30 I. Teil. Allgemeines. kann man auf vielen Gebieten nicht entraten. Ist aber die Allgemeinheit ­ der Anwendung einer Maßregel die Voraussetzung dafür, daß sie den für das Gemeinwesen notwendigen Erfolg hat, so ist unter den oben bezeichneten Voraussetzungen gegen die Einführung des gesetzlichen ­ Zwanges kein Einwand grundsätzlicher Art zu erheben. Die Allgemeinheit der Anwendung kann insbesondere auch — wie bei der Arbeiterversicherung — behufs Überwindung technischer Schwierigkeiten, ­ die der Durchführung der Maßnahmen entgegentreten, geboten sein. Möglichste Herabminderung und zweckmäßigste Verteilung der Lasten, beste Ausgleichung der Risiken, größte Sicherung der dauernden ­ Leistungsfähigkeit usw. sind mitunter ohne gesetzliche Erzwingung ­ allgemeiner Beteiligung nicht zn erreichen. Der Zwang kann sieh beschränken auf die Verpflichtung zur Vornahme ­ bestimmter Maßregeln, auch dann, wenn zur Durchführung der Maßregeln eine bestimmte Organisation erforderlich ist. In den romanischen ­ Ländern glaubt man z. B. auch jetzt noch vielfach, daß daß man zwar den Unternehmern die Verpflichtung zur Versicherung gegen Unfälle auferlegen könne, daß dies aber auch genüge, und daß es deshalb neben dem Versicherungszwange nicht noch der Zwangsorganisation ­ bedürfe. Ein solches System des Fürsorgezwanges ohne Organisationszwang, um es kurz zu bezeichnen, wird dann als gerechtfertigt ­ anerkannt werden müssen, wenn nach Lage aller Umstände zu erwarten ist, daß die Beteiligten von selbst ohne besonderen Zeitverlust ­ eine Organisation finden werden, die eine zweckmäßige und lückenlose Durchführung des Fürsorgezwanges gewährleistet. Ob diese Voraussetzung zutrifft, ist natürlich eine reine Tatfrage, die in den einzelnen Ländern verschieden beantwortet werden kann. Ein Bedenken, ­ das einem solchen Vorgehen oft entgegentritt, geht dahin, daß dadurch die Durchführung der Fürsorgeverpflichtung zu sehr mit den Erwerbsinteressen bestimmter Personen und Personenvereinigungen verknüpft wird. Es gibt aber Fälle genug, in denen außerdem zu befürchten ist, daß die Organisationsfreiheit nicht die zweckmäßigste Organisation verbürgt. Die so erwachsende Organisation kann derart zersplittert sein, daß sie durch Wiederholung gleichartiger Ausgaben in verschiedenen ­ Verwaltungen die toten Kosten im ganzen zu sehr steigert, ohne in entsprechend umfangreicheren Leistungen zugunsten der Arbeitenden einen Ausgleich zu Anden. Auch kann es nicht immer gelingen, die Organisation so zu gestalten, daß für alle Beteiligten die geeignete Aufnahmestelle gesichert ist, und daß die dauernde Leistungsfähigkeit ­ der Organe nicht gefährdet erscheint. In solchen Fällen muß zum Fürsorgezwang der Organisationszwang hinzutreten. Die deutsche Arbeiterversicherung hat diesen Weg zuerst beschritten und