohnsicherung
auszubauen.
Es  wird  vielleicht  zugegeben  werden  müssen,  dass  Hugo  Sinzhenner*)
  de  lege  lata  etwas  zu  optimistisch  urteilt,  indem  er  im
deutschen  Reichsrecht  bestimmte  Prinzipien  der  Lohnsicherung,
als  vom  Gesetzgeber  planmässig  entwickelt,  erkennen  zu  können
glaubt.  Aber  Sinzheimer's  Gedankengang  gibt  jedenfalls  auch
einem  in  der  Masse  der  Arbeiterschaft  und  der  sozialökonomisch
Denkenden  immer  mehr  Boden  gewinnenden  Urteil  Ausdruck,
wenn  er  von  der  ökonomischen  Zweckbestimmung  des  Lohnes
und  damit  von  der  Tatsache  ausgeht,  dass  der  Lohn  das  einzige
Mittel  zur  Erhaltung  der  Existenz,  der  Persönlichkeit  des  Arbeiters
ist,  und  es  gerade  heraussagt,  dass  diese  Tatsache  es  sei,  die  dem
Lohn  im  Unterschied  von  allen  anderen  Gegenleistungen  einen  besonderen ­
  Charakter  gibt 1  2 ).  Sinzheimer  unterscheidet  dabeizwei  Wege,
auf  welchen  gesetzlich  die  Zweckbestimmung  des  Lohnes  zum
Ausdruck  gebracht  werden  könnte  :  Lohnregulierung,  d.h.
autoritative  Festsetzung  des  Lohnes  in  einer  das  Existenzminimum
übersteigenden  Höhe,  und  Lohnsicherung,  wenn  die  Gesetzgebung ­
  sich  damit  bescheide,  nur  dafür  zu  sorgen,  dass  der  Lohn
dem  Arbeiter  in  der  ganzen  bedungenen  Höhe  auch  zukommt,
unberührt  von  jedem  Eingriff,  woher  immer  ein  solcher  kommen
mag.  Aus  dieser  Alternative  erhellt  deutlich,  dass  Sinzheimer
nur  die  autoritäre  Lohnpolitik  des  positiven  Rechts  im  Auge  hat,
die  für  wirtschaftliche  Fragen  natürlich  nicht  ausreicht.  Es  gibt
eben  noch  andere  Massregeln  der  Lohnpolitik  zum  Zwecke  der
Lohnsicherung,  wobei  allerdings  der  Begriff  der  Lohnsicherung
einen  etwas  weiteren  Inhalt  erhält;  aber  gerade  diese  Massregeln,

1)  Hugo  Sinzheimer,  Lohn  und  Aufrechnung,  Berlin  1902,  S.  2  ff.
2)  Es  mag  j  uristisch  bedenklich  sein,  wie  Wermert  in  der  Besprechung  des
Sinzheimer’sehen  Buches  (Jahrb.  f.  Nationalök.  u.  Statistik  III.  F.  Bd.  XXVII.  S.  712)
hervorgehoben  hat,  bei  der  Interpretation  einer  gesetzlichen  Bestimmung  die  Existenz
eines  Zweckgesetzes  zu  präsumieren,  wo  ein  solches  nicht  vorliegt,  »weil  man  dadurch
den  Weg  für  eine  prätorianische  Auffassung  der  Gesetze  ebnen  und  der  richterlichen
Omnipotenz  ausserordentlich  Vorschub  leisten  würde.«  Vom  Standpunkt  der  Wirtschaftspolitik ­
  muss  eine  solche  Interpretation  unbedingt  erwünscht  erscheinen,  die
einem  da  und  dort  im  positiven  Recht  auftauchenden  sozialökonomisch  wertvollen
Gedanken  zu  weiterer  Geltung  verhilft.  Die  moderne  Wirtschaftsordnung  mit  ihren
schroffen  sozialen  und  ökonomischen  Gegensätzen  braucht  eine  prätorische
Auffassung  der  Gesetze  und  eine  prit  torische  Fortbildung  des
positiven  Rechts  im  Wege  der  Rechtsprechung  nur  allzu  dringend!
        <pb n="51" />
        41

die  Sinzheimer  nicht  berücksichtigt,  kommen  für  die  Gestaltung
des  Werklohnverhältnisses  vor  allem  in  Betracht.
Die  Lohnsicherung  in  diesem  spezifischen  Sinne  der  Sicherung
eines  bestimmten  Lohnausmasses  umfasst  zwei  Probleme:  i)  die
Sicherung  eines  gewissen  Durchschnittsgesamtverdienstes ­
  auf  eine  Zeiteinheit  projiziert,  gegenüber  dem
ökonomischen  Risiko,  das  in  verschiedenen  Richtungen,  wie  oben
gezeigt  wurde,  das  Ausmass  des  Lohneinkommens  des  Werklöhners
erheblichen  Schwankungen  unterwirft,  und  2)  die  Sicherung
der  vereinbarten  absoluten  Höhe  der  Wer  k  loh  nsätze
  gegenüber  dem  Bestreben  der  Unternehmer,  die  vereinbarten, ­
  bezw.  zugestandenen  Werklohnsätze  allmählich  herabzusetzen, ­
  gegenüber  dem  »Akkorddrücken«  oder  »Gedingereissen«,
»cutting-rates«,  wie  dieses  Vorgehen  in  Arbeiterkreisen  heisst.
Das  erste  Problem  ist  in  der  Gesetzgebung  tatsächlich  schon
in  Angriff  genommen.  Mit  der  den  Stücklöhner  betreffenden
Bestimmung  des  §  124  Z.  4  G.O.  wird  eine  solche  Ausnützung
der  Arbeitskraft  des  Werklöhners  bezweckt,  dass  diese  ungehindert ­
  wirksam  sein  und  damit  wenigstens  zu  einer  vollen  Verwertung ­
  ihrer  Leistungsfähigkeit  gelangen  könne.  Es  ist  dies  aber
natürlich  nur  ein  Ansatz  zur  wirklichen  Lösung  des  Problems,  dem
von  der  Gesetzgebung  aus  freilich  in  absehbarer  Zeit  kaum  näher
gerückt  werden  wird.  Denn  die  lohnpolitische  Massregel,  von  der
die  Lösung  des  Problemes  schliesslich  nur  zu  erwarten  ist,  ist  ein
Mini  mal  lohn.  Neben  die  Werklohnsatzvereinbarung  tritt  die
Festsetzung  eines  bestimmten  Zeiteinheitssatzes,  durch  welchen
jenes  Mass  von  Einkommen  gesichert  werden  soll,  das  als  Ziel
der  Lohnpolitik  schlechthin  angesehen  werden  kann.
Minimallöhne  können  in  zweifacher  Weise  Vorkommen  und
damit  auch  verschiedenen  Zwecken  dienen,  entweder  als  Individualvereinbarung ­
  oder  als  Gegenstand  kollektiver  Vertragsschliessung. ­
  In  der  Regel  wird  in  beiden  Fällen  Verschiedenes ­
  vorliegen,  aber  es  kann  die  kollektive  Minimallohn-Vereinbarung
  gleichwohl  überall,  wo  die  Individualvereinbarung
möglich  wäre,  diese  ersetzen.  Die  letztere  hat  ein  viel  engeres  Anwendungsgebiet, ­
  sie  hat  nur  Bedeutung  als  Nebenvereinbarung
neben  einem  normalen  Zeit-  oder  Werklohnvertrag.  Ihr  spezifischer ­
  Zweck  ist  dann  eben  Sicherung  eines  Einkommens ­
  neben  und  auf  Grund  einer  hauptsächlichen  und  grundlegenden ­
  Lohnvereinbarung.  Derartige  Individualvereinbarungen
        <pb n="52" />
        42

sind  bei  Zeitlöhnung  vor  allem  im  Falle  einer  stundenweisen  Lohnbemessung ­
  von  Wert,  wenn  der  Arbeiter  sich  ein  gewisses  Mindestmass ­
  von  Beschäftigung  oder  von  Lohn  für  eine  grössere
Zeiteinheit  Zusagen  lässt.  Und  parallel  hat  der  Werklöhner  ein
Interesse,  und  zwar  noch  viel  regelmässiger,  neben  den  Werklohnsätzen ­
  einen  Mindestbetrag  an  Lohneinkommen  sich  für  eine  Zeiteinheit ­
  (Tag-  oder  Wochenverdienst)  zu  sichern.  Derartige  Nebenvereinbarungen ­
  können  selbstverständlich  auch  im  Wege  kollektiver ­
  Vertragschliessung  Zustandekommen  1 ).  Aber  dadurch  wird
das  Wesen  und  der  Zweck  dieser  Lohn-  oder,  um  deutlicher  zu
sein,  Verdienstminimierung  nicht  verändert  und  ist  wohl
getrennt  zu  halten  von  denjenigen  ausschliesslich  im  Wege  von
kollektiven  Vertragsschlüssen  möglichen  Minimallohnvereinbarungen,
die  grundsätzlich  und  allgemein  für  irgend  ein  Geltungsgebiet  (fachlich, ­
  örtlich  oder  dergl.)  Minimal  lohnsätze  schaffen;  also  Minimalsätze ­
  für  die  Zeiteinheits-  wie  für  die  Werklöhne,  als  Grundlage ­
  der  Lohnbemessung  2 ).
Die  Minimalverdienstvereinbarungen  haben  in  der  Werklohnbemessung ­
  eine  ganz  besondere  Wichtigkeit  erlangt.  Die  Minimallohnvereinbarung ­
  ist  und  bleibt  dann,  gleichviel  ob  auf  individueller ­
  oder  kollektiver  Vertragsschliessung  fussend,  immer  Sicherung ­
  gegen  die  Gefahren  der  verschiedenen  Eventualitäten  ökonomischen ­
  Risikos,  die  mit  der  Werklohnbemessung  vom  Arbeiter
übernommen  werden.  Der  Zweck  der  »absoluten«  Minimallohnfestsetzung, ­
  wie  man  die  Normierung  der  Mindestlohn  sätze  auch
nennen  könnte,  ist  Schutz  der  Arbeiter  gegen  die  Konjunktur  des
Arbeitsmarktes;  dieser  Zweck  tritt  hier  bei  den  Werklohnnebenverabredungen
  völlig  zurück  gegenüber  dem  Zwecke  des  Schutzes
gegen  das  Risiko.
Das  Problem  dieser  Mindestverdienstvereinbarungen  ist  kein
leichtes.  Es  spielt  die  schwierige  Frage  herein,  ob  der  zuzusichernde ­
  Mindestverdienst  der  ortsübliche  Zeitlohn  für  die  be
treffende  Arbeitskategorie  sein  darf.  Es  scheint  aufs  erste  ganz

1)  So  ist,  um  ein  klassisches  Beispiel  anzuführen,  für  den  Fall  der  Nebenvereinbarung
  zum  Zeitlohn  bei  dem  berühmten  Dockerausstand  in  London  die  Verdienst-Minimierung
  durch  Verpflichtung  zu  täglich  vierstündiger  Beschäftigung  bei  6  Pence
Stundenlohn  vereinbart  worden.  (Webb-Bernstein,  Geschichte  des  Trade-Unionismus
S-  343-)
2)  Ich  selbst  habe  diesen  Unterschied  zwischen  Minimalverdienst  und  Minimallohnsatz ­
  in  meiner  »Lohnpolitik  und  Lohntheorie«  noch  zu  wenig  herausgearbeitet
        <pb n="53" />
        43

selbstverständlich,  dass  die  üblichen  Zeitlöhne  sehr  wohl  als  Mindestverdienst ­
  neben  dem  Werklohnvertrag  in  Aussicht  gestellt,
bezw.  gefordert  werden  können.  Anders  denken  darüber  die  Gerichte, ­
  denn  derartige  Nebenabreden  wurden  kürzlich  wiederholt
als  »wider  die  guten  Sitten«  verstossend  bezeichnet  und  deshalb
den  betreffenden  richterlichen  Entscheidungen  nicht  zu  Grunde
gelegt x ).  Der  Standpunkt  ist  zwar  im  Kern  verfehlt,  gleichwohl  ist
eine  Schwäche  einer  solchen  Vereinbarung  nicht  zu  übersehen:  der
Arbeitgeber  verlässt  sich  auf  den  Anreiz,  der  in  der  Werklohnverabredung ­
  liegt,  und  unterlässt  im  Hinblicke  darauf  die  Kontrollierung
  des  Arbeiters,  was  bei  Bauhandwerkern  nicht  selten
eine  grosse  Rolle  spielt.  Ist  der  gesicherte  Mindestzeitverdienst
hoch  genug,  dann  wirkt  gar  oft  die  Möglichkeit,  auf  Grund  des
Werklohnvertrages  einen  höheren  Verdienst  zu  erzielen,  nicht,  und
es  kann  auf  diese  Weise  einer  Vernachlässigung  der  Pflichten  des
Werklöhners  zweifellos  Vorschub  geleistet  werden.
Nicht  auf  allen  Gebieten  industrieller  Arbeit  ist  dieses  Bedenken ­
  aber  ein  so  schwerwiegendes.  Zumeist  wird  auch  schon  die
Differenz  zwischen  dem  nach  Werklohnbemessung  erreichbaren
Verdienst  einerseits  und  dem  üblichen  Zeitlohnsatz  anderseits  eine
so  ausgiebige  sein,  dass  der  Sporn  zu  intensiver  Anspannung  der
Kräfte,  der  in  der  Höhe  der  Werklohnsätze  steckt,  genug  wirksam
sein  dürfte.  Aber  es  kann  nicht  darauf  verzichtet  werden,  gerade
den  strebsamen  Werklöhner  vor  der  Gefahr  eines  Minderverdienstes
im  Vergleich  mit  dem  in  mässigem  Tempo  arbeitenden  Zeitlöhner
zu  schützen.  Deshalb  muss  auch  trotz  aller  Schwierigkeiten  das
Problem  dieses  einfachsten  Mittels  zur  Verwirklichung  des  Schutzes
des  Werklöhners  im  Auge  behalten  und  studiert  werden.
Neben  diesem  Problem  steht  das  nicht  minder  wichtige,  aber
auch  fast  noch  weniger  spruchreife  Problem  des  Schutzes  der  Werklöhner ­
  hinsichtlich  der  Festhaltung  der  von  den  Arbeitgebern ­
  einmal  zugestandenen  Wer  k  loh  nsätze.
  Die  Vorgänge,  um  die  es  sich  hier  handelt,  spielen  sich
Tag  für  Tag  ab.  Z.  B.  liess  die  Betriebsleitung  einer  Dynamomaschinen ­
  herstellenden  grossen  Unternehmung-gewisse  Dreharbeiten
an  einer  Dynamokategorie  im  Zeitlohn  bei  Taglohnsätzen  von  4  Mk.
ausführen.  Die  Arbeit  an  einer  Maschine  erforderte  2 1 / 2  Tage.
Die  Betriebsleitung  entschliesst  sich,  etwa  veranlasst  durch  die

1)  Vgl.  »Das  Gewerbegericht«,  IX.  Jahrg.,  Entscheidung  Nr.  18  und  36.
        <pb n="54" />
        44

Zahl  gleichartiger  Bestellungen,  die  Arbeit  im  Werklohn  zu  vergeben, ­
  und  bietet  den  Arbeitern  an,  die  Arbeit  zu  8  Mk.,  also  um
2  Mk.  weniger,  als  die  bisherigen  Arbeitskosten  betrugen,  durchzuführen. ­
  Diese  versuchen  Widerstand,  er  bleibt  ohne  Erfolg,  sie
müssen  die  Arbeit  übernehmen.  Nach  wenigen  Tagen  ist  die
Leistung  der  Arbeiter  derart  gestiegen,  dass  sie  die  Dreharbeit
nicht  nur  in  zwei,  sondern  bald  in  einem  Tage  erledigen,  worauf
die  Betriebsleitung  den  Arbeitspreis  auf  5  Mk.  herabsetzt.  Also
ist  der  Lohnaufwand  im  Verlaufe  weniger  Wochen  auf  die  Hälfte
herabgedrückt  worden.  Derartige  Fälle  Hessen  sich  zu  Hunderten
anführen.
Die  Wirkung  dieser  Lohnsatzerniedrigungen  (die  Erniedrigung
im  obigen  Fall  ist  vielleicht  nur  gerade  dem  Ausmass  nach  etwas
grösser  als  gewöhnlich)  wird  leicht  viel  zu  gering  veranschlagt.
Ingenieur  Beck  weist  für  einen  Mittelbetrieb  der  Maschinenbauindustrie ­
  bei  einer  grösseren  Zahl  von  Werklohnsätzen  Herabsetzungen ­
  zwischen  7  und  55%  nach,  die  innerhalb  des  Zeitraumes
von  1897—1901  vom  Arbeitgeber  durchgesetzt  worden  sind 1 ).
Die  Frage:  »Gibt  es  denn  eine  Sicherung  gegen  solche  Vorgänge?« ­
  setzt  die  Beantwortung  der  Vorfrage  voraus,  ob  denn
aus  dieser  Verkürzung  der  Lohnsätze  eine  Schädigung  der  Arbeiterinteressen ­
  in  dem  Masse  zu  gewärtigen  ist,  dass  eine  Sicherung
wirklich  als  Notwendigkeit  anzusehen  ist.  Die  Erörterung  dieser
Frage  ist  nichts  anderes  als  eine  Würdigung  der  heutigen  Praxis
der  Werklohnbemessungsmethode  überhaupt,  jener  Seite  dieser
Methode,  die  sie  dem  Unternehmer  zweifellos  besonders  wertvoll
macht.  Sie  schliesst  aber  die  theoretisch-analytische  Klarstellung
eines  Kausalzusammenhanges  in  sich,  der  noch  die  Darstellung
anderer  Tatsachen  der  Lohnbemessung  vorausgehen  muss.  Hier
ist  zunächst  nur  festzustellen,  dass  diese  Herabsetzung  der  Werklohnsätze ­
  den  Ausgangspunkt  für  eine  Reihe  grosser  Lohnkämpfe
gebildet  hat,  da  sie  von  den  Arbeitern  ungemein  schwer  empfunden ­
  wird.
Wie  wichtig  der  Arbeiterschaft  die  Bekämpfung  dieses  Uebelstandes
  ist,  dafür  sprechen  die  positiven  Abhilfemassnahmen,  die
von  dieser  Seite  dagegen  eingeleitet  worden  sind.  Es  sind  Mittel  und
Wege  gesucht  worden,  gegen  diese  Schattenseite  der  Werklöhnung
einzugreifen.  Die  Art  und  Weise,  in  der  bei  der  Verteilung  und
1)  Beck,  Hermann,  »Lohn-  und  Arbeitsverhältnisse  in  der  deutschen  Maschinenindustrie ­
  am  Ausgang  des  19.  Jahrhunderts.  Dresden  1902.  S.  58.
        <pb n="55" />
        45

Auszahlung  von  Werklöhnen  da  und  dort  vorgegangen  wird,  um
der  Gefahr  der  Lohnsatzkürzung  vorzubeugen,  ist  aus  der  im  Anhang ­
  II  mitgeteilten  Organisation  der  Akkordlöhnung  zu  ersehen; ­
  dort  begegnet  man  dem  zielbewussten  klaren  Bestreben,
die  aus  der  Steigerung  der  Arbeitsleistung  resultierenden  Differenzen ­
  der  Akkordarbeitserträge  gegenüber  den  durchschnittlichen
Zeitlohnsätzen  (als  welche  dort  die  ohnehin  schon  etwas  höher
gehaltenen  Akkordabschlagszahlungen  erscheinen)  einigermassen
zu  verschleiern 1 ).
Auf  der  anderen  Seite  ist  die  Arbeiterschaft  gerade  in  der
Verfolgung  desselben  Zieles  (Kampf  gegen  die  Lohnsatzkürzung)
in  das  ganz  verfehlte  Fahrwasser  der  Ca’canny-Politik  (»Hübsch
sachte  1«)  geraten,  ohne  dass,  soviel  bis  jetzt  verlautet,  die  überaus ­
  sachlichen  und  gerade  auch  vom  sozialistischen  Standpunkte
aus  ganz  logischen  Warnungen  Sidney  Webb’s  und  Bernstein’?, 2 )  dieselbe ­
  vollständig  zu  verhindern  vermocht  hätten.  Dass  das  Zurückhalten ­
  mit  der  Arbeitskraft  seitens  des  Werklöhners  keine
besonders  grossen  Hoffnungen  für  die  Zukunft  rechtfertigt,  dass
der  erfindungsreiche  Unternehmergeist  doch  immer  wieder  einen
Ausweg  findet,  um  zur  Intensivierung  der  Arbeitsleistung  seiner
Werklöhne  zu  gelangen,  wird  im  nächsten  Abschnitt  zu  zeigen  sein.
Alle  diese  Bestrebungen  erhalten  übrigens  umso  grössere  Bedeutung, ­
  als  das  Verständnis  dafür,  dass  die  Werklohnbemessungsmethode ­
  die  gerechtere,  »feinere«,  »höherstehende«  ist,  durchaus
nicht  fehlt.  Ich  hatte  in  jüngster  Zeit  Gelegenheit,  wie  ein  eingelerntes ­
  Schlagwort  die  folgende  Charakteristik  aus  dem  Munde
verschiedener  Arbeiter  zu  hören:  »Akkord  ist  ein  Mittel,  die  Arbeitskraft ­
  zu  Gunsten  des  Kapitales  auszubeuten«.  Es  steckte
immer  nur  die  Angst  vor  der  Lohnsatzkürzung  dahinter,  im  übrigen ­
  gab  man  mir  immer  zu,  dass  diese  Bemessungsmethode  weit
mehr  den  Interessen  des  Arbeiters  entspreche  als  Zeitlohnbemessung.
Wohl  eine  der  wichtigsten  Erscheinungen  im  Arbeitsverhältnisse,
  die  mit  als  eine  Folge  dieser  Herabsetzung  der  Werklohnsätze ­
  erkannt  werden  muss,  ist  die  Ausbildung  eines  neuartigen
1)  Anderseits  erstaunliche  Nachgiebigkeit  gegenüber  dem  Akkorddrücken;  vgl.
die  von  G'öhre  herausg.  »Denkwürdigkeiten«  des  Arbeiters  Fischer.  Bd.  I.,  insbes.
S.  308  ff.
2)  Vgl.  Sidney  Webb's  offenen  Brief  über  das  unten  zu  besprechende  Prämienbonussystem ­
  (deutsch  veröffentlicht  in  Bernstein’s  erwähntem  Aufsatze  Soz.  Monatshefte ­
  1902,  12.  Heft).
        <pb n="56" />
        —  46  —
Zeitlohnprämiensystems,  das  von  den  Unternehmern  als  ein  Kompromiss ­
  zwischen  den  einander  entgegenstehenden  Bestrebungen
der  Arbeitsvertragsparteien  hinsichtlich  der  Werklohnbemessungsmethode ­
  versucht  und  tatsächlich  mit  einigem  Erfolg  schon  angewendet ­
  wurde.  Ihm  muss  sich  die  Aufmerksamkeit  umso  mehr
zuwenden,  als  auch  von  kompetenter  Seite,  die  die  Arbeiterinteressen ­
  wahrnimmt,  diesem  System  das  Wort  geredet  wird.
        <pb n="57" />
        47

V.
Ein  Kompromiss  zwischen  Zeit-  und  Werklohnbemessung: ­
  das  Zeitlohnprämiensystem.
Ueber  eine  Reihe  von  besonderen  Formen,  unter  denen  Prämienaufschläge ­
  auf  Zeit-  oder  Stücklöhne  vertragsmässig  den  Arbeitern ­
  zugestanden  werden,  hat  Bernstein  im  XVII.  Jahrgang  des
Braunschen  Archivs 1 )  berichtet.  Die  Grundlage  seines  Referates
bildeten  nur  englische  Arbeitsvertragsverhältnisse 2 ),  die  demjenigen,
der  sich  über  englische  Lohnverhältnisse  im  laufenden  erhielt,  schon
aus  den  Amtspublikationen  und  den  Privatarbeiten  von  D.  F.  Schloss
grösstenteils  bekannt  waren  3 ).
Die  verschiedenen  an  den  angeführten  Orten  geschilderten
und  besprochenen  Prämienlohnsysteme  verdanken,  wie  im  vorstehenden ­
  angedeutet,  ihre  Entstehung  in  der  Hauptsache  dem
Gegenüberstehen  zweier  Tendenzen  :  auf  Seite  der  Arbeitgeber  ist
es  die  unverkennbare  Tendenz,  eine  im  Zeitlohn  beschäftigte  Arbeiterschaft ­
  durch  ihr  eigenes  Interesse  zu  einer  Steigerung  ihrer
Produktivität  zu  veranlassen  und  dabei  das  Produktionsrisiko  zu
vermindern,  auf  Seite  der  Arbeitnehmer  schlechthin  die  so  vielfach ­
  zu  Tage  getretene  Abneigung  gegen  den  einfachen  Stücklohn.
Das  Problem,  zwischen  diesen  beiden  einander  widerstreitenden
Kräften  eine  Resultierende  zu  finden,  hat  in  den  letzten  Jahren
die  Arbeitgeberschaft  in  zunehmendem  Masse  in  Anspruch  genommen ­
  ;  und  zwar  neuestens  auch  deutsche  Arbeitgeber.
Mehrere  Varianten  über  ein  und  dasselbe  Thema,  mehrere
1)  Einige  Reformversuche  im  Lohnsystem,  S.  309.
2)  Vor  allem  nach  dem  »Report  on  Gainsharing«  des  Board  of  trade  (labour  department)
  1895.
3)  Ausser  dem  Note  2  erwähnten  Report  hat  Schloss  auch  den  Report  on  Profitsharing ­
  redigiert;  vgl.  ausserdem  sein  im  Text  wiederholt  angezogenes  Werk:  Methods
of  industrial  remuneration.  3.  edit.  1898.
        <pb n="58" />
        48

praktisch  eingeführte  Arten  dieses  Zeitprämiensystemes  können  als
Ergebnis  dieser  Bestrebungen  angesehen  werden.  Das  Wesen
dieser  Systeme  wurzelt  in  folgenden  Hauptprinzipien:
1.  Für  die  nach  dem  Zeitprämiensystem  zu  entlohnende  Arbeitsaufgabe ­
  wird  eine  Grundzeit  (allowed  time  oder
a  11  o  w  a  n  c  e)  eingeräumt,  die  in  der  Regel  auf  Grund
längerer  Beobachtungen  berechnet  worden  ist.
2.  Die  Arbeiter  erhalten  einen  sicheren  Stundenlohn  für  jede
tatsächlich  auf  die  Arbeit  verbrauchte  Arbeitsstunde  als
Grundlohn.
3.  Für  jede  ersparte  Stunde  (Differenz  zwischen  der  tatsächlich ­
  gebrauchten  und  der  Grundzeit)  wird  dem  Arbeiter
eine  Prämie  in  der  Höhe  eines  fixen  oder  veränderlichen
Bruchteiles  des  Stundenlohnsatzes  zuerkannt.
Die  Bestimmung  des  Anteiles  des  Arbeiters  an  dem  Lohnwerte ­
  der  ersparten  Zeit  ist  selbstverständlich  von  keiner  geringen
Bedeutung  für  die  ökonomische  Wirksamkeit  eines  solchen  Prämiensystemes,
  aber  in  ihrer  ganzen  Tragweite  wird  sie  doch  nur
dann  richtig  erfasst,  wenn  der  Spielraum  für  die  Zeitersparung
Berücksichtigung  findet,  d.  h.  mit  anderen  Worten  der  Erfolg  dieser ­
  Systeme  hängt  von  der  Bemessung  der  Grundzeit,  die  seitens ­
  des  Arbeitgebers  zugestanden  wird,  ebenso  wesentlich  ab  wie
von  der  absoluten  Höhe  des  Grundlohnes  und  der  Prämie.  Das
haben  die  Arbeitgeber  denn  auch  gar  bald  erkannt  und  in  dieser
Richtung  vielfach  experimentiert.
F.  A.  Halsey,  der  Direktor  des  kanadischen  Betriebes  der
Rand-Drillgesellschaft  in  Sherbrooke,  der  als  Schöpfer  der  neuen
Zeitprämiensysteme  bezeichnet  werden  muss,  hat,  wie  Bernstein
schon  berichtete,  Gewicht  gelegt  auf  die  Einräumung  einer  hohen
Grundzeit  und  einer  verhältnismässig  niedrigen  Prämienrate;  der
Arbeiter  vermöge  bei  solcher  Sachlage  sehr  bald  zu  einer  Zeitersparung ­
  zu  gelangen  und,  was  noch  wichtiger  sei,  wenn  sich
eine  Prämie  als  zu  niedrig  erweise,  weil  z.  B.  nur  mässige  Zeitersparungen ­
  möglich  sind,  so  könne  eine  Erhöhung  ohne  weiteres
vorgenommen  werden,  während  eine  Herabsetzung  der  Prämie
das  ganze  System  bei  den  Arbeitern  in  Misskredit  bringen,  es  also
in  Frage  stellen  könne 1 ).  Ungeachtet  dieses  generell  geäusserten
Prinzipes  räumt  Halsey  doch  ein,  dass  zwischen  Arbeitskategorien
1)  Report  on  Gainsharing  and  certain  other  Systems  of  Bonus  on  production
1895.  s -  34  f.
        <pb n="59" />
        49

unterschieden  werden  müsse:  für  Arbeiten,  bei  welchen  eine  Steigerung ­
  der  Leistung  mit  einer  proportionalen  Inanspruchnahme
der  Muskelkraft  Hand  in  Hand  gehe,  empfehle  sich  eine  etwas
»liberale«  Prämienrate;  für  Arbeiten,  die  vor  allem  durch  gesteigerte ­
  Aufmerksamkeit  gefördert  werden  können,  werde  eine  massigere ­
  Prämienrate  genügen  J ).  Halsey,  wie  ich  höre,  ein  von  wirklich ­
  arbeiterfreundlicher  Gesinnung  erfüllter  Betriebsleiter,  behauptet ­
  für  sein  System  durchaus  nicht  allgemeine  Anwendbarkeit,  die
Richtigkeit  seiner  Prinzipien  nimmt  er  nur  für  ziemlich  gleichmassig
  fortlaufende  Arbeiten  in  Anspruch.  Hervorzuheben  ist,
dass  Halsey'&amp;amp;  System  ein  beständiges  Ansteigen  des  Stundenverdienstes ­
  ohne  Beschränkung 1  2  3  *  *  *  * )  im  Auge  hat,  dass  er  aber  auch
gerade  deshalb  auf  ziemlich  niedrige  Prämienraten  Gewicht  legt,
damit  ein  Herabsetzen  der  Prämienrate  (cutting  down  of  the  rate)
vermieden  werde.
Ueberaus  bezeichnend  für  die  Stellung  der  Arbeitgeber  zu
der  Ausbildung  dieser  neuen  Lohnformen  ist  es,  dass  besondere
Massregeln  erdacht  werden,  um  den  gesamten  Arbeitsverdienst
durch  die  Prämie  nicht  zu  hoch  steigen  zu  lassen.  Ich  kann  mir
es  nicht  versagen,  auch  noch  auf  das  Prämiensystem  des  Mr.  James ­
  Rowan  aus  Glasgow,  Mitgliedes  der  Gesellschaft  der  Maschineningenieure, ­
  hier  einzugehen  8 ).  Gleichwie  bei  den  übrigen  Zeitprämiensystemen ­
  wird  von  einer  Grundzeit  für  jede  Arbeit  ausgegangen ­
  und  nach  Massgabe  der  ersparten  Zeit  eine  Prämie ­
  gewährt.  Rowan's  System  zeichnet  sich  nun  dadurch  aus,
dass  die  Prämie  mit  jeder  Zeitersparnis  steigt,  bis  nur  noch  die
halbe  Grundzeit  als  tatsächliche  Arbeitszeit  gebraucht  wurde.  Von
diesem  Punkte  ab  fällt  das  absolute  Ausmass  der  Prämie  wieder.
Die  Prämie  besteht  nämlich  darin,  dass  der  zur  Auszahlung  gelangende ­
  Grundlohn  um  ebenso  viele  Prozente  erhöht  wird,  als
Zeit  von  der  Grundzeit  in  Ersparung  gebracht  wurde.  Unter  der
1)  Report  on  Gainharing  and  certain  otlier  Systems  of  Bonus  on  production
1895.  S.  31  f.
2)  Vgl.  Anhang  III.  die  (2)  Stundenlohnkurven.
3)  Es  ist  schon  eine  stattliche  Literatur,  die  sich  mit  diesen  Systemen  von  Zeitlohn-Prämien ­
  befasst  hat,  seltsamer  Weise  sind  es  aber  fast  ausschliesslich  Techniker
und  technische  Fachzeitungen,  die  sich  für  das  Problem  interessiert  haben,  so  das
Organ  der  American  Society  of  Meclianical  Engineers  (Transactions),  die  Institution
of  Mechanical  Engineers  (Procedings  1901  und  1903),  American  Machinist  (1899  bis
1902),  The  Engineer  (1902),  Cassiers  Magazine  (1898),  in  neuerer  Zeit  auch  der  Verein
deutscher  Ingenieure  (Zeitschrift  desselben  1903,  Bd.  XLVII).
Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  14.

4
        <pb n="60" />
        50

Annahme  einer  Arbeit,  für  die  eine  Grundzeit  von  io  Stunden
festgesetzt  ist,  und  eines  Grundlohnes  von  30  Pfennig  pro  Stunde
ergibt  sich  folgendes  Schema  für  das  Lohnverhältnis:

GeZeit ­

 ­



ersparung

brauchte
Arbeitszeit
in  Stunden

in
Prozent
der

gebrauchte
Arbeitszeit
in  Mark

Grundzeit

10

—

3&amp;gt;o°

9

2,70

8

20  »

2,40

7

30  »

2,10

6

40  »

1,80

5

50  »

i,5o

4

60  »

1,20

3

70  »

0,90

2

80  »

0,60

1

90  »

0,30

Gesamtlohn ­


Prämie

Stündlicher ­


in

Verdiens  t

in
Mark

Mark

in
Mark

3.oo

—

°,3°

2,97

0,27

°,33

2,88

0,48

0,36

2,73

0,63

o,39

2,52

0,72

0,42

2.25

o,75

o,45

1,92

0,72

0,48

i,53

0,63

0,51

1,08

0,48

o,54

o,57

0,27

o,57

Unverkennbar  wird  das  von  Rowan  verfolgte  Ziel  bei  diesem
Prämiensystem  erreicht.  Selbst  in  dem  natürlich  nur  theoretisch
zu  verstehenden  Falle,  dass  die  gebrauchte  Arbeitszeit  nahezu
null  würde,  könnte  der  stündliche  Verdienst  nicht  die  Höhe  des
doppelten  Grundlohnes  erreichen  ’).  Darin  wird  ein  Hauptvorteil
des  Systems  Rowan  gegenüber  anderen,  vor  allem  gegenüber
Halsey's  System  erkannt,  dass  es  bei  sehr  bedeutender  Verkürzung
der  Arbeitszeit  auch  ein  ganz  erhebliches  Steigen  des  Stundenverdienstes ­
  des  Arbeiters  gestattet.  Rowan's  Prämiengewährung
bietet  die  Absonderlichkeit,  dass  für  die  Ersparung  von  10  Proz.
der  Grundzeit  (in  obigem  Beispiel  =  eine  Stunde)  die  gleiche  absolute ­
  Prämie  gegeben  wird  wie  für  die  Ersparung  von  z.  B.  90  Proz.
(9  Stunden)  der  Grundzeit,  während  für  die  Ersparung  von  z.  B.
50  Proz.  eine  mehr  als  doppelt  so  hohe  Prämie  gewährt  wird.
Eine  Begründung  für  diese  höchst  seltsame  Prämienskala  wird
man  vergebens  suchen,  sie  kann  wohl  auch  schwer  gegeben  werden, ­
  und  dennoch  soll  gerade  das  System  Rowan  in  England  die
weiteste  Verbreitung  gefunden  haben,  auch  von  deutschen  Unternehmungen ­
  ist  es  eingeführt  worden.  Freilich  ist  eines  unverkennbar ­
  :  für  den  Unternehmer  bietet  das  System  Rowan  eine  Reihe
schwerwiegender  Vorteile  nicht  allein  gegenüber  dem  einfachen

1)  Vgl.  hiezu  den  Anhang  III.  Bei  dem  theoretisch  ins  Auge  zu  fassenden
Falle,  dass  die  tatsächliche  Arbeitsdauer  Null  wird,  würden  die  Kosten  auch  Null,
denn  es  würde  auch  die  Prämie  Null.
        <pb n="61" />
        4*

5i

Zeit-  und  gegenüber  dem  Stücklohn,  sondern  gerade  auch  gegenüber ­
  dem  Halsey'sehen  und  den  diesem  näherstehenden  Systemen.
Es  bietet  vor  allem  eine  Sicherheit  gegen  eine  »Benachteiligung« ­
  des  Arbeitgebers,  die  aus  einer  irrigen,  und  zwar  zu  hohen
Grundzeit-Festsetzung  resultiert.  Die  Prämienabnahme  vom  Kulminationspunkte ­
  der  5oproz,  Zeitersparung  an  »schützt«  gegen
eine  zu  hohe  Prämie,  und  dieses  Moment  war  auch  eines  der  wichtigsten, ­
  die  Rowan  zur  Abänderung  des  Halsey'sehen  Systems  in
seinem  Sinne  veranlasst  haben  sollen.  Diesem  Vorzug  gegenüber
tritt  auch  der  Umstand  zurück,  dass  die  Anfangsersparungen  seitens ­
  der  Arbeiter  diesen  in  einem  höheren  Ausmasse  zufallen,  als
dies  beim  System  Halsey,  wenigstens  bei  einem  Prämiensatze  von
50  oder  weniger  Proz.  des  ersparten  Lohnes  der  Fall  ist,  mit  anderen ­
  Worten:  die  Prämie  ist  nach  Rowan  für  die  ersten  ersparten ­
  Stunden  höher  als  bei  fixen  Prämienraten  wie  z.  B.  nach  System ­
  Halsey,  Weir,  Taylor  und  wie  sie  sonst  heissen  1 ).  Das  soll
nun  gerade  eine  zu  Gunsten  der  Arbeiter  wirkende  Eigentümlichkeit ­
  des  Rowansystemzs  sein,  weil  angeblich  nur  die  Ersparungen
der  ersten  Stunden  wirklich  aktuell  werden.  In  scharfen  Widerspruch ­
  hiezu  treten  aber  die  Ausführungen  von  Unternehmern  z.  B.
in  der  Institution  of  the  Mechanical  Engineers  2 ),  die  ganz  besonders
die  Beobachtung  in  den  Vordergrund  rücken,  dass  unter  dem
Einflüsse  der  Zeitprämien  die  Arbeiten  in  J / 3 — 1 /i  der  festgesetzten
Grundzeiten  ausgeführt  werden  und  dass  deshalb  die  veränderliche
Prämienrate  Rowan's  für  den  Arbeitgeber  wesentlich  günstiger  sei.
Das  Ausgeführte  dürfte  im  grossen  und  ganzen  genügen,  um
die  Richtung  zu  charakterisieren,  in  der  sich  die  Bestrebungen
der  Interessenten  bewegen  3 ).  Auf  die  Folgen,  die  sich  vor  allem

1)  Vgl.  Anhang  III.

