32 I. Teil. Allgemeines. tätigung durch Regelung der Rechtsgrundlagen die Wege ebnen und die erwünschte staatliche Anerkennung verschaffen. Es ist ausgeschlossen, daß die Sozialpolitik nur einen dieser ver schiedenen Wege benutzt. Ihre Aufgaben im einzelnen sind so ver schiedenartig, daß jede Einseitigkeit des Vorgehens nachteilig wirken müßte. Ein Nebeneinander der verschiedenen Wege wird deshalb stets zu bemerken sein; seine Gliederung im einzelnen muß in den verschiedenen Ländern ungleich sein je nach den Widerständen, die der Anwendung des Zwangsprinzips entgegentreten. Auch ein zeit licher Wechsel wird sich niemals ganz vermeiden lassen. Nichts wäre weniger berechