3. Kapitel. Die sozialpolitischen Richtungen. 29 Für die Entwicklung der sozialreformatorischen Richtung hat der schon erwähnte Verein für Sozialpolitik insofern eine nicht zu unter schätzende Bedeutung gehabt, als er den Männern der Wissenschaft, der Politik und der Praxis eine Stätte zur gründlichen Erörterung der sozialpolitischen Probleme bot und gleichzeitig für eine Reihe dieser Probleme durch Veranlassung und Veröffentlichung von Sonderunter suchungen ein umfangreiches und wertvolles Material beschaffte. 4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik. § 1. Der gesetzliche Zwang. Es hat sich als undurchführbar er wiesen, sich für die Aufgaben der Sozialpolitik lediglich auf den freien Willen und die eigene Entscheidung der Beteiligten zu verlassen. Zwar darf ohne weiteres zugegeben werden, daß das Streben, die bessernde Hand anzulegen, mit dem Wachsen und der Ausbreitung des sozialpolitischen Pflichtbewußtseins immer nachdrücklicher zum Ausdruck gekommen ist und noch kommt, wenn auch gewisse Rück schläge in manchen Zeiten bemerkbar werden. Aber es gibt sozialpolitische Aufgaben, deren Lösung ohne tiefe Eingriffe in das Sonderinteresse nicht möglich ist. Man kann nicht erwarten, daß in solchen Fällen allgemein die Bereitwilligkeit zutage tritt, Be schränkungen und Verletzungen des eigenen Interesses auf sich zu nehmen. Hier hat deshalb die Gesetzgebung Anlaß, sich einzumischen. Das kann geschehen dadurch, daß sie bestimmte Maßnahmen zwar nicht unmittelbar vorschreibt, aber ihre Anwendung durch gewisse Erleichterungen begünstigt und ihrer Nichtanwendung durch gewisse Erschwerungen entgegenwirkt. Man kann bei solchem Vorgehen von einem mittelbaren Zwang oder doch wenigstens von einem ähnlich wirkenden Druck auf die widerstrebenden Elemente reden. In man chen Fällen reicht das aber nicht aus. Handelt es sich um Maß nahmen großen Stiles und von hervorragender Bedeutung für das Ge samtinteresse, die aber nur bei allgemeiner Anwendung und Beteiligung den erwünschten Erfolg haben können, ohne daß diese bei freiwilligem Vorgehen der zunächst in Frage kommenden Kreise zu erwarten ist, dann entspricht es dem Gesamtinteresse, einen unmittelbaren gesetz lichen Zwang zur Ergreifung der betreffenden Maßnahmen auszu üben. Daß es ein starker Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und die Bewegungsfreiheit des Einzelnen ist, wenn er gesetzlicli ver pflichtet wird, gewisse sozialpolitische Maßnahmen vorzunehmen, versteht sich von selbst. Man darf deshalb ein solches Mittel auch nicht für weniger bedeutsame Aufgaben anwenden. Ohne Not und ohne zwingen den Grund soll man die Bewegungsfreiheit der Einzelnen nicht be einträchtigen, weil man sonst ihre Neigung und Fähigkeit zur selb ständigen Betätigung unterdrückt und untergräbt, und dieser Betätigung