2)  März  1903  Procedings  S.  228.

3)  Literarische  Aeusserungen  zu  dem  Problem  liegen,  wie  bemerkt,  überwiegend
von  technischer  Seite  vor.  Ingenieure  haben  sich,  wie  die  vorangeführte  Literatur  erkennen ­
  lässt,  mehrfach  schon  mit  diesen  Fragen  beschäftigt.  Auffallend  ist  dabei  vor
allem  die  überwiegend  dem  Unternehmer  günstige  Betrachtungsweise;  das  Interesse
des  Arbeiters  an  dem  Prämiensystem  wird  mindestens  als  zu  selbstverständlich  angesehen ­
  und  deshalb  auch  wird  den  eigentlichen  Wirkungen  auf  die  Arbeiterschaft  meist
zu  wenig  Aufmerksamkeit  gewidmet.  Auch  an  schlechthin  oberflächlichen  Ausführungen ­
  fehlt  es  nicht  (so  Zeitschr.  des  Vereins  deutscher  Ingenieure  Bd.  47,  S.  1127  f.).
Im  Gegensätze  hiezu  steht  die  Ausarbeitung  von  Prämiensystemen,  die  die  im  Texte
besprochenen  Systeme  in  der  Richtung  verbessernd  ergänzen  sollen,  dass  unverkennbare ­
  Unbilligkeiten  in  der  Behandlung  der  Arbeiter  vermieden  werden,  so  das  System
        <pb n="62" />
        52

als  Erfolge  der  Betriebsverwaltungen  darstellen
wurde  schon  von  Bernstein  hingewiesen 1 ).  Es  Hessen  sich  seinen
Ziffernbeispielen  noch  eine  Reihe  anderer,  neueren  Datums  an  die
Seite  stellen.  So  erklärte  Roman,  dass  für  seinen  Betrieb  an  den
Arbeitszeiten  im  Durchschnitte  aller  Arbeiten  der  vier  Jahre  1899
bis  1902  gegenüber  den  früheren  Zeiten  Ersparungen  um  20,  beziehungsweise ­
  23,  31  und  schliesslich  37  Proz.  erzielt  worden  seien.
Ein  nach  Halsey'schein  System  entlohnender  Betrieb  hat  bei  Zeitersparnissen ­
  zwischen  23  und  43  Proz.  12—25  Proz.  an  den  Lohnausgaben ­
  erspart,  wobei  die  durchschnittlichen  Tagesverdienste
um  18—29  Proz.  gestiegen  seien.  In  einem  besonderen  Falle  sind
bei  Verminderung  der  Arbeitszeit  um  49  Proz.,  30,4  Proz.  des
bisherigen  Lohnaufwandes  erspart  worden,  während  die  Produktionsmengen ­
  in  der  Zeiteinheit  um  104  Proz.  gestiegen  sind.  Für
einen  anderen  Fall  ist  nachgewiesen  worden,  dass  bei  Arbeiten
mit  einer  Gesamtgrundzeit  von  1770  Stunden  29,2  Proz.  der  Zeit
und  für  den  Arbeitgeber  an  Lohn  von  den  ursprünglich  mit  650  $
veranschlagten  Kosten  96,94  $  (=  14,6  Proz.)  erspart  wurde,  d.  h.

des  Engländers  Isaac  Ross  und  jenes  des  Ingenieurs  Schiller  (vgl.  Zeitschr.  d.  Ver.
deutsch.  Ing.,  Bd.  47,  S.  1209),  die  beide  das  Rowansche  System  von  dem  Gesichtspunkte ­
  aus  bekämpfen,  dass  bei  demselben  der  Prämiensatz  von  einem  gewissen  Maximum ­
  an  falle;  vielmehr  müsse,  so  meinen  sie,  die  Prämie  von  dort  ab  erst  recht
steigen,  weil  dann  in  der  Regel  erst  die  geistige  Kapazität  einsetze,  durch  die
eine  weitere  Erhöhung  der  Produktivität  bewirkt  wird,  und  weil  die  Wirksamkeit  dieses
Elementes  gefördert  zu  werden  verdiene.  Eine  besonders  fühlbare  Schwäche  der  Systeme ­
  Halsey,  Rowan  etc.  decken  die  Genannten,  insbesondere  auch  Schiller,  auf:
die  Prämienhöhe  ist  abhängig  von  dem  Grundlohnsatz,  und  dies  führt  zu  der  Ungerechtigkeit, ­
  dass  bei  gleicher  Grundzeit  der  Arbeiter  mit  niedrigerem  Stundenlohn  eine
grössere  Zeitersparnis  erreichen  müsse,  um  eine  bestimmte  Prämie  zu  erreichen  ,  als
der  Arbeiter  mit  höherem  Grundlohnsatz.  Hievon  ausgehend  fordern  sie  eine  Abstufung ­
  der  Grundzeiten  für  die  verschiedenen  Arbeiter,  so  dass  z.  B.  dem  Arbeiter  mit
20  Pfennig  Stundenlohn  eine  Grundzeit  von  8,  dem  mit  30  Pfennig  eine  solche  von  6,
dem  mit  40  Pfennig  eine  Grundzeit  von  4Stunden  eingeräumt  werde.  Es  müsse  also  ein  Einheitskostenbetrag ­
  ermittelt  werden,  und  von  diesem  ausgehend  müssten  die  Grundzeiten
nach  Massgabe  der  Höhe  des  Lohnsatzes  abgestuft  werden  ,  so  dass  u.  a.  erreicht
wird,  dass  bei  verschiedenen  Lohnsätzen,  aber  gleicher  Herstellungszeit  die  Stundenverdienste ­
  annähernd  gleich  werden.  In  den  Snow  Steam  Pump  Works  bei  Buffalo
N.-Y.  ist  eine  gleitende  Skala  für  die  Prämien  eingeführt,  in  der  der  dem  Arbeiter
zu  vergütende  Satz  für  die  ersparte  Arbeitszeit  von  seinem  Stundenlohn  abhängig  ist.
Sieben  Klassen  von  Arbeitern  sind  unterschieden,  und  innerhalb  jeder  Klasse  erhält
derjenige,  der  den  geringsten  Lohnsatz  hat,  den  grösseren  Prämienanteil  (Z.  d.  V.  d.
Ing.  47.  Bd.  S.  1133).
1)  a.  a.  O.  S.  322,  326  ff.,  331.
        <pb n="63" />
        53

während  einer  Arbeitszeit  von  rund  29 1 / 2  Wochen  hat  der  Arbeiter ­
  94,93  $  mehr  verdient,  als  der  Zeitlohn  ausmachte.  Die
Westinghouse  Electric  Manufactg.  Company  in  Pittsburg  hat  unter
dem  Einflüsse  des  Prämiensystemes  das  Ausbringen  in  einzelnen
Fabrikabteilungen  um  50—150  Proz.  erhöht.  Auch  in  einem  anderen ­
  Falle  hat  sich  die  Menge  der  in  der  Zeiteinheit  ausgebrachten ­
  Stücke  um  über  IOO  Proz.  gehoben 1 ).
Die  Zufriedenheit  der  Unternehmer  mit  dieser  Lohnform  fusst
auf  der  wesentlichen  Verbilligung  der  Produktionskosten,  die  aber
nicht  etwa  nur  auf  die  Lohnersparung,  die  absolute  Verminderung
an  Löhnen  zurückzuführen  ist,  sondern  zu  einem  grossen  Teil  auch
aus  einer  Verminderung  der  auf  die  Produktionseinheit  entfallenden ­
  Generalunkosten  —  es  wächst  eben  der  Divisor  bei  Feststellung ­
  dieses  Quotienten  —  resultiert.
Die  Steigerung  der  Arbeitsintensität  bleibt  freilich  auch  für
manche  Betriebskosten  nicht  ohne  Einfluss.  Die  stärkere  Inanspruchnahme ­
  des  Maschinenmateriales  findet  man  verschiedentlich
hervorgehoben;  sie  sei  bei  schnellerem  Gang  der  Maschine,  den  der
Arbeiter  herbeiführt,  sobald  sein  Interesse  daran  wachgerufen  ist,
unvermeidlich.  Ja  es  ist  sogar  behauptet  worden,  das  Arbeitsprodukt ­
  leide  unter  dem  Beschleunigen  des  Arbeitstempos:  die
Maschine  bewirkte  bei  grösserer  Geschwindigkeit  (z.  B.  beim  Fräsen
von  Zahnrädern,  Zahnstangen)  eine  zu  grosse  Erhitzung  des  Materiales, ­
  welches  bei  der  Erkaltung  sich  verziehe  und  deformiere.
Diesem  Bedenken  stehen  aber  Aeusserungen  gegenüber,  dass  derartige ­
  Kosten  gegenüber  dem  Gewinne  der  Unternehmung  aus
der  Lohnersparung  gar  nicht  in  Frage  kämen  2  3 ).  Und  wenn  weiter ­
  auf  die  Belastung  der  Betriebsverwaltung  durch  die  beim  Prämiensystem ­
  notwendig  werdenden  Lohnberechnungsbureaus  hingewiesen ­
  wird,  die  die  Rentabilität  des  Systemes  fraglich  erscheinen ­
  lassen,  so  ist  dem  gegenüber  festzustellen,  dass  einerseits  die
Notwendigkeit,  die  Werkmeister  von  schwierigen  Lohnberechnungen ­
  zu  entlasten,  und  anderseits  die  Wirtschaftlichkeit,  welche
in  der  Spezialisierung  dieser  Verwaltungsarbeit  sich  dokumentiert,
schon  vielfach  zur  Einrichtung  von  solchen-  Rechnungsbureaus,
u.  z.  auch  seitens  jener  Unternehmungen  geführt  haben,  bei  denen
ein  Pi-ämiensystem  mit  Grundzeitberechnung  nicht  organisiert  ist  8 ).

1)  Zeitschr.  d.  V.  d.  Ing.  Möller,  Bd.  47,  S.  1133  f.
2)  Ebenda  S.  1135,  Note  2.
3)  Die  Kosten  solcher  Rechnungsbureaus  werden  gar  nicht  als  besonderes  Er-
        <pb n="64" />
        54

Die  überaus  interessante  Diskussion,  die  sich  im  Institut  der
Maschineningenieure  Englands  an  einen  Vortrag  Rowans  über  sein
System  knüpfte  (März  1903),  ergab  freilich  noch  eine  Reihe  abfälliger ­
  Aeusserungen  seitens  der  Unternehmer  und  vom  Standpunkte ­
  derselben  aus.  Sie  blieben  aber  nicht  unwidersprochen,
und  man  kann  aus  den  Verhandlungen  den  Gewinn  ziehen,  dass  der
Erfolg  eines  Lohnsystems  in  den  einzelnen  Betrieben  nicht  allein
mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  der  Arbeiten,  sondern  auch
in  konkurrierenden  gleichartigen  Unternehmungen  ein  völlig  verschiedener ­
  sein  kann.  Eines  schickt  sich  nicht  für  alle!  Es  kommt
ganz  offenbar  auch  sehr  viel  auf  die  Persönlichkeiten  an,  sowohl
unter  den  Arbeitern  als  unter  den  Leitern  einer  Unternehmung.
Das  Urteil  ist  jedoch  ganz  überwiegend  günstig,  und  nur  das
hohe  Interesse  der  Unternehmer  an  dem  Zeitprämiensystem  vermag ­
  es  begreiflich  zu  machen,  dass  seitens  der  Betriebsleitung  mitunter ­
  die  weitestgehenden  Zugeständnisse  an  die  Arbeiter  gemacht
wurden,  um  diese  zur  Annahme  des  Zeitprämiensystemes  zu  bestimmen ­
  J ).
Diese  günstige  Beurteilung  hat  in  England  und  in  den  Vereinigten ­
  Staaten  ihre  ganz  besonderen  Gründe.
Die  Abneigung  des  Tradeunionismus  gegen  Stücklöhnung  ist
dort  eine  besonders  starke  freilich  aber  auch  zum  grossen  Teil
durch  das  Vorgehen  der  Arbeitgeber  verursacht.  Deshalb  kommt
dort  das  Prämiensystem  vor  allem  mit  dem  einfachen  Zeitlohn  in
Vergleichung  und  stellt  sich  hiebei  ganz  selbstverständlich  als
überaus  vorteilhaft  dar.  Aber  auch  der  Vergleich  mit  dem  Stücklohnsystem ­
  fällt  gleichwohl  noch  zu  Gunsten  des  Prämiensystemes
fordernis  empfunden,  vielmehr  bietet  die  Existenz  derselben,  wie  mehrfach  hervorgehoben ­
  wird,  erst  die  Möglichkeit,  zu  ganz  richtigen,  scharfen  Kostenanschlägen  für
Lieferungsanträge  zu  gelangen.
1)  Eine  amerikanische  Werksverwaltung  hat  die  Annahme  des  Zeitprämiensystemes ­
  ihren  bishin  im  einfachen  Zeitlohn  arbeitenden  Leuten  gegen  die  folgenden  Zugeständnisse ­
  sozusagen  abgekauft:  I.  Die  Grundzeit  soll  niemals  kürzer  festgesetzt
werden,  als  die  kürzeste  Zeit  unter  dem  Stundenlohnsystem  für  das  gleiche  Stück  und
die  gleiche  Arbeitsmascliine  ausmacht;  2.  Niemand  soll  entlassen  werden,  wenn  es
ihm  nicht  gelingt,  weniger  Zeit  zu  brauchen  als  die  festgesetzte  Grundzeit;  3.  Einen
5O 0 / 0 igen  Anteil  an  dem  ersparten  Lohn  als  Prämie.  4.  Die  Grundzeit  sollte  nur  bei
Einführung  eines  neuen  Verfahrens  geändert  werden  dürfen;  5.  Alle  Prämien  sind
innerhalb  2  Wochen  nach  Vollendung  der  Arbeit  auszuzahlen;  6.  Nach  einem  Jahre
soll  das  System  für  alle,  die  es  fordern,  aufgehoben  werden;  7.  In  diesem  Falle  soll
der  Arbeiter  nicht  gezwungen  werden,  so  schnell  zu  arbeiten,  als  er  unter  dem  Prämiensystem ­
  gearbeitet  hat  (Zeitschr.  d.  V.  deutsch.  Ing.  a.  a.  O.  S.  1134).
        <pb n="65" />
        55

aus,  weil  dieses  eben  die  wichtigsten  Vorteile  des  Stücklohnsystemes
  aufweist  und  doch  über  eine  grosse  Schwierigkeit,  die
bei  dem  letzteren  aufzutreten  pflegt,  hinweghilft,  nämlich  über  das
best  verrufene  oben  besprochene  cutting  rates.
Es  liegt  ja  nahe,  dass  man  den  Uebergang  seitens  einer  Betriebsleitung ­
  vom  reinen  Stücklohnsystem  zum  Zeitprämiensystem
für  wenig  wahrscheinlich  hält.  Und  in  der  Tat  ist  in  den  oben
'erwähnten  Verhandlungen  diese  Möglichkeit  mehrfach  berührt
worden.  Von  verschiedenen  Seiten  wurden  Zweifel  geäussert,  dass
die  Arbeiter  sich  dazu  bestimmen  lassen  könnten,  vom  Stücklohn
zum  Prämiensystem  überzugehen,  da  doch  das  Rechenexempel
sehr  einfach  sei,  dass  der  Arbeiter,  der  eine  mit  io  Stunden  bemessene ­
  Arbeit  im  Stücklohn  in  5  Stunden  durchführe,  bei  gleichem ­
  Arbeitserfolg,  unter  dem  günstigen  System  Weir  beispielsweise ­
  (50  Proz.  Prämie)  eine  Einbusse  des  Arbeitsverdienstes  um
ein  Viertel  erfahre.  Um  den  Uebergang  zu  ermöglichen,  müsste
in  der  Festsetzung  der  Grundzeiten  eine  Berechnungsweise  platzgreifen, ­
  durch  die  dem  Arbeiter  die  Erhaltung  seines  Stücklohnverdienstes ­
  gesichert  würde,  dann  falle  aber  doch  eigentlich  das
Interesse  des  Arbeitgebers  an  dem  Systemwechsel  weg.  Allen
diesen  Bedenken  gegenüber  wurde  auf  die  Tatsache  hingewiesen,
dass  sich  Arbeiter  zu  solchen  Uebergängen  verstanden  haben.
Ausserdem  aber  wurde  eingestanden,  dass  der  Uebergang  vom
Stücklohn  zum  Prämiensystem  allerdings  nur  dort  erörterungsfähig
werde,  wo  ein  Arbeitgeber  sich  mit  dem  Gedanken  trage,  die
Stücklohnsätze  herabzusetzen.  Dieses  Herabsetzen  der  Stücklöhne,
sobald  der  Arbeiter  es  durch  seine  Fertigkeit  zu  einer  nicht  mehr
gewöhnlichen  Höhe  des  Arbeitsverdienstes  gebracht  hat,  bringt
den  Arbeitgeber  in  Misskredit  und  verursacht  stets  einen  Konflikt. ­
  Wenn  daher  durch  einen  Systemwechsel  ein  Weg  gefunden
wird,  dasselbe  Ziel  oder  wenigstens  einen  ähnlichen  Erfolg  ohne
dieses  plötzliche  Abbrechen  eines  zugesicherten  Lohnsatzes  zu
erreichen,  so  ist  es  wohl  nur  selbstverständlich,  dass  dieser  Weg
beschritten  wird 1 ).  Das  »cutting-rates«  hatte  bei  den  Engländern
namentlich,  wie  auch  die  mehrerwähnten  Verhandlungen  erkennen
lassen,  ganz  bedeutende  Dimensionen  angenommen,  wodurch  die  S.

1)  Hierüber  ist  u.  a.  auch  die  gleichfalls  in  der  Zeitschrift  des  Vereins  deutscher
Ingenieure  sich  abspielende  Kontroverse  zweier  Praktiker  zu  vergleichen,  Bd.  47,
S.  172  und  439.
        <pb n="66" />
        56

Gewerkvereine  sehr  begreiflicherweise  in  die  schroff  ablehnende
Stellung  gegenüber  dem  Stücklohnsystem  gedrängt  wurden.
Behält  man  dies  im  Auge,  dann  gewinnt  auch  die  Behauptung ­
  der  Arbeitgeber,  dass  das  Prämiensystem  doch  auch  sehr
im  Interesse  der  Arbeitnehmer  gelegen  sei,  den  Schein  ehrlicher
Ueberzeugung,  denn  in  der  Tat  müssen  die  Arbeiter  ein  Zeitprämiensystem ­
  mit  unveränderlicher  Grundzeitfestsetzung  und  festem ­
  Prämiensatze  einem  Stücklohnsystem  mit  sinkender  Stücklohnrate ­
  auch  dann  vorziehen,  wenn  bei  dem  Prämiensystem  dem
Arbeiter  eine  Quote  des  auf  ein  Stück  ursprünglich  entfallenden
Zeit-  oder  Stücklohnes  entzogen  wird.
Uebrigens  sind  auch  in  Deutschland  aus  Unternehmerkreisen
und  aus  Kreisen  der  Techniker  Stimmen  gegen  das  Prämiensystem ­
  laut  geworden,  die  hier  in  aller  Kürze  noch  erwähnt  sein
sollen.  Der  Geh.  Marinebaurat  Wiesinger  trat  auf  Grund  seiner
Erfahrungen  für  das  einfache  Werklohnsystem  ein,  das  er  auf
den  von  ihm  geleiteten  Betrieben  eingeführt  hat,  und  zwar  durch
Festsetzung  eines  Tarifes,  zu  dem  die  Arbeiter  Vertrauen  gewonnen ­
  hätten,  weil  er  Aenderungen  an  demselben  nur  insofern
vorgenommen  habe,  als  offenbar  zu  niedrige  Sätze  erhöht  wurden ­
  1  2 ).
Weit  schärfer  hat  seine  Bedenken  ein  anderer  Autor  aus  der
Praxis  geltend  gemacht.  Ausgehend  von  der  Arbeit  der  Zeitkalkulation ­
  meinte  derselbe,  zunächst  werde  sich  doch  eine  Stabilität ­
  der  Leistungsfähigkeit  entwickeln,  und  es  werde  dadurch
schon  zu  einem  normalen  Stücklohn  kommen;  anderseits  sei  dieser
aber  auch  kaum  entbehrlich,  da  für  Kalkulationsstücklisten  doch
ein  Mittelpreis  zur  Verwendung  gelangen  müsste,  also  ein  fester
Stückpreis,  womit  man  beim  Stücklohnsystem  angelangt  sein  werde.
Jedenfalls  sei  ein  Uebergang  vom  Stücklohn-  zum  Prämiensystem
ganz  verfehlt.  Es  sei  übrigens  durchaus  nicht  leichter,  die  Zeitdauer ­
  zu  bestimmen,  die  zu  einer  bestimmten  Arbeit  aufgewendet
werden  darf,  als  den  Preis,  für  den  ein  Stück  hergestellt  werden
kann.  Beides  sei  Sache  der  Uebung  weit  mehr  als  der  Rechnung,
und  darin  liege  die  Achillesferse:  die  Zahl  der  Treffer,  die  gleich
bei  einem  neuen  Stück  gemacht  werden,  sei  nicht  höher,  wenn
man  dem  Arbeiter  die  Stunden  ansagt,  die  er  aufwenden  darf,
als  wenn  man  ihm  den  Preis  ansagt,  den  er  dafür  erhalte.  Der
1)  Zeitschr.  des  V.  d.  Ing.  47.  Bd.  S.  1757.
2)  Ebenda  S.  1472*
        <pb n="67" />
        57

Vorzug  des  Prämiensystems,  dass  es  Erhöhung  der  Leistun
fähigkeit  von  Maschinen  und  Einrichtungen  besser  berücksichtige 1
sei  hinfällig.  Wenn  an  Stelle  einer  Maschine  oder  Einrichtung
eine  neue  leistungsfähigere  tritt,  so  finde  selbstverständlich  auch
eine  Neuregelung  der  Preise  für  die  mit  Hilfe  des  »Neuen«  hergestellten ­
  Waren  statt,  gleichviel  in  welcher  Form  das  geschehe,
ob  durch  Herabsetzung  des  Stücklohnes  beim  Akkordsystem  oder
der  normalen  Stundenzahl  beim  Prämiensystem;  eine  Verbesserung
könne  daher  höchstens  vielleicht  dem  Stundenlohn  gegenüber  beobachtet ­
  werden.
Wichtiger  als  diese  Meinungsäusserungen  ist  die  Stellungnahme ­
  der  Arbeiter  und  der  ihre  Interessen  vertretenden  Literatur; ­
  ihr  ist  zunächst  das  Augenmerk  zuzuwenden,  an  sie  ist  die
eigentliche  Kritik  der  Erscheinungen  anzuschliessen.
        <pb n="68" />
        58

VI.
Kritik  der  Lohnverkürzungen,  insbesondere  des  Zeitprämiensystems ­
  .
Das  Festhalten  an  einem  einmal  eingeräumten  Werklohnsatz
ist  nach  dem  heutigen  Stand  der  Dinge  beim  Werklohnsystem  eine
der  unerlässlichen  Voraussetzungen  für  die  Befestigung  des  Vertrauens ­
  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  und  eben  damit
auch  für  die  friedliche  Gestaltung  des  Arbeitsverhältnisses.  Eine
nur  einigermassen  tiefergehende  Verfolgung  der  Zusammenhänge
führt  denn  auch  dazu,  dass  dieses  Problem  in  den  Vordergrund
aller  lohnpolitischen  Bestrebungen  gerückt  werden  muss,  die  auf
eine  wirkliche  Harmonie  zwischen  den  Arbeiterinteressen  und  den
Interessen  der  Allgemeinheit  ohne  zukunftsstaatliche  Phantasmagorien
  gerichtet  sind.
Dass  die  Arbeiterpartei  vielfach  die  Werklöhnung  schlechthin ­
  bekämpft,  hat  freilich  verschiedene  Gründe.  Dass  ■  die  industrielle ­
  Reservearmee  eine  Verminderung  erfahren  müsste,  wenn
—  insbesondere  bei  entsprechend  verminderter  Arbeitszeit  —  der
Zeitlohn  die  einzig  geltende  Lohnform  würde,  wenn  auf  Grund
dieser  Lohnform  dem  einzelnen  Arbeiter  ein  gewisser  Spielraum
in  der  Anspannung  seiner  Arbeitskraft  gelassen  wäre;  dass  eine
Rücksichtnahme  seitens  des  einzelnen  Arbeiters  auf  die  Gesamtinteressen ­
  der  Arbeiterschaft  nur  zu  erwarten  sei,  wenn  die  Intensität, ­
  mit  der  die  Arbeitskraft  in  Anspruch  genommen  wird,  nicht
unmittelbar  einen  Rückschlag  auf  die  Einkommenshöhe  des  betreffenden ­
  Arbeiters  bewirkt;  dass  aber  eine  solche  Herabsetzung
der  Durchschnittsleistung  jedes  Arbeiters  eine  notwendige  Massregel
  zur  Kompensierung  der  Produktivitätssteigerung  kraft  der
Fortschritte  der  Technik  sei:  das  alles  und  Aehnliches  sind  Ge ­
        <pb n="69" />
        59

danken,  denen  man  heute  auf  Schritt  und  Tritt  begegnet,  wenn
man  in  den  Kreisen  der  Arbeiter  —  und  zwar  auch  der  besonnensten ­
  und  nicht  verhetzten  —  sich  über  ihr  lohnpolitisches
Denken  orientiert.  Das  sind  Vorstellungen,  die  weit  fester  Wurzel ­
  geschlagen  haben  als  irgendwelche  Zukunftsstaatsideen.
Im  Gegensatz  zu  dieser  ausgesprochen  ablehnenden  Haltung,  die
auch  die  fortgeschrittene  Arbeiterschaft  des  englischen  Maschinenbaues ­
  noch  zu  Zeiten  des  grossen  Ausstandes  1897—1898  schroff
einnahm,  steht  eine  Strömung  in  den  Arbeiterkreisen,  die  in  ganz
bewusster  Weise  bestrebt  ist,  die  Abhängigkeit  des  Gesamtwohles
eines  Wirtschaftskreises  von  der  Mitwirkung  aller  vorhandenen
Kräfte,  auch  der  Arbeiter,  bei  ihrer  Lohnpolitik  sich  vor  Augen
zu  halten.  Diese  Strömung  entwickelt  sich  in  der  englischen
Arbeiterschaft  unter  dem  Einflüsse  der  Webbs;  in  Deutschland  vertritt ­
  sie  literarisch  vornehmlich  Bernstein.  Bernstein  hat  in  seinen
jüngsten  dieses  Thema  betreffenden  Aufsätzen  sich  in  sehr  klarer
Weise  und  im  Zusammenhang  mit  seinem  Revisionsprogramme
dahin  ausgesprochen,  dass  eine  »Beseitigung  der  Lohnform«  in
absehbarer  Zeit  nicht  zu  denken  sei.  Es  bedürfe  daher  einer
Politik  der  Lohnform,  recte  Lohnbemessungsmethode.
Da  vermag  er  denn  nicht  ganz  die  schmerzliche  Ironie  zu
unterdrücken,  wenn  er  der  Tatsache  gedenkt,  dass  der  Brüsseler
internationale  Sozialistenkongress  1891  den  bekannten  Beschluss
gefasst  habe,  der  die  Arbeiter  zum  Kampf  gegen  das  Stücklohnsystem ­
  aufrief.  Dass  die  Stücklöhnung  durchaus  nicht  die  qualifiziert ­
  kapitalistische  Lohnbemessungsmethode  sei,  wie  Marx  behauptete, ­
  lehrten  die  Tatsachen,  denn  es  seien  beispielsweise  nicht
etwa  die  kapitalschwachen  Betriebe,  die  die  Zeitlöhnung  anwendeten. ­
  Die  Lohnbemessung  sei  vielmehr  eine  Resultierende  aus
einer  Reihe  verschiedener  Faktoren.
Gefahren  berge  die  Werklöhnung,  wo  ihre  Durchführung  individuelle ­
  Vereinbarung  des  Unternehmers  mit  den  einzelnen  Arbeitern ­
  oder  ganz  kleinen  Gruppen  mit  sich  bringe;  das  sei  der
Fall  in  jenen  Industrien,  in  denen  die  Arbeiter  sich  spezialisieren
unter  dem  Einflüsse  des  Arbeitsprozesses,  wJe  im  Maschinenbau,
wo  die  Vielfältigkeit  der  Erzeugnisse  und  die  grössere  Bedeutung
der  Kraft  und  Handfertigkeit  des  einzelnen  Arbeiters  ein  grosses
Hindernis  für  Ausarbeitung  allgemeiner  Stücklohntarife  bildeten.
Zeitlohn  sei  keineswegs  immer  vorteilhafter,  schon  wegen  der  Gefahr,
dass  Zwischenmeister  sich  einschieben,  »die  dafür  sorgen,  dass
        <pb n="70" />
        6o

der  Arbeiter  eia  der  neuen  Technik  entsprechendes  Mehrprodukt
leistet,  die  ihm  sonst  zufallende  Mehrbezahlung  aber  in
die  eigene  Tasche  stecken«  1  2 ).  Vor  allem  bedürfe  man  eines
Lohnsystemes,  das  die  nötige  Elastizität  aufweise,  sich  den  technischen ­
  Aenderungen  einer  Industrie  jeweilig  anzupassen.  Nur
die  Werklöhnung  aber  besitze  eine  solche,  denn  sie  ermögliche,
dass  die  Arbeiter  in  ihrem  Einkommen  nicht  geschädigt,  aber
auch  die  Maschinen  entsprechend  ausgenützt  würden.
Und  damit  stellt  auch  Beimstein  das  allgemeine  wirtschaftliche
Interesse  an  der  Verbilligung  der  Produktion  in  den  Vordergrund a ).
Der  Arbeiter  dürfe  nicht  in  einen  Gegensatz  zur  übrigen  Gesamtheit ­
  kommen,  eine  Gefahr,  die  z.  B.  beim  Gewiunbeteiligungssystem ­
  bestünde,  weil  dieses  in  seinem  Wesen  partikularistisch
sei.  Der  »individuelle  Akkord«  müsse  dem  System  der  festen
Löhne,  aber  eben  im  tarifmässig  festgelegten  Werklohne ­
  weichen.  In  der  Stücklöhnung  auf  der  Grundlage  eines
von  organisierten  Unternehmern  und  Arbeitern  vereinbarten  und
ständiger  gemeinsamer  Kontrolle  unterworfenen  Tarifes  glaubt  er
»die  Lohnform  der  nächsten  sozialistischen  Zukunft«  erkennen  zu
dürfen.
Aber  nicht  nur  der  Stücklohnbemessung  soll  Gerechtigkeit
und  Sachlichkeit  bei  Prüfung  der  Methoden  zuteil  werden.  Gleich
Sidney  Webb  hat  auch  Bernstein  zu  dem  vorhin  besprochenen
Prämiensystem  sich  geäussert  und  zu  erkennen  gegeben,  dass  seines
Erachtens  die  Arbeiterpartei  demselben  sympathisch  gegenübertreten ­
  solle.  Für  seinen  Gedankengang  sind  die  folgenden  zwei
Stellen  sehr  bezeichnend  :
»Der  gesellschaftliche  Fortschritt  erfordert  Vermehrung  und  Verbilligung  der  Produktion ­
  bei  Verkürzung  der  Arbeitszeit  —  letzteres  auch  von  anderen  Gesichtspunkten
als  dem  der  Produktionstechnik  aus.  Verkürzung  der  Arbeitszeit  heisst  Erziehung  zu
qualifiziertem  Konsum,  zu  höherem  Bedarf  und  damit  zu  weiterem  gesellschaftlichen
Fortschritt.  Verkürzung  der  Arbeitszeit  ist  aber  mit  gleichzeitiger  Verbilligung  der  Produktion ­
  nur  vereinbar,  wenn  die  Arbeitszeit  in  der  Fabrik  gehörig  ausgenutzt  wird.
So  verwerflich  jede  Anspannung  der  Arbeitskraft  ist,  die  der  Gesamtheit  Abbruch
tut,  so  widersinnig  ist  der  Schlendrian  in  der  Fabrik.  Allgemein
durchgeführt,  würde  er  ein  ernsthaftes  Hemmnis  des  Fortschrittes  der  Gesellschaft,
werden.  Nicht  hier  ist  daher  das  Mittel  der  Erhöhung  des  Komforts  der  Arbeiterklasse ­
  zu  suchen  .  .  .«
»Wo  die  Technik  einer  Industrie  die  Einführung  der  Stückarbeit  erlaubt,  und

1)  Sozialist.  Monatshefte  1902,  Heft  12.
2)  Sozialist.  Monatshefte  1904,  Heft  4.
        <pb n="71" />
        61

die  Bedingungen  der  Konkurrenz  auf  sie  hindrängen,  da  wird  sie  auf  die  Dauer  nicht
fernzuhalten  sein.  Es  ist  dann  richtiger,  sich  auf  die  Bekämpfung  der  mit  Stückarbeit
verbundenen  Gefahren  einzurichten,  als  einen  Teil  der  Energie  auf  aussichtsloses  Stemmen ­
  gegen  das  unvermeidlich  Gewordene  zu  verschwenden.  Die  Gefahren  der
Stückarbeit  sind  .  .  .  nicht  unüberwindlich.«
Wer  sollte  diese  Denkweise  nicht  annehmen?  Wenn  man  dies
aber  tut,  wenn  man  die  Notwendigkeit  einräumt,  dass  die  Lohnbemessungsmethode ­
  auch  dem  Zwecke  dienen  muss,  eine  bessere
und  vollere  Ausnützung  des  Produktionsfaktors  Arbeitskraft  unter
entsprechender  Garantie  zu  bewirken,  dann  muss  auch  alles  Streben ­
  darauf  gerichtet  werden,  der  Stücklöhnung  weitere  Verbreitung ­
  zu  verschaffen,  denn  sie  ist  geeignet,  zu  jenem  Ziel  zu  führen;
sie  entspricht  dem  natürlichen  Streben  des  »employers«,  die  Produktivität ­
  auch  durch  Steigerung  der  Leistungen  der  menschlichen
Arbeitskraft  zu  erhöhen,  und  sie  bietet  dem  Arbeiter  die  Möglichkeit, ­
  in  der  Zeiteinheit  eine  höhere  Verdienstquote  zu  erlangen.
Wenn  nun  auch  Bernstein  anfänglich  nicht  ausdrücklich  die
oben  besprochenen  Zeitlohnprämiensysteme  schlechthin  empfahl,
so  tat  dies  5.  Webb,  indem  er  als  den  einzigen  stichhaltigen  Einwand ­
  gegen  das  Prämienbonussystem  die  Gefahr  gelten  lässt,  dass
zufolge  Vermehrung  der  Arbeitsleistung  des  einzelnen  Arbeiters
»eine  Anzahl  Arbeiter  ausser  Arbeit  werde  geworfen  werden«  und
diesen  Einwand  als  Trugschluss  zurückweist,  und  zwar  vor  allem
deshalb,  weil  die  Nachfrage  nach  Maschinen  aller  Art  unendlich
ausdehnungsfähig  sei  und  mit  jeder  Preisermässigung  zunehme 1 ).
Andere  wirkliche  E  i  n  w  ä  n  d  e  hebt  Bernstein  hervor,  vor  allem:
1.  die  Schwächung  der  Arbeitersolidarität,  denn  die  Diffenzierung
  der  Lohneinkommen  treibe  den  Keil  in  die  Arbeiterschaft, ­

2.  die  Ausscheidung  der  weniger  leistungsfähigen  Arbeiter
seitens  der  Unternehmer,
3.  unkollegiales  Verhalten  der  leistungsfähigeren  gegenüber
den  schwächeren,  namentlich  beim  System  t&amp;gt;Goodfellowship«,
  wo  der  minder  leistungsfähige  den  leistungsfähigeren
in  seinem  Lohnerfolge  beeinträchtigen  kann.
Aber  nur  Schwächen  seien  das,  die  wolii  ein  gewisses  Misstrauen ­
  rechtfertigen  könnten,  nicht  aber  grundsätzliche  Gegnerschaft.
Im  übrigen  steht  er  offenbar  dem  System  mit  der  Forderung  der
gleichen  Bedingungen  gegenüber  wie  Sidney  Webb:  1.  Anerkennung

1)  Sozialist.  Monatshefte  1902,  II.  Bd.  S.  923.
        <pb n="72" />
        Ö2

der  Gewerkschaft  als  Vertreterin  der  Arbeiter  bei  Normierung  der
Tarifsätze,  2.  Verbürgung  des  von  der  Gewerkschaft  anerkannten
Normalzeitlohnes  als  Mindestlohn  bei  Stück-  oder  Prämienarbeit ­
  und  3.  Stetigkeit  der  Tarifsätze  bei  gleichbleibenden ­
  technischen  Vorbedingungen.
Tatsächlich  haben  Unternehmungen  der  Maschinenbauindustrie, ­
  die  ein  Zeitprämiensystem  haben,  wie  Bernstein  berichtet,
sich  darauf  eingelassen  und  sich  verpflichtet:
1.  Zeitlohnsatz  in  allen  Fällen  zu  bezahlen,  also  Mindestlohn,
2.  Ueberzeitarbeit  und  Nachtschichten  nach  den  bereits  geltenden ­
  Grundsätzen  besonders  zu  entlohnen,
3.  eine  einmal  festgelegte  Zeitbestimmung  für  irgendwelche
Arbeiten  nur  zu  ändern,  wenn  die  Arbeitsmethoden  oder  die  Arbeitsmittel ­
  geändert  werden.
4.  das  Bonussystem  nicht  einzuführen,  wenn  nicht  die  Absicht ­
  besteht,  an  ihm  festzuhalten,  letzteres  zur  Hintanhaltung,  dass
nur  zum  Zweck  der  Herabsetzung  der  Arbeitszeiten  das  Zeitprämiensystem ­
  vorübergehend  Verwendung  finde.
In  einem  jüngsten  Aufsatz  verhehlt  Bernstein  nicht  mehr,  dass
er  das  System  des  Stückzeitlohnes,  eben  der  Zeitprämienlöhnung
als  die  voraussichtliche  Lösung  des  Problems  ansieht.
»Gleichviel  Arbeit  in  einer  P'orm  gegen  gleichviel  Arbeit  in  einer
anderen  Form  ausgetauscht«,  wie  Marx  über  das  Gothaer  Programm ­
  schrieb,  das,  so  meint  Bernstein,  würde  sich  erfüllen,
wenn  eine  Lohnform  nur  den  Dichtigkeitsgrad  der  Arbeit  gebührend ­
  in  Rechnung  stellt.
Dies  und  die  sonstige  Unbedenklichkeit  des  Zeitprämiensystemes
  muss  ich  in  Frage  stellen.
Eine  objektive  Beurteilung  der  neuen  Methode  setzt  voraus,
dass  über  das  Wesen  der  Zeitprämienbemessung
völlige  Klarheit  besteht.  Dass  von  einer  grundsätzlichen  Gleichartigkeit ­
  mit  dem  einfachen  Stücklohnsystem  nicht  die  Rede  sein
kann,  liegt  freilich  nicht  so  offenkundig  zutage.
Ausgangspunkt  und  Grundlage  des  Systemes  ist  die  Zumessung ­
  einer  bestimmten  Zeit  für  eine  bestimmte  Arbeitsaufgabe
mit  der  Zusicherung  eines  bestimmten  Zeiteinheitslohnsatzes.  Im
Falle  der  gewöhnlichen  Werklöhnung  fehlt  bei  der  Entgeltbemessung ­
  jede  Beziehung  zur  Arbeitszeit,  es  handelt  sich  vielmehr
nur  um  Bezahlung  eines  mehr  oder  minder  willkürlichen  Preises
für  die  Lösung  der  Arbeitsaufgabe.
        <pb n="73" />
        63

Die  Grundlagen  des  Arbeitsverhältnisses  in  dem  engeren
Sinne,  in  dem  es  hier  aufgefasst  werden  muss,  werden  durch  die
Entgeltbemessungsmethode  nicht  verschoben.  Bei  Werklöhnung
handelt  es  sich  wie  bei  Zeitlöhnung  und  ebenso  bei  Zeitprämienlöhnung ­
  um  ein  Vermieten  der  Arbeitskraft  im  weiteren ­
  Sinne  (nicht  Verkaufen  der  Ware  Arbeit!).  Diese  Arbeitskraft ­
  kann  freilich  keiner  elementaren  Kraft  oder  einer  Kraftmaschine ­
  gleich  gestellt  werden,  denn  in  der  ganz  überwiegenden
Zahl  der  Fälle  funktioniert  nicht  die  mechanische  Kraft  allein,
sondern  es  wirken  auch  neben  der  Kraft  im  engeren  Sinne  andere ­
  Faktoren,  darunter  die  drei  wichtigsten:  Geschicklichkeit,
Intelligenz  und  schliesslich  der  Wille,  diese  und  die  Kraft  zu  entwickeln. ­
  Die  Ausnützung  der  drei  Faktoren  Kraft,  Geschicklichkeit ­
  und  Intelligenz  hängt  bei  der  Zeitlöhnung  zu  einem  grossen
Teil  von  der  Betriebsorganisation  des  Mieters  ab;  ein  gewisser
Einfluss  bleibt  dem  Willen  des  Arbeiters  aber  stets  eingeräumt.
Gegenstand  der  Vermietung  ist  schon  mit  Rücksicht  darauf  nie
etwas  absolut  Bestimmtes,  auch  dann  nicht,  wenn  der  Mieter  das
Maximum  der  drei  gemieteten  Elemente  zu  kennen  glaubt,  denn
den  Willen  des  Arbeiters  kennt  er  nicht.
Nicht  anders  liegt  die  Sache  bei  der  Werklöhnung;  ein  Unterschied ­
  liegt  hier  aber  in  dem  Umstande,  dass  die  Entgeltberechnungsmethode ­
  den  Willen  des  Arbeiters  beeinflusst,  jene  drei
Faktoren  besser,  intensiver  einzusetzen;  die  bewegende  Kraft  dem
Willen  gegenüber  ist  der  Umstand,  dass  das  Ausmass  der  Substanziierung
  der  drei  Arbeitselemente  das  Entgelt  beeinflusst.  Und
darin  liegt  denn  allerdings  auch  die  Aehnlichkeit  zwischen  dem
Werklohn  und  dem  Zeitprämiensystem,  denn  auch  bei  diesem
nimmt  die  Entgeltbemessung  auf  die  Substanziierung  der  Arbeitselemente ­
  im  Arbeitsprodukt  Rücksicht.
Allein  von  der  Bezahlung  eines  bestimmten  Stückpreises  wie
beim  Werklohnverhältnis  kann  beim  Zeitprämiensystem  wohl  nicht
die  Rede  sein,  denn  das  Entgelt,  das  tatsächlich  für  ein  Stück
oder  Werk,  also  für  ein  bestimmtes  Quantum  substanziierter  Kraft,
Geschicklichkeit  und  Intelligenz  gezahlt  wird,  ist  beim  Zeitprämiensystem ­
  nichts  weniger  als  konstant,  sondern  schwankt,  und  zwar
seltsamerweise  verkehrt  proportioniert  zu  der  Steigerung  der  Energie, ­
  mit  der  die  drei  Faktoren  eingesetzt  werden,  d.  h.  je  energischer ­
  der  Arbeiter  seine  Potenzen  einsetzt,  je  rascher  demzufolge ­
  die  Verkörperung  derselben  im  Arbeit  s-
        <pb n="74" />
        64

Produkt  vor  sich  geht,  um  so  geringer  wird  der
Einheitssatz  für  das  in  der  Produkteinheit  substanziierte
  Quantum  dieser  Potenzen.  Je  rascher
und  geschickter  der  Arbeiter,  um  so  niedriger  der  Preis  für  die  Arbeit.
Konkret  gesprochen  an  der  Hand  eines  Beispieles:
Eingeräumte  Grundzeit  io  Stunden,  Stundenlohn  0,30  Mk.
Prämienausmass  50  Proz.  des  ersparten  Lohnes.  ■—  Bei  tatsächlicher ­
  Arbeitszeit  von  10  Stunden  beträgt  der  Lohn  für  das  verkörperte ­
  Quantum  Kraft,  Intelligenz  und  Geschicklichkeit  3  Mk.,
bei  tatsächlicher  Arbeitszeit  von  5  Stunden  also  bei  wesentlich
intensiver  eingesetzten  Arbeitselementen  beträgt  der  Lohn  2,25  Mk.
Es  trifft  also  auch  nicht  zu,  wie  Webb  und  Bernstein  annehmen, ­
  dass  hier  für  die  gleiche  Arbeitsleistung  auch  gleiche
Preise  gezahlt  werden,  oder  um  mit  Marx  zu  reden:  »gleichviel
Arbeit  in  einer  Form  gegen  gleichviel  Arbeit  in  einer  anderen
Form.«
Es  liegt  Bezahlung  für  das  Verfügen  über  eine  Arbeitskraft
vor.  Massstab  für  die  Bemessung  des  Entgeltes  bildet  die  Zeit,
aber  nicht  die  Dauer,  während  der  das  Verfügen  eingeräumt
ist,  nicht  die  Arbeitszeit  an  sich.  Da  sie  keinen  vollkommen  gerechten ­
  Anhaltspunkt  für  die  Bemessung  des  Vertragsinhaltes,  das
ist  das  Quantum  Kraft,  Geschicklichkeit  und  Intelligenz  im  Vergleich
mit  einem  anderen  abgibt,  so  gilt  es,  die  Intensität,  auf  die  Zeitoder ­
  die  Produkteinheit  projiziert,  mit  zu  berücksichtigen.  Bleibt
also  die  Grundlage  der  Entgeltbemessung  die  Dauer  der  Arbeitstätigkeit, ­
  so  kommt  doch  nicht  diese  allein,  sondern  auch  die  Intensität ­
  mit  in  Rechnung  dadurch,  dass  die  Leistungsmengen  in
der  Zeiteinheit  gemessen  werden,  und  dass  darnach  der  Preis  für
die  Zeiteinheit  verschieden  abgestuft  wird.  —  Von  dieser  Seite
betrachtet  ist  eigentlich  das  Prämiensystem  scheinbar  überaus
rationell,  aber  jedenfalls  ein  Zeit-,  kein  Werklohnsystem.
Mit  dem  Werklohnsystem  verglichen  hat  es  eben  den  Vorteil ­
  voraus,  dass  die  Zahlung  des  Zeiteinheitslohnsatzes  gesichert
ist.  Andere  Vorzüge  aber,  die  angeblich  auch  mit  dem  Prämiensystem ­
  auftreten,  wie  z.  B.  die  Zusicherung,  dass  die  Grundzeiten
(allowed  times)  nur  geändert  werden  dürfen  im  Zusammenhang
mit  einer  Aenderung  in  der  Arbeitsmethode,  sind  keine  im  Wesen
des  Systems  liegende  Eigentümlichkeiten,  sie  sind  beim  einfachen
Werklohnsystem  ebensowohl  zu  erreichen,  es  kommt  dabei  nur
auf  die  Kraft  der  Arbeiterschaft  an.
        <pb n="75" />
        65

Will  man  sich  das  Eingehen  der  Arbeiterschaft  auf  das  Zeitlohnprämiensystem ­
  erklären  —  und  einer  solchen  Erklärung  bebedarf ­
  es  wohl  im  Hinblicke  auf  das  bezüglich  des  Fallens  der  Lohnquote ­
  gesagte  —  so  ist  in  dieser  Mindestlohnzusicherung  jedenfalls
ein  Hauptmotiv  zu  erkennen.  Das  Wachsen  des  Zeiteinheitsverdienstes ­
  mit  steigender  Arbeitsintensität  ist  der  Unterschied
vom  reinen  Zeitlohnsystem  und  gibt  ihm  gegenüber  diesem  den
Vorzug 1 ).  Insofern  also  die  Arbeiterschaft  vom  Werklohn-  zum
Zeitlohnsystem  übergehen  will,  geht  sie  daher  einen  ganz  richtigen ­
  Weg,  wenn  sie  den  Uebergang  mit  diesem  Zeitprämiensystem ­
  annimmt.  Vielleicht  entspricht  es  den  Wünschen  einer
grossen  Vielheit  von  Arbeitern  wohl  auch  ,  wenn  dabei  der  wesentlichste ­
  Missstand  des  Zeitlohnsystems  auch  hier  zur  Geltung
kommt,  nämlich  der,  dass  der  energische,  rasche  und  geschickte
Arbeiter  im  Vergleich  zu  den  minder  tüchtigen  Arbeitern  beim
Prämiensystem  zwar  mehr  verdient,  aber  doch  um  so  schlechter
gezahlt  ist,  je  mehr  Energie,  Schnelligkeit  und  Geschicklichkeit
er  aufwendet.  Das  heisst  also  dann  tatsächlich,  mit  einer  geringen ­
  Abschwächung  gegenüber  dem  reinen  Zeitlohnsystem,  B  egünstigung
  und  Schutz  der  Leistungsschwachen
und  Förderung  des  Schlendrians,  also  gerade  dasjenige,  wogegen ­
  die  gesunde  und  logisch  konsequente  Denkweise  Bernstein's
sich  wendet.  Diesen  für  das  Zeitlohnsystem  charakteristischen
Mangel  des  Zeitprämiensystems  hat  Bernstein,  wenn  nicht  übersehen, ­
  so  doch  zu  wenig  gewürdigt,  als  er  von  diesem  schrieb:
die  Form  des  Zeitlohnes  wird  festgehalten,  aber  dem  Wesen
nach  ist  der  Lohn  bereits  Stücklohn  2 ).
Noch  entschiedener  muss  widersprochen  werden,  wenn  man,
wie  Bernstein  dies  im  selben  Zusammenhänge  zu  tun  geneigt
scheint,  auch  das  amerikanisch-englische  Zeitprämiensystem  bezeichnet ­
  als  »Lohnform,  die  in  ihren  Hauptpunkten  grosse  Aehnlichkeit
  mit  dem  Rodbertus'sehen  Werkarbeitstag  aufweist«.  Für
die  Vereinbarung  der  Schuhmacher  in  Leicester  trifft  es  vielleicht ­
  zu.  Gerade  das  eigentliche  Zeitprämiensystem  ist  aber  davon ­
  weit  entfernt.
Das  Werklohnsystem  soll  nach  der  Meinung  der  Mehrzahl
der  Unternehmer  die  Schwäche  haben,  dass  der  Arbeiter  bei
dieser  Lohnbemessung  zu  viel  verdienen  kann.  Diesem  Uebel
1)  Vgl.  oben  die  Zusammenstellung  S.  50  letzte  Spalte.
2)  Im  erwähnten  Aufsatze  in  Braun’s  Archiv,  Bd.  XVII.  S.  311.
Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  14.  C
        <pb n="76" />
        66

beugt  nun  in  der  Tat  das  Prämiensystem  vor.  Um  dies  ganz  anschaulich ­
  zu  vergegenwärtigen,  verweise  ich  nochmals  auf  die  graphische ­
  Darstellung  der  Lohnbewegung  durch  Kurven,  die  ich  im  Anhang ­
  III  zur  Erläuterung  beigegeben  habe.  In  der  Figur  ist  deutlich
zu  erkennen,  wie  die  Differenz  zwischen  dem  Werklohnsatz  für
die  betreffende  Arbeit  einerseits  und  zwischen  dem  Lohnbetrag,
der  beim  System  Halsey  *)  auf  die  Arbeit  entfällt,  anderseits  mit
jeder  Verminderung  in  der  aufgewendeten  Zeit  grösser  wird.  Die
mit  Schraffen  versehene  Dreiecksfläche  (AWX)  beschreibt  dieses
Wachstum.  Sobald  die  verwendete  Zeit  nahe  an  1 /i 0  der  eingeräumten ­
  Grundzeit  kommt,  ist  der  Lohn  für  die  betreffende  Arbeit ­
  bereits  fast  auf  1 / 8  der  ursprünglich  in  Aussicht  genommenen
Höhe,  auf  1 / 8  der  Höhe  des  Werklohnsatzes  herabgesunken.  Oder
um  einen  konkreteren  Fall  zu  wählen:  bei  Abnahme  der  gebrauchten ­
  Zeit  um  die  Hälfte  (also  auf  5  Stunden)  ist  der  Betrag,  der
für  die  Arbeit  entfällt,  auch  schon  auf  2 / 3  des  Werklohnsatzes  gefallen. ­

Es  kann  also  gar  keine  Rede  davon  sein,  dass  hier  der  Lohn
trotz  der  Veränderung  der  Produktivität  in  einem  konstanten  Quotienten ­
  des  Produktes  besteht,  wie  dies  Rodbertus  fordert 2 );  denn
ist  z.  B.  der  Lohn  bei  Herstellung  der  Arbeit  innerhalb  10  Stunden ­
  P/n  etwa  =  1 / 4  des  Produktwertes,  so  ist  er  im  System  Halsey
nach  dem  Gesagten  bei  bloss  5  ständiger  Arbeitsdauer  nur  noch
2 / 3  .  P/n  also  2 /i 2 .  Vielmehr  ergibt  die  Analyse  des  Zeitprämiensystems,
  dass  der  Arbeiter  ganz  offenkundig  den  Erfolg  jener
Produktivitätssteigerung,  die  ausschliesslich  auf  die
Entwicklung  seiner  Potenzen  zurückzuführen  ist,  nur  zu  einem
Bruchteil  für  sich  selbst  erringt,  dass  also  mit  wachsender
Produktivität  der  Arbeit  speziell  die  Quote  des
Produktionsertrages,  die  auf  die  Arbeit  entfällt, ­
  ab  nimmt;  also  gerade  jenes  Verhältnis,  das  Rodbertus
als  bekämpfenswert  ausdrücklich  erklärt  hat,  greift  Platz.
Die  Unternehmer  suchen  es  zu  rechtfertigen,  dass  von
dieser  ausschliesslich  auf  die  Potenzen  des  Arbeiters  zurückzuführenden ­
  Erhöhung  der  Produktivität  und  des  Ertrages  ihnen

1)  Mit  der  Prämienquote  =  1 /q.  Inwieweit  das  System  Rowan  als  vorteilhafter
für  den  Arbeiter  angesehen  werden  kann  s.  S.  50  f.
2)  Rodbertus’  literarischer  Nachlass  Bd.  III.  8.  Fragment,  sowie  Rodbertus’
Briefe  und  sozialpolitische  Ansichten  (hrsg.  v.  Meyer)  Bd.  II.  S.  555  5  vgl.  auch  meine
Lohnpolitik  und  Lohntheorie  S.  180.
        <pb n="77" />
        67

5*

ein  ansehnlicher  Teil  zufalle.  Dass  sie  solches  versuchen,  ist  nur
begreiflich,  die  auffallende  Unnatürlichkeit  dieses  Anteiles  wird
eben  empfunden.  Man  weist  hier  auf  die  grössere  Abnutzung  der
Maschine  bei  grösserer  Leistung  und  auf  das  Wachsen  des  Kraftverbrauches ­
  mit  der  Steigerung  der  Leistung.  »Vermuten  lässt
sich  allerdings,  dass  diese  Abnutzung  weit  mehr  als  proportional
wachse,  so  bemerkt  hiezu  ein  Vertreter  des  Unternehmerstandpunktes, ­
  weil  die  Maschine  leicht  überanstrengt  wird,  wenn  dem
Arbeiter  nur  daran  liegt,  viel  fertig  zu  stellen«.  Positive  Aufzeichnungen ­
  darüber  fehlen,  und  von  fachmännischer  Seite  wird  doch
schliesslich  eingeräumt,  dass  die  Abnutzung  nur  proportional  der
Produktionserhöhung  sein  dürfte 1 ).  Dass  von  der  Notwendigkeit
einer  kostspieligeren  Prüfung  der  fertigen  Arbeitsstücke  und  grösseren ­
  Auslagen  für  die  verwickeltere  Lohnberechnung  geredet  wird,
wurde  schon  an  anderer  Stelle  hervorgehoben  (oben  S.  53).  Etwas
mehr  Hintergrund  hat  vielleicht  die  Behauptung,  dass  die  Ausstattung ­
  des  Betriebes  eine  reichere  sein  müsse;  eine  Vermehrung
der  Werkzeuge  sei  notwendig,  namentlich  für  die  Arbeiter  der
Nachtschichte  doppelte  Garnituren,  da  keiner  Zeit  verlieren  wolle
mit  der  Wiederherstellung  der  vielleicht  etwas  ausbesserungsbedürftigen ­
  Werkzeuge  der  Arbeiter  einer  anderen  Schicht.
All  das  trifft  aber  ebenso  auf  die  Werklöhnung  zu,  die  von
den  Unternehmern  eingerichtet  war,  ohne  dass  die  Notwendigkeit ­
  eines  Abzuges  von  dem  Lohne  des  rascheren  Arbeiters  erkannt ­
  worden  ist.  Ingenieur  Möller,  der  über  die  Verhältnisse  in  Amerika ­
  berichtet,  meint  denn  auch  selbst,  in  Zweifel  ziehen  zu  müssen,
ob  alle  diese  Aufwendungen  5°  Proz.  des  Mehrverdienstes  des
Arbeiters  2 )  ausmachen,  zumal  z.  B.  die  Kontrolle  der  Arbeiter
zum  Teil  gegenseitig  durchgeführt  werde,  da  einer  dem  anderen
nacharbeitet  und  sich  selbst  schädigt,  wenn  er  ein  schlecht  vorgearbeites
  Stück  ausarbeitet,  ohne  es  zu  beanstanden,  da  ihn  ja
die  volle  Ersatzpflicht  mit  dem  Verlust  seines  Lohnes  treffe.  Diese
Kontrolle  ist  wohl  gerade  bei  Maschinenbauarbeit  eine  besonders
scharfe  und  hat  gerade  dort  das  Bedenken  vom  Arbeiterstandpunkt ­
  laut  werden  lassen,  dass  das  Verhalten  der  Arbeiter  unter
der  Herrschaft  des  Zeitprämiensystems  ein  unkollegiales  werde.
Es  mag  in  anderen  Industrien  diese  gegenseitige  Kontrolle  der
Arbeiter  vielleicht  weniger  wirksam  sein;  vorläufig  handelt  es  sich

1)  Zeitschr.  d.  Vereins  deutscher  Ingenieure,  47.  Bd.  S.  1135.

2)  50%  beträgt  der  Abzug  bei  dem  für  den  Arbeiter  günstigsten  System  Weir.
        <pb n="78" />
        68

aber  gerade  um  die  Maschinenbauindustrie,  in  der  der  Unternehmer ­
  angeblich  gezwungen  sein  soll,  vom  Lohn  des  rascher
Arbeitenden  einen  Teil  für  die  durch  Steigerung  der  Produktion
stärker  belasteten  Betriebskosten  zurückzubehalten.
Es  ist  zu  seltsam,  dass  man  vom  einfachen  Werklohnsystem
immer  gerühmt  hat,  es  sei  ökonomisch  so  vorteilhaft,  weil  der  b  eschleunigte
  Kapitalumsatz  dank  der  rascheren  Arbeit
für  den  Unternehmer  eine  wesentliche  Verbilligung  der  Produktion ­
  bedeute,  also  Steigerung  der  Produktivität,  und  dass  man
nun  davon  kein  Wort  spricht  oder  schreibt!  Uebrigens  sei  es
gestattet,  ein  Argument  vom  Standpunkt  rein  kaufmännischer  Betrachtungsweise ­
  speziell  gegen  das  Herabsetzen  der  Werklohnsätze ­
  geltend  zu  machen.  Man  braucht  doch  nur  die  Frage  aufzuwerfen, ­
  wie  es  denn  mit  dem  Lohnaufwand  steht,  wenn  die  auf
eine  bestimmte  Arbeitsverrichtung  so  gut  eingearbeitete  Arbeitskraft ­
  aus  dem  Betrieb  ausscheidet  und  die  Betriebsleitung  gezwungen ­
  ist,  die  Arbeit  an  Arbeiter  zu  übertragen,  die  bisher  mit
der  Arbeit  nicht  vertraut  waren  x ).  Kann  man  von  einem  »Marktpreis« ­
  der  Arbeit  reden,  wenn  ein  Arbeitgeber  für  eine  Arbeit
vielleicht  30—40  Proz.  jenes  Lohnes  nur  zahlen  will,  den  er  zahlen
müsste,  wenn  er  neue,  wenig  eingearbeitete  Kräfte  auf  dem
Arbeitsmarkte  sich  zu  beschaffen  hätte?  —  Gewiss  nicht!  Also
nicht  einmal  Marktpreis,  wo  der  Arbeiter  Monopolpreis  fordern
könnte!
Selbst  nicht  vom  individualwirtschaftlichen  Standpunkt  aus
ist  also  diese  zunehmende  Verkürzung  des  Lohnes  zu  Gunsten
der  Unternehmer  zu  rechtfertigen.  Um  wie  viel  weniger  vom
volkswirtschaftlichen,  vom  sozialökonomischen  Standpunkt  aus!  In
dieser  Hinsicht  braucht  man  sich  nur  die  Wirkungen  des  Systemes
klar  zu  machen:
1.  Erhöhung  des  Arbeitseinkommens  des  einzelnen  Arbeiters  in
der  Zeiteinheit,  jedoch  bei  sinkendem  Lohnanteil  auf  die  Produkteinheit, ­
  auf  alle  Fälle  daher
2.  Produktionsverbilligung  mindestens  wegen  der  Lohnaufwandverminderung, ­
  wahrscheinlich  aber  auch  im  Hinblicke  auf
grössere  und  raschere  Kapitalausnutzung,
3.  als  mögliche  Wirkung  bezüglich  des  Produktionsumfanges  entweder ­
  :

1)  Vgl.  den  Fall  bei  Beck,  Gerechter  Arbeitslohn.  1902.  Dresden.  S.  37.
        <pb n="79" />
        6g

a)  bei  gleichbleibendem  Aufwand  an  Betriebskapital  (Lohnaufwand) ­
  Vermehrung  der  Produktion  oder
b)  bei  gleichbleibendem  Produktionsumfang  Verminderung
der  Arbeiterzahl  (da  ja  die  Steigerung  der  Arbeitsleistung
des  einzelnen  die  Entlassung  eines  Bruchteiles  ermöglicht)
und  damit  Ersparung  an  Betriebskapital  (Lohnaufwand),
Es  ist  genau  der  gleiche  Kausalzusammenhang  beim  Zeitprämiensystem ­
  festzustellen  wie  beim  »Akkordreissen«,  beim  »cutting-rates«
  im  Werklohnsystem.  Es  ist  natürlich,  wenn  man  die
verschiedenen  Abarten  des  besprochenen  Zeitprämiensystems  vergleicht, ­
  auch  zu  unterscheiden,  ob  die  Prämie  sich  auf  30  oder
50  oder  70  Proz.  des  Lohnwertes  der  ersparten  Zeit  stellt,  oder
gar  auf  90  Proz.;  denn  in  dem  Masse,  als  die  Prämie  prozentuell
wächst,  nähert  sich  das  System  in  seinem  Erfolg  bezüglich  des
Lohnanteiles  an  der  Produkteinheit  dem  reinen  Werklohnsystem
mit  konstantem  Werklohnsatz.  Der  Unterschied  der  Abarten  ist
aber  nur  ein  gradueller  (d.  h.  betrifft  nur  die  Quantität)  nicht  ein
virtueller,  und  es  gilt  gegen  das  Prinzip,  gegen  den  beim  Zeitprämiensystem ­
  wie  beim  cutting-rates  tatsächlich  realisierten  Gedanken ­
  der  Verminderung  des  auf  die  Produkteinheit  entfallenden
Lohnbetrages  Stellung  zu  nehmen.
Was  man  vor  sich  hat,  ist  in  allen  Fällen  Steigerung  der  Produktivität ­
  aus  der  Entwicklung  der  Arbeitspotenzen  allein,  mit  der
Wirkung,  dass  der  Ertrag  dieser  Steigerung  zum  grossen  Teil
nicht  dem  Arbeiter,  sondern  dem  Arbeitgeber  zur  freien  Verfügung ­
  zufällt.  Die  Beurteilung  des  ganzen  Erscheinungskomplexes
hat  daher  zwei  Eventualitäten  im  Auge  zu  behalten:
1.  Verbilligung  der  Produkte  im  freien  Verkehr  und  damit
Erhöhung  der  Kaufmöglichkeit  für  einen  grösseren  Kreis
von  Käufern,
2.  Erhöhung  des  Einkommens  des  Unternehmers.
Ein  drittes  ist  natürlich  die  Verbindung  beider  Eventualitäten.
Der  Fall  kommt  aber  für  die  Beurteilung  nicht  besonders  in  Betracht, ­
  da,  wie  zu  zeigen  sein  wird,  die  Kritik  jeder  der  beiden
Eventualitäten  auch  die  Kombination  beider  sozialökonomisch  in
das  richtige  Licht  setzt.
1.  Was  die  Warenverbilligung  anlangt,  ist  zu  fragen:
»wie  weit  geht  sie?«  und  welche  Wirkungen  sind  zu  erwarten?
Die  Ersparung  am  Arbeitslohn  kann  vollständig  in  der  Ermässigung
  der  Warenpreise  aufgehen,  entscheidend  hiefür  kann
        <pb n="80" />
        70

die  Marktlage  sein,  aber  gewiss  auch  unter  Umständen  das  Belieben ­
  des  Unternehmers:  dann  sind  die  Wirkungen  verschieden ­
  zu  beurteilen  nach  der  Kategorie  von  Waren,  um  die  es  sich
handelt.  Sind  es
a)  Produktionsmittel  (Werkzeuge,  Maschinen,  Rohstoffe, ­
  Produktionsstätten  u.  dgl.),  dann  kommt  es  darauf  an,  ob
die  Verwendung  dieser  Produktionsmittel  für  eine  Gütererzeugung
erfolgt,  deren  Erleichterung  und  Verbilligung  im  Interesse  der
Allgemeinheit  oder  nur  zum  Vorteile  eines  sehr  beschränkten
Kreises  von  Konsumenten  erreicht  wird,  welche  Alternative  in  b)
und  c)  auseinandergehalten  ist.
b)  Konsumgüter  eines  weiten,  umfassenden
Konsumentenkreises,  sozusagen  Konsumgüter  für  die  Allgemeinheit ­
  :  dann  wird  zweifellos  eine  Erleichterung  der  Daseinsführung ­
  für  die  Arbeiter,  also  auch  für  die  im  Lohn  verkürzten
Arbeiter  die  Folge  sein  und  zwar  um  so  sicherer  dann,  wenn
die  oben  erwähnte  Wirkung  auf  den  Produktionsumfang  in  einer
Vermehrung  der  Produktion  besteht  (vgl.  oben  S.  68/69  3a).  Allein
jedenfalls  darf  dabei  nicht  übersehen  werden  ,  dass  dann  doch
auf  Kosten  der  betreffenden  verkürzten  Arbeiter  auch  solche  Bevölkerungskreise ­
  einen  Nutzen  ziehen,  die  auch  Konsumenten  der
Ware  sind,  die  aber  dieser  Erleichterung  in  der  Warenbeschaffung
bezw.  Lebensführung  ganz  und  gar  nicht  bedürftig  sind,  dass  also
teilweise  wenigstens  eine  Verteilung  bewirkt  werden  kann,  die
sozialökonomisch  nicht  anzustreben  ist.  Tritt  aber  dann  etwa  hinsichtlich ­
  des  Produktionsumfanges  die  andere  Wirkung  ein,  dass  die
erhöhte  Leistung  der  Arbeiter  zu  einer  Verminderung  der
Arbeiterzahl  bei  der  Produktion  ausgenützt  wird,  dann  kann
mit  einer  günstigen  Wirkung  jedenfalls  nur  unter  der  Voraussetzung ­
  gerechnet  werden,  dass  das  dadurch  ersparte  Betriebskapital ­
  einem  anderen,  gleichfalls  Allgemeinbedürfnissen  dienenden ­
  Produktionszweig  zugewendet  wird  und  der  Verminderung
des  Arbeiterbedarfes  auf  der  einen  Seite  eine  Nachfrage  auf.  anderem ­
  Gebiete  kompensierend  gegenübertritt.  Damit  kommen  wir
übrigens  zu  jenen  Wirkungen,  die  aus  der  Erhöhung  des  Unternehmereinkommens ­
  zu  gewärtigen  sind,  die  unter  2.  zu  besprechen ­
  sind.
c)  Konsumgüter,  die  den  Arbeitern  in  einem  geringen
Ausmass  oder  gar  nicht  zugänglich  sind,  also  Konsumgüter  der
wirtschaftlich  besser  situierten  Kreise:  dann  kann
        <pb n="81" />
        7i

für  eine  Erhöhung  der  Lebensführung  der  Arbeiter  und  namentlich ­
  natürlich  auch  der  in  ihrem  Lohn  verkürzten  Arbeiter  keine
Hoffnung  genährt  werden.  Es  kommen,  abgesehen  davon,  analoge
Möglichkeiten  in  Betracht  wie  bei  den  Konsumgütern  für  die  Allgemeinheit ­
  (b),  und  es  muss  als  günstigste  Wirkung  der  Verbilligung ­
  betrachtet  werden,  wenn  der  Arbeitsmarkt  dadurch  eine
Vermehrung  der  Nachfrage  erfährt.
d)  Aehnlich  aber  liegen  die  Dinge  dann,  wenn  es  sich
um  Leistung  handelt,  die  der  Allgemeinheit  zugute  kommen,
weil  sie  öffentlichen  Zwecken  dienen  ,  allgemeiner
Nutzung  zur  Verfügung  stehen,  \Vie  alle  Produktionen,  die  ein
öffentliches  Gemeinwesen  belasten,  Strassen-  und  Brückenbau,
Bau  öffentlicher  Anstalten,  auch  Verkehrsanstalten  und  Verkehrsmittel, ­
  sofern  zur  Deckung  der  Kosten  Steuermittel  verwendet ­
  werden.  Denn  dann  bedeutet  auch  jede  Lohnkürzung
eine  Erleichterung  für  die  zu  den  Produktionskosten  Heranzuziehenden, ­
  also  die  Steuerträger,  das  sind  mutmasslich  in  aller  Regel
die  Leistungsfähigeren.
Zusammenfassend  darf  daher  wohl  bezüglich  der  Warenverbilligung ­
  das  Urteil  dahin  gefällt  werden,  dass  dieselbe,  sofern  sie
aus  einer  Verkürzung  des  Arbeitslohnes  für  die  Produktionseinheit ­
  hervorgeht,  nur  in  sehr  beschränktem  Ausmasse  die  Güterverteilung ­
  in  einem  für  die  wirtschaftlich  Schwächeren  günstigen
Sinne  beeinflusst.  Die  Warenverbilligung  hat  sozialökonomisch
nur  dann  inneren  Wert,  wenn  sie  die  Güterverteilung  in  solcher
Weise  beeinflusst,  dass  die  Konsumtionsbasis  der  breiten  Massen
eine  Erweiterung  erfährt,  und  das  ist  nur  sehr  bedingt  im  vorliegenden ­
  Fall  zu  gewärtigen.  Es  ist  das  wünschenswertere
für  die  Gesamtheit,  die  Kaufkraft  der  Schwächeren  unmittelbar
zu  kräftigen  —  und  das  geschieht  durch  Ermöglichung  mindestens
einer  Parallelbewegung  zwischen  Lohneinkommen  und  Arbeitsproduktivität— ­
  als  dies  mittelbar  im  Wege  der  Ermässigung  von
Warenpreisen  herbeiführen  zu  wollen.
2.  Die  Erhöhung  des  Arbeitgebe  reinkomme  ns
muss  zunächst  unmittelbar  als  Abzug  von  jener.Quote  des  Produktwertes ­
  empfunden  und  wirksam  werden,  die  vorher  dem  Arbeiter
zugefallen  war,  ehe  er  durch  Steigerung  seiner  Arbeitsintensität
Arbeitszeit  erspart  hatte,  bezw.  ehe  der  Werklohnsatz  gekürzt
worden  war.  Die  Wirkung  kann  gipfeln:
a)  in  einer  Steigerung  der  Kapitalbildung  inner-
        <pb n="82" />
        72

halb  der  Unternehmerklasse:  es  ist  zu  oft  schon  nachgewiesen
worden,  dass  die  absolute  Kapitalvermehrung  der  Gesamtheit  wenig ­
  Nutzen  bringt,  wenn  die  Kapitalverwendung  nicht  auch  zur  Hebung ­
  der  Lebensführung  der  »unteren  Schichten«  zu  einer  Minderung
der  wirtschaftlichen  Differenzierung  führt.  Welchen  Zweck  kann
die  Erweiterung  der  Kapitalbildung  und  im  Gefolge  derselben
eine  Produktionserweiterung  haben,  wenn  ihr  nicht  auch  eine  Erhöhung ­
  der  Kaufkraft  breiter  Schichten  zur  Seite  geht  ?
Nicht  als  ob  die  Bedeutung  der  Kapitalbildung  für  die  Entwicklung ­
  der  Produktion  und  die  Bedeutung  dieser  für  die  Entwicklung ­
  der  Lebensführung  im  allgemeinen  unterschätzt  werden
sollte.  Aber  im  Interesse  einer  gesunden  und  sicheren  Fundierung
des  gesamten  Wirtschaftslebens  eines  Volkes  muss  es  für  wertvoller ­
  erkannt  werden,  dass  Arbeiter  dank  der  besseren  Entfaltung ­
  ihrer  Potenzen  Lohneinkommen  beziehen,  die  vielleicht  ein
Mehrfaches  des  Durchschnittstaglohnes  ausmachen,  als  wenn  der
W’ert  dieses  Mehrertrags  der  Arbeit  in  Kapitalform  beim  Unternehmer ­
  auftritt.  Die  Erweiterung  der  objektiven  Konsumtionsmöglichkeit ­
  in  Arbeiterkreisen  ist  und  wird  immer  mehr  Voraussetzung
für  die  Fruchtbarkeit  des  Kapitales.
Immer  eine  gesunde  ,  dem  Individuum  wie  der  Gesamtheit
förderliche  Richtung  der  Konsumtionsentwicklung  beim  Arbeiter
vorausgesetzt!  Das  ist  selbstverständlich.  Aber  das  gehört  auf
das  Gebiet  ökonomischer  und  sittlicher  Erziehung  und  kann  hier
nicht  weiter  in  Betracht  kommen.  Aber  Erfolg  ist  von  solcher
Erziehungstätigkeit  doch  auch  erst  zu  erwarten,  wenn  die  objektiven ­
  Voraussetzungen  —  und  dazu  gehört  auch  die  Möglichkeit
der  Kapitalbildung  in  weiteren  Kreisen  —  durch  die  Lohnpolitik
mitgeschaffen  werden.
b)  in  der  Ausgestaltung  der  Konsumtion  der
Unter  nehmerk  lasse:  sie  geht  jedenfalls  in  einer  anderen
Richtung  vor  sich  als  bei  den  Arbeitern.  Auch  sie  kann  gewiss ­
  unter  Umständen  der  Entwicklung  produktiver  Kräfte  in  der
Volkswirtschaft  günstig  sein,  Entwicklung  und  Intensivierung
der  Bodenkultur,  Viehzucht  u.  dgl.  m.  kann  veranlasst  und  damit ­
  auch  die  Produktivitätssteigerung  für  andere  Bevölkerungsschichten ­
  wirksam  werden.  Wenn  von  einer  Steigerung  oder  Entwicklung ­
  des  Konsums  der  Unternehmerklasse  geredet  wird,  so
ist  aber  überwiegend  an  qualifizierten  Luxuskonsum  zu  denken,
der  die  wirtschaftliche  Differenzierung  der  Gesellschaftsklassen  ver ­
        <pb n="83" />
        73

schärft  und  die  Grundpfeiler  eines  gleichmässig  gesicherten  Wirtschaftsverlaufes ­
  untergräbt,  welcher  volkswirtschaftlichen  oder  lokalen ­
  oder  auch  speziell  einzelne  Industrien  erfassenden  Kreisen  Tür
und  Tor  öffnen  hilft,  ohne  dass  die  durch  solche  Konsumtionserweiterung ­
  verursachte  Vermehrung  der  Nachfrage  auf  dem  Arbeitsmarkte ­
  von  irgend  grösserem  Belang  werden  könnte.
Also  auch  von  der  Erhöhung  des  Arbeitgebereinkommens  aus
Mitteln,  die  im  Falle  einer  anderen  Lohnbemessung  den  Arbeitern
kraft  ihrer  Leistungserhöhung  zukommen  würden,  ist  keine  Wirkung ­
  zu  erwarten,  die  auch  nur  annähernd  Anhaltspunkte  dafür
böte,  dass  die  Verkürzung  der  auf  die  Produkteinheit  entfallenden
Lohnquote  der  Gesamtheit  irgendwie  förderlich  sein  könnte.
Die  vorstehenden  wirtschaftlichen  Zusammenhänge  sind  freilich ­
  nur  aphoristisch  angedeutet,  aber  nur  auf  diesem  Wege  analytischer ­
  Behandlung  der  Kausalzusammenhänge  ist  m.  E.  der  richtige ­
  objektive  Standpunkt  für  die  Beurteilung  der  vorliegenden
Frage  zu  gewinnen.
Die  Lohnbildung  gilt  bekanntlich  sowohl  als  ein  Einkommensproblem ­
  als  auch  als  Produktionsproblem,  und  zwar  letzteres,  soweit ­
  es  sich  darum  handelt,  bei  der  Produktion  das  Ausmass  der
Opfer,  die  zur  Herstellung  neuer  Güterwerte  erforderlich  sind,  tunlichst ­
  zu  vermindern.  Diese  bisherige  Betrachtungsweise  ist  jedoch ­
  nur  sehr  beschränkt  richtig  *).  Sieht  man  näher  zu,  so  wird
man  gewahr,  dass  die  Lohnbildung  nur  insofern  ein  Produktionsproblem ­
  wird  und  werden  kann,  als  die  Lohnhöhe  die  Höhe  des
Produktionsertrages  beeinflusst.  Auch  hier  kommt  der  ökonomische ­
  Faktor  nicht  seiner  absoluten  Flöhe  nach,  sondern  nur  nach
seinem  Verhältnis  zum  Erfolge,  der  mit  dem  Aufwande  erreicht
werden  soll,  in  Betracht.  Während  wohl  das  individuelle  Interesse
des  Unternehmers  auf  die  absolute  Niedrigkeit  des  Lohnes  fürs
erste  scheinbar  insoweit  gerichtet  ist,  als  der  tunlichst  geringe
Lohnaufwand  die  Herstellungskosten  für  ihn  verbilligt  und  so  die
Differenz  zwischen  Erlös  und  Aufwand  möglicherweise  grösser
werden  kann,  ist  das  Produktionsinteresse  einer  ganzen  Volkswirtschaft ­
  an  der  Lohnbildung  durchaus  niqht  zu  identifizieren
mit  einer  absoluten  Verminderung  des  Lohnaufwandes,  vielmehr
hat  die  Volkswirtschaft  hinsichtlich  ihres  Produktionslebens  nur
das  Interesse,  dass  die  Produktion  in  solcher  Weise  vor  sich  geht,
i)  Den  Satz  habe  ich  selbst  wiederholt  uneingeschränkt  geäussert  in  meiner  Lohnpolitik ­
  und  Lohntheorie.
        <pb n="84" />
        74

dass  die  erzeugten  neuen  Güter  höhere  Werte  sind  als  die  darauf ­
  verwendeten  Kräfte.  Der  Arbeitslohn  darf  daher  nicht  als
eine  absolute  Grösse  beurteilt  werden,  eine  richtige  ökonomische
Beurteilung  hat  von  der  Beziehung  des  gesamten  Lohneinkommens ­
  zum  Gesamtwert  der  Produkte  auszugehen.
Hängt  die  Bildung  von  Werten  bei  der  Produktion  zum  mindesten ­
  nach  einer  Seite  davon  ab,  in  welcher  Weise  die  Produkte
gewertet  werden,  so  handelt  es  sich  also  wesentlich  darum,  die
Entwicklung  des  Marktes  nach  der  Seite  der
Nachfrage  zu  fördern,  dahin  zu  wirken,  dass  die  Produkte  in
Hände  gelangen  können,  in  denen  sie  einen  hohen  Grenzwert  erreichen ­
  können.
Dann  ist  also  nicht  »Mitleidschwärmerei«  und
»G  erechtigkeitsduselei«  der  Ausgangspunkt  einer  Lohnpolitik, ­
  die  die  Arbeiterschaft  mindestens  vor  Verkürzungen  ihres
Lohnes  schützen  will,  sondern  eine  solche  Lohnpolitik  wird  durch
rein  ökonomisch-  theoretische  Erwägung  notwendig.
Und  mag  man  selbst  zugeben  müssen,  dass  bei  unserer  Rechtsund ­
  Wirtschaftsordnung  die  Fortdauer  des  produktiven  Lebens
von  individuellen  Produktionserträgen  abhängig  ist,  so  ist  gegenüber ­
  dem  individualwirtschaftlichen  Standpunkt  zu  bemerken,  dass
nicht  bloss  die  Differenz  von  Erlös  und  Kosten  den  Ertrag ­
  bestimmen,  sondern  auch  eine  Multiplikationsoperation. ­
  Das  Multiplikationsproblem  besteht  darin,  dass  man
sich  die  Möglichkeit  klar  macht,  wie  vielfach  diese  auf  die  Produkteinheit ­
  entfallende  Differenzgrösse  zu  realisieren  ist 1 ).
Und  nun  nach  dieser  lohntheoretischen  Erwägung  noch  ein
Wort  zu  unserem  speziellen  Problem.

i)  Diese  Tatsache  ist  vielen  Unternehmern  nichts  Fremdes.  Deshalb  knüpft  gar
mancher  seine  Geschäftspraxis  da  an.  Eine  charakteristische  Erscheinung  hiefür
ist  es,  dass  auf  die  Signierung  der  Arbeitsprodukte,  die  von  Arbeitern  unter  Gewerk  -
vereins-Lohnbedingungen  hergestellt  sind,  (union-label  heisst  diese  Marke),  von  den
Unternehmern  selbst  angestrebt  wird,  nur  um  in  den  Arbeiterkreisen,  wenn  auch  nur
mit  mässigem  Einheitsgewinn  Absatz  zu  haben.  In  Amerika  sind  Unternehmer  so  weit
gegangen,  lokale  Gewerkvereine  unter  ihren  Arbeitern  zu  errichten,  nur  um  der  Vorteile ­
  teilhaftig  zu  werden,  auch  ihre  Waren  mit  der  Gewerkvereinsmarke  auf  den  Markt
bringen  und  mit  grossem  Umsatz  arbeiten  zu  können.  Auch  ein  Zeichen  von  der  Bedeutung ­
  ,  die  der  Konsumkraft  der  Arbeiter  beigemessen  wird.  (Vgl.
Wille  tt,  Mabel  Hurd  The  employment  of  women  in  the  clothing  trade,  vol.  XVI,
Nr.  2  der  Studies  in  history  economics  and  public  laws  der  Columbia  University  New-York,
  1902.  p.  180.)
        <pb n="85" />
        75

Ist  es  gerechtfertigt,  dass  sich  die  Arbeiter  mit  einer  Steigerung ­
  des  Zeitlohnverdienstes  zufrieden  geben,  wenn  die  Produktivität ­
  ihrer  Arbeitskraft  ohne  jedes  Zutun  der  Kapitalelemente
(Werkzeug,  Maschinen  u.  dgl.)  in  einem  weit  höheren  Ausmasse
gestiegen  ist?  Ist  es  gerechtfertigt,  dass  die  Arbeiter  sich  begnügen, ­
  dass  ihr  Lohneinkommen,  auf  die  Zeiteinheit  bezogen,
steigt,  während  die  Steigerung  der  Produktivität  ihrer  Arbeitskraft ­
  günstigsten  Falles  der  Gesamtheit  in  Gestalt  verbilligter
Warenpreise  zukommt,  und  während  das  Verhältnis  ihres  Lohnes
zum  gesamten  Produktionswert  im  Rückgang  begriffen  ist?  —  Die
Antwort  lautet  nach  dem  Gesagten  dreimal  Nein!
Das  ist  der  Punkt,  an  dem,  wie  ich  meine,  wir,  obgleich  so
viele  Dezennien  später,  immer  noch  auf  den  genialen  einzig  richtigen ­
  Gedanken  Rodbertus’  zurückgreifen  müssen.  Rodbertus  hat
1862  in  ganz  klarerWeise  das  Postulat  formuliert,  dass  der  Arbeitslohn ­
  mit  der  Produktivität  wachsen  müsse.  Er  hat  dabei  noch
die  »Produktivität«  allgemein  verstanden  wissen  wollen;  darum
handelt  es  sich  in  unserem  Falle  zunächst  nicht  einmal,  sondern
nur  darum,  dass  die  Erhöhung  der  Produktivität  ausschliesslich
auf  Grund  der  Entwicklung  der  Geschicklichkeit  und  Intelligenz
auch  ganz  ausschliesslich  eine  uneingeschränkte  proportionale ­
  Lohnerhöhung  fordert;  damit  kommt  diese  Produktivitätssteigerung ­
  auch  schon  der  Gesamtheit  zu  gute.
An  der  Produktionsverbilligung  hat  allerdings  auch  die  Arbeiterschaft ­
  in  gewissem  Ausmasse  Interesse,  aber  nur,  wenn  jene
nicht  in  der  Herabsetzung  der  Werklöhne  ihre  Wurzel  hat;
vor  allem  gewiss  an  der  Verbilligung  infolge  Rückganges  des
Kapitalzinses.  Bei  Fortschritten  in  der  Technik  liegen  die  Dinge
schon  anders.  Hier  liegt  eine  Produktivitätssteigerung  vor,  an
der  die  Arbeiter  keinen  Anteil  haben,  aber  die  Verbilligung,  die
daraus  resultiert,  kommt  ihnen  zu  gute,  sofern  die  technische  Produktivitätserhöhung ­
  nicht  in  der  Ausschaltung  von  Arbeitskräften
gipfelt,  deren  Klasse  dadurch  eine  Schwächung  ihrer  Kaufkraft
erfährt.  Denn  obgleich  die  Erreichung  der  Produktivitätsteigerung
(z.  B.  maschinelle  Ausgestaltung  des  Produktionsprozesses)  eine
anderweitige  Bindung  von  Arbeitskräften  vielfach  voraussetzen
wird,  so  kann  trotzdem  eine  Verdrängung  von  solchen  als  Saldo
dieser  Bilanz  sich  herausstellen.
Gerade  im  Hinblicke  auf  derartige  Fälle  einer  Produktivitätssteigerung, ­
  in  denen  ohnehin  der  Anteil  des  Arbeitslohnes  am
        <pb n="86" />
        76

Produktwert  immer  geringer  wird,  muss  eine  gesunde  Lohnpolitik
ihre  Kräfte  ganz  besonders  darauf  konzentrieren,  dass  mindestens
jene  Produktivitätssteigerungen,  die  ausschliesslich  der  Entwicklung ­
  der  Potenzen  der  menschlichen  Arbeit  zuzuschreiben  sind,
auch  mit  einer  proportionalen  Lohnerhöhung  entgeltet  werden.
Auch  die  Lohnbemessungsmethoden  sind  ein  Problem  der  Lohnpolitik, ­
  und  ganz  besonders  eröffnet  sich  der  Lohnpolitik  hier  in
der  Bekämpfung  einerseits  des  Zeitprämiensystem ­
  e  s  und  in  dem  Widerstande  gegen  die  Herabsetzung ­
  von  Werklohnsätzen,  anderseits  in  der  Reform
der  Werklohnsysteme  und  in  der  Forderung  ihrer  Ergänzung  durch
die  Zusicherung  des  Zeitlohnmindestverdienstes,  vielleicht  in  Gestalt ­
  des  W'erkzeitlohnes  im  Sinne  des  Rodbertus'sehen  Normalarbeitstages, ­
  eine  Reihe  wichtiger  Aufgaben.
        <pb n="87" />
        77

VII.
Zur  Stabilisierung  gemeinwirtschaftlicher  Arbeitsverhältnisse.

i.  Theoretisches  zum  Grundgedanken  des  Stabilisierungsproblemes.

In  den  vorstehenden  Abschnitten  wurde  bei  allen  Erörterungen
über  das  Problem  der  Lohnbemessungsmethode  von  der  Voraussetzung ­
  ausgegangen,  dass  das  Arbeitsverhältnis  die  Grundlage
bildet  für  die  spekulativen  Erwerbszwecken  dienende ­
  Privatunternehmung.  Es  war  mithin  damit  zu
rechnen,  dass  sich  zwei  individualwirtschaftliche  Interessensphären
scheinbar  ausschliesslich  antagonistisch  gegenüberstehen.  Dass
und  inwieweit  dies  nur  »scheinbar«  angenommen  werden  kann,  dass
tatsächlich  die  Beziehungen  zwischen  den  beiden  Interessenkreisen
durch  die  Erkenntnis  der  wechselseitigen  Abhängigkeit  eine  Förderung ­
  erfahren  müssten,  weil  die  Interessen  weit  harmonischer
zusammenstehen,  als  es  eben  nur  den  Anschein  hat,  dass  nicht
Uebervorteilung  des  einen  Teiles  Nutzen  des  andern  ist,  das  alles
dürfte  aus  den  Ausführungen  des  letzten  Abschnittes  wohl  auch
genugsam  hervorgehen.
Mit  der  Betrachtung  der  eigentümlichen  Rolle,  die  der  Lohnbemessung ­
  bei  solchen  Arbeitsverhältnissen  zukommt,  würde  natürlich ­
  der  Wirkungskreis  des  Lohnbemessungsproblemes  nur  unvollkommen ­
  erfasst  werden,  denn  man  hat  es  nicht  mehr  bloss
mit  Arbeitsverhältnissen  zu  tun,  in  denen  kapitalistische  Erwerbsunternehmungen ­
  die  Arbeitgeber  sind,  sondern,  und  zwar  namentlich ­
  dank  einer  veränderten  Auffassung  von  den  wirtschaftlichen
Aufgaben  des  politischen  Gemeinwesens,  mit  einer  wachsenden
Zahl  grosser  Betriebe  auf  öffentlichrechtlicher  Grundlage.  Auch
        <pb n="88" />
        78

auf  sie  ist  die  Aufmerksamkeit  bezüglich  des  in  Rede  stehenden
Problemes  der  Lohnbemessungsmethode  noch  besonders  zu  lenken,
denn  es  wären  mindestens  die  Voraussetzungen  dafür,  dass  die
Dinge  hier  anders  liegen,  gegeben.  Zunächst  gilt  es  aber  allerdings, ­
  die  Besonderheit  dieser  staatlichen,  kommunalen  und  sonstigen ­
  gebietskörperschaftlichen  Arbeitsverhältnisse  ins  klare  zu  stellen.
Die  mindestens  sehr  beachtenswerte  Ausdehnung  der  Tätigkeit ­
  öffentlicher  Gemeinwesen  auf  dem  Gebiete  der  Bedarfsbefriedigung ­
  ihrer  Glieder  in  Produktion  und  Verkehr,  hat  zunächst
die  Folge  gehabt,  dass  in  den  letzten  Jahren  das  Interesse  dieser
Arbeitgeber  an  der  Lohngestaltung,  wie  auch  das  Interesse  der
Arbeiter  an  einem  entsprechenden  Verhalten  der  betreffenden
Verwaltungskörper  ganz  bedeutend  gewachsen  ist.  Es  ist  unverkennbar ­
  bereits  in  das  Bewusstsein  der  Menge  gedrungen,  dass
man  es  mit  einem  neuen  Problem  zu  tun  hat:  wie  soll  dieses
Arbeitsverhältnis  bei  Gemeinwirtschaften  speziell  gestaltet  werden?
Das  Gefühl  dafür,  dass  es  sich  nicht  um  ein  gleichartiges  Verhältnis ­
  wie  im  Falle  eines  privaten  Unternehmers  handeln  könne,
dieses  Gefühl  hat  sich  sehr  bald  da  und  dort  bemerkbar  gemacht.
Aber  die  Frage,  ob  das  Verhältnis  zu  einer  förmlichen  Beamtung
ausgestaltet  werden  kann  und  soll,  ist  zwar  neuestens  mehrfach
erörtert  worden  1 ),  aber  gerade  in  kompetenten  Kreisen  der  verwaltenden ­
  Organe  dieser  Gemeinwesen  geht  man  mit  einer  Aengstlichkeit
  sondergleichen  zumeist  um  die  Lösung  des  Problems
herum  und  schafft  Verhältnisse,  nicht  Fisch  und  nicht  Fleisch,
die  jedenfalls  nur  das  eine  klar  beweisen,  dass  man  eigentlich
die  Besonderheit  des  Rechtsverhältnisses  ganz  und  gar  nicht  eri) ­
  So  neuestens  auch  mit  ziemlich  eingeschränkter  Bejahung  bei  Schmoller  (Grundriss, ­
  II.  S.  736  f.)  und  eingehender  bei  v.  Philippovich  in  der  neuesten  (5.)  Auflage
seines  Grundrisses  I.  Ph.  stellt  das  Arbeitsverhältnis  der  Staats-,  Landes-,  Gemeindebeamten, ­
  der  Seeleute,  Eisenbahnangestellten  als  besonderes  Arbeitssystem  »der  Gebundenheit ­
  durch  herrschaftliche  Gewalt*  den  übrigen  Systemen  gegenüber  (Systeme  der
Unfreiheit,  individuellen  Freiheit  und  korporativen  Gebundenheit),  indem  er  als  Charakteristiken ­
  desselben  einerseits  die  Entstehung  durch  Vertrag,  also  durch  freie  Willensentschliessung,
  anderseits  die  Unabhängigkeit  des  Inhaltes  von  der  Willensentschliessung
des  Arbeiters  hervorhebt.  Unterwerfung  der  Arbeiter  unter  die  Befehlsgewalt  des
»Dienst«-Gebers.  Ob  darin  wirklich  ein  so  tief  einschneidendes  Unterscheidungsmerkmal ­
  erfasst  ist?  Ich  glaube  im  nachfolgenden  das  wirtschaftliche  Problem  der  Existenzsicherung ­
  gegenüber  dieser  rechtlichen  Eigentümlichkeit  herausarbeiten  zu  sollen,
zumal  da  diese  auch  anderen  Systemen  nicht  fehlt  (System  der  Unfreiheit!)  und  gerade ­
  auch  das  rein  privatrechtliche  Arbeitsverhältnis  mit  Befehlgebungsrecht  des  Arbeitgebers ­
  im  weitesten  Umfang  vorkommt.
        <pb n="89" />
        79

kennt.  Mit  wenigen  Ausnahmen  muss  gesagt  werden,  dass  —
und  vor  allem  gilt  das  von  den  deutschen  Stadtverwaltungen  —
dass  man  sich  noch  zu  keinem  Standpunkt  aufgeschwungen  hat,
der  gewissermassen  als  Lösung  der  Vorfrage  für  eine  Reihe  wichtigster ­
  Erscheinungen  eingenommen  werden  muss.  Der  Grund
dafür  ist  zunächst  gewiss  auch  in  dem  Umstand  zu  suchen,  dass
man  über  die  Vorstellung  einer  ganz  bestimmten  Relation  zwischen ­
  den  Einkommensverhältnissen  der  Arbeiter  zu  denen  der
übrigen  Klassen  nicht  hinauskommt.  Noch  mehr  aber  fehlt  es
m.  E.  wohl  an  Einsicht  gegenüber  Veränderlichkeit,  sowie  am
Blick  für  den  tatsächlichen  Wandel,  denen  das  Arbeitsverhältnis
in  seinen  Grundlagen  unterliegt.
Es  können  in  diesem  Zusammenhang  nur  in  aller  Kürze  die
Tendenzen  des  Entwicklungsganges  angedeutet  werden;  da  ich
aber  den  Einblick  in  dieselben  für  eine  wichtige  Voraussetzung
einer  vorurteilslosen  Stellungnahme  zu  den  Emanzipationsfragen
der  Arbeiterschaft  halte,  so  kann  ich  nicht  verzichten,  hier  darauf
einzugehen.
Die  Entwicklung  der  Individualwirtschaft  lässt  zwei  das  Prinzip ­
  der  Arbeitslast  durchdringende  Tendenzen  zum  Durchbruch
kommen,  die  sich  bemerkbar  machen,  sobald  und  insoweit  eine
Arbeitsaufgabe  auch  tatsächlich  als  Last  empfunden  wird  *).  Die
beiden  Tendenzen  sind:  I.  Abwälzung  der  Arbeit  auf  andere,
2.  Verminderung  der  Arbeitslast  durch  und  für  den  einzelnen  Arbeitenden ­
  selbst.  Führt  die  zweite  Tendenz  in  der  Hauptsache
zur  technischen  Vervollkommnung  der  Arbeitsprozesse,  so  bildet
die  erste  das  treibende  Element  für  die  Ausgestaltung  der  verschiedenen ­
  Formen  von  Organisation  der  Arbeitskräfte  und  damit ­
  auch  der  verschiedenen  Grundlagen  des  Arbeitsverhältnisses
schlechthin.
Das  Ziel  der  Arbeitsabwälzung  wird  nämlich  erreicht:  I.  zunächst ­
  durch  reine  Gewaltverhältnisse,  unter  denen  die
väterliche  Gewalt  wohl  eine  besondere  Stellung  einnimmt;  dass
auch  der  natürlichen  Uebermacht  des  Mannes  gegenüber  der
Frau  eine  grosse  Bedeutung  zukommt,  wird  nicht  ganz  in  Abrede
zu  stellen  sein.  Vor  allem  aber  ist  an  die  Sklaverei  zu  denken;
l)  Es  soll  aber  mit  diesem  Satz  und  den  folgenden  Gedanken  keineswegs  der
Theorie  vom  horror  laboris  die  Reverenz  bezeugt  werden.  Nach  den  Bücher'sehen
Forschungen  (vgl.  Arbeit  und  Rhythmus,  insbes.  I.  Kapitel)  kann  die  Unrichtigkeit
dieses  Studierstubenproduktes  wohl  nicht  mehr  angezweifelt  werden.
        <pb n="90" />
        8o

wenigstens  in  den  primitiven  Erscheinungsformen  erhält  sie  doch
weitaus  vor  allem  anderen  durch  die  Arbeitsabwälzung  den  hauptsächlichsten ­
  Inhalt.
2.  Die  nächste  Stufe  ist  gekennzeichnet  durch  ein  patriarchales ­
  Verhältnis  höherer  Ordnung,  kraft  dessen  der
Herr  eine  rechtliche  Verfügungsgewalt  über  den  in  seiner  p  ot
  e  s  t  a  s  stehenden  Arbeitsfähigen  besitzt.  Auch  hier  bildet  vielfach ­
  der  natürliche  Blutszusammenhang  die  Grundlage  für  das
Herrschaftsverhältnis,  aber  erweitert  ist  der  Kreis  der  Abhängigen,
auf  die  die  Arbeit  überlastet  wird,  durch  ein  nach  unseren  Rechtsbegriffen ­
  auf  öffentlichrechtlicher  Grundlage  fussendes  Untertänigkeitsverhältnis ­
  - 1 ).  Das  Individuum,  auf  das  die  Arbeit  überwälzt
wird,  ist  nicht  mehr  bloss  »Sache«,  also  gewissermassen  Werkzeug, ­
  sondern  es  sind  schon  Rechtsnormen,  die  die  Verfügungsgewalt ­
  des  Herrn  beschränken,  aber  es  ist  die  beschränktere
Rechtssphäre  des  Arbeitübernehmers,  die  die  Grundlage  der
Ueberwälzung  bildet.  —  (Leibeigenschaft,  Hörigkeit  des  abendländischen ­
  Mittelalters,  Erbuntertänigkeit,  auch  die  einigermassen
fortgeschrittenen  Sklavereiverhältnisse)  2 ).
3.  Als  dritte  Stufe  erst  erkennen  wir  die  Abwälzung  der  Arbeit
im  Wege  privatrechtlicher  Beziehungen,  also  grundsätzlich ­
  auf  der  Basis  freiwilliger  Vertragsschliessung  zwischen  zwei
ihrer  Persönlichkeit  nach  dem  positiven  Recht  gegenüber  gleichstehenden ­
  Subjekten.  Die  Arbeitsüberwälzung  erfolgt  also  der  Reihe
nach  erst  auf  Grund  der  Verschiedenheit  physischer  Machtmittel,
dann  derjenigen  rechtlicher  Persönlichkeit,  endlich  auf  Grund  der
Differenz  in  der  Verfügungsgewalt  über  materielle  Güter.
Die  Arbeitsüberwälzung  geht  grundsätzlich  durchweg  mit  einer
Uebervorteilung  dessen,  der  die  Arbeit  übernimmt,  vor
sich 3 ).  Jedoch,  und  darin  liegt  die  grosse  Errungenschaft  aller  sozialen ­
  und  wirtschaftlichen  Kämpfe,  die  diese  Emanzipation  ge-1)
  Vor  allem  das  auf  der  potestas  dominica  und  dem  Mancipium  des  vorjustinianisclien
  römischen  Rechts  fussende  Verhältnis.  Nicht  nur  capitis  diminutio  maxima,
auch  media  führte  zu  dieser  Kategorie  von  Arbeitsverhältnissen.
2)  Hieher  gehört  natürlich  auch  das  altrömische  Kolonat,  die  glebae  adherentes,
  adscripticii  censiti;  Kolonat  der  späteren  Zeit  wurde  freilich  auch  schon  durch
Vertrag  begründet.  (Vgl.  z.  B.  Puchta,  Kursus  der  Institutionen  II.  S.  459)*
3)  Dass  auch  die  Arbeitsverhältnisse  auf  der  Grundlage  des  privatrechtlichen  Vertrages ­
  in  grösstem  Umfange  auf  Uebervorteilung  abzielen,  ist  hier  nicht  erst  zu  beweisen. ­
  Das  steht  a  priori  fest  auch  für  den,  der  nicht  kommunistischen  Idealen
huldigt.
        <pb n="91" />
        8i

zeitigt  haben,  dieseUebervorteilung  nimmt  beständig ­
  ab,  nicht  unbedingt  in  dem  Sinne,  dass  alle  Arbeitsverhältnisse ­
  einer  späteren  Grundlage  mit  weniger  Uebervorteilung  und
Ausbeutung  sich  abspielen  als  diejenigen  einer  vorhergegangenen,
aber  die  gesellschaftlichen  und  wirtschaftlichen  Läuterungsprozesse
gehen  vorwiegend  unter  dem  Einfluss  der  Agglomeration  der  Uebervorteilten
  vor  sich  und  fördern  schon  um  dessentwillen  die  Interessen ­
  dieser.  Und  es  kann  dies  auch  gar  nicht  anders  sein,
nicht  der  äusseren  Ereignisse  wegen,  sondern  aus  einem  inneren
Grunde.
Die  Entwicklung  des  Verkehrs,  ganz  objektiv  aufgefasst,  und
die  Emanzipation  der  Arbeitenden  zu  selbständigen  Gliedern  in
diesem  Verkehrsleben,  von  deren  ökonomischer  Kraft  die  Intensität, ­
  Lebhaftigkeit  und  Regelmässigkeit  des  Verkehrslebens  wesentlich ­
  und  immer  mehr  abhängt,  führen  zu  einem  solchen  Kausalzusammenhang ­
  zwischen  dem  wirtschaftlichen  Gedeihen  der  beiden ­
  Parteien  des  Arbeitsverhältnisses,  dass  die  Uebervorteilung ­
  des  Arbeitenden  immer  weniger  ein  tatsächlicher ­
  dauernder  Vorteil  bleiben  kann  und
bleibt,  und  zwar  nicht  nur  für  die  Gesamtheit,  sondern  für
jedes  Glied  derselben.
Es  ist  dies  eine  Tatsache,  die  dem  wirtschaftshistorisch  geschulten ­
  Auge  nicht  entgehen  kann,  die  aber  leider  noch  viel
zu  wenig  erkannt  wird  in  denjenigen  Kreisen,  die  vor  allem  berufen ­
  wären,  die  Nutzanwendung  aus  dieser  Erkenntnis  zu  ziehen;
es  ist  dies  eine  Tatsache  ,  die  in  der  Krisenverursachung  keine
kleine  Rolle  spielt,  wenn  nach  den  wichtigsten  causae  stagnantes
  der  Absatzstockungen  gefragt  wird 1 );  es  ist  dies  eine
Tatsache,  die  dazu  führt,  vom  rein  wirtschaftlichen  Standpunkt,
nicht  von  dem  einer  sentimentalen  Gerechtigkeitsschwärmerei  aus,
eine  Korrektur  der  Güterverteilung  im  Rahmen  der  herrschenden
Rechtsordnung  und  eventuell  über  diese  hinaus  zu  fordern;  eine
Tatsache,  die  die  absolute  Wirksamkeit  des  Gesetzes  der  Güteri)
  Von  den  Krisentheoretikern,  vor  allem  von  Herkner  berücksichtigt,  so  auch
neuestens  in  seinen  Ausführungen  bei  den  Verhandlungen  defe  Vereins  für  Sozialpolitik.
Hamburg  1903  (Schriften  d.  V.  f.  S.  CXIII.  S.  184).  Von  Sombart  in  seinem  «Versuch ­
  einer  Systematik  der  Wirtschaftskrisen  (Archiv  f.  Sozialw.  u.  Sozialpol.  XIX.  Bd.),
wohl  vermutlich  innerhalb  der  »primären  Kapitalkrisen«  berücksichtigt,  aber  vorläufig,
und  so  auch  im  Hamburger  Referat  (Schriften  d.  V.  f.  S.  a.  a.  O.)  zu  wenig  gewürdigt. ­

Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungslieft  14.

6
        <pb n="92" />
        82

konzentration  *)  gewissermassen  als  einen  Geist,  der  stets  verneint, ­
  erscheinen  lässt,  insofern  dieses  Gesetz  in  seinen  letzten
Konsequenzen  einen  Zustand  herbeiführen  muss,  der  eine  Bereicherung ­
  unmöglich  macht.
Die  Bedingungen  des  Arbeitsverhältnisses  so  zu  gestalten,
dass  die  Uebervorteilung  des  Arbeiters  einem  ideellen  Minimum
sich  nähert,  ist  eines  der  wichtigsten  Ziele  jeder  fortschrittlichen
Gesellschaftspolitik  und  speziell  Lohnpolitik  als  eines  Zweiges
dieser,  die  nicht  radikalen  oder  utopischen  Idealen  folgt.
Es  kann  nun  für  die  Ausgestaltung  des  ArbeitsVerhältnisses,
durch  welches  die  Haushaltungen  grösserer  öffentlicher  Gemeinwesen, ­
  namentlich  öffentlichrechtlicher  Gebietskörperschaften ­
  sich  Arbeitskräfte  dienstbar  machen,  nicht  gleichgültig
sein,  einen  Weg  zu  finden,  auf  dem  bereits  auch  nur  der  Schein
einer  Uebervorteilung  vermieden  wird.  Das  ist  freilich  an  und
für  sich  ein  unklares,  zum  mindesten  strittiges  Problem,  da  die
Anschauungen  darüber,  wo  die  Uebervorteilung  beginnt,  von  der
grundsätzlichen  Stellung  zum  Wesen  des  Arbeitsverhältnisses  abhängen
  und  deshalb  stark  auseinandergehen.  Am  wenigsten  kann
natürlich  Männern  der  Praxis,  wie  sie  z.  B.  in  Stadtverwaltungskörpern ­
  sitzen,  zugemutet  werden,  diese  theoretischen  Fragen
praktisch  richtig  zu  lösen.  Aber  auch  ganz  abgesehen  davon,
gilt  es  dabei  zunächst,  negativ  vorzugehen.  Und  das  ist  in  einer
Hinsicht  naheliegend  und  leicht.  Denn  es  muss  von  vornherein ­
  auf  alle  Fälle  sehr  fraglich  erscheinen,  ob  für  diese  Gemeinwesen ­
  die  privatrechtliche  Begründung  ihrer  Arbeitsverhältnisse ­
  in  freier  Konkurrenz  mit  allen  privaten  Unternehmern  auf
dem  Arbeitsmarkte  angemessen  ist.
Die  endgültige  Verneinung  dieser  fraglichen  Angemessenheit
wurzelt  freilich  in  der  Hauptsache  in  dem  vorhin  aprioristisch
hingestellten  Grundsatz,  dass  diese  öffentlichen  Gemeinwesen  bei
ihren  Arbeitsverhältnissen  jede  Uebervorteilung,  soweit  irgend
möglich,  zu  vermeiden  haben.  Worin  tritt  nun  aber  Uebervorteilung ­
  am  stärksten  hervor  ?  Welche  Bedingungen  des  Arbeitsverhältnisses ­
  bedürfen  in  erster  Linie  einer  Aus-  oder  Umgestali)
  Das  Gesetz  in  dem  Sinne  aufgefasst,  wie  Worms  es  im  gleichnamigen  Werk
entwickelt  hat  (Jena  1901,  Bd.  I),  also  als  Zusammenströmen  stets  wachsender  Gütermassen ­
  in  den  Händen  der  Reicheren  zu  Ungunsten  der  armen  Individuen,  analog  in
den  Händen  der  Monopolisten  zuungunsten  der  Nicht-Monopolisten.  Vgl.  hiezu  auch
Robert  Meyer,  Artikel  Einkommen,  Hdwb.  d.  St.  2.  Aufl.,  S.  378.
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        —  83  -
tung,  durch  die  die  Uebervorteilung  vermieden  oder  aber  paralysiert ­
  werden  könnte?
Soll  sich  die  Beantwortung  dieser  Fragen  nicht  in  Einzelheiten ­
  verlieren,  so  wird  man  sich  zunächst  daran  halten  müssen,
dass  eine  der  Grundursachen  ungünstiger  zerrütteter  Lebensverhältnisse ­
  der  Arbeiter  ist:  die  Bildung  des  Arbeitsentgeltes  im
freien  Arbeitsmarktverkehr  mit  geringer  oder  gar  keiner
Berücksichtigung  der  Existenzsicherung,  mit  anderen ­
  Worten  die  völlige  Haltlosigkeit  des  Arbeitereinkommens ­
  unter  dem  Einflüsse  der  nächsten  wie  auch  der
fernsten  Konjunkturschwankungen.
Der  Begriff  Existenzsicherung  umfasst  aber  verschiedenes;
verschiedene  Voraussetzungen  müssen  durch  den  Inhalt  des  Arbeitsverhältnisses ­
  erfüllt  sein,  wenn  es  die  Grundlage  einer  gesicherten ­
  Existenz  bilden  soll.
In  erster  Linie  kommen  die  Gegenwartbedürfnisse  in  Betracht,
es  muss  das  Arbeitsentgelt  ein  gewisses  Ausmass  von  Einkommen
schaffen  und  damit  eine  gewisse  Lebensführung  ermöglichen.  Die
Höhe  des  Lohnes,  selbstverständlich  ein  Problem  an  und
für  sich,  ist  also  vom  Gesichtspunkte  der  Existenzsicherung  ein
qualifiziertes  Problem  für  die  Gemeinwirtschaften  als  Arbeitgeber 1 ).
Diese  sind  in  erster  Reihe  berufen,  Träger  des  Minimallohngedankens ­
  zu  werden.
Aber  fast  noch  wichtiger  als  diese  Seite  der  Existenzsicherung
ist  die  Sicherung  einer  gewissen  Dauer  des  Arbeitseinkommens, ­
  beziehungsweise  des  Arbeitsverhältnisses.  Und  da
muss  nun  gesagt  werden,  dass  bei  wenigen  Arbeitsverhältnissen
so  wie  bei  denjenigen  öffentlicher  Gemeinwirtschaften  die  Grundlage ­
  des  Arbeitsverhältnisses,  das  ist  der  Bestand  einer  Produktionsoder ­
  Verkehrsanstalt  oder  einer  sonstigen  Bedarfsbefriedigungsunternehmung, ­
  auf  lange  Dauer  gesichert  ist.  Darnach  steht  also  auch
ausser  Frage,  dass  die  Gemeinwirtschaften  wie  kein  anderer
Arbeitgeber  die  Voraussetzung  erfüllen,  die  eine  vollständigere
Sicherung  der  Existenz  des  Arbeiters  ermöglicht:  die  Kontinuität ­
  des  Betriebes  einer  gemeinwirtschaftlichen  Unternehmung
oder  eines  Verwaltungszweiges,  der  Zeit  nach  und  in  der  Regel
auch  hinsichtlich  des  Umfanges,  in  dem  Arbeitskräfte  beschäftigt
werden,  wenigstens  insoweit  keine  Verminderung  in  diesem  Umi)
  Vgl.  darüber  meine  Lohnpolitik  und  Lohntheorie,  III.  Abschnitt  und  V.  Abschnitt, ­
  S.  377—397.

6*
        <pb n="94" />
        8 4

fang  zu  gewärtigen  ist.  Jeder  Arbeitgeber,  der  insoweit  in  der
Lage  ist,  die  Beschäftigung  seiner  Arbeiter  auf  grosse  Zeiträume,
gegebenenfalls  ohne  Begrenzung,  in  der  Weise  zu  sichern,  dass  die
Arbeiter  ihre  Lebensführung  und  überhaupt  ihre  ganze  Wirtschaftsführung ­
  mit  Rücksicht  auf  diese  Sicherheit  ausgestalten  könnten  *),
hat  genau  genommen  diese  gesellschaftliche  Pflicht;  jeder  solche
Arbeitgeber,  der  nicht  in  dieser  Weise  verfährt,  kann  vernünftigerweise ­
  nur  ein  ökonomisches  Interesse,  eine  grössere  Vorteilhaftigkeit
  der  Unbeständigkeit  des  Arbeitsverhältnisses  für  sich
geltend  machen.  Ob  diese  ökonomische  Argumentation  unter
allen  Umständen  zutreffend  ist,  ob  ein  solcher  Arbeitgeber  gegebenenfalls ­
  nicht  auch  besser  daran  wäre,  gerade  wenn  er  mit
einem  verlässlichen  Stamm  langjähriger  Arbeiter  rechnen  kann,
ist  freilich  auch  mindestens  arg  hypothetisch.  Wie  dem  aber
auch  sei,  es  genügt,  sich  darüber  klar  zu  sein,  dass  der  Vorteil
des  Arbeitgebers  das  Uebergewicht  erlangt  gegenüber  dem  dringenderen ­
  Interesse  der  Arbeiter,  einer  gewissen  Sicherheit  in  der  Verwendung ­
  ihrer  Arbeitskraft  teilhaftig  zu  werden  1  2 ).
Mag  dies  nun  aber  immerhin  der  einzelne  private  Unternehmer, ­
  der  mit  schwankender  Nachfrage,  vielleicht  auf  dem
Weltmärkte  zu  kalkulieren  hat,  für  seine  Geschäftspraktiken  in
Anspruch  nehmen:  der  Gemeinwirtschaft,  die  überhaupt  auf  diesem ­
  oder  jenem  Gebiete  der  Bedarfsdeckung  nur  funktioniert,  damit ­
  die  Gesamtheit  —  und  das  sind  zum  grösseren  Teil  wirtschaftlich ­
  Unselbständige,  minder  Leistungsfähige  —  eine  Erleichterung
in  ihrer  Bedarfsdeckung  erfahre,  damit  sie  nicht  zu  Gunsten  eines
wirtschaftlich  Kräftigeren,  eines  privaten  Unternehmers  geschädigt
werde,  der  Gemeinwirtschaft  steht  die  Ausnützung  des  Vorteiles,

1)  Alle  juristischen  Personen  kommen  in  diesem  Sinne  als  Arbeitgeber  in  Betracht,
sofern  sie  nicht  auf  beschränkte  Zeit  geschaffen  sind.
2)  Unverkennbar  ist  ,  dass  solche  Zusicherungen  dauernder  Beschäftigung  durchaus ­
  nicht  immer  im  Interesse  des  Arbeiters  gelegen  sind;  der  Arbeiter  hat  namentlich ­
  in  jungen  Jahren  das  Bedürfnis  und  auch  eine  gewisse  Verpflichtung  seiner  Zukunft ­
  gegenüber,  an  verschiedenen  Orten  sich  in  seinem  Arbeitsgebiete  umzutun,  und
ganz  abgesehen  vom  Wandertrieb,  vom  Zug  in  die  Fremde,  kann  und  wird  die  Individualität ­
  des  Arbeiters  allein  schon  die  Unstetheit  wenigstens  geraume  Zeit  hindurch ­
  ihm  entschieden  wünschenswerter  erscheinen  lassen.  Gar  mancher  wird  die
längste  Zeit  hindurch  der  gesicherten  Verwendung  in  einem  Betrieb  so  gut  wie  gar
keinen  Wert  beilegen.  Darauf  aber  eine  Argumentation  gegen  das  Interesse  an  der
Kontinuität  des  Arbeitsverhältnisses  konstruieren  zu  wollen  ,  entbehrt  natürlich  jedes
inneren  Haltes.
        <pb n="95" />
        85

der  in  der  Unbeständigkeit  der  Arbeitsverhältnisse  vielleicht  liegen
mag,  schlecht  an.  ja  man  möchte  geradezu  sagen,  es  liege  ein
logischer  Widerspruch  in  solchem  Verhalten  bei  Gemeinwirtschaften.
Das  spezifische  Streben  nach  einer  Kontinuität  des  Einkommens ­
  ist  natürlich  eigentlich  erst  ein  Produkt  der  modernen  Wirtschaftsorganisation, ­
  es  wird  erst  notwendig  auf  jener  Stufe  wirtschaftlicher ­
  Entwicklung,  auf  der  die  Bedarfsbefriedigung  grosser
Teile  der  Bevölkerung  ausschliesslich  im  Wege  Verkehrs  wirtschaftlicher ­
  Güterbeschaffung  erfolgt.  Denn  die  Unsicherheit  des  Einkommens ­
  ist  in  jenen  Perioden,  in  denen  die  einzelne  Hauswirtschaft ­
  noch  in  grösserem  Ausmasse  Produktions-,  nicht  bloss  Konsumtionswirtschaft ­
  war,  nur  für  einen  kleinen  Bruchteil  der  Bevölkerung ­
  eines  Wirtschaftskreises  in  Frage  gekommen  und  hat
vor  allem  nicht  die  Gesamtheit  der  unselbständig  Arbeitenden
bedroht;  und  zwar  schon  deshalb  nicht,  weil  die  älteren  Grundlagen ­
  der  Arbeitsüberwälzung,  beziehungsweise  des  Arbeitsverhältnisses, ­
  von  denen  oben  die  Rede  war,  von  vorneherein  eine
ungleich  grössere  Beständigkeit  der  Beziehungen  zwischen  dem
»Herrn«  und  dem  »Sklaven«,  »Diener«  oder  »Knecht«  oder  »Untertan« ­
  u.  s.  f.  schufen,  und  weil,  wo  diese  Beständigkeit  vielleicht
fehlte,  wie  im  städtischen  Plandwerk,  das  Gespenst  der  Einkommensunsicherheit ­
  nur  verhältnismässig  wenige  einzelne  Individuen,
nicht  aber  ganze  Familienhaushaltungen  gefährdete.  Freilich  spielen
dabei  noch  andere  rechtliche  Tatsachen  mit,  vor  allem  die  ganze
Handwerksordnung,  darunter  auch  manche  Härte  individueller
Freiheitseinschränkung  wie  z.  B.  Radizierung  der  Gewerbe,  das
Eheverbot  für  Gesellen  u.  dgl.  m.
Ein  anderes  primäres  Element,  dem  die  Steigerung  in
der  Unsicherheit  des  Einkommens  der  unselbständigen  Arbeiter
vor  allem  zuzuschreiben  ist,  ist  in  der  Leichtbeweglichkeit  des
Kapitales  und  der  damit  zusammenhängenden  Unbeständigkeit
und  Kurzlebigkeit  der  einzelnen  Unternehmung  zu  suchen,  Erscheinungen, ­
  die,  man  mag  die  Dinge  drehen,  wie  man  will,  nur
auf  dem  Boden  völliger  Gewerbefreiheit  in  solcher  Stärke  auftauchen ­
  und  so  grosse  Bedeutung  erlangen  'konnten.  Das  s  ekundäre
  ist  dann  die  Tatsache,  dass  heute  auf  der  schwankenden ­
  Grundlage  eines  jederzeit  kündbaren  ArbeitsVerhältnisses
die  Einkommen  der  breitesten  Schichten  der  Bevölkerung  sich
aufbauen.
Wo  immer  diesem  Keime  so  vieler  Krankheiten  des  sozialen
        <pb n="96" />
        86

t

und  wirtschaftlichen  Organismus  entgegengearbeitet  werden  kann,
wo  immer  auch  nur  einigermassen  zur  Korrektur  dieser  Schwächen ­
  des  freien  Arbeitsverhältnisses  etwas  geschehen  kann,  dort
muss  der  Hebel  auch  wirklich  eingesetzt  werden.  Dies  ist  um
so  notwendiger,  als  immer  noch  auch  in  unseren  Tagen  zu  beobachten ­
  ist,  dass  auf  manchen  Wirtschaftsgebieten  die  Tendenz
herrscht,  langperiodische  Arbeitsverhältnisse  in  kurzfristige  zu  verwandeln ­
  (Verdrängung  des  Gesindes  durch  Taglöhner  im  landwirtschaftlichen ­
  Betrieb).  Perpetuierung  des  Arbeitsverhältnisses
auf  rechtlicher  Grundlage,  die  Einräumung  eines  gewissen  Rechtes
auf  einen  einmal  übertragenen  Wirkungskreis  als  Arbeiter  überall
dort,  wo  solches  möglich  ist,  muss  als  ein  therapeutisches  Mittel
Anerkennung  finden  1 ).
Durch  ein  sehr  einfaches  Raisonnement  gelangt  man  im  Anschluss ­
  an  den  Gedanken  der  Existenzsicherung  zu  einem  anderen
Postulat  des  Stabilisierungsproblemes,  das  gewissermassen  gleichfalls ­
  dem  Prinzip  entspricht,  Uebervorteilungen  seitens  des  Arbeitgebers ­
  hintanzuhalten.  Man  kann  nämlich  noch  weiter  geltend
machen,  dass,  um  Uebervorteilungen  vorzubeugen,  berücksichtigt
werden  muss,  dass  der  Arbeiter,  der  längere  Zeit  hindurch  seiner
bestimmten  Arbeitsaufgabe  in  gleichmässiger,  vollständig  zufriedenstellender ­
  Weise  obgelegen  ist,  dann  eine  immer  grössere  Fertigkeit, ­
  aber  auch  Verlässlichkeit  entwickeln  wird,  die  nicht  nur  in
seinem  Interesse,  sondern  auch  zum  Nutzen  des  Arbeitgebers  wirksam
werden.  Man  wird  ferner  sagen  müssen,  dass  die  Sicherstellung  der
Existenz  den  wechselnden  Lebensverhältnissen  des  Arbeiters,  der
Steigerung  der  Aufwandsansprüche,  die  an  ihn  herantreten,  Rechnung ­
  tragen  muss,  dass  also  diese  Sicherung  sich  nicht  in  der  Zusicherung ­
  eines  absoluten,  fixen  Arbeitsentgeltes  erschöpfen  darf,
sondern  dass  das  Arbeitseinkommen  auch  einer  Entwicklung  unterliegt, ­
  die  eine  Ausgestaltung  der  Lebensführung  in  materieller  wie
immaterieller  Hinsicht  ermöglicht.  Mit  der  Dauer  der  Ausübung
einer  bestimmten  Tätigkeit  wird  ganz  überwiegend  oft  eine  besondere ­
  Eignung  der  Arbeitskraft  für  jene  Tätigkeit  herbeigeführt
und  damit  eine  Erhöhung  des  Wertes  der  Arbeitskraft  bewirkt,
so  dass  die  so  entwickelte  Qualifikation  auf  dem  Arbeitsmarkte
an  und  für  sich  schon  regelmässig  nur  mit  höherem  Aufwand
i)  Philippovich  betont  wohl  die  Sicherung  des  Arbeiters  »durch  angemessenen
Lohn  und  Fürsorge  im  Falle  der  Arbeitsunfähigkeit«,  die  Perpetuierung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  selbst  erwähnt  er  nicht  (Grundriss  I.,  5.  Aufl.  S.  122).
        <pb n="97" />
        8;

an  Lohn  zu  erhalten  sein  würde.
Das  sind  die  Erwägungen,  die  zu  dem  weiteren  Postulat  bei
def  Stabilisierung  führen,  dass  mit  der  Kontinuität  des  Arbeitsverhältnisses ­
  auch  ein  Steigen  des  Arbeitsentgeltes  Hand  in  Hand
gehen  müsse,  ähnlich  der  Regelung  systemmässiger  Beamtenbezüge. ­
  Auch  hier  also  nicht  etwa  bloss  ein  Gerechtigkeitsmotiv,
sondern  ein  ökonomisches  Raisonnement 1 ).
Neben  solchen  spezifisch  ökonomischen  Argumenten,  die  eine
Stabilisierung  der  Arbeitsverhältnisse  einer  Gemeinwirtschaft  schon
aus  der  besonderen  Stellung  der  Gemeinwirtschaft  als  Arbeitgeber
nicht  nur  wünschenwert  oder  billig,  sondern  geradezu  notwendig
erscheinen  lassen,  soll  aber  auch  noch  einer  anderen,  genau  genommen ­
  rechtsphilosophischen  Gedankenreihe  Raum  gegeben
werden.
Auf  dem  Wege  einer  rechtsphilosophischen  Betrachtung  gelangt ­
  der  als  Sozialpolitiker  eigentlich  zu  wenig  beachtete,  ausgezeichnete ­
  Jurist  Emil  Steinbach  zur  prinzipiellen  Sonderstellung
der  »Diener«  von  Staats-,  Kommunal-  und  dergleichen  öffentlichrechtlichen
  Gemeinwirtschaftsverwaltungen.  Sie  ist  für  die  theoretische ­
  Grundlegung  des  hier  ins  Auge  gefassten  praktisch-politischen ­
  Problemes  der  Stabilisierung  von  grosser  Bedeutung.  Steinbach ­
  unterscheidet  berufliche  und  erwerbliche  Organisationsformen
der  produktiven  Arbeit  und  tritt  dafür  ein,  dass  der  Gegensatz
zwischen  beiden  immer  mehr  zum  Bewusstsein  komme.  Er  kennzeichnet ­
  ihn  in  folgender  Weise:  »Die  Organisation  des  gewöhnlichen ­
  Erwerbes  beruht  wesentlich  auf  wirtschaftlichen,
die  Organisation  des  Berufes  wesentlich  auf  ethischen  Momenten.
Bei  der  Organisation  des  Erwerbes  ist  der  Ausgangspunkt  das
Recht,  und  der  Erwerbtreibende  übernimmt  die  entsprechende
Pflicht  nur  deshalb,  weil  kein  anderes  Mittel  besteht,  um  in  den
Genuss  des  Rechts  zu  gelangen,  und  ist  nach  der  Natur  der  Sache
berechtigt,  die  möglichste  Verringerung  dieser  Pflicht  anzustreben;
bei  der  Organisation  des  Berufes  in  dem  dargestellten  engeren
Sinne  ist  der  Ausgangspunkt  die  Pflicht,  deren  Umfang  in  den
angeführten  Berufen  gar  nicht  näher  präzisiert  ist  und  begrifflich
i)  Auf  andere  Bedingungen,  welche  die  Existenzsicherung  ausmachen,  namentlich ­
  Invalidenversicherung,  Altersfiirsorge  u.  s.  f.,  ist  in  dieser,  eine  andere  Seite  des
Problemes  vor  allem  ins  Auge  fassenden  Auseinandersetzung  nicht  näher  einzugehen.
Vgl.  darüber  Lindemann,  Arbeiterpolitik  und  Wirtschaftspflege,  I.  Bd.  S.  352  und
die  unten  (S.  91)  erwähnten  Bücher  Klien's  und  Mombert's,.
        <pb n="98" />
        88

bis  zur  äussersten  Anspannung  aller  Kräfte,  ja  selbst  bis  zur  Aufopferung ­
  des  Lebens  reicht.  Nur  gegen  die  Erfüllung  dieser
Pflichten  werden  die  Ehren  des  Berufes  und  standesgemässer
Lebensunterhalt  gewährt«  a ).
Steinbach  weist  darauf  hin,  dass  namentlich  in  der  Organisation ­
  jener  Stände,  welchen  die  Ausübung  einer  wissenschaftlichen
Tätigkeit  obliegt,  berufliche  Elemente  in  grössere  m  Umfange  seit
jeher  vorfindlich  sind,  dass  diese  Erscheinung  aber  nichts  Zufälliges
enthalte,  sondern  der  historischen  Entwicklung  dieser  Stände  entspreche, ­
  dass  in  der  öffentlichen  Meinung  jederzeit  und  noch  heute
die  Ansicht  bestehe,  dass  die  Angehörigkeit  zu  einem  dieser
Stände  nicht  allein  den  Zweck  habe,  ihrem  Inhaber  zu  einem
mehr  oder  weniger  reichen  und  ehrenvollen  Einkommen  zu  verhelfen, ­
  sondern  dass  mit  dieser  Angehörigkeit  auch  schwerwiegende
Pflichten  der  Gesamtheit  gegenüber  verbunden  sind,  denen
der  einzelne  lediglich  aus  Erwerbsrücksichten  sich  nicht  ohne  weiteres ­
  entziehen  darf 1  2  3  * ).  Allein  die  heutige  Entwicklung  des  Staats-,
Landes-  und  Gemeindebeamtentums  zeige,  dass  von  Mitgliedern
solcher  Organisationen  in  sehr  vielen  Fällen  auch  Geschäfte  rein
wirtschaftlicher  Art,  und  zwar  häufig  ganz  ausschliesslich  besorgt
werden.  Das  gelte  insbesondere  von  staatlichen  und  kommunalen
Gewerbebetrieben,  mögen  dieselben  monopolisiert  sein  oder  nicht.
In  zahlreichen  Fällen,  namentlich  in  Betreff  der  sogenannten  »Diener« ­
  im  Gegensätze  zu  den  eigentlichen  Beamten  handle  es  sich
sogar  nur  um  die  Verrichtung  untergeordneter,  vielfach  ganz  manueller ­
  Dienste 8 ).  Ebenso  zeige  die  neuere  wirtschaftliche  Entwicklung ­
  viele  Fälle  rein  beruflicher  Organisierung  der  Arbeiter
grösserer  Unternehmungen.
Ein  charakteristisches  Merkmal  dieser  »beruflichen«  Qualifikation ­
  einer  Tätigkeit  soll  wohl  das  Zutreffen  des  Ulpian'sehen
Ausspruches  erkennen  lassen:  quaedam  enim  tametsi  honeste
  accipiantur,  inhoneste  tarnen  petuntur.
Das  kann  nun  aber  wohl,  wenn  man  das  »berufliche«  Arbeitsverhältnis ­
  in  dem  weiteren  Sinne  verstehen  will,  nur  cum  grano  salis
gelten.  Die  Schaffung  beruflicher  Organisationen  seitens  solcher  in
1)  Steinbach,  Erwerb  und  Beruf.  Wien  1896.  S.  24.  Auch  Philippovich  schliesst
sich  übrigens  diesem  Steinbach’schen  Gedankengang  an.
2)  Ebenda  S.  42  ff.
3)  Steinbach,  Die  Moral  als  Schranke  des  Rechtserwerbs  und  der  Rechtsausübung. ­
  Wien  1898,  S.  60.
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        89

der  Ausübung  ihres  Rechtes  zufolge  ihrer  spezifischen  Tätigkeit
Beschränkten  zur  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Existenz  führt
Steinbach  selbst  an  und  anerkennt  damit  eben  gerade  doch  auch
die  Notwendigkeit  eines  materiellen  Schutzes.
Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  —  und  darin  liegt
der  Kern  des  bedeutsamen  Gedankenganges  Steinbach's  —  dass
auch  in  dem  immer  mehr  verkehrswirtschaftlich  sich  zuspitzenden
Gesellschaftsorganismus  unserer  Zeit  durch  die  Moral  Schranken
für  den  Rechtserwerb  und  die  Rechtsausübung  für  eine  rein  wirtschaftszwecklich
  ausgeübte  Tätigkeit  gezogen  sind.  So  sehr  auch
das  Verwertungsstreben  des  Kapitales  und  deshalb  auch  der  Kapitalserwerb ­
  die  Wirtschaft  beherrscht,  so  steht  man  doch  auf
verschiedenen  Gebieten  menschlicher  produktiver  Tätigkeit  einer
antagonistischen  Tendenz  gegenüber:  einer  Loslösung  und  geradezu ­
  Befreiung  der  wirtschaftlichen  Arbeit  von  dem  Druck  der
Erwerbshast.  Voraussetzung  für  diese  Entwicklung  ist  aber  selbstverständlich ­
  die  Existenzsicherung,  denn  nur  auf  dem  Boden  gesicherter ­
  Daseinsbedingungen  kann  überhaupt  jenes  Mass  von
selbstloser  Pflichterfüllung  gewährleistet  werden,  welches  das  Gemeinwesen ­
  braucht,  um  auf  dem  eingeschlagenen  Wege  gemeinwirtschaftlicher ­
  Bedarfsdeckung  fortfahren  zu  können.  Diese  Grundauffassung ­
  der  ganzen  Frage  schliesst  dann  freilich  auch  ein  Zurücktreten ­
  jener  vorhin  erörterten  Frage  ein,  ob  hiebei  ein  Uebervorteilen
  stattfindet.  Die  Berücksichtigung  derselben  ist  aber  dann
eben  auch  nicht  mehr  notwendig.  Es  gilt  nur,  sich  'klar  zu  machen, ­
  dass  es  Interessen  der  Gesamtheit  sind,  dass  es  der  Egoismus ­
  der  staatlichen,  kommunalen  oder  sonstigen  gebietskörperschaftlichen ­
  Gesellschaft  ist,  die  hier  eine  andere  Gestaltung  der
rechtlichen  Seite  des  Arbeitsverhältnisses  fordern.
Die  Erfüllung  dieser  Dienstesaufgaben,  welche
die  Gemeinwirtschaft  stellt,  soll,  das  ist  immer  wieder  hervorzuheben, ­
  losgelöst  werden  von  dem  erwerbszweckliehen
  Charakter  der  sonstigen  (eventuell  gleichartigen,
aber  anderen,  privaten  Organisationen  gemisteten)  Arbeit.  Nur  dadurch ­
  kann  tatsächlich  das  Pflichtmoment  breitere  Geltung  erlangen, ­
  gegenüber  dem  Rechts-,  beziehungsweise  Vermögensrechtserwerb ­
  in  den  Vordergrund  treten.  Diese  Loslösung  geschieht ­
  aber  eben  nur  durch  eine  nicht  zu  engherzige ­
  Existenzsicherung.  Ist  diese  Aufgabe  und,
wie  nach  all  dem  Gesagten  nicht  zu  zweifeln  ist,  diese  gesellschaft ­
        <pb n="100" />
        90

liehe  Pflicht  erfüllt,  dann  kann  die  Frage,  ob  da  und  dort  eine
Uebervorteilung  der  Arbeiter,  der  »Diener«  der  Gemeinwirtschaft, ­
  im  Vergleich  mit  der  Ausnützung  der  Arbeiter  anderer,
privater  Arbeitsverhältnisse  —  denn  nur  ein  solcher  Vergleich
käme  in  Betracht  -—  platzgreift,  nicht  mehr  jene  besondere  Wichtigkeit ­
  haben;  denn  der  grössere  Nutzen,  der  der  Gemeinwirtschaft,
also  der  Gesellschaft  zugute  kommt,  verliert  damit  den  Charakter
der  Ausbeutung,  die  etwa  auf  der  Basis  der  allgemeinen  Arbeitsmarktverhältnisse ­
  sonst  möglich  geworden  wäre.
So  spinnt  sich  diese  eigentümliche  Gedankenreihe  von  dem
Zeitalter  der  Griechen,  wo  sie  in  dem  Gegensätze  der  liberalen
und  der  banausischen  Tätigkeit  zu  erkennen  ist 1  2 ),  und  durch  die
Vermittlung  der  römischen  Rechtsauffassung  über  die  artes  liberales,
insbesondere  die  Inhonestität  der  Einklagung  des  Entgeltes  für
diese,  bis  in  die  modernsten  Lebensfragen  unseres  Gesellschaftskörpers ­
  herein  und  gewinnt  hier  unverkennbar  gewichtigen  Einfluss ­
  auf  die  Organisation  eines  Teiles  des  wirtschaftlichen  Lebens.
Die  Stabilisierung  des  Arbeitsverhältnisses  der  Arbeiter  im
Dienste  eines  Gemeinwirtschaftskörpers  ist  auch  nichts  anderes
als  eine  der  Formen,  in  der  diese  Gedankenrichtung  konkrete  Gestalt ­
  gewinnt,  und  so  finden  wir  die  Fäden  der  Bestrebungen  wirtschaftlicher ­
  Emanzipation  einer  Arbeiterklasse  und  die  Fäden  eines
uralten  sittlichen  Prinzipes,  das  sich  in  Rechtsgrundsätzen  erhalten
hat,  in  einer  und  derselben  Richtung  zusammenlaufen.  Deshalb
darf  wohl  auch  vermutet  werden,  dass  sich  die  Idee  der  Arbeiterstabilisierung ­
  im  weiteren  Umfange  gegen  das  starre  Widerstreben
eines  gewissen  ökonomischen  Liberalismus  ebenso  durchsetzen
wird,  wie  manches  andere  »freiwirtschaftliche«  Prinzip  allmählich
von  dem  sicheren  Gang  der  Dinge  in  den  Boden  getreten  wurde.
Auch  die  hemmenden  Tendenzen  der  leitenden  Verwaltungskreise
werden  diesen  Gang  der  Dinge  nicht  aufzuhalten  vermögen.  Gleichwohl ­
  ist  es  notwendig,  diese  hemmenden  Tendenzen  auf  ihre  Fundamentierung ­
  hin  zu  prüfen.

1)  Steinbach,  Die  Moral  als  Schranke.  S.  55  und  62.
2)  So  in  m  einer  Lohnpolitik  und  Lohntheorie  ,  insbes.  S.  393  ff.,  ferner  in
Buchbesprechungen  ('Klien,  Mombert)  im  Jahrb.  f.  Ges.  u.  Verw.  XXVI  u.  XXVII.
und  in  meinem  Aufsatze  »Das  sogenannte  Arbeiterbeamtentum  und  die  nächsten  Ziele
in  der  Umgestaltung  des  staatlichen  und  kommunalen  Arbeitslohnverhältnisses«,  Jahrb.
f.  Ges.  u.  V.  XXVII.  S.  1309.
        <pb n="101" />
        9i

2.  Die  Bedenken  gegen  die  Stabilisierung.
Zu  dieser  namentlich  auch  einen  Programmpunkt  des  Munizipalsozialismus ­
  bildenden  B'orderung  der  Stabilisierung  der  in  gemeinwirtschaftlichen ­
  Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  ist  nun  in
jüngster  Zeit  verschiedentlich  Stellung  genommen  worden.  In  der
Literatur  hat  man  die  positiven  Ergebnisse  der  Bestrebungen  zu
Gunsten  dieser  Entwicklung  verfolgt  und  ist  mit  grösserer  oder
geringerer  Unbefangenheit  der  Kritik  dafür  eingetreten.  Auf  die
grosse  Bedeutung,  die  einem  solchen  Vorgehen  zukommt,  habe
ich  schon  wiederholt  hingewiesen,  ohne  jedoch  auf  die  unleugbaren,
aufs  erste  bestechenden  Gegenargumente  einzugehen.  In  der  Literatur ­
  sind  solche  allerdings  auch  nur  sehr  zerstreut  geltend  gemacht ­
  worden.  Es  ist  aber  nunmehr  an  der  Zeit,  denselben  entgegenzutreten, ­
  und  zwar  um  so  mehr,  als  in  der  Haltung  der
Verwaltungen,  die  zu  dem  Problem  bereits  Stellung  genommen
haben,  merkliche  Verschiedenheiten  zu  beobachten  sind,  namentlich ­
  aber  mit  Rücksicht  darauf,  dass,  gestützt  auf  diese  Gegenargumente ­
  über  die  erwähnte  Forderung  ablehnende  Entscheidungen ­
  von  parlamentarischen  Körperschaften  gefällt  werden.
Die  Ausführungen  der  in  erster  Linie  zu  nennenden  Arbeiten
Lindemann's  (Hugo)'),  Mombert's, 2 )  und  Klien’s 1  2  3 ),  die  namentlich
deutsche  kommunale,  sowie  meine  eigenen  Darstellungen 4 )  die
vorwiegend  österreichische  Stabilisierungsvorgänge  betreffen,  auch
einzelne  Nachrichten  über  analoge  Erscheinungen  in  England,  sie
alle  zusammen  weisen  genügend  Tatsachenmaterial  auf,  um  erkennen
zu  lassen,  dass  auf  der  einen  Seite  wirklich  schon  viel  in  der  erwähnten ­
  Richtung  von  gemein  wirtschaftlichen  Verwaltungen  geschehen ­
  ist,  was  zu  einer  gewissen  Befriedigung  Anlass  gibt,  dass
aber  anderseits  auch  eine  kaum  glaubliche  Verknöcherung,  teils
aus  Indolenz,  teils  aus  einem  gewissen  Konservativismus  resultierend,
in  den  Kreisen  kompetenter  Verwaltungskörper  zu  finden  ist.  Mit
der  Indolenz  ist  natürlich  an  dieser  Stelle  nicht  zu  rechten.
Gegen  sie  anzukämpfen  ist  ja  übrigens  auch  in  erster  Linie  Sache
1)  Namentlich  »Arbeiterpolitik  und  Wirtschaftspolitik  hl  der  deutschen  Städteverwaltung. ­
  I.  Bd.  Stuttgart  1904,  insbes.  S.  352.
2)  Mombert,  Die  deutschen  Stadtgemeinden  und  ihre  Arbeiter  (Münch,  volksw.
Studien,  50  St.),  Stuttgart  und  Berlin,  1902,  passim.
3)  Klien.  Minimallohn  und  Arbeiterbeamtentum  Jena  1902,  insbes.  S.  36—78
und  151—180.
4)  Vgl.  S.  90,  Note  2.
        <pb n="102" />
        92

der  wirtschaftlichen  Parteien,  also  Sache  der  praktischen  Politik.
Die  berufliche  Interessenorganisation  ist  doch  wohl  so  weit  erstarkt, ­
  dass  es  als  die  Aufgabe  der  Interessenten  selbst  bezeichnet
werden  darf,  die  Initiative  auch  auf  diesem  Gebiete  zu  ergreifen,
um  die  gedankenlos  in  den  Tag  hinein  wirtschaftenden  staatlichen,
vor  allem  aber  kommunalen  Aemter  und  Verwaltungskommissionen ­
  auf  ihre  Aufgaben  hinsichtlich  der  Ausgestaltung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  aufmerksam  zu  machen.
Wohl  aber  gilt  es  hier,  die  Stellungnahme  jener  gemeinwirtschaftlichen ­
  Verwaltungen  kennen  zu  lernen,  deren  ablehnende  Haltung ­
  gegenüber  dem  Stabilisierungsproblem  sich  auf  wirklich  ernste
Argumente  glaubt  stützen  zu  können.  Die  eingehendste  Erörterung
dieses  Fragenkomplexes  dürfte  sich,  so  weit  ich  sehe,  in  den  Kommissionsverhandlungen ­
  der  zweiten  Kammer  des  badischen  Landtages ­
  über  das  Budget  der  Verkehrsanstalten  abgespielt  haben.
Sie  sollen  hier  in  erster  Linie  herangezogen  werden.
Wiederholt  schon  hatten  die  Werkstätten-  und  Maschinenhausarbeiter, ­
  aber  auch  die  Güterbegleiter  und  Bremser  J )  der  badischen ­
  Staatseisenbahnen  sowohl  an  die  grossherzogliche  Generaldirektion ­
  der  Staatsbahnen  als  auch  an  den  Landtag  die  Bitte
um  Anstellung  und  Regelung  ihrer  Einkommensverhältnisse  gerichtet, ­
  ohne  dass  sie  einen  Erfolg  erzielen  konnten.  Sie  glaubten
ihre  Bitte  mit  um  so  grösserer  Berechtigung  auch  dem  letzten
Landtag  (1903/4)  vorlegen  zu  können,  als  seitens  der  badischen
Staatsbahnverwaltung  bereits  seit  geraumer  Zeit,  ähnlich  wie  bei
anderen  deutschen  Staatsbahnverwaltungen,  für  eine  Reihe  von
Bedienstetenkategorien  des  Bahnbetriebes  systemisierte  (etatmässige)
  Stellen  geschaffen  sind  mit  bestimmtem  Anfangsgehalt  und
Dienst-  und  Alterszulagen  (meist  Biennal-  und  Triennalzulagen)
und  Wohnungsgeld,  nebst  sonstigen  Nebeneinnahmen  an  Fahrtbezügen, ­
  Ersparnisprämien,  Dienstkleidung  u.  s.  f.  Diese  festen
Anstellungsverhäitnisse  (i.  e.  Stabilisierung)  sind  geschaffen  für  das
Bahnhofs-  und  Zugbegleitpersonal,  für  das  Personal  des  Abfertigungs-
  und  Zugförderungsdienstes,  also  Schaffner,  Portiers,  Wagenwärter, ­
  Weichen-  und  Stationswärter,  Lokomotivführer  und  -Heizer.

1)  Das  Petit  der  Arbeiter  geht  u.  a:  auf:  1.  Anstellung  aller  über  10  Jahre  bei
der  Bahn  beschäftigten  Arbeiter,  2.  Verbesserung  der  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversorgung, ­
  3.  Lohnerhöhung,  4.  Bezahlung  der  gesetzlichen  Feiertage,  resp.  Bezahlung ­
  von  Monatsgehältern,  5.  einen  genügenden,  den  »vertragsmässig  Angestellten«
gleichkommenden  Urlaub  mit  Bezahlung,  6.  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschuss.
        <pb n="103" />
        93

Gerade  im  Hinblicke  auf  diese  teilweise  Durchführung  der
Stabilisierung  liegt  die  Annahme  auf  der  Hand,  dass  die,  von  den
Arbeitern  sogar  als  überaus  loyaler  Arbeitgeber  gerühmte  Staatsbahnverwaltung ­
  entweder  bezüglich  der  durchgeführten  Stabilisierungen ­
  üble  Erfahrungen  gemacht  hat,  oder  aber  dass  bei  den
nicht  stabilisierten  Arbeiterkategorien  besondere  Gründe  gegen
die  Stabilisierung  vorliegen.  Die  Einwendungen,  die  von  Seite
der  Verwaltung  geltend  gemacht  werden,  berühren  mit  keinem
Worte  die  bisher  schon  stabilisierten  Verhältnisse,  also  können
wohl  auch  nicht  auf  Erfahrungen  gestützte  Bedenken  prinzipieller
Natur  eigentlich  in  Frage  kommen,  sondern  nur  Bedenken  im
Hinblicke  auf  die  betreffenden  Kategorien  von  Arbeitern,  um
deren  Stabilisierung  es  sich  handelt.  Es  wird  dies  denn  auch
klar  ausgesprochen  und  geht  überdies  aus  dem  ganzen  Zusammenhang ­
  hervor,  dass  sich  die  Einwendungen  nur  gegen  die  Stabilisierung ­
  von  Werkstättenarbeitern  richtet.  Geltend  gemacht  wird
im  wesentlichen  folgendes  1 ):
1.  Es  sei  nicht  bekannt,  dass  private  Unternehmer
oder  Aktiengesellschaften  ihre  Arbeiter  in  dem  Sinne
einer  Stabilisierung  angestellt  hätten,  solches  sei  auch  nicht  wahrscheinlich. ­

2.  Wenn  aber  bei  gemeindlichen  Verwaltungen
solche  Anstellungen  stattgefunden  haben,  so  handle  es  sich  dort
in  der  Regel  um  Arbeitsgebiete,  die  mit  der  unmittelbaren  Erzeugung ­
  von  Werten,  wie  dies  in  den  Werkstätten  in  grossem
Umfange  geschehe,  wenig  oder  nichts  zu  tun  haben  und  bei  denen
man  das  möglich  höchste  Mass  der  Leistung  des  einzelnen  von  vornherein ­
  leichter  beurteilen  kann  als  in  den  Werkstätten.  Es  kämen
in  den  Gemeinden  zumeist  Arbeitsgebiete  in  Betracht  (Gasfabriken,
elektrische  Zentralen,  Pumpwerke),  wo  die  Arbeitsleistung  im  wesentlichen ­
  durch  die  Maschine  vollführt  werde  und  die  Menschenhand ­
  nur  einen  verhältnismässig  geringen  Einfluss  auf  das  Mehr
oder  Weniger  der  Leistung  habe.  In  Werkstättenbetrieben  würden ­
  auch  Gemeinden  kaum  eine  derartige  Stabilisierung  durchführen. ­

3.  Daran  wird  im  Hinblicke  auf  die  darnach  zu  erwartende,
übrigens  ja  auch  geforderte  Lohnerhöhung  die  allgemeine  Erwägung ­
  geknüpft,  dass  der  Staat  allerdings  die  Pflicht  habe,
1)  Vgl.  Beilagen  z.  Protokoll  der  120.  Sitzung  der  II.  Kammer  1901/2  (Nr.  70)
und  Beilage  z.  Protokoll  der  52.  Sitzung  d.  II.  Kammer  1903/4  (Nr.  17).
        <pb n="104" />
        94

soweit  irgend  tunlich  als  Muster  für  die  private  Industrie  seine
Betriebe  einzurichten,  und  der  Staat  (Baden),  habe  sich  dieser
Pflicht  nie  und  auf  keinem  Gebiete  entzogen.  Dazu  gehöre
aber,  dass  er  seine  Erzeugnisse,  das  ist  in  letzter  Linie  die  Arbeit ­
  seiner  Angestellten  nicht  teurer  bezahlt  als  angemessen ­
  ist,  sonst  höre  der  Staatsbetrieb  auf,  auf  diesem  Gebiete
eine  Musteranstalt  zu  sein  und  wirtschafte  schlecht  auf  Kosten
der  Allgemeinheit.  Da  nun  der  Staatsbetrieb  seine  Erzeugnisse
nicht  verkaufe,  sondern  für  sich  verwerte,  so  fehle  in  seinem  Kalkül ­
  die  Regelung,  die  in  der  privaten  Industrie  durch  den  Wettbewerb, ­
  durch  das  Grundgesetz  von  Angebot  und  Nachfrage  (seil,
in  den  Waren  und  insofern  fehle  wohl  die  Rückwirkung  des  Preises
auf  Begrenzung  der  Kosten)  sich  ergebe.  Der  Staat  könne  und
dürfe  nicht  auf  eigene  Faust  die  Arbeitslöhne  erhöhen,  sondern
auch  er  werde  stets  mit  der  einschlägigen  Privatindustrie  in  Fühlung ­
  bleiben  müssen.  Andernfalls,  wenn  nämlich  der  Staat  als
Lohntreiber  auftrete,  werde  ja  auch  die  Konkurrenzfähigkeit  der
privaten  Industrie  geschädigt  und  damit  wieder  das  Interesse  der
Arbeiter  selbst.
Zur  Abwehr  des  Schreckgespenstes  einer  Lohnerhöhung  wird
das  Argument  der  Arbeiter  zurückgewiesen,  dass  der  in  privaten
Unternehmungen  Beschäftigte  höheren  Lohn  vor  dem  im  Staatsbetrieb ­
  Arbeitenden,  und  zwar  auch  bei  Berücksichtigung  der
schlechten  Zeiten  voraus  habe.  Dort  helfe  man  sich,  so  führt
der  Bericht  der  Generaldirektion  aus,  wenn  nötig  mit  Entlassung,
Einlegen  von  Feierschichten,  Verkürzung  der  Arbeitszeit,  wodurch
auch  die  älteren  Arbeiter  getroffen  werden.  Die  Bahnverwaltung
dagegen  suche  ihre  Arbeiter,  solange  es  geht,  voll  fortzubeschäftigen ­
  und  eine  Verminderung  in  der  Arbeiterzahl  nur  durch  Unterlassung ­
  des  Ersatzes,  nicht  aber  durch  Entlassung  herbeizuführen. ­
  Deshalb  könne  die  Verwaltung  aber  auch  nicht  den
sprunghaften  Erhöhungen  folgen,  sondern  müsse  die  Löhne  auf
einer  Höhe  halten,  die  auch  in  schlechten  Zeiten,  d.  h.  wenn  die
Privatindustrie  die  Löhne  herabsetzt,  festgehalten  werden  könne.
Der  im  Staatsbetrieb  stehende  Arbeiter  müsse  sich  eben  genau
wie  der  Beamte  (!)  darüber  entscheiden,  ob  er  die  bisweilen  geringer ­
  als  in  der  Privatindustrie  gezahlte,  aber  sichere  Stellung  im
Staatsbetriebe  oder  die  höhere  Bezahlung  der  privaten  Industrie
und  deren  Risiko  vorzieht.
4.  Bei  aussergewöhn  liehen  Vorkommnissen,
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        95

Unfällen  u.  dgl.,  bei  denen  besondere  Anstrengung  der  Arbeiter
eintrete,  erhalten  sie  auch  einen  wesentlich  höheren  Lohn,
in  der  Regel  das  Doppelte  des  regelmässigen  Taglohnes.
5.  Der  Einfluss  der  Feiertage  auf  die  Verdiensthöhe
könnte  nicht  als  Argument  für  die  Gewährung  des  Monatslohnes
gelten,  da  Feiertage  nicht  mit  unvorhergesehener  Plötzlichkeit  (!)
eintreten,  sondern  monatelang  vorhergesehen  werden  könnten  so
gut  wie  andere  grössere  einmalige  Ausgaben,  Anschaffung  von
Wintervorräten;  ebenso  wie  vom  Beamten  müsse  auch  von  den
Arbeitern  darauf  Rücksicht  genommen  werden.  Monatslohn  könne
daran  nichts  ändern  J ).
6.  Die  Forderung  von  M  o  n  a  t  s  1  o  h  n  sei  um  so  merkwürdiger, ­
  da  die  Arbeiter  doch  Verkürzung  der  Lohnzahlungsperioden
mit  Erfolg  angestrebt  hätten.  Die  Zahlung  von  Monatslöhnen
mache  auch  die  Akkordlöhnung  unmöglich,  auf  die  nicht  verzichtet ­
  werden  könne.
7.  Bedeutende  Verbesserungen  und  Fortschritte  in  der  Produktion ­
  würden  durch  Arbeiter  doch  recht  selten  veranlasst,  diese
Fortschritte  bezögen  sich  in  der  Regel  auf  recht  untergeordnete
Dinge;  für  wichtigere  Verbesserungen  fehlten  den  Arbeitern  die
Kenntnisse.  Zudem  seien  die  Arbeitskräfte  teils  Handwerker,  teils
Taglöhner,  von  denen  wenige  Spezialkenntnisse  gefordert  werden.
Die  Hilfsarbeiter  und  Handlanger  in  den  Werkstätten  seien  demnach ­
  jederzeit  durch  Zuzug  von  aussen  leicht  zu  ersetzen.
Diese  sehr  ernstgemeinten  Ausführungen  lassen  da  und  dort
geradezu  die  nötige  Vertiefung,  die  die  Schwierigkeit  des  Problems
fordert,  vermissen.
Ad  1.  Was  den  ersten  Einwand  anlangt,  dass  die  privaten
Unternehmer  gleichfalls  nicht  an  eine  Stabilisierung  ihrer
Arbeitskräfte  dächten,  darf  wohl  auf  eine  spezielle  Widerlegung
im  Hinblicke  auf  das  im  vorstehenden  Kapitel  über  die  spezielle
Eignung  der  öffentlichen  Gemeinwirtschaften  zur  Stabilisierung
1)  Bezüglich  der  Feiertage  als  Ursache  der  Lohn  Verkürzung  wird  noch  bemerkt:
der  Werkstättenarbeiter  vollbringe  bestimmte  Leistungen  und  werde  darnach  gezahlt;
also  sei  selbstverständlich,  dass  für  eine  Zeit,  in  der  er  nichts  leiste,  auch  nichts  gezahlt ­
  werde.  Ein  Vergleich  mit  dem  Beamten  sei  unzulässig,,  weil
dieser  nicht  lediglich  von  der  Länge  der  Arbeitszeit  abhängige  Leistungen  vollziehe
(Akkord),  sondern  den  mit  seinem  Amt  zusammenhängenden  Verpflichtungen  gerecht
zu  werden  habe,  die  ihn  oft  genug  zwängen,  über  die  üblichen  Bureaustunden  hinaus
ohne  jede  Vergütung  zu  arbeiten,  während  Ueberstunden  des  Arbeiters  mit  50  °/ 0  Zuschlag ­
  bezahlt  würden.  Zudem  seien  Feiertage  nicht  von  der  Verwaltung  eingesetzt  (!!).
        <pb n="106" />
        96

1

Gesagte  verzichtet  werden.  Eine  Sicherung  der  Kontinuität  des
Arbeitsverhältnisses  zu  geben,  wie  die  öffentlichen  Gemeinwesen
dies  können,  vermag  der  private  Unternehmer  eben  nicht.
Ad  2.  Dass  kommunale  Unternehmungen  nicht  mit  der
»unmittelbaren  Erzeugung  von  Werten«  beschäftigt  seien,  trifft
vielfach,  aber  durchaus  nicht  so  uneingeschränkt  zu,  wie  dies  behauptet ­
  wird.  Die  Gewinnung  von  Heiz-  und  Leuchtgas  zur  Abgabe ­
  an  die  Bewohner  einer  Stadt  gegen  bestimmte  Preise,  die
Herstellung  elektrischer  Kraft  u.  s.  w.  sind  mindestens  ebenso  als
»Werte«,  die  erzeugt  werden  müssen,  zu  betrachten  wie  die  Ausstattung ­
  einer  Lokomotive  mit  neuen  Kesseln,  Feuerbüchsen,  Reparaturen ­
  an  Langkesseln,  Erneuerung  von  irgend  welchen  Wänden ­
  (Tür-,  Gabel-,  Seitenwänden),  Ersetzung  von  Dampfcylindern,
Anstücken  von  Siederöhren  u.  s.  f.,  welche  all  die  Leistungen  sein
mögen,  die  für  die  Staatseisenbahn  Werkstätten  ausgewiesen  werden. ­
  Jedenfalls  ist  es  aber  völlig  unzutreffend,  wenn  behauptet
wird,  es  sei  das  möglich  höchste  Mass  der  Leistung  des  einzelnen
in  den  kommunalen  Betrieben  von  vornherein  leichter  zu  beurteilen ­
  als  z.  B.  bei  Bedienung  irgend  einer  Maschine  oder  bei  der
Herstellung  von  z.  B.  6000—8000  Siederöhren,  wie  sie  der  Verwaltungsbericht ­
  der  badischen  Staatseisenbahnen  einmal  ausweist.
Man  denke  doch  nur  z.  B.  an  die  Bedienung  der  Oefen  in  den
Gaswerken,  an  die  Leistung  der  Feuerhausarbeiter.  Ob  für  den
einzelnen  Arbeiter  20  oder  40  Minuten  Pause  zwischen  dem  Nachfüllen ­
  der  Kohlenöfen  abfallen,  ist  Sache  der  Betriebsleitung;
meiner  Beobachtung  nach  bestehen  hierin  sehr  erhebliche  Unterschiede ­
  zwischen  den  verschiedenen  städtischen  Gaswerken,  die
schon  durch  Verschiedenheit  der  Ofensysteme  verursacht  werden;
niemand  wird  behaupten  können,  dass  das  »möglich  höchste  Leistungsmass«
  dabei  für  die  Lohnbestimmung  von  Bedeutung  sei.
Auch  ist  es  unzutreffend,  dass  in  den  kommunalen  Betrieben  die
Arbeiten  wesentlich  durch  die  Maschinen  vollführt  werden,  dass
also  gewissermassen  die  Maschinenleistung  auch  das  Arbeitstempo ­
  bestimme.  Unter  den  stabilisierten  Arbeitern  städtischer
Verwaltungszweige  sind  genug  zu  finden,  die  mit  Maschinen
gar  nichts  zu  tun  haben,  deren  Arbeitsintensität  ganz  ebenso  unkontrolliert ­
  ist  wie  die  von  Arbeitern  in  den  Bahnwerkstätten.  Schmiede,
Schlosser,  Monteure  sind  im  Aussendienste  jedes  Gaswerks,  Wasserwerks ­
  und  jeder  elektrischen  Kraftzentrale  erforderliche  Arbeitskräfte. ­
  Aber  daneben  auch  für  den  Innendienst  eben  solche  Pro-
        <pb n="107" />
        97

fessionisten,  die  wesentlich  in  gleicher  Weise  hinsichtlich  ihres
Leistungsmaximums  unbekannte  Faktoren  sind  wie  im  Bahnwerkstättenbetrieb. ­
  U  ebrigens  ergibt  sich  aus  einfachen  wirtschaftlichen ­
  Prinzipien,  dass  eine  Stadtverwaltung,  die  etwa  wie  Karlsruhe ­
  zwei  Gaswerke,  eine  elektrische  Kraftzentrale,  ein  Wasserwerk, ­
  den  elektrischen  Strassenbahnbetrieb,  einen  Lagerhausbetrieb
mit  Hafenanlage  in  eigener  Regie  betreibt  auch  eine  eigene  Werkstätte ­
  einrichtet,  und  doch  sind  auch  die  Arbeiter  dieser  Werkstätte ­
  »stabilisiert«,  die  ganz  gleichartige  Arbeiten  wie  in  einer
Eisenbahnwerkstätte  zu  verrichten  haben.  Der  kommunale  »Werkstättenbetrieb« ­
  mit  stabilisierten  Arbeiten  ist  also  doch  auch  schon
Tatsache  geworden.
Die  eigentliche  Grundlage  dieses  Einwandes  ist  aber  wohl
weit  mehr  in  dem  Gedanken  zu  suchen,  dass  die  Werkstättenverwaltung ­
  von  jedem  Arbeiter  das  möglich  höchste  Leistungsausmass
  dadurch  zu  erreichen  glaubt,  dass  sie  ihm  mit  der  jederzeitigen ­
  Entlassung  drohen  kann.  Sie  verzichtet  also  vollkommen
auf  die  Mitwirkung  des  Pflichtgefühles  des  Arbeiters!  Auf  diese
Art  wird  man  allerdings  in  der  so  notwendigen  Entwicklung  der
ethischen  Elemente  in  den  Arbeiterkreisen  kaum  Fortschritte  machen. ­
  Vertrauen  nur  weckt  ethische  Potenzen  im  Individuum.
Vertrauensbruch  kann  und  soll  bestraft  werden.  Dafür  Disziplinarmassregelung! ­
  Aber  es  darf  Vertrauensbruch  und  Pflichtvergessenheit ­
  nicht  schon  so  weit  vorausgesetzt  werden,  dass  die  Gefahren ­
  desselben  zur  Argumentation  gegen  die  Herstellung  eines
rechtlich  begründeten  Dauerverhältnisses  benützt  werden.
Ad  3.  Die  Ausführungen  betreffend  die  Lohnhöhe  sind  wohl
von  der  aprioristischen  Ueberzeugung  diktiert,  dass  die  in  der  Privatindustrie ­
  unter  dem  Einflüsse  von  Angebot  und  Nachfrage  zustande ­
  kommenden  Löhne  absolut  die  angemessenen  seien,  dass
unter  allen  Umständen  die  Preisbildung  für  eine  Ware  auf  dem
Markte  auch  auf  die  Lohngestaltung  bei  der  Herstellung  der  Ware
einwirke.  Ebenso  haltlos  wie  diese  Prämisse  ist  die  weitere,  dass
die  Löhne,  die  der  Staat  in  seinen  Betrieben  zahle,  unter  allen
Umständen  für  die  Privatindustrie  massgebend  würden.  Die  Tatsachen ­
  zeigen  absolut  keinen  solchen  zwingenden  Kausalnexus,
an  den  wohl  die  Verwaltung  selbst  offenbar  nicht  glaubt,  sonst
könnte  sie  unmöglich  wenige  Zeilen  später  bemerken,  die  Staatsverwaltung ­
  müsse  ihre  Löhne  selbständig  regeln  und  auf  solcher
Höhe  halten,  die  auch  gehalten  werden  können  in  schlechten
Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  14.  7
        <pb n="108" />
        98

Zeiten,  wenn  die  Privatindustrie  —  hier  offenbar  unabhängig  von
den  Löhnen  der  Staatsbetriebe!  —  die  Löhne  herabsetze.
Und  noch  ein  Widerspruch!  Wenn  der  Arbeiter  »genau
so  wie  der  Beamte«  überlegen  muss,  ob  er  sich  den  Staatsdienst ­
  mit  sicherem  aber  niedrigerem  Einkommen  oder  den  Privatdienst ­
  mit  unsicherem  höherem  Einkommen  wählen  soll,  dann
muss  dem  Arbeiter  auch  genau  die  gleich  sichere  Grundlage  geschaffen ­
  werden,  so  dass  er  wirklich  wie  der  Beamte  der  Alternative ­
  gegenübersteht,  also  jene  Sicherheit  der  Dienstesverwendung, ­
  wie  sie  eben  in  Privatstellungen  nicht  zu  finden  ist,  und
diese  Sicherheit  soll  nicht  auf  das  Wohlwollen,  sondern  mindestens
auf  die  Disziplinarvorschriften  gegründet  sein.  Daran  knüpft  sich
übrigens  von  selbst  auch  das  weitere  Moment,  dass  der  tatsächliche ­
  Zustand,  das  tatsächliche  Behalten  der  Arbeiter,  auch  dort,
wo  die  Tradition  ein  starkes  Element  ist,  niemals  gleiche  Sicherheit ­
  gibt  wie  die  eingeräumte  rechtliche  Basis  eines  dauernden
Arbeitsverhältnisses.
Ad  4.  Ueber  die  besondere  Zahlung  von  Ueberleistungen,
Ueberstunden  u.  dgl.  als  ein  angebliches  Hindernis  gegen  die  Stabilisierung ­
  ist  kaum  ernst  zu  diskutieren,  denn  dass  für  solche
besondere  Leistungen  besondere  Zahlungen  auch  an  die  stabilisierten ­
  Arbeiter  gemacht  werden  können,  bedarf  wohl  keines  Beweises. ­
  Warum  wird  nicht  in  diesem  Gedanken  die  Analogie  zum
Beamten  herangezogen,  der  bei  wiederholten  oder  dauernden  aussergewöhnlichen
  Dienstleistungen  durch  raschere  Beförderung,  wenigstens ­
  Aufsteigen  in  eine  höhere  Gehaltsklasse  gar  nicht  selten,
aber  auch  durch  fallweise  Remunerationen  speziell  entlohnt  wird  f
—  Ein  Unterschied  zwischen  physischer  und  geistiger  Arbeit  muss
freilich  bei  aussergewöhnlicher  Inanspruchnahme  berücksichtigt
werden.  Die  physischen  Kräfte  versagen  in  solchen  Fällen  rascher,
mindestens  muss  die  aussergewölmliche  Inanspruchnahme  durch
aussergewöhnliche  Nahrungszufuhr  unterstützt  werden:  was  aber
alles  nur  die  raschere  und  unmittelbarere  Entlohnung  des  physisch ­
  Arbeitenden  auch  im  Falle  eines  stabilisierten  Arbeitsverhältnisses ­
  motiviert.  Und  schliesslich:  erhält  nicht  gerade  der
Beamte  bei  Erhöhung  seiner  Verpflegungskosten  wegen  auswärtiger ­
  Dienstesverwendung  (ausserhalb  des  Wohnsitzes)  ganz  fix
geregelte  Taggelder  ?  Solche  Dinge  sind  bei  den  Einwendungen
gegen  die  Stabilisierung  völlig  vergessen,  die  Parallele  zum  Beamten ­
  ist  nur  einseitig  verwendet  worden.
        <pb n="109" />
        99

Ad  5.  Bei  einer  wirklich  durchgeführten  Stabilisierung,  die
von  dem  Gedanken  getragen  ist,  dass  nicht  erwerbliche  Tendenzen
Grundlage  des  staatlichen  oder  kommunalen  Arbeitsverhältnisses
sind,  sondern  dass  es  sich  um  Existenzsicherung  für  diejenigen,
die  eine  Pflichterfüllung  übernommen  haben,  handle,  da  kann  auch
die  Frage,  ob  die  Feiertage  mit  einzubeziehen  sind  in  die  Grundlage ­
  für  die  Lohnbemessung,  wohl  nicht  schwer  ins  Gewicht  fallen.
Nimmt  man  auf  die  Idee  der  Existenzsicherung  Rücksicht,  dann
wird  das  Ergebnis  der  Erwägung  wohl  zur  Bejahung  der  Frage
führen  müssen.  Demgegenüber  spielt  die  mahnende  Argumentation ­
  der  Verwaltung,  der  Arbeiter  solle  rechtzeitig  für  den  Verdienstausfall ­
  wegen  eines  Feiertages  Vorsorgen,  eine  wenig  bedeutsame ­
  Rolle.  Der  Lohn  des  stabilisierten  Arbeiters  ist  in  der
Hauptsache,  soweit  er  als  Existenzsicherung  fungiert,  ein  einheitliches ­
  Ganzes,  genau  ebenso  wie  die  Leistungen  des  Arbeiters
zunächst  als  Ganzes  aufgefasst  werden  müssen.  Auf  der  einen
Seite  wird  Pflichterfüllung  übernommen,  auf  der  anderen  Seite  die
Existenzsicherung,  deshalb  ist  auch  die  Einwendung  nicht  am  Platze,
dass  für  eine  Zeit,  in  der  keine  Arbeit  geleistet  werde,  auch  kein
Entgelt  zu  zahlen  sei.  Ob  es  sich  empfiehlt,  neben  einem  Grundlohn, ­
  der  als  einheitliches  Entgelt  als  Existenzsicherung  zu  zahlen
ist,  andere  ergänzende  Bezüge  nach  Massgabe  tatsächlicher  Leistung ­
  eintreten  zu  lassen,  ist  eine  andere  Frage,  die  noch  weiter
unten  zu  erörtern  sein  wird.
Ad  6.  Mit  dem  Gedanken  der  Existenzsicherung  wird  bis  zu
einem  gewissen  Grade  implizite  auch  die  Vorstellung  vertreten,
dass  die  Lohnzahlung  eine  möglichst  langperiodige  sein  muss.  Je
entwickelter  eine  Wirtschaftsführung,  um  so  mehr  wird  sie  darauf
ausgehen,  auf  tunlichst  grosse,  künftige  Zeitabschnitte  vorzusorgen,
und  umgekehrt  kann  eine  Wirtschaft  nur  dann  wirklich  sich  sicher
entwickeln,  in  der  Wirtschaftlichkeit  fortschreiten,  wenn  ihr  die
Möglichkeit  gegeben  ist,  mit  bestimmten  Mitteln  für  grössere
Zeiträume  der  Zukunft  zu  rechnen.  Durch  monatliche  Lohnzusicherung ­
  kann  und  soll  die  Arbeiterschaft  über  die  Fährlichkeit
kurzer  vorübergehender  Arbeitsunterbrechungen  und  Verdienstentgänge ­
  hinweggehoben  werden.  —  Ein  wesentliches  Element
der  Stabilisierung  ist  diese  Einführung  längerer  Perioden  als  Einheit ­
  der  Lohnbemessung  übrigens  nicht;  aber  in  diesem  Uebergang
  von  der  kürzeren  zur  längeren  Zeiteinheit  ist  ein  Zurückdrängen ­
  des  rein  marktmässigen  Interesses  bei  der  Lohnbildung
*
        <pb n="110" />
        IOO

nicht  zu  verkennen.  Dass  die  Bitte  der  Arbeiter  um  kürzere  Lohna
  u  s  z  a  h  1  u  n  g  s  perioden  damit  nichts  zu  tun  hat,  bedarf  wohl
keiner  besonderen  Beweisführung  J ).
Inwieweit  es  richtig  ist,  dass  die  Monatlöhnung  die  Akkordlöhnung ­
  unmöglich  mache,  wird  noch  in  anderem  Zusammenhänge
zu  berühren  sein.
Ad  7.  Dem  letzten  oben  angeführten  Einwand  muss  entgegnet ­
  werden,  dass  er  beweist,  wie  wenig  man  dem  eigentlichen
Kern  des  Stabilisierungsproblems  zu  Leibe  gerückt  ist.  Als  ob
es  sich  darum  handelte,  eine  Stabilisierung  der  Arbeitsverhältnisse
vorzunehmen,  weil  die  Gefahr  besteht,  dass  die  Werkstätten  der
Staatsbahnverwaltung  ihre  Arbeitskräfte  eines  Tages  verlieren
können,  also  der  Arbeitskräfte  entblösst  dastehen!  Nein,  darin
ist  das  Problem  nicht  zu  suchen.  Sondern  um  ein  besonderes
Prinzip  der  Arbeitsorganisation  handelt  es  sich,  um  die  Ueberführung
  der  gemeinwirtschaftlichen  Arbeitsverhältnisse  auf  das
Prinzip  der  beruflichen  Organisation  mit  Pflichterfüllung  auf  der
einen,  Existenzsicherung  auf  der  anderen  Seite.
Diese  Argumentation  der  Verwaltung  gegen  die  Stabilisierung
der  Werkstättenarbeiter  scheint  nun  aber  wohl  der  Verwaltung
selbst  offenbar  nicht  ganz  ausreichend;  sie  sucht  der  Stabilisierungsfrage ­
  neuestens  mit  dem  Bedenken  zu  begegnen,  dass  die
Stabilisierung  zu  einer  Abnahme  der  Produktivität  der
eingestellten,  also  stabilisierten  Arbeitskräfte  führe,  mit  einem  Wort,
dass  für  die  Gesamtwirtschaft  notwendig  eine  Schädigung  von  der
Stabilisierung  gewärtigt  werden  müsse.  Dieses  Bedenken  würde  allerdings, ­
  wenn  es  den  Tatsachen  entspräche,  überaus  schwer  wiegen,
und  wenn  man  einer  solchen  Wirkung  der  Stabilisierung  nicht  auf
irgend  einem  Wege  begegnete,  wenn  sie  nicht  paralysiert  werden ­
  könnte,  wenn  also,  wie  Bernstein  sagt,  der  Schlendrian  in
der  Fabrik  auf  die  Tagesordnung  käme,  wenn  der  wirtschaftliche
Geist  sozusagen  darunter  leiden  müsste,  dann  müsste  man  wohl
auch  über  das  Organisationsprinzip  den  Stab  brechen.

1)  Dass  der  Uebergang  zu  Monatslöhnen  eine  Lohnsteigerung  von  2O°/ 0  (statt
für  300  Tage  für  365  Tage)  in  sich  schliessen  müsse,  wie  die  Verwaltung  der  Kammer ­
  gegenüber  geltend  macht,  trifft  nicht  zu.  Spricht  doch  nicht  einmal  die  Petition
der  Arbeiter  von  der  Lohnzahlung  für  Sonntage.  Der  Monatlohn  wäre  etwa  auf  26-bis
  27  fachen  bisherigen  Taglohn  festzusetzen.  Die  »erheblichen  Schwierigkeiten«,  die
die  Verwaltung  hiegegen  einwendet,  würden  bei  gutem  Willen  überwunden  werden
können.
        <pb n="111" />
        IOI

Den  Tatsachenbeweis,  um  den  es  sich  also  in  erster  Linie
handelt,  tritt  die  badische  Eisenbahnbetriebsverwaltung  in  der  Tat
auch  an  und  verweist  auf  die  Ergebnisse  der  Stabilisierung  der
Werkstättenarbeiter  bei  der  österreichischen  Staatsbahnverwaltung. ­
  Diese  Stabilisierung,  über  die  ich  erstmalig  vor
4  Jahren a )  berichtete,  habe,  so  führt  die  badische  Betriebsverwaltung ­
  aus,  eine  wesentliche  Zunahme  der  Arbeiterzahl  ohne
eine  der  Zunahme  entsprechende  Mehrleistung  zur  Folge  gehabt.
Die  Stabilisierung  der  Arbeiter  begann  im  Laufe  des  Jahres  1895,
ihre  Wirkung  äussere  sich  in  der  Veränderung,  welche  das  Verhältnis ­
  von  Arbeitslohn-  zu  Materialaufwand  in  den  Jahren  vor
der  Stabilisierung  zu  der  bezüglichen  Verhältnisziffer  nach  der
Stabilisierung  aufweise.
Im  Durchschnitte  der  4  Jahre  1892/95  sei  auf  eine  Krone
Lohnaufwand  in  den  Werkstätten  ein  Materialaufwand  von  1,3  Kronen ­
  entfallen,  in  den  4  Jahren  1896/99  nach  der  Stabilisierung
betrug  diese  Durchschnittsrelation  nur  noch  1,11.  Die  mittlere
Arbeiterzahl  habe  im  Durchschnitte  betragen
in  den  4  Jahren  vor  der  Stabilisierung  1892/95:  4888
in  den  4  Jahren  nach  der  Stabilisierung  1896/99:  6909,
woraus  sich  eine  Zunahme  der  Arbeiterzahl  nach  der  Stabilisierung
um  41  Proz.  ergebe.  Der  Verwaltungsbericht  berechnet  ferner
eine  durchschnittliche  Zunahme  der  Arbeiterzahl  in  der  Zeit  von
1892—1895  von  einem  Jahr  aufs  andere  um  6,7  Proz.  und  in  der
Zeit  von  1896  —1899  um  fast  12  Proz.  Gegenüber  dem  Arbeiterstande ­
  von  1892  mit  4385  Arbeitern  stelle  sich  der  Stand  von
1899  mit  7701  Arbeitern  um  fast  76  Proz.  höher.  Der  Materialaufwand ­
  sei  aber  in  demselben  Zeitraum  nicht  im  gleichen  Verhältnis ­
  grösser  geworden,  was  um  so  auffallender  sei,  als  die  Einheitspreise ­
  der  Materialien  nach  der  Stabilisierung  im  Mittel  wesentlich ­
  höher  gewesen  seien  als  in  der  vierjährigen  Periode  vor
der  Stabilisierung.  Es  hätte  also  schon  bei  nur  gleichbleibender,
noch  mehr  aber  bei  gesteigerter  Leistung  der  Arbeiter  nach  der
Stabilisierung  eine  den  Betrag  von  41  Proz.  des  Arbeiterzuwachses
wesentlich  übersteigende  Zunahme,  nicht  aber  eine  erhebliche  Abnahme ­
  an  Materialkosten  erwartet  werden  dürfen.  Im  Gegenteile
aber  fallen  die  auf  einen  Arbeiter  und  eine  Krone  Lohn  bezogenen
Materialwerte  in  den  Jahren  nach  der  Stabilisierung  gegen  die

1)  Vgl.  meine  Lohnpolitik  u.  Lohntheorie  S.  294  ff.
        <pb n="112" />
        102

Zeit  vorher,  wie  die  oben  genannten  Verhältnisziffern  zeigen,  wesentlich ­
  ungünstiger  aus  ’).
Diesen  in  der  Tat  bedenklichen  Ziffern  gegenüber,  denen
noch  hinzuzufügen  wäre,  dass  der  mittlere  von  einem  Arbeiter
verarbeitete  Materialwert  in  den  4  Jahren
vor  der  Stabilisierung  1416  Kronen
nach  der  Stabilisierung  1259  »
betragen,  mithin  trotz  erhöhter  Materialpreise  um  11  Proz.  abgenommen ­
  habe,  vermag  ich  trotzdem  nicht  zuzugeben,  dass  damit
der  Beweis  gegen  die  Berechtigung  der  Stabilisierung  erbracht  sei.
Was  zunächst  die  Ziffern  selbst  anlangt,  leidet  die  Exaktheit
der  Beweisführung  in  verschiedenen  Richtungen;  bezüglich  der
Einzelheiten,  die  in  dieser  Beweisführung  anfechtbar  sind,  verweise ­
  ich  auf  die  Ausführungen  im  Anhang  IV  1  2 ).  Was,  wie  ich
dort  genauer  zeige,  für  die  Vergleichung  der  Intensität  der  Arbeit ­
  bezw.  Produktivität  der  Arbeit  ins  Gewicht  fällt,  aber  gänzlich ­
  ausser  acht  gelassen  ist,  ist  folgendes  :
1.  Der  Umstand,  dass  das  Arbeitsgebiet  der  österreichischen
Staatsbahnwerkstätten  eine  ganz  bedeutende  Erweiterung  erfahren
hat,  wodurch  schon  an  und  für  sich  Veränderungen  in  der
Arbeitsorganisation  und  womit  allein  schon  die  Abnahme  der
Durchschnitts  Produktivität  eines  Arbeiters  zur  Genüge  erklärt ­
  wäre.  Dafür  spricht  schon  das  Schwanken  des  auf  einen
Arbeiter  entfallenden  Materialwertes  von  Jahr  zu  Jahr,  z.  B.  das
Fallen  dieser  Relation  schon  vor  der  Stabilisierung  von  1444  Kronen ­
  Materialwert  im  Jahre  1893  auf  1398  Kronen  im  Jahre  1894.
2.  Es  handelt  sich  ganz  überwiegend  um  Reparaturarbeiten,
bei  denen  die  Relation  zwischen  dem  Arbeitserfordernis  und  dem
Materialerfordernis  an  sich  grossen  Schwankungen  ausgesetzt  ist.
Aber  selbst  eine  gewisse  Gleichmässigkeit  nach  dem  Gesetze  der
grossen  Zahlen  vorausgesetzt,  kann,  ja  muss  sogar  angenommen
werden,  dass  mit  der  fortschreitenden  Entwicklung  in  der  Neuherstellung ­
  der  P'ahrbetriebsmittel,  um  die  es  sich  ja  in  erster
Linie  handelt,  die  Materialerhaltung  eine  hervorragende  Rolle
spielt.  Auf  die  Wiederverwendung  der  vorhandenen  gebrauchten
Materialien  ist  das  Streben  der  Technik  solcher  Werkstättenbetriebe
ganz  besonders  gerichtet.
1)  Beilage  Nr.  17  zum  Protokoll  der  52.  öffentl.  Sitzung  der  II.  bad.  Kammer
n.  April  1904.  S.  24  f.
2)  Anhang  IV.  siehe  S.  123.
        <pb n="113" />
        103

Betreffen  diese  Bemerkungen  die  Vermehrung  des  Arbeiterstandes ­
  im  Verhältnis  zum  Materialwert,  so  besteht  ein  nicht  minder ­
  kräftiges  Bedenken  gegen  die  Geltendmachung  des  Argumentes, ­
  dass  der  Lohnaufwand  proportional  dem  Materialaufwand
sich  bewegen  müsse.
3.  Es  geht  die  Entwicklung  der  Ausgaben  für  Arbeitslöhne
ganz  unabhängig  von  der  Ausdehnung  des  Betriebes  vor  sich,
da  ja  die  Aenderung  der  Lohnsätze  schon  den  Gesamtlohnaufwand ­
  beeinflusst.  Ein  Steigen  der  Lohnsätze  musste  daher  schon
an  und  für  sich  eine  Verschiebung  der  Verhältniszahl  (Materialaufwand ­
  auf  1  Krone  Lohn)  zur  Folge  haben.  In  der  Tat  sind  nun  Erhöhungen ­
  in  den  Lohnsätzen  vorgenommen  worden  schon  in  den
Jahren  vor  der  Stabilisierung.  Hieraus  ergibt  sich  im  Zusammenhalte ­
  mit  dem  unter  2.  gesagten  eine  entgegengesetzte  Bewegungstendenz: ­
  bei  dem  Lohnaufwand  zum  Steigen,  beim  Materialaufwand ­
  zum  Abnehmen.  Unter  solchen  Umständen  kann  die  erwähnte ­
  Relation  wohl  kaum  als  Grundlage  für  die  Beurteilung  der
Produktivität  der  Arbeit  und  die  Entwicklung  dieser  Produktivität
angenommen  werden.  Dass  aber  auch  die  Stabilisierung  selbst
gleichzeitig  eine  Lohnregulierung  war  und  sein  musste,  kann  keinen ­
  Augenblick  in  Abrede  gestellt  werden;  und  zwar  musste  eine
Aenderung  in  den  Löhnen  schon  wegen  des  Aufgebens  der  Werklöhnung ­
  eintreten,  die  gleichzeitig  mit  der  Stabilisierung  durchgeführt ­
  wurde.
Darnach  ist  freilich  die  Steigerung  des  Lohnaufwandes  im
Verhältnis  zum  Materialaufwand  von  1895  auf  1896  in  der  Natur
der  Sache  begründet  gewesen.  Die  Lohnregulierung  bei  einem
Uebergang  von  einer  Bemessungsmethode  zu  einer  anderen  geht
bei  einem  arbeiterfreundlichen  Unternehmer  in  aller  Regel  wohl
mit  einer  Aufrundung  vor  sich.  Bei  der  lohnpolitischen  Tendenz
der  österreichischen  Staatsbahnverwaltung  konnte  die  Wirkung
der  Stabilisierung  der  Arbeitsverhältnisse  selbstverständlich  nur  in
einer  Erhöhung  des  Lohnaufwandes  bestehen.
Ein  Rückschluss  auf  die  Intensität  der  Arbeit  aus  den
Lohnziffern  ist  also  von  vornherein  unzulässig,  und  es  ergibt  sich
demnach  auch  auf  diesem  Gebiete  die  Haltlosigkeit  der  Einwendungen, ­
  die  seitens  der  Stabilisierungsgegner  vorgebracht  werden.
Die  Behauptung,  dass  die  Arbeitsenergie  der  in
unkündbarem  Dienstverhältnisse  stehenden  Arbeiter  gerade  wegen
des  rechtlichen  Anspruches  auf  die  Fortdauer
        <pb n="114" />
        104

des  Arbeitsverhältnisses  abnehmen  müsse,  ist
unb  e  wiesen.
Bedenken  gegen  die  Stabilisierung  bestehen  aber  durchaus
nicht  nur  auf  seite  der  arbeitgebenden  gemeinwirtschaftlichen  Verwaltungen. ­
  Auch  in  Arbeiter  kreisen  wird  das  Postulat  der
Stabilisierung  nicht  widerspruchslos  verfochten.  Die  Argumente,
die  gegen  die  Stabilisierung  von  den  Arbeitern  vorgebracht  werden, ­
  sind  in  der  Hauptsache  die  zwei  folgenden:  I.  Wird  behauptet, ­
  dass  die  wichtigste  Voraussetzung  für  die  Stabilisierung
jedes  Arbeiters,  die  tadellose  oder  wenigstens  gute  Führung  innerhalb ­
  einer  gewissen  Wartezeit,  die  Arbeiter  zu  willenlosen  Duckmäusern ­
  mache,  auf  die  bei  einem  notwendigen  Widerstande  gegen ­
  irgend  welche  Massregeln  der  Verwaltung  nicht  zu  rechnen
sei,  so  dass  für  die  Verwaltung  die  Stabilisierungsaussicht  geradezu ­
  nur  ein  Mittel  zur  Heranziehung  charakterloser  Kreaturen
sei;  2.  wird  auf  die  Gefahr  einer  Einschränkung  in  der  Bewegungsfreiheit ­
  hingewiesen,  die  sich  die  Verwaltungen  nicht  entgehen
lassen  würden,  das  Befehlgebungsrecht  würde  mindestens  zur  Hintanhaltung ­
  der  Teilnahme  am  Gewerkschaftsleben  benützt  werden;
bei  voller  Freiheit  des  Arbeitsverhältnisses  bestünde  diese  Gefahr
für  den  Arbeiter  nicht.
Diesen  Bedenken  kann  ein  gewisses  Mass  von  Berechtigung
nicht  abgesprochen  werden,  und  zwar  gerade  im  Hinblicke  auf
das  tatsächliche  Verhalten  gemeinwirtschaftlicher  Betriebsleitungen,
die  bekanntlich  da  und  dort  so  weit  gehen,  stabilisierten  Arbeitern ­
  sogar  die  Konsumvereinsmitgliedschaft  zu  verbieten.
Eine  grosse  Schwierigkeit  liegt  unverkennbar  darin,  dass  die
Inhaber  herrschaftlicher  Gewalt  (das  ist  zunächst  das  befehlgebende
Organ  für  das  gemeinwirtschaftliche  Arbeitsverhältnis)  Verständnis ­
  für  ihre  ökonomischen  Aufgaben  als  Arbeitgeber  gewinnen  müssen ­
  und,  wenn  sie  es  besitzen,  nicht  verlieren.  Will  man  ähnlich  wie
Anton  Menger  die  Befehlgebung  auf  Grund  einseitig  erlassener
Gesetze  oder  Verordnungen  als  Ausgangspunkt  für  die  Leitung
und  auch  für  die  Fortbildung  des  Arbeitsverhältnisses  anerkennen'),
dann  ist  die  erste  Voraussetzung  hiefür,  dass  die  Gesetzgebungsoder ­
  Verordnungsgewalten  sich  ihrer  sozialen  Pflicht  bewusst  sind,
stets  auch  die  materielle  und  immaterielle  Entwicklung  der  ihnen
untergebenen  Arbeiter  im  Auge  zu  behalten  und  zu  fördern.  Wo

i)  Neue  Staatslehre,  Jena  1903,  S.  140  f.
        <pb n="115" />
        diese  Voraussetzung  erfüllt  ist,  dort  würde  auch  die  Einschränkung ­
  der  Bewegungs-,  insbesondere  Koalitionsfreiheit  platzgreifen
können,  aber  wahrscheinlich  eben  doch  nur  in  sehr  beschränktem
Ausmasse  (etwa  nur  soweit  zielbewusste,  grundsätzliche  Verhetzung ­
  hintangehalten  werden  soll)  wirklich  Vorkommen.  Wo
aber  diese  Voraussetzung  fehlt,  gerade  dort  wird  man  den  Arbeitern ­
  die  Berechtigung  im  weitesten  Ausmass  zugestehen  müssen,
ihre  Interessen  und  ihre  Entwicklung  im  Wege  kollektiven  Zusammenschlusses ­
  zu  fördern,  und  gerade  dort  wird  tatsächlich  die
Koalitonsfreiheit  auf  ein  bedeutungsloses  Minimum  zugestutzt  sein.
Aus  diesem  Dilemma  führt  ausser  der  fortschreitenden  Aufklärung ­
  der  die  herrschaftliche  Gewalt  ausübenden  Organe  nur  eines,
das  ist,  so  paradox  dies  auch  klingen  mag,  die  Stabilisierung
selbst.  Die  Verallgemeinerung  dieser  rechtlichen  Grundlegung
des  Arbeitsverhältnisses  vermehrt  die  Stabilisierten  und  wird  die
Erkenntnis  verallgemeinern,  dass  die  Stabilisierung  kein  besonderes
Geschenk,  sondern  eine  gesellschaftliche  Pflicht  ist;  dadurch  wird
das  Solidaritätsgefühl  gehoben,  und  die  in  ihrer  Existenz  gesicherten ­
  Angestellten  werden,  nicht  anders  als  es  eigentliche  Beamten
tun  mussten  und  müssen,  ihr  ernstes  Streben  auf  die  Emanzipation ­
  aus  einer  rückständigen  Auffassung  von  einer  gesellschaftlichen ­
  capitis  deminutio  richten.  Dann  werden  vielleicht  noch
die  in  der  Warte-  oder  Probezeit  stehenden  ein  Minus  an  Nackenund
  Charakterfestigkeit  ab  und  zu  aufweisen,  die  Gefahr  allgemeiner ­
  Widerstandslosigkeit  auch  der  Stabilisierten  aber  wird  immer ­
  mehr  schwinden  und  durch  das  Bewusstsein,  im  Dienste  der
Gesamtheit  zu  stehen  und  diese  fördern  zu  können,  verdrängt
werden.
3.  Spezielle  Aufgaben  der  Lohnbemessungsmethode  beim  stabilisierten ­
  Arbeitsverhältnis.
Könnten  aber  schliesslich  wirklich  nachgewiesene  Rückgänge
in  der  Produktivität  der  Arbeit,  deren  ursächliche  Abhängigkeit
von  einem  Stabilisierungsvorgang  ausser  Zweifel  gesetzt  wäre,
könnten,  ja  dürften  sie  das  Urteil  über  die  Stabilisierung  tatsächlich ­
  endgültig  bestimmen?
Die  Antwort  setzt  die  Lösung  der  Vorfrage  voraus,  inwieweit
die  Gesamtheit,  das  Gemeinwesen,  für  welches  die  Gemeinwirtschaft
tätig  ist,  an  der  Steigerung  der  Produktivität  der  Arbeit  interessiert ­
  ist,  inwieweit  sie  durch  ein  Nachlassen  der  Arbeitsintensität
        <pb n="116" />
        —  io6  —
in  Mitleidenschaft  gezogen  wird.  Dabei  dürften  aber  wieder  zwei
grundsätzliche  Anschauungen  zu  berücksichtigen  sein,  die  in  gewissem ­
  Sinne  die  Grenzen  weisen,  innerhalb  deren  der  Weg
abzustecken  ist.  Nach  einer  Seite  steht  fest,  dass  für  die  Gemeinwirtschaft ­
  durchaus  nicht  die  Erwirtschaftung  besonderer  Reingewinne ­
  eigentlich  Ziel  des  Betriebes  sein  kann,  da  in  aller  Regel
andere  Gründe  für  die  Wahl  des  gemeinwirtschaftlichen  Prinzipes
bei  Befriedigung  irgendwelcher  Gemeinbedürfnisse  entscheidend
sind.  Allgemein  dürfte  vielleicht  als  solcher  Grund  nur  die  Hintanstellung ­
  eines  privaten  Unternehmergewinnes  genannt  werden  können, ­
  im  übrigen  variiert  die  Begründung  bekanntlich  schon  nach
dem  Gebiete  wirtschaftlicher  Arbeit,  um  das  es  sich  handelt.  Nach
der  anderen  Seite  aber  kann  auch  kein  Zweifel  darüber  bestehen,
dass  das  wirtschaftliche  Prinzip:  mit  tunlichst  geringem  Aufwand
von  Mitteln  einen  ins  Auge  gefassten  Erfolg  zu  erreichen,  auch
hier  leitend  bleiben  muss.  Das  heisst  aber  nichts  anderes,  als
dass  wie  im  privatwirtschaftlichen  Betrieb  auch  in  der  gemeinwirtschaftlichen ­
  Betriebsorganisation  der  Schlendrian,  wiz.  Bernstein
so  prägnant  sagt,  unzulässig  sein  muss;  Stabilisierung  der  Arbeitsverhältnisse ­
  auf  Kosten  des  Energieausmasses,  mit  dem  die  Arbeit ­
  im  gemeinwirtschaftlichen  Betrieb  durchschnittlich  unter  normalen ­
  Verhältnissen  durchgeführt  werden  kann,  kann  also  keinesfalls ­
  als  anstrebenswert  bezeichnet  werden.
Gestattet  danach  der  erste  Grundsatz  ein  Mass  von  Arbeitsintensität, ­
  das  jedenfalls  nicht  eine  dauernde  Maximalanspannung  der
Kraft,  namentlich  des  Arbeitstempos  voraussetzt,  das  vielmehr  die
tunlichst  lange  Erhaltung  der  Arbeitskraft  —
worin  eben  hier  das  ökonomische  Prinzip  gipfelt!  —  ermöglicht,
so  muss  anderseits  auch  eine  Kautel  dafür  geschaffen  werden,
dass  Bummelei  sich  nicht  breit  machen  kann.
Es  handelt  sich,  wie  oben  wiederholt  hervorgehoben  wurde,
um  Pflichterfüllung;  nur  für  diese  Pflichterfüllung  wird  als
Entgelt  die  Existenzsicherung  geboten.  Das  Ausmass  an  Leistung, ­
  das  den  Inhalt  der  Pflicht  ausmachen  soll,  kann  nicht  immer ­
  schon  von  vornherein  genau  abgegrenzt  sein,  es  muss  ganz
analog  dem  Zustande  im  privaten  Betriebe  ein  diskretionäres  Befehlgebungsrecht
  dem  leitenden  Verwaltungsorgan  eingeräumt  sein,
durch  welches  das  Pflichtausmass  bestimmt  wird.  Es  genügt  aber
bei  rechtlicher  Begründung  des  Anspruches  auf  die  Unkündbarkeit
des  Arbeitsverhältnisses  das  Befehlgebungsrecht  des  Arbeitgebers
        <pb n="117" />
        —  107  —
oder  seiner  Organe  nicht,  vielmehr  muss  diesem  Befehlgebun 1
recht  subsidiär  die  Stütze  eines  disziplinären  Entla
sungsrechtes  auf  Grund  von  Pflichtversäumnissen  beigegeben
sein,  durch  welches  die  Unkündbarkeit  eine  Einschränkung  erfährt.
Die  Art  und  Weise  der  Durchführung  dieses  disziplinären  Verfahrens ­
  ist  ein  besonderes  Problem,  dessen  Lösung  m.  E.  besser
nicht  bloss  in  der  Heranziehung  einer»  zweiten  höheren  Verwaltungsinstanz, ­
  sondern  in  der  Mitwirkung  von  Vertretern  der  Angestellten ­
  in  einem  besonderen  Disziplinarausschuss  gefunden  wird 1 ).
Denn  eine  solche  über  Entlassungen  entscheidende  Instanz  hat
natürlich  nicht  nur  als  Stütze  des  befehlgebenden  Organes,  sondern ­
  auch  als  Kontrollstelle  zum  Schutze  der  dem  »diskretionären« ­
  Befehlgebungsrecht  unterstellten  Arbeiter  zu  funktionieren. ­

Nun  ist  aber  ohne  weiteres  klar,  dass  dasjenige  Ausmass  von
Leistung,  welches  bereits  eine  Pflichtverletzung  involviert,  recht
oft  überhaupt  nicht  absolut  bestimmbar  ist,  vielmehr  ganz  individuell, ­
  mindestens  nur  fallweise  feststellbar  sein  wird,  dass  also  für
das  Ermessen  der  Entlassungsinstanz  an  und  für  sich  ein  weiter
Spielraum  bestehen  wird,  dass  aber  auch  das  Interesse  der  Gemeinwirtschaft ­
  eine  Verkürzung  schon  dadurch  erfahren  kann,  dass
der  voll  Leistungsfähige  zwar  jenes  Ausmass  von  Leistung  aufweist, ­
  mit  welchem  die  Pflicht  eben  noch  als  erfüllt  wird  angesehen ­
  werden  müssen,  ohne  dass  aber  die  tatsächliche  Leistung
der  wirklichen  Leistungsfähigkeit  des  betreffenden  Arbeiters  entspräche. ­
  Gilt  es  nun  einerseits  auch,  eine  solche  Verkürzung  hintanzuhalten, ­
  so  ist  anderseits  wohl  auch  evident,  dass  es  überaus
vorteilhaft  ist,  wenn  Mittel  und  Wege  gefunden  werden,  die  die
Pflichterfüllung  als  gesichert  erscheinen  lassen,  ohne  dass  die  Tätigkeit ­
  des  Disziplinarausschusses  oder  der  sonstigen  Entlassungsinstanz ­
  allzu  oft  in  Anspruch  genommen  oder  auch  nur  als  Antreibemittel
  angedroht  werden  muss,  durch  welche  also  dem  vorgebeugt ­
  werden  soll,  dass  die  Pflichterfüllung  sozusagen  erzwungen
werden  muss.
Um  in  dieser  Hinsicht  einige  Klarheit  zu  gewinnen,  sind  veri)

  Auf  die  Einzelheiten  ,  die  hier  wie  überhaupt  bei  der  Stabilisierung  in  Betracht ­
  kommen,  kann  auch  in  diesem  Zusammenhänge  nicht  eingegangen  werden.
Ueber  Probezeit,  Instanzengang  bei  Beschwerden  u.  dgl.  finden  sich  massvolle  und
deshalb  nur  umso  beachtenswertere  Ausführungen  bei  Lindemann  ,  Arbeiterpolitik  u.
Wirtschaftspflege  I.  S.  352  ff.

ntt*
        <pb n="118" />
        —  io8  —
schiedene  Kategorien  von  Arbeiten  auseinanderzuhalten,  und  zwar
zunächst:
a)  Solche  Arbeitsgebiete,  bei  welchen  ohne  Schwierigkeit  aus
der  Natur  der  Arbeit  für  jeden  Beschäftigten  oder  für  Gruppen
von  mehreren  solchen  ein  bestimmtes  Arbeitspensum  für  einen
bestimmten  Zeitraum,  etwa  für  einen  Tag,  aber  auch  für  längere  Zeiträume ­
  ausgelöst  werden  kann.  Dieser  Fall  wird  in  der  Regel  zutreffen ­
  für  das  grosse  Gebiet  von  Reinigungsarbeiten;  nicht  nur
für  Reinigung  interner  Betriebs-(Bureau-)räume,  sondern  auch  die
städtische  Strassenreinigung  ist  hier  heranzuziehen,  für  die  tagweise ­
  nach  Massgabe  des  jeweiligen  Bedürfnisses  das  Arbeitspensum ­
  ausgegeben  werden  kann.  Auch  Wartedienstleistungen  können
hier  in  Betracht  kommen,  natürlich  weniger  die  Pförtnereien  u.  dgl.
Dienststellen,  als  vielmehr  für  Stellen  mit  bestimmten  Tätigkeiten
wie  z.  B.  für  Tierwärter  in  städtischen  Stallungen,  Schlacht-  und
Viehhöfen,  bei  denen  die  Arbeitsintensität  selbstverständlich  nach
Massgabe  des  Bedürfnisses  unter  Umständen  auch  besonders  gesteigert ­
  werden  muss.
Hieher  gehören  aber  auch  alle  jene  Arbeitsverrichtungen,  bei
denen  die  Arbeitsleistungen  der  verschiedenen  Arbeiter  derart
ineinandergreifen,  dass  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  schon  durch
die  Organisation  der  Arbeit  gesichert  ist;  auch  die  Abhängigkeit
von  irgend  einer  Maschine  oder  sonstigen  Betriebseinrichtung  kann
die  gleiche  Wirkung  haben,  dass  die  Arbeitsintensität  nur  im  geringsten ­
  Ausmass  vom  Willen  des  Arbeiters  abhängt.  Dies  trifft
zu  für  die  internen  Arbeiter  in  Gaswerken  an  den  Retorten,  in
Wasserwerken  an  den  Pumpeinrichtungen  u.  dgl.  m.
Eine  Pflichtversäumnis  durch  Nachlassen  der  Arbeitsintensität
wird  in  allen  diesen  Fällen  normalerweise  höchstens  in  der  Qualität ­
  dieser  Leistungen  möglich  sein  und  in  die  Erscheinung  treten.
b)  Es  ist  aber  nicht  zu  verkennen,  dass  in  allen  Fällen,  wo
die  Arbeitsintensität  mit  dem  Bedürfnisse  schwanken  muss,  weil
das  Arbeitspensum  eben  von  Zufälligkeiten  abhängt,  wo  also  dem
die  Arbeit  leitenden  Organ  die  Gelegenheit  zu  umfassenderer  Anwendung ­
  des  Befehlgebungsrechtes  gegeben  ist,  die  Dinge  schon
schwieriger  liegen  können;  vielfach  wird  hier  durch  blosse  Beaufsichtigung ­
  das  zum  Nachlassen  in  der  Arbeitsintensität  neigende
Individuum  angehalten  werden  können,  oder  es  wird  jedes  Nachlassen ­
  in  der  Intensität  so  leicht  bemerkt  und  kontrolliert,  dass
die  Versuchung  hiezu  schon  zurückgedrängt  wird.
        <pb n="119" />
        109

c)  Es  sind  aber  endlich  auch  solche  Arbeitsgebiete  konstatierbar ­
  ,  die  mit  verhältnismässig  stark  differenzierter  Energie
gepflegt  werden  können,  ohne  dass  die  Differenz  zwischen  dem
möglichen  und  dem  tatsächlich  erzielten  Leistungsergebnisse  so
leicht  zu  beurteilen  und  demgemäss  die  Pflichtverletzung  feststellbar ­
  wäre.  Ohne  Zweifel  sind  spezifische  Werkstattarbeiten,  sowohl
im  internen  Betrieb  als  auch  auswärtige  Dienstleistungen,  wie  Installationsarbeiten ­
  für  Gas-,  Wasser-  oder  Elektrizitätsanschlüsse
dieser  Kategorie  zumeist  zuzurechnen.
Während  für  die  erste  Kategorie  Kontrollen  über  die  Intensität ­
  so  gut  wie  ganz  entbehrlich  sind,  können  sie  für  die  zweite
und  namentlich  die  dritte  Kategorie  unentbehrlich  werden.
Hier  taucht  aber  nun  die  Frage  auf,  ob  nicht  gerade  die
Lohnbemessungsmethode  auch  für  den  gemeinwirtschaftlichen  Betrieb ­
  die  Handhabe  bieten  kann,  jenes  Mass  von  Leistungen  zu
sichern,  das  nicht  mehr  gerade  auf  dem  Wege  disziplinärer  Strafdrohung ­
  gewährleistet  werden  kann.
Ist  denn  die  Stabilisierung  nur  denkbar  mit  absolutem  und
unwandelbarem  Zeitlohn?  Muss  denn  das  Prinzip  der  Entlohnung,
wie  es  dem  Beamten  gegenüber  nun  schon  durch  eine  jahrhundertelange ­
  Entwicklung  sich  fortgebildet  hat,  unbedingt  auch  dem
manuellen  Arbeiter  gegenüber  festgehalten  werden,  sobald  das
Arbeitsverhältnis  ein  dauerndes  geworden  ist?  Ist  denn  mit  der
Stabilisierung  nicht  auch  die  Werklohnbemessung  vereinbar ­
  ?  —  Worin  liegt  wohl  das  wesentliche  und  charakteristische
Element  des  spezifisch  gemeinwirtschaftlichen  Arbeitsentgeltes?
In  der  Existenzsicherung,  und  zwar,  wie  oben  ausgeführt  wurde,
in  erster  Linie  durch  Perpetuierung  des  Arbeitsverhältnisses,  aber
allerdings  in  zweiter  Linie  auch  durch  Zusicherung  eines  auf  eine
Zeiteinheit  bezogenen  Minimaleinkommens.  Ist  dann  nun  aber
dieser  Seite  der  Existenzsicherung  nicht  Genüge  getan  mit  einer
relativ  mässigen  Zeitlohn  rate,  die  grundsätzlich  nur  subsidiär ­
  tatsächlich  in  Anwendung  kommt,  während  die  normale
Lohnbemessung  nach  Massgabe  der  Werkleistung  erfolgen  könnte  ?
Alle  diese  Fragen  sind  zu  bejahen.  Und  zwar  uneingeschränkt
zu  bejahen  schon  im  Hinblicke  auf  die  tatsächlichen  Verhältnisse,
denn:
I.  besteht  für  eine  Reihe  von  in  öffentlichen  Unternehmungen
stabil  Angestellten,  die  der  Kategorie  der  Lohnarbeiter  zuzurechnen ­
  sind,  die  Einrichtung,  dass  nach  Mass  ihrer  Dienstleistung  ein
        <pb n="120" />
        I  IO

Zuschuss  zu  ihren  Grundgehältern  gewährt  wird;  dabei  ist  nicht
nur  an  die  Ersparnisprämien  der  Lokomotivführer  oder  die  Uebernachtungsgelder
  anderen  Zugbegleitungspersonals  bei  Staatsbahnen
zu  denken,  sondern  an  die  Kilometergelder  dieser  »Staatsdiener«;
2.  ist  tatsächlich  in  Staatswerkstätten,  ähnlich  z.  B.  gerade
in  den  badischen  Staatsbahnwerkstätten,  eine  Werklöhnung  eingeführt ­
  und  doch  mit  der  Zusicherung  eines  Mindestzeitlohnes
verbunden.  Weshalb  soll  nicht  die  zugesicherte  Mindestzeitlohnrate ­
  auch  im  Falle  der  Stabilisierung  die  Grundlage  für  die  Bestimmung ­
  des  fixen  Arbeitsentgeltes  des  »Gehaltes«  bilden  können
und  die  Verdienstgestaltung  nach  wie  vor  durch  die  Werkleistung
nach  Massgabe  der  eingeführten  Werklohnsätze  bestimmt  werden?
Dabei  ist  auf  die  Tatsache  hinzuweisen,  dass  von  den  stabilisierten ­
  Arbeitern  der  österreichischen  auf  Erzielung  von  Reinerträgnissen ­
  eingerichteten  Tabakprodukti  on  im  Durchschnitte ­
  rund  85  Proz.  im  Geding-  und  Akkordlohn  stehen,  wobei
der  festgesetzte  Taglohn  in  Form  einer  vorläufigen  ä  conto-Zahlung ­
  ausgezahlt  wird.  Jeder  Gedinglöhner  ist  da  in  eine  bestimmte
Taglohnklasse  eingereiht,  deren  Höhe  nach  der  Art  der  Beschäftigung ­
  und  nach  lokalen  Verhältnissen  verschieden  bemessen  ist.
Dadurch  ist  auch  der  Minimalverdienst  gesichert.  Den  Lohnbemessungsmethoden ­
  (es  sind  ausser  dem  Zeitlohnsystem  vier
Werklohnsysteme,  nämlich  Individualgedinglohn,  Gruppengedinglohn, ­
  Kumulativgedinglohn  und  Akkordlohn 1 ))  tut  es  durchaus  keinen
Eintrag,  dass  die  Entlassung  eines  diensttauglichen  »ständigen«
Arbeiters  nur  im  Falle  eines  Dienstvergehens  im  Disziplinarwege
erfolgen  kann.  Bei  38000—40000  Arbeitern,  die  in  diesen  Staatsbetrieben ­
  beschäftigt  sind,  verdiente  das  anstandslose  Funktionieren
der  Werklöhnung  bei  Minimalverdienstsicherung  auf  die  Zeiteinheit ­
  —  im  Zusammenhang  mit  der  Ständigkeit  des  Arbeitsver1) ­

  Individual  gedinglohn  ist  einfacher  Stiicklohnsatz,  nach  dem  ein  einzelner
Arbeiter  bezw.  Arbeiterin  entlohnt  wird;  Bemessung  erfolgt  nicht  immer  nach  der
eigenen  Leistung,  sondern  nach  dem  Arbeitserfolg  einer  anderen  Person  ;  Gruppen  gedinglohn ­
  ist  Lohnbemessung  nach  Massgabe  der  Gesamtleistung  einer  bestimmten  Gruppe
von  einander  in  die  Hand  Arbeitenden,  z.  B.  bei  Zigarettenfabrikation:  Maschinenführerin,
Stopferin,  Gehilfin  (Dreiergruppe);  bei  Kumulativgedinglohn  erfolgt  die  Entlohnung ­
  nach  Massgabe  der  Leistungen  einer  ganzen  Abteilung  von  Arbeitern,  auch  hier
nicht  immer  nach  der  eigenen  Abteilungsleistung,  z.  B.  bei  der  Zigarrenvorrichtung  nach
dem  Arbeitserfolg  der  Zigarrenfabrikationsabteilung.  Akkordlohn  kommt  hauptsächlich ­
  für  Maschinenbauarbeiten  u.  dgl.  in  Anwendung.
        <pb n="121" />
        111

hältnisses  einige  Beachtung  *).
Aber  auch  wo  die  Arten  eigentlicher  Werklohnbemessung
sich  aus  irgend  welchen  Gründen  nicht  oder  nur  schwer  durchführbar ­
  erweisen,  ist  die  Anwendung  eines  intensiveren  Lohnbemessungssysterns
  immer  noch  nicht  ausgeschlossen.  Die  in  neuerer
Zeit  aufgekommene  Einrichtung  desWerkzeit-  oder  Stückzeitlohnsystemes
  würde  gerade  auch  hier,  wenn  nicht  allgemein
so  mindestens  subsidiär  ohne  Schwierigkeit  verwendbar  werden
können.  Ja,  da  und  dort  sind  wichtige  Voraussetzungen  dafür
schon  erfüllt.  Das  System  besteht  darin,  dass  dem  Arbeiter  die
Aufgabe  mit  Einhaltung  einer  bestimmten  Arbeitszeit  aufgetragen
wird,  ganz  analog  wie  bei  den  oben  erörterten  Zeitprämiensystemen.
Braucht  der  Arbeiter  die  ganze  Zeit  oder  darüber  hinaus  noch
mehr  Zeit  zu  der  betreffenden  Aufgabe,  so  bleibt  der  vereinbarte
Zeitgrundlohn  für  die  Entlohnung  massgebend.  Führt  der  Arbeiter
die  Aufgabe  in  kürzerer  Zeit  durch,  so  kann  eine  entsprechende
Erhöhung  seines  Verdienstes  erfolgen.  Die  besondere  Entlohnung
für  die  Arbeitsbeschleunigung  kann  in  beliebigem  Ausmasse  gehalten ­
  werden,  also  hier  gleichfalls  als  Prämie  zur  Intensivierung
der  Leistungen  Verwendung  finden;  »beliebig«,  denn  —  und  hierin
gelangen  wir  zu  einer  Besonderheit  des  gemeinwirtschaftlichen ­
  stabilisiertenArbeitsverhältnisses  —  schon
die  Existenzsicherung  durch  Ständigkeit  des  Verhältnisses  und
Mindestverdienstsicherung  für  die  Zeiteinheit  würde  hier  eine  andere ­
  Beurteilung  der  oben  verurteilten  Zeitlohnprämien  *  2 )  gestatten.
Dass  nur  ein  Bruchteil  des  durch  Beschleunigung  bezw.  Intensivierung ­
  ersparten  Zeitlohnaufwandes  dem  Arbeiter  als  Prämie
bezahlt  würde,  müsste  bei  gemeinwirtschaftlichen  Verhältnissen
eben  vor  allem  auch  im  Hinblicke  auf  die  Pflichttheorie  3 ),  auf
die  andere  rechtliche  Grundlegung  dieses  Arbeitsverhältnisses  als
gerechtfertigt  anerkannt  werden.  Die  Schwankungen  der  Arbeitsintensität ­
  nach  Massgabe  des  Bedürfnisses  ohne  besondere  Erhöhungen ­
  oder  Minderungen  des  Verdienstes  kommen  ja  bei  einer
Reihe  von  Arbeitsverrichtungen  in  gemein  wirtschaftlichen  Verwaltungsgebieten ­
  vor.  Steigerungen  der  Intensität,  sofern  sie  etwa
danach  als  unbezahlt  aufgefasst  werden  sollten t  kommen  dem  Geil ­

  Zu  vgl.  mein  Aufsatz:  Das  sog.  Arbeiterbeamtentum,  Jahrb.  f.  Ges.  u.  Verw.
XXVII,  S.  140  und  dort  angegebene  Quellen.
2)  Vgl.  oben  Abschnitt  VI  u.  S.  89  f.
3)  Vgl.  oben  S.  87  f.  und  106.
        <pb n="122" />
        I  12

meinwesen  zugute,  eine  Wirkung,  der  sich  der  Arbeiter  mit  der
Uebernabme  der  Dienstverpflichtung  doch  wohl  von  vornherein
unterworfen  hat.  Es  handelt  sich  hier  also  schliesslich  nur  um
die  technisch  gewiss  nicht  leichte,  aber  bei  regelmässigen  Betriebsverhältnissen, ­
  wie  sie  die  gemeinwirtschaftlichen  Unternehmungen
und  Verwaltungen  aufweisen,  durchaus  erreichbare  Aufgabe,  die
Arbeitszeiten  zu  fixieren.  Auch  ein  dem  einfachen  Werklohnsystem
  am  nächsten  stehendes  Verfahren,  wie  es  z.  B.  die  badischen ­
  Staatsbahnwerkstätten  zur  vollen  Zufriedenheit  der  Arbeiter
eingeführt  haben,  erreicht  übrigens  denselben  Zweck.  Dort  wird
für  jede  Arbeit  ein  Lohnsatz  bestimmt  und  zwar  meistens  ziemlich ­
  generell  ohne  besondere  Rücksicht  auf  Schwankungen  im
Arbeitserfordernis  (z.  B.  für  Revision  eines  einfachen  Güterwagens
5  Mark).  Die  Arbeiter  erhalten  ihren,  in  der  Regel  schon  um
die  Maximalprämie  J )  erhöhten  Zeitlohn  ausbezahlt  und  mit  Abschluss ­
  jedes  Monates  wird  festgestellt,  ob  nach  Massgabe  der
geleisteten  Arbeiten  der  Arbeiter  die  gesamte  erhaltene  Lohnsumme ­
  tatsächlich  sozusagen  »ins  Verdienen  gebracht«  hat,  oder
ob  er  mit  einem  Defizit  in  die  nächste  Abrechnungsperiode  hinübergeht. ­
  Dadurch  ist  für  den  Arbeiter  ein  grösserer  Spielraum
geschaffen,  er  muss  nur  im  Durchschnitte  für  seinen  Maximallohn
eine  gewisse  Summe  von  Leistungen  aufweisen.
Sowohl  mit  der  Zeitfixierung,  wie  auch  mit  dieser  Methode
eine  Minimalleistung  als  Aufgabe  zu  stellen,  bei  deren  Nichtpersolvierung
  eine  Herabsetzung  des  Verdienstes  bis  auf  den  Minimalzeitlohn ­
  erfolgt,  würde  der  diskretionären  Befehlgebung  wieder
in  anderer  Richtung  eine  Schranke  gezogen  werden,  die  automatischer ­
  und  doch  individualisierend  funktionieren  könnte,  so
dass  der  immerhin  etwas  schwerfällige  Mechanismus  disziplinärer

i)  In  den  badischen  Staatseisenbahnwerkstätten  ist,  wie  bemerkt,  die  Werklöhnung
  eingeführt,  jedoch  ist  der  Werklohnverdienst  maximiert  mit  40%  eines  veränderlichen ­
  Grundzeitlolmes.  Nun  werden  die  Werklohnsätze  fiir  die  Arbeiter  so  festgesetzt, ­
  dass  so  ziemlich  regelmässig  die  »Prämie«  von  4O°/ 0  tatsächlich  erreicht
werden  kann.  Diese  Einrichtung,  die  übrigens  auch  seitens  der  Arbeiter  so  praktiziert
wird,  dass  sie  ihre  Intensität  innerhalb  jener  Grenzen  halten,  welche  ihnen  die  40-prozentige
  Erhöhung  des  Zeitlohnes  sichert,  aber  eben  auch  nicht  mehr,  diese  Einrichtung ­
  funktioniert  ähnlich  wie  ein  einfaches  Werkzeitlohnsystem,  indem  eben  doch
fiir  einen  bestimmten  Verdienstbetrag  eine  gewisse  Summe  von  Leistungen  nachgewiesen ­
  sein  muss.  In  der  Begrenzung  der  Lohnerhöhung  nach  Massgabe  der  Leistung
liegt  ein  wesentlicher  Unterschied  vom  reinen  Werklohnbemessungssystem  und  stellt
sich  das  Verfahren  als  ein  Werkzeitlohnsystem  dar.
        <pb n="123" />
        Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  14.

8

Entscheidungen  zur  Kontrollierung  des  Befehlgebungsrechtes  seltener ­
  in  Anspruch  genommen  würden.
So  handelt  es  sich  also  auch  hier  nur  darum,  die  Lohnbemessung
entsprechend  auszugestalten.  Die  Methode  der  Lohnbem
  e  s  s  u  n  g  ist  auch  hier  ganz  hervorragend  berufen,  die  Stabilisierung ­
  zu  ermöglichen  und  damit  zur  Fortbildung  des
Arbeitsverh  ältnisses  bei  zu  tragen.  Aber  Stabilisierung ­
  und  Lohnbemessung  sind  Dinge  für  sich  und  die  erstere
kann  realisiert  werden,  ohne  dass  damit  der  Uebergang  zu  einer
anderen  Lohnbemessungsmethode  verbunden  werden  müsste.
Gerade  im  Anschlüsse  an  dieses  Ergebnis  der  Untersuchungen
muss  noch  eines  gesagt  werden:  es  kommt  nicht  auf  die  Einführung ­
  dieser  oder  jener  Lohnbemessungsmethode  an,  sondern
auch  auf  das  »Wie«  der  Handhabung.  Nichts  machen  die  Arbeiter ­
  einem  Arbeitgeber  so  sehr  zum  Vorwurf,  nichts  weckt  und
steigert  ihr  Misstrauen  so  sehr,  als  wenn  sie  beobachten  können,
dass  die  Lohnbemessungsmethode  nur  dem  Zwecke  dienen  soll,
ihre  Leistungsfähigkeit  auszunützen,  so  weit  das  irgend  erreichbar
ist,  ohne  dass  dabei  der  erhöhten  Leistungsfähigkeit  im  Entgelt
voll  Rechnung  getragen  werden  muss,  mit  einem  Wort  sie  zu
überlisten.  Soweit  meine  Erfahrungen  reichen,  geht  die  Ueberzeugung
  der  Arbeiter  dahin,  dass  in  gemeinwirtschaftlichen  Betrieben ­
  diese  Gefahr  nicht  obwaltet.  Mit  um  so  grösserer  Sicherheit ­
  wird  der  Lohnbemessungsmethode,  namentlich  wenn  sie  gleichmassig
  durchgeführt  wird,  die  wichtige  Funktion  überlassen  werden ­
  können,  Regulator  der  Arbeitsintensität  zu  sein.
        <pb n="124" />
        Anhang  I.

Löhnungsmethoden  in  österreichisch-alpenländischen
Sensenwerken.
Die  Arbeit  in  der  österreichischen-alpenländischen  Sensenindustrie ­
  ist  in  der  Weise  organisiert,  dass  die  Produktion  der
Quantität  nach  in  sogenannte  »Tagwerke«  zerfällt.  Ein  Tagwerk
ist  beispielsweise  :  200  Stück  einer  bestimmten  Kategorie  Sensen
mit  Durchschnittsdimensionen.  An  der  Erzeugung  dieser  Produktionseinheit ­
  sind  je  nach  den  Fortschritten  in  der  Zerlegung
des  Arbeitsprozesses  und  der  Ausstattung  der  Sensen  14  bis
20  Arbeiter  beteiligt.  Jeder  Arbeiter  hat  an  den  200  Stück
die  ihm  zugewiesene  Arbeit,  zu  der  er  in  fast  allen  Teilprozessen
besonders  qualifiziert  zu  sein  pflegt,  durchzuführen.  Nach  ihren
Arbeiten  haben  die  Arbeiter  verschiedene  Namen  (Essmeister,  Hammerschmied, ­
  Abrichter,  Zeugschmied,  Heizer,  Hämmeret,  Krarnrichter,
  Kleinhämmerer,  Polierer,  Breitenheizer,  Tupfer,  Rückenheizer, ­
  Warzenmacher,  Schleifer,  Anstreicher,  Färber  u.  s.  f.).  Die
Organisation  ist,  durch  die  Produktionsweise  bedingt,  eine  so  feste,
dass  die  Betriebe  stets  auf  ein  Tagwerk  oder  ein  vielfaches  von  »Tagwerken« ­
  eingerichtet  sind.  Der  einzelne  Arbeiter  ist  also  stets  auf
ein  bestimmtes  Quantum  Arbeit  verwiesen  und  mancher  ist  verhältnismässig ­
  sehr  selbständig  in  seinem  Arbeitsgebiet,  da  auch  längere
Unterbrechungen  oder  umgekehrt  Beschleunigungen  der  betreffenden ­
  Arbeit  die  übrigen  Arbeiter  im  Fortgange  der  Arbeit  nicht  beeinflussen. ­
  In  manchem  Betrieb  ist  sogar  durch  örtliche  Trennung
diese  Selbständigkeit  des  betreffenden  einzelnen  Arbeitsteilprozesses ­
  noch  erhöht,  z.  B.  durch  Ausscheidung  der  Schleiferei  aus
der  Hauptbetriebsstätte  an  eine  andere  Talstelle  zwecks  besserer
Ausnützung  der  Wasserkraft.
Diese  Organisation  ist  in  den  aus  älterer  Zeit  bestehenden
Sensenhammerwerken  noch  vorhanden,  an  ihr  wird,  aber  zum
        <pb n="125" />
        8*

grossen  Teile  auch  in  den  fabrikmässig  ausgestalteten  neueren
Unternehmungen  festgehalten.
Wie  steht  es  nun  mit  der  Entgeltbemessung  ?
In  den  älteren  Unternehmungen  mit  einer  gewissen
Tradition  herrscht  beute  noch  die  Zeitlohnbemessung  ganz  überwiegend, ­
  und  zwar  ist  Monatslöhnung  üblich 1 ),  also  im  grossen
ganzen:  bestimmtes  Arbeitspensum,  das  aber  qualitativ  allerdings
und  deshalb  auch  quantitativ  ab  und  zu  Veränderungen  ausgesetzt ­
  ist  (nach  der  Warengattung,  die  gerade  erzeugt  wird),  und
gleichmässig  fortlaufender  Zeitlohn.  Hervorzuheben  ist  dabei,  dass
die  vorhin  erwähnte  Selbständigkeit  der  Arbeitsteilprozesse  eine
ziemliche  Freiheit  in  der  Einhaltung  der  Arbeitszeit  ermöglicht,
so  dass,  wer  mit  seinem  Pensum  fertig  ist,  die  Betriebsstätte  verlassen ­
  kann.  Allerdings  ist  eine  gewisse  Abhängigkeit  der  Arbeiter ­
  von  anderen  betriebstechnischen  Momenten  gegeben,  die
ihre  Freiheit  ab  und  zu  etwas  einschränkt,  z.  B.  die  Einteilung
der  Arbeitszeit  nach  Massgabe  des  Wasserstandes  wegen  der  Abnahme ­
  der  Wasserkraft  in  den  Nachmittagsstunden,  was  einen
Arbeitsbeginn  um  4  und  selbst  3  Uhr  morgens  mitunter  notwendig ­
  macht.
In  dem  fabrikmässigen  Betrieb  hat  bereits  eine
viel  genauere  Lohnberechnungsweise  Platz  gegriffen.  Eine  Reihe
von  Arbeiten  wird,  wo  sich  dies  empfiehlt,  noch  nach  dem
alten  Tagwerkssystem  durchgeführt,  aber  die  Arbeit  muss  fortgesetzt ­
  werden  innerhalb  der  Werksarbeitszeit,  ein  vorzeitiges
Verlassen  oder  späteres  Betreten  der  Betriebsstätte  ist  untersagt,
damit  die  Disziplin  nicht  leide.  Die  Löhne  werden  zumeist  allerdings ­
  auch  noch  als  Zeitlöhne  (Monatslöhne)  vereinbart,  für  eine
Reihe  von  Arbeiten  aber  ist  Stücklöhnung  aufgenommen  worden,
was  durch  die  Einführung  einzelner  Maschinen  (z.  B.  der  Abrichtmaschine, ­
  die  drei  Arbeitskräfte  erspart)  gefördert  wird.  Die
Verschiedenheit  in  der  Ausführung  legt  die  Differenzierung  des
Lohnes  nahe,  was  natürlich  gleichfalls  zur  Bemessung  nach  dem
Stück  drängt.  Gleichwohl  ist  hier  der  für  die  alten  Hammerwerksbetriebe ­
  konstatierte  engere  Zusammenhang  zwischen  dem

1)  So  erhalten  z.  B.  in  einem  Hammerwerk  ausser  freier  Wohnung  oder  Quartiergeld: ­
  Essmeister  130  IC.,  Hammerschmied  100  IC.,  Abrichter  90—100  IC.,  Zeugschmied
70  IC.,  Heizer  70  IC.,  Hämmerer  64  K.,  ICramrichter  68  Kronen  u.  s.  f.  monatlich.
(Meine  Daten  stammen  aus  dem  Jahre  1899.)
        <pb n="126" />
        Arbeiter  und  seinem  Arbeitspensum  nicht  mehr  vorhanden  trotz
des  Ueberganges  zum  Werklohn,  der  eher  eine  Steigerung  dieses
Zusammenhanges  vermuten  Hesse,  und  bewirkt  wird  dies  genau
genommen  durch  die  Einzwängung  des  Arbeiters  in  die  durch  die
Betriebsordnung  vorgeschriebene  Fabriksarbeitszeit.
        <pb n="127" />
        H  7

Anhang  II.
Tatsächlicher  Vorgang  der  Lohnbemessung  und  Verrechnung ­
  in  einigen  industriellen  Grossbetrieben.
In  grossen  Schiffbau-  und  Maschinenbauanstalten  werden  die
Arbeitskräfte  nur  auf  Grund  ihrer  Qualifikation  ganz  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Art  ihrer  Verwendung  zu  Zeitlohn-  oder  Werklohnarbeiten ­
  aufgenommen.  Dabei  werden  den  neu  aufzunehmenden
von  vornherein  als  Entgelt  zugesagt:  bei  Verwendung  zu  Arbeiten,
die  nach  Massgabe  der  Zeit  entlohnt  werden,  je  nach  der  Qualifikation ­
  z.  B.  3  Mark  und  im  Falle  der  Verwendung  zu  Arbeiten
die  nach  Stückleistung  oder  im  Akkord  vergeben  werden,  gleichfalls ­
  sozusagen  fixer  Lohnsatz,  der,  zu  dem  obigen  Taglchnsatz
in  entsprechendes  Verhältnis  gesetzt,  etwa  4—5  Mark  beträgt.
Die  weitaus  überwiegende  Menge  von  Arbeiten  wird  in  Akkord ­
  (i.  e.  S.)  vergeben,  und  zwar  herrscht  das  Akkordmeistersystem
mit  Beteiligung  der  Arbeiter  am  Akkordgewinn  vor,  obwohl,  um
den  Tatsachen  gerecht  zu  bleiben,  zu  bemerken  ist,  dass  dieses
Akkordmeistersystem  oft  in  gruppenakkordartige  Uebernahme  der
Arbeit  seitens  der  Arbeiter  übergeht 1 )  (also  nur  durch  Vermittlung
des  Monteurs  oder  Vorarbeiters),  eine  Unterscheidung,  die  übrigens
hier  nicht  weiter  von  Belang  ist.
Die  Organisation  der  Arbeit  ist  eine  derartige,  dass  der  neu
aufgenommene  Arbeiter  einer  der  Gruppen,  d.  h.  in  der  Regel
wohl  zunächst  einem  Meister  und  von  diesem  einem  Monteur,  der
wieder  einer  Gruppe  vorsteht,  zugewiesen  wird.  Die  Beschäftigung
des  einzelnen  Arbeiters  erfolgt  also  stets  im-Wege  des  betreffenden ­
  Monteurs  oder  Vorarbeiters,  dessen  Gruppe  er  angehört.  Ist
ein  Auftrag  an  einer  Maschine  auszuführen,  so  wird  zunächst  vom
1)  Vgl.  Bernhard,  a.  a.  O.  S.  178  ff.  über  die  Terminologie,  an  der  wohl  festzuhalten ­
  ist.
        <pb n="128" />
        Bureau  ein  Preis-Limito  dem  Meister  vorgeschrieben,  und  er  verhandelt ­
  dann,  in  der  Regel  das  Unternehmerinteresse  vertretend,
mit  dem  Monteur  der  Gruppe  darüber,  zu  welchem  Preise  die  betreffende ­
  Arbeit  von  der  Gruppe  durchgeführt  bezw.  übernommen
wird.  Der  Monteur  oder  Vorarbeiter  vereinbart  schliesslich  den
Preis  mit  dem  Meister,  beispielsweise  ioo  Mark.
Kommt  nun  die  betreffende  Maschine  in  Arbeit,  so  läuft  von
dem  Augenblicke  an  die  Lohnzahlung  für  die  —  nehmen  wir  an
—  5  Arbeiter  der  Gruppe  auf  Rechnung  dieser  Maschine.  Die
Aufgabe  beansprucht  nun  beispielsweise  die  Arbeitsleistung  aller
5  Gruppenarbeiter  (d.  i.  einschliesslich  des  Vorarbeiters)  durch
zwei  volle  Tage  und  von  3  Arbeitern  der  Gruppe  durch  weitere
zwei  Tage.  Unter  der  Annahme,  dass  die  Arbeiter  der  Gruppe
z.  B.  durchwegs  mit  5  Mark  »Akkordsatz«  aufgenommen  waren,
käme  darnach  für  die  Arbeit  eine  Lohnzahlung  von  (2X5x5)
+  (2  X  3  X  5)  =  80  Mark  in  Rechnung;  es  bliebe  also  ein  auf  die
Gruppenangehörigen  zu  verteilender  »Akkordrest«  von  20  Mark.
Dieser  Rest  wird  nicht  sofort  zur  Verteilung  gebracht;  vielmehr ­
  wird  bei  der  Verteilung  eine  bestimmte  Politik  verfolgt.
Um  dem  Herabdrücken  von  Akkordvereinbarungen  und  schon
mehr  oder  minder  fixeren  Akkordsätzen  (für  öfter  gleichmässigwiederkehrende
  Aufträge)  vorzubeugen,  ist  das  Streben  der  Vorarbeiter ­
  oder  Monteure  darauf  gerichtet,  eine  Ausgleichung  unter
den  Akkordresten  herbeizuführen,  d.  h.  keine  erheblichen  Reste
von  einzelnen  Arbeiten  als  solche  zur  Verteilung  zu  beantragen.
Durch  die  Schwierigkeit  der  Arbeitseinschätzung  seitens  des  Vorarbeiters ­
  ergibt  sich  von  selbst,  dass  mitunter  für  eine  Arbeit  ein
zu  geringer  Akkordpreis  vereinbart  wird.  Es  werden  daher  Akkordreste ­
  von  günstiger  übernommenen  Arbeiten  benützt,  um  sie
zur  Ergänzung  der  vollen  Akkordsätze  bei  ungünstiger  verlaufenden
Aufträgen  zu  verwenden.  Dies  wird  dadurch  möglich,  dass  die
Monteure  dem  Bureau  darüber  berichten  lassen,  auf  Rechnung
welcher  Arbeitsaufträge  die  Entlohnung  der  Gruppenangehörigen
zu  buchen  ist,  und  hierin  einen  gewissen  Spielraum  haben.
Die  Akkordreste  finden  aber  auch  gegebenen  Falls  noch  Verwendung, ­
  wenn  Arbeiter  nach  Zeit  entlohnt  werden.  Der  Fall
tritt  aber  allerdings  nur  selten  ein.  Der  von  vornherein  vereinbarte ­
  Zeitlohnsatz  gilt  in  erster  Linie  für  Perioden  schwächeren
Geschäftsganges,  in  denen  eben  mehr  Arbeitskräfte  in  Zeitlohn
beschäftigt  werden,  zum  grossen  Teil  um  von  Entlassungen  von
        <pb n="129" />
        Arbeitskräften  Umgang  nehmen  zu  können.
Die  erstere  Art  der  Akkordausgleichung  ist  in  der  Hauptsache
wohl  nur  möglich,  wenn,  wie  dies  eben  in  Maschinenfabriken  häufig
der  Fall  ist,  eine  Gruppe  zu  gleicher  Zeit  an  verschiedenen  Maschinen ­
  auf  Grund  getrennter  Akkordvereinbarungen  arbeitet  oder
wenn  die  akkordierten  Arbeiten  kleinere,  weniger  Zeit  in  Anspruch
nehmende  sind  und  daher  zeitlich  rascher  aufeinander  folgen.  Da
diese  Art  der  Lohnausgleichung  gewissermassen  ein  Selbsthilfsmittel ­
  der  Arbeiter  ist,  ohne  dass  wenigstens  offiziell  die  Betriebsverwaltung ­
  davon  weiss  oder  dieselbe  genehmigt,  ist  die  Ausgleichung ­
  auch  in  der  Regel  dann  nicht  oder  nur  schwer  möglich, ­
  wenn  die  Akkordarbeiten  in  zu  grossen  zeitlichen  Zwischenräumen ­
  Vorkommen.  Sie  ist  auch  nicht  möglich  in  Werkstätten,
in  denen  längere  Zeiträume  hindurch  stets  eine  und  dieselbe  Art
von  Maschinen  ausgeführt  wird,  da  ja  in  diesem  Fall  der  akkordierte
  Lohn  stets  der  gleiche  bleibt,  also  sozusagen  die  Akkordlöhnung ­
  zur  Stücklöhnung  wird.
Da  das  Lohnbureau  die  Kostenberechnung  nach  Fertigstellung
der  Arbeit  durchzuführen  hat,  sind  Ausgleichungen  wohl  auch  nur
innerhalb  verhältnismässig  kurzer  Zeit  nach  der  Fertigstellung,
höchstens  i-—2  Wochen  hindurch  möglich.  Die  Angabe,  auf  welche ­
  Akkordarbeit  die  Akkordtaglohnsätze  (also  die  höheren)  abzuschreiben ­
  sind,  erfolgt  täglich  oder  alle  zweiten  vielleicht  dritten
Tage  durch  den  Arbeiter  selbst,  jedoch  stets  erst  nach  Rücksprache ­
  mit  dem  Vorarbeiter  der  Gruppe,  und  zwar  entweder
direkt  an  das  Arbeitsbureau  während  der  Arbeitszeit  oder  vielfach ­
  durch  Notierung  auf  kleinen  Tafeln,  die  beim  Verlassen  der
Fabrik  am  Ausgange  abgeliefert  werden.
Die  eigentliche  Verrechnung  und  Akkordausgleichung  ist  daher ­
  Sache  des  Monteurs  oder  Vorarbeiters,  der  auch  schliesslich
die  Arbeit  »fertig  schreiben«  lässt,  d.  h.  erklärt,  dass  auf  die  Arbeit ­
  kein  Lohnbetrag  mehr  in  Rechnung  zu  setzen  kommt.  Der
dann  noch  Testierende  Betrag  vom  vereinbarten  Akkord  wird  bei
der  nächsten  Lohnauszahlung  unter  die  Gruppenarbeiter  verteilt.
Im  allgemeinen  betragen  dank  dieser  Akkordausgleichungspolitik
die  so  zur  Verteilung  gelangenden  Reste  nicht  mehr  als  etwa
5  Proz.  der  vereinbarten  Akkorde  J ).
1)  Ich  verdanke  diese  Mitteilungen  verschiedenen  meiner  Schüler  der  Maschinenbauabteilung, ­
  die  als  Schlosser  oder  anderweitige  Hilfsarbeiter  das  oder  die  vor  ihrem
Hochschulstudium  erforderlichen  praktischen  Lehrjahre  in  grossen  Betrieben,  wie  Krupp,
Blohm  und  Voss  u.  a.  in.  zurückgelegt  haben.
        <pb n="130" />
        120

Anhang  III.
Zur  Erläuterung  der  Zeitlohnprämiensysteme.
Zwei  Arten  der  Prämienberechnung  sind  auseinanderzuhalten,
entweder  wird  zum  Stundenlohn  für  die  wirklich  gebrauchte  Zeit
eine  gleichbleibende  Quote  von  dem  ersparten  Zeitlohn
oder  eine  variable  Quote  zugeschlagen.  Das  erstere  ist  beim
System  Halsey,  Weir  und  Taylor  der  Fall,  das  letztere  beim  System ­
  Rozvan,  sie  beträgt  hier  t/T,  nimmt  also  mit  abnehmendem ­
  t  ab.

Ist  T  =  Grundzeit  (allowed  time)
t  =  gebrauchte  Zeit  (i.  d.  R.  Stundenzahl) ­

1  =  Stundenlohnsalz
q  =  die  konstante  Quote
L  =  Gesamtlohn  für  die  Arbeit

dann  ist  für  das  System
Halsey:  L  =  tl-f  (T  -  t)  1.  q  ;  q  =  y
Rowan:  L  =  tl  (  I  -f-  f  t )  weil  q  =

Bei  gegebener  Grundzeit  T  =  io  Stunden  für  eine  Arbeit
und  Stundenlohn  1  =  0,30  Mark  erhält  man  für  die  stündlichen
Lohnverdienste  daher  folgende  Ziffern:

bei  Arbeitsdauer  (t)

Zeitlohn

Werklohn
i  n

Halsey
Mark

Rowan

10  Stunden  (Grundzeit)

0,30

o,3o

0,30

0,3°

9

»

0,30

o,333

0,311

0,33

8  »

»

o,3°

o,375

0,325

0,36

5

0,30

0,60

0,40

0,45

4

*

0,30

o,75

0,45

0,48

2  »

*

0,3°

1,50

0,70

o,54

Die  Verdienste  steigen  also  ausser  beim  Zeitlohnsystem  durchweg, ­
  aber  in  sehr  verschiedenem  Ausmasse,  wie  dies  die  Kurven
des  nachstehenden  Diagrammes  I  erkennen  lassen.
        <pb n="131" />
        I  2  I

I.  Diagramm  der  stündlichen  Verdienste  mit  zunehmender  Zeitersparnis.

Für  denselben  Fall,  in  dem  also  vom  Arbeitgeber  Zeitbedarf
von  io  Stunden  für  Durchschnittsarbeit  und  damit  Kosten  der
Arbeit  mit  3  Mark  angenommen  werden  konnten,  ergaben  sich
nun  je  nach  Wahl  des  Berechnungssystemes  mit  fortschreitender
Zeitersparnis  sehr  verschiedene  Arbeitskosten.

II.  Diagramm  der  für  die  ganze  Arbeit  aufgewendeten  Lohnbeträge  mit  zunehmender ­
  Zeitersparnis.
        <pb n="132" />
        122

Auf  der  Y-Achse  sind  die  Lohnbeträge  verzeichnet,  auf  der
X-Achse  die  Zeiten.
Die  von  A  ausgehenden  Kurven  bezeichnen  das  Ausmass  an
Lohn,  das  bei  den  einzelnen  Systemen  für  die  Arbeit  bei  jedem  Quantum ­
  wirklich  gebrauchter  Arbeitszeit  (innerhalb  der  Grundzeit) ­
  tatsächlich  gezahlt  wird.  Also  zeigt  bei  der  gegebenen  Grundzeit ­
  =  10  Stunden  und  einem  zugesicherten  Stundenlohn  von  0,30
Mark  bei  tatsächlich  gebrauchter  Zeit  von  5  Stunden  die  Kurve
des  Zeitlohnes  AO  bei  Z'  auf  einen  Lohnbetrag  in  der  halben  Höhe  wie  bei
iostünd.  Arbeit,
»  Werklohnes  AW  »  W'  auf  denselben  Lohnbetrag  wie  bei  iostünd.  Arbeit,
»  Systems  Halsey  AH  »  H'  auf  einen  Lohnbetrag  von  7s  des  Lohnes  bei  iostünd.
Arbeit,
»  »  Rowan  ARO  »  R'  auf  einen  Lohn  von  2,25  M.
Der  Werklohnsatz  bleibt  also  konstant,  wie  viel  Zeit
der  Arbeiter  auch  ersparen  mag.  Bei  Zeitlohn  sinkt  der  auf
die  Arbeit  entfallende  Lohnaufwand  proportional  mit  der  Verminderung ­
  der  tatsächlich  gebrauchten  Zeit,  so  dass  der  Arbeiter  aus
der  Steigerung  seiner  Leistung,  d.  h.  Ersparung  an  Zeit  gar  keinen
Nutzen  zieht.  Beim  Prämiensystem  Halsey  sinkt  der  Lohnaufwand
gleichfalls,  jedoch  langsamer:  die  Prämie  (—  a / 8  des  jeweilig  gegenüber ­
  der  Grundzeit  ersparten  Zeitlohnbetrages)  bewirkt  die  Differenz ­
  des  Steigungswinkels  der  Kurve  AH  gegenüber  der  Zeitlohnkurve ­
  AO,  bewirkt  also,  dass  die  Kosten  der  Arbeit  nie,  auch
nicht,  falls  die  gebrauchte  Zeit  ideell  gedacht  null  würde,  selbst  ganz
null  werden.  Beim  Prämiensystem  Rowan  nimmt  der  Lohnaufwand
gleichfalls  ab  mit  Verminderung  des  Zeitaufwandes,  anfänglich
jedoch  in  geringerem,  später  (bei  grösserer  Zeitersparnis  als  der
Hälfte)  in  stärkerem  Ausmasse  als  beim  System  Halsey.
Die  Lohnaufwendung  beträgt  also  für  die  ganze  Werkleistung: ­


bei  Arbeitsdauer
von

Werklohn

System  Halsey
in  Mark

System  Rowan

10

Stunden

3.oo

3,oo

3,oo

9

3.oo

2,80

2,97

8

»

3.°°

2,60

2,88

5

»

3,00

2,00

2,25

4

*

3,oo

1,80

1,92

3

3,oo

1,60

i,S3

2

»

3.oo

1,40

1,08

Anfänglich,  d.  h.  für  die  ersten  Zeitersparungen  ergibt  das
System  Rowan  noch  günstigere  Werkverdienste;  zwischen  der  6.
und  7.  ersparten  Stunde  und  von  da  ab  mit  jeder  weiteren  Ersparung ­
  gestaltet  sich  die  Sachlage  für  den  Arbeiter  beim  System ­
  Halsey  günstiger.
        <pb n="133" />
        123

Anhang  IV.
Ziffernmässiges  über  die  Wirkungen  der  Stabilisierung
in  den  österreichischen  Staatsbahnwerkstätten.
Die  Argumente  der  badischen  Staatseisenbahnverwaltung  gegen ­
  die  Stabilisierung  der  in  den  Werkstätten  beschäftigten  Arbeiter ­
  werden  u.  a.  auf  die  Entwicklung  der  nachstehenden  Ziffernreihen
  gestützt,  die,  aus  den  amtlichen  Berichten  der  österreichischen ­
  Staatsbahnen  entnommen,  die  Abnahme  der  Leistungen  der
stabilisierten  Werkstättenarbeiter  in  den  österreichischen  Staatswerkstätten ­

  dartun  sollen.

1892
&amp;gt;893
1894
1895

Auf  1  Krone  Lohn
entfällt  Materialwert ­
  in  Kronen
L39
L33
1,27
1,21

Anzahl  der
W  erkstättenarbeiter

4385
4735
5010
5421

Wert  des  verarbeiteten ­
  Materiales  in
Tausenden
Kr.
6231
6846
7006
7615

Durchschnittsverdienst ­
  pro  Arbeiter
und  Arbeitstag
Kr.
3,74
3,92
3,74
3,92

1896

M5

6086

8011

3&amp;gt;9 2

1897

1,12

6582

S414

3,92

1898

1,09

7268

8976

3,8o

1899

1,08

7701

9311

3-97

1900

1,06

7996

9  902

4,19

1901

1,06

8324

10  370

4,16

1902

1,04

8531

10  429

4,18

Der  Verwaltungsbericht  stellt  die  durchschnittliche  jährliche
Zunahme  der  Arbeiterzahl  vor  der  Stabilisierung  im  Mittel  der
4  Jahre  1892/95  mit  6,7  Proz.  fest,  nach  der  Stabilisierung  1896/99
mit  fast  12  Proz.
Nach  einer  einfacheren  Methode  der  Berechnung  beträgt  jedoch
der  Zuwachs  von  1892  auf  1895  ;  1036  Arbeiter,  das  macht  gegenüber
dem  Stande  von  1892:  23,5  Proz.,  also  pro  Jahr  7,8  Proz.,  nach
der  Stabilisierung  betrug  der  Zuwachs  von  1896—1899:  1615,  gegenüber ­
  dem  Stande  von  1896  eine  Vermehrung  um  26,5  Proz.,
        <pb n="134" />
        124

also  pro  Jahr  8,8  Proz.  Fasst  man  aber  den  ganzen  Zeitraum
1896/1902  ins  Auge,  so  stellt  sich  der  durchschnittliche  Zuwachsprozentsatz ­
  pro  Jahr  auf  nur  6,6  Proz.
Die  Argumentation  der  Verwaltung  stützt  sich  aber  weiter
auch  auf  das  Verhältnis  der  Arbeiterzahl  zum  Wert  des  verbrauchten ­
  Materiales.  Dieser  Beweis  leidet  an  der  Ausserachtlassung
  der  Entwicklung  des  Betriebsumfanges.  Damit  bleibt
aber  auch  völlig  ausser  Betracht,  welche  Verschiebungen  in  der
Zahl  der  Arbeiter  in  den  einzelnen  Arbeitskategorien  und  damit
weiter  insbesondere  in  dem  Verhältnisse  der  Zahl  derjenigen  Arbeiter, ­
  die  zum  Materialverbrauch  in  Relation  gesetzt  werden  können, ­
  zur  Zahl  jener  Arbeiter,  bei  denen  solches  unzulässig  ist,
mit  der  Ausdehnung  des  Betriebes  eintreten  konnte,  vielleicht  sogar ­
  musste.
Dazu  kommt,  dass  die  Leistungen  der  Werkstätten  spezifische ­
  »Erhaltungsarbeit«  sind,  also  überwiegend  Reparaturarbeit.
So  sind  1902  in  Reparatur  gestanden:  2941  Lokomotiven,  2106
Tender,  19739  Personen-  und  Dienstwagen,  83954  Güterwagen.
Kommen  denn  aber,  so  muss  gefragt  werden,  bei  Reparaturen
die  Materialquanten  in  einem  so  konstanten  Verhältnisse  zur  Arbeitsleistung ­
  in  Frage,  dass  nach  dem  Materialkonsum  die  Leistung ­
  bemessen  werden  kann?  Aber  auch  angenommen,  dass  eine
gewisse  Gleichmässigkeit  in  diesem  Verhältnisse  bei  grossen  Betrieben ­
  Platz  greifen  kann,  hat  nicht  auch  die  Zusammensetzung
und  Beschaffenheit  des  Fahrbetriebsmateriales  Einfluss  auf  dieses
Verhältnis?  Und  erfährt  nicht  diese  Relation  durch  die  technische
Vervollkommnung  der  Fahrbetriebsmittel  eine  Veränderung?  Muss
denn  nicht  Bedacht  genommen  werden,  dass  mit  der  Verbesserung
und  den  Fortschritten  in  der  Einrichtung,  namentlich  der  Lokomotiven, ­
  aber  auch  sonstiger  Fahrbetriebsmittel  eine  andere  Sachlage ­
  für  die  Reparaturarbeiten  geschaffen  ist,  dass  bei  diesen
Reparaturen  der  vollkommeneren  Fahrbetriebsmittel  der  Aufwand
für  Materialersatz  (wenn  auch  nicht  allgemein,  so  doch  bei  vielen
Kategorien)  verhältnismässig  abnimmt?
Dass  der  von  der  badischen  Verwaltung  präsumierte  Kausalzusammenhang ­
  kein  zwingender  ist,  dass  Schwankungen  in  dem
auf  einen  Arbeiter  durchschnittlich  entfallenden  Materialverbrauchswert ­
  bei  ziemlich  gleichbleibenden  Materialpreisen  Vorkommen,
ohne  dass  eine  Begründung  dafür  in  der  Entlohnungsänderung  erblickt ­
  werden  kann,  zeigen  diese  Durchschnittsziffern  in  ihrer
        <pb n="135" />
        125

Veränderung  von  Jahr  zu  Jahr.  Der  mittlere  von  einem  Arbeiter ­
  verarbeitete  Materialwert  betrug:

Order

S  t  a  b  i  1  i  s

i  e  r  u  n  g

nach  der

Stabilisierui

1892

1421

Kronen

1896

1316  Kronen

1893

1444

»

1897

1278  »

1894

1398

»

1898

1235

1895

1405

»

1899

1209  »

1900

1238  »

1901

1246  »

Der  badische  Verwaltungsbericht  sucht  diese  Schwankungen  mit
den  Materialpreisschwankungen  zu  erklären,  führt  aber  für  die  österreichischen ­
  Staatsbahnwerkstätten  die  deutschen  Marktpreise  der
betreffenden  Jahre  an,  ohne  Rücksicht  darauf,  mit  welchen  Materialpreisen ­
  die  österreichische  Verwaltung  tatsächlich  zu
rechnen  hatte.  Mag  der  Kupferpreis  immerhin  als  international
gelten,  für  VValzeisen  und  Schwarzblech  können  deutsche  Marktpreise ­
  für  österreichische  Unternehmungen  sehr  gleichgültig  gewesen ­
  sein.  Keinesfalls  trifft  die  Argumentation  betreffs  der  Materialpreise ­
  für  die  Schwankungen  in  der  Periode  1892/94  zu 1 ).  Hier
wäre  übrigens  noch  darauf  aufmerksam  zu  machen,  dass  in  grosser
Zahl  minder  leistungsfähige  Arbeitskräfte  eingestellt  worden  sind,
dass  der  Nachwuchs  also  den  Durchschnitt  gleichfalls  drücken
musste.  Unter  dem  Einflüsse  dieses  Rückganges  der  Durchschnittsleistungsfähigkeit ­
  steht  die  Bewegung  des  Durchschnittsverdienstes
gerade  nach  der  Stabilisierung  (1896  auf  18981)
Noch  weniger  stichhältig  ist  der  Hinweis  auf  die  Verhältnisziffern ­
  :  Materialaufwand  zu  Lohnaufwand.  Vor  allem  aus  den  oben
im  Text  angeführten  Gründen:  der  Veränderung  in  den  Lohnsätzen
beim  Uebergange  vom  Werklohn-  zum  Zeitlohnbemessungssystem.
Will  man  übrigens  derartige  Verhältnisziffern  verwenden,  so  darf
man  sich  nicht  mit  den  allgemeinen  Hauptziffern  begnügen,  sondern ­
  muss  in  die  Details  eindringen.  Es  ist  dann  festzustellen,
1)  Die  Preisbewegung  am  österreichischen  Eisenmarkt  ist  selbstverständlich  nicht
unabhängig  von  den  Konjunkturen  auf  ausländischen  Märkten,  aber  gleichwohl  ist  die
Preisgestaltung  im  Laufe  der  letzten  10  bis  15  Jahre  in  erster  Linie  von  den  Wirkungen ­
  des  Umgestaltungsprozesses  beherrscht  gewesen,  der  sich  in  der  Produktionstechnik ­
  in  den  österreichischen  Werken  etwas  verspätet  vollzogen  hat.  Die  Preise
sind  daher  im  genannten  Zeitraum  mit  geringen  Unterbrechungen  gefallen.  Manche
Artikel  haben  im  Preise  50  %  eingebüsst.  Die  Preissteigerung,  die  in  Deutschland
1894—1897  sich  bemerkbar  machte  ,  ist  in  Oesterreich  erst  von  1898  auf  1899,  und
auch  da  in  wesentlich  schwächerem  Ausmasse  zu  beobachten  gewesen.  Der  Frisch-Roheisenpreis
  ist  von  1890  bis  1896  überhaupt  konstant  gefallen,  von  1896  auf  1898
um  3%  gestiegen.
        <pb n="136" />
        126

in  welcher  Weise  sich  die  Lohnaufwendungen  auf  die  einzelnen
Kategorien  von  Arbeiten  verteilen.  Die  Steigerung  oder  Abnahme
des  Materialwertes,  der  auf  die  Einheit  des  Arbeitslohnes  entfällt,
kann  z.  B.  auch  darin  ihren  Grund  haben,  dass  bei  einem  bestimmten ­
  Stück  (Maschinenbestandteil  oder  dgl.)  eine  solche  Veränderung ­
  in  der  Ausgestaltung  eingetreten  ist,  dass  zur  Erhaltung
desselben  ein  grösserer  Arbeitsaufwand  ohne  Steigerung  des  Materialaufwandes ­
  notwendig  geworden  ist.  Dass  eine  gewisse  Ungleichheit ­
  in  dem  Verhältnisse  zwischen  Arbeitslohn-  und  Materialaufwand ­
  unter  den  verschiedenen  Erhaltungsarbeiten  besteht,  geht
aus  folgenden  Ziffern  hervor.
In  den  Werkstätten  wurden  verausgabt  bei  den  die  Hauptausgabeposten ­
  bildenden  Arbeitskategorien  für  Erhaltung

1.  der  Lokomotiven
und  Tender

2.  der  Gepäck-  und
Personenwagen

3.  der  Güterwagen

vom

gesamten

vom  gesamten

vom

gesamten

LohnMaterial ­

 ­

 ­

 ­

 ­

 ­



aufwand

aufwand

aufwand

aufwand

aufwand

1894

34,29  °/o

31,93%

21,16  %

11,52%

20,69%

20,57%

189s

32,79  »

30,19»

19,93»

10,67»

22,17»

23,88»

1896

33,21  »

29,48»

19,02»

10,08»

21,57»

22,92»

1897

35,63  »

30,62»

18,81  »

10,34  *

21,79»

32,43»

1898

38,18  »

32,39»

19,20»

10,73»

21,97»

25,59»

1899

36,96  »

28,75»

19,58»

10,68»

22,07  »

24,90  »

1900

35,74  0

28,72»

19,27»

10,76»

22,07  »

23,40»

1901

37,88  »

30,45»

19,29»

11,12»

23,24»

22,94»

1902

38,79  *

32,94  »

19,46»

10,78»

22,84»

21,42»

Die  vorstehenden  Ziffern  zeigen,  dass  ein  Parallelismus  in  der
Bewegung  zwischen  Lohn-  und  Materialaufwand  bei  den  einzelnen
Arbeitskategorien  nicht  angenommen  werden  darf.  Die  Differenz
des  prozentuellen  Anteiles  beider  Kostenfaktoren  vom  Gesamtaufwand ­
  betrug  bei  der  Lokomotiverhaltung  1894  :  2,36  und  1898:
8,21  zu  Ungunsten  des  Arbeitslohnanteiles,  während  gleichzeitig
bei  der  Güterwagenerhaltung  die  Differenz  von  0,12  zu  Ungunsten ­
  des  Arbeitsanteiles,  zu  3,62  zu  Gunsten  des  Arbeitsanteiles
sich  verändert  hat.  Wir  dürfen  daher  eher  allgemein  sagen:  der  Materialverbrauch ­
  für  die  Werkstättenarbeiten  mit  den  verhältnismässig
wertvolleren  Materialien  ist  relativ  zurückgegangen,  während  der
Materialverbrauch  für  Arbeiten,  bei  denen  weniger  wertvolle  Materialien ­
  in  Betracht  kommen,  relativ  merklich  gestiegen  ist.
Alle  diese  Tatsachen  sind  in  der  Beweisführung  der  badischen
Staatsbahnverwaltung  unberücksichtigt  geblieben,  und  deshalb  kann
die  Behauptung,  dass  die  Produktivität  der  Arbeiter  durch  Abnahme ­
  der  Arbeitsintensität  infolge  der  Stabilisierung  gelitten  habe,
        <pb n="137" />
        127

nicht  als  erwiesen  angenommen  werden.  Gegenüber  dieser  ablehnenden ­
  Haltung  der  badischen  Staatsbahnverwaltung  liegt  es
übrigens  nahe,  auf  die  bezüglichen  Verhältnisse  in  den  badischen
Eisenbahnwerkstätten  das  Augenmerk  zu  richten.  Da  ergibt  sich,
dass  in  den  Hauptwerkstätten  einer  Lohnsteigerung  von  1894  auf
1902  um  30  Proz.  eine  Steigerung  des  Materialverbrauches  um  nur
15  Proz.  zur  Seite  steht.  Berücksichtigt  man  die  Niedrigkeit  der
Materialpreise  1902  und  stellt  man  die  fünfjährigen  Durchschnitte
von  1893—1897  denen  von  1898—1902  für  die  gesamten  Werkstätten ­
  (Haupt-  und  Betriebswerkstätten)  gegenüber,  so  ergeben
sich  folgende  Resultate  :
1893/97  1898/1902
Durchschnitts-Arbeiterstand:  2422  Arbeiter  3145  Arbeiter
Durchschnittsmaterialaufwand  :  1,782  Mill.  M.  1,981  Mill.  M.
Die  Arbeiterzahl  ist  also  relativ  mehr  als  dreimal  so  stark
gewachsen  als  der  Materialaufwand  1  Auch  der  Lohnaufwand
erfuhr  in  den  Durchschnitten  der  beiden  fünfjährigen  Perioden
von  2408  auf  3176  Millionen  Mark  eine  Steigerung  um  fast  32  Proz.
In  der  ersten  Periode  entfallen  auf  einen  Arbeiter  735,8  Mark,  in
der  zweiten  nur  noch  629,8  Mark  Materialaufwand.  All  dies  ohne
Stabilisierung!

Steigerung
in  Prozenten
35,3
11,2
        <pb n="138" />
        4]  if/i
        <pb n="139" />
        Veelag  des  H.  Laupp’schen  Buchhandlung  pn  Tübingen.

Soeben  erschien  :
Die  deutsche
Süssstoffgesetzgebung
namentlich

das  Süssstoffgesetz  vom  7.  VII.  1902.
Von  Dr.  Heinrich  Olep.
Tübinger  Inaugural-Dissertation.
Gross  8.  1904.  M.  2.—.

Früher  erschien:
Deutsche  Arbeitskammern.
Untersuchungen  zur  Frage  einer  gemeinsamen  gesetzlichen  Interessenvertretung ­
  der  Unternehmer  und  Arbeiter  in  Deutschland.
Von  Dr.  Bernhard  Harms,
Privatdozent  an  der  Universität  Tübingen.
Gross  8.  1904.  M.  1.80.
J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)  in  Tübingen  und  Leipzig.
Die  holländischen  Arbeitskammern.
Ihre  Entstehung,  Organisation  und  Wirksamkeit.
Von  Dr.  Bernhard  Harms,
Privatdozent  an  der  Universität  Tübingen.
Gross  8.  1903.  M.  5.—.
Veblag  deb  H.  Laupp’schbn  Buchhandlung  in  Tübingen.
Die  Landarbeiter  in  den  evangelischen  Gebieten  Norddeutschlands. ­
  In  Einzeldarstellungen  nach  Erhebungen  des
Evangelisch-Sozialen  Kongresses  herausgegeben  von  Dr.  Max
Weber,  Professor  der  Politischen  Oekonomie  an  der  Universität
Heidelberg.
Die  „Landarbeiter“  erscheinen  in  zwanglosen  Heften.  Preis  pro  Bogen
in  der  Subscription  30—05  Pf.,  im  Einzelverkauf  40—50  Pf.
Zur  Ausgabe  gelangten:
Erstes  Heft:  Die  Landarbeiter  in  der  Provinz  Sachsen,  sowie
  den  Herzogtümern  Braunschweig  und  Anhalt  dargestellt
von  Dr.  S.  Goldschmidt.  Mit  einer  Vorbemerkung  von
Max  Weher.
Gross  8.  1899.  Im  Abonnement  M.  3.50.  Im  Einzelverkauf  M.  5.  —.
Zweites  Heft:  Die  Landarbeiter  in  den  Provinzen  Sclileswig-Holstein
  und  Hannover  östlich  der  Weser,  sowie  in  dem  Gebiete ­
  des  Fürstentums  Lübeck,  der  freien  Städte  Lübeck,  Hamburg ­
  und  Bremen.  Von  Dr.  A.  G  r  u  n  e  n  b  e  r  g.
Gross  8.  1899.  Im  Abonnement  M.  4.80.  Im  Einzelverkauf  M.  6.60.
Drittes  Heft:  Die  Landarbeiter  in  Nieder-  und  Mittelschlesien
und  der  Stidhälfte  der  Mark  Brandenburg.  Von  Dr.  A.  Klee.
Gross  8.  1902.  Im  Abonnement  M.  3.80.  Im  Einzelverkauf  M.  5.50.
        <pb n="140" />
        ■tig^  jh  C.  B.  M  o  b  r  (paul  Siebeck)  in  Cübingen.  -iß

Druck  von  H.  Laupp  jr  in  Tübingen.

Preisermässigung.
Den  preis  der
evan&amp;lt;jeUscb-so|iaWn  Zeitfrageti
berausgegeben  mit  Unterstützung  des  evangeliscb-sojialen  Kongresses
von  Professor  Otto  Baumgarten
sepe  ich  bis  auf  weiteres  auf  20  Pf.  pro  Dummer  fest.
Jnbalt  der  erschienenen  I^efte:
Brste  Reibe.
beit  1.  Drew$,  Mehr  ber?  fürs  Volk.  1891.
„  2.  evert,  Unsre  gewerbliche  jfugend  und  unsre  Pflichten
gegen  sie.  189t.
„  3.  Baumgarten,  Der  Seelsorger  unsrer  Cage.  1891.
„  4.  EOtZ,  Christentum  und  Hrbeiterbewegung.  Sin  Zwiegespräch. ­
  1891.
„  S.  Stocher,  Sozialdemokratie  und  Sozialmonarthie.  1891.
„  6.  00n  Soden,  Reformation  und  soziale  frage.  1891.
„  7-  n.  d.  0oltz,  Die  Hufgaben  der  Kirche  gegenüber  dem
Hrbeiterstande  in  Stadt  und  Cand.  1891.
„  8/9,  Oldenburg,  Die  Ziele  der  deutschen  Sozialdemokratie.
1891.
„  10.  QuiStOrp,  Die  sojtale  Hot  der  ländlichen  Hrbeiter  und
ihre  Hbhilfe.  1881.
Zweite  Reibe.
beft  1.  Bade,  Unsre  Candgemeinden  und  das  Gemeindeideal.
1891.
„  2.  lllaver,  Die  ländlichen  Genossenschaften  als  Mittel  jur
Organisation  des  Bauernstandes.  1891.
„  3.  Kamp,  Srwerb  und  tUirtschaftsführung  im  Hrbeiterhaushalt.
  1892.
„  4/5.  Birscb-möller,  Gewerbegerichte  und  Sinigungsämter
in  Deutschland  und  England.  1892.
„  6.  Arndt,  Die  Religion  der  Sozialdemokratie.  1892.
„  7*  Uleiss,  Frauenberuf.  Sin  Beitrag  jur  frauenfrage.  1892.
„  8.  Craub,  Kürzere  Hrbeitsjeit.  Mit  besonderer  Berücksihtigung
  des  Programms  der  evangelischen  Hrboitervereine.
  1893..
„  9.  faiSSt,  Versicherung  gegen  unverschuldete  Hrbeitslosigkeit.
  Zur  Orientierung  und  Besprechung,  speziell  für
evangelische  Hrbeitervereine,  1894.

Trüberer
Preis:

Jetziger
Preis:

—.50

—  .20

—.50

—.20

—.50

—.20

—.50

—*20

—.50

—  .20

—.50

—  .20

—.50

—.20

1.  —

—.40

—.50

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—.20

—.50

—  .20

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—.20

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—.40

—.50

—  .20

—.50

—  .20

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—.20

—.50

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        63

the  scale  towards  document

1  CD

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I

Grundlagen  des  Arbeitsverhältnisses  in  dem  engeren
H  dem  es  hier  aufgefasst  werden  muss,  werden  durch  die
emessungsmethode  nicht  verschoben.  Bei  Werklöhnung
|  es  sich  wie  bei  Zeitlöhnung  und  ebenso  bei  Zeitprämienum
  ein  Vermieten  der  Arbeitskraft  im  weinne
  (nicht  Verkaufen  der  Ware  Arbeit!).  Diese  Arbeitsinn ­
  freilich  keiner  elementaren  Kraft  oder  einer  Krafte
  gleich  gestellt  werden,  denn  in  der  ganz  überwiegenden
:r  Fälle  funktioniert  nicht  die  mechanische  Kraft  allein,
es  wirken  auch  neben  der  Kraft  im  engeren  Sinne  anktoren,
  darunter  die  drei  wichtigsten:  Geschicklichkeit,
nz  und  schliesslich  der  Wille,  diese  und  die  Kraft  zu  ent-«L
  Die  Ausnützung  der  drei  Faktoren  Kraft,  Geschicklich-Intelligenz
  hängt  bei  der  Zeitlöhnung  zu  einem  grossen
g+  der  Betriebsorganisation  des  Mieters  ab;  ein  gewisser
bleibt  dem  Willen  des  Arbeiters  aber  stets  eingeräumt,
and  der  Vermietung  ist  schon  mit  Rücksicht  darauf  nie
asolut  Bestimmtes,  auch  dann  nicht,  wenn  der  Mieter  das
n  der  drei  gemieteten  Elemente  zu  kennen  glaubt,  denn
^  len  des  Arbeiters  kennt  er  nicht.
at  anders  liegt  die  Sache  bei  der  Werklöhnung;  ein  Untersfr-egt
  hier  aber  in  dem  Umstande,  dass  die  Entgeltberechi;
  ühode  den  Willen  des  Arbeiters  beeinflusst,  jene  drei
ji;  1  besser,  intensiver  einzusetzen;  die  bewegende  Kraft  dem
egenüber  ist  der  Umstand,  dass  das  Ausmass  der  Sub-::
  ang  der  drei  Arbeitselemente  das  Entgelt  beeinflusst.  Und
:gt  denn  allerdings  auch  die  Aehnlichkeit  zwischen  dem
’n  und  dem  Zeitprämiensystem,  denn  auch  bei  diesem
ie  Entgeltbemessung  auf  die  Substanziierung  der  Arbeits-:
  im  Arbeitsprodukt  Rücksicht.
in  von  der  Bezahlung  eines  bestimmten  Stückpreises  wie
rklohnverhältnis  kann  beim  Zeitprämiensystem  wohl  nicht
sein,  denn  das  Entgelt,  das  tatsächlich  für  ein  Stück
I  rk,  also  für  ein  bestimmtes  Quantum  substanziierter  Kraft,
jlichkeit  und  Intelligenz  gezahlt  wird,  ist  beim  Zeitprämien-:
  lichts  weniger  als  konstant,  sondern  schwankt,  und  zwar
rweise  verkehrt  proportioniert  zu  der  Steigerung  der  Ener-:
  der  die  drei  Faktoren  eingesetzt  werden,  d.  h.  je  ener-.:er
  Arbeiter  seine  Potenzen  einsetzt,  je  rascher  deme
  die  Verkörperung  derselben  im  Arbeit  s-
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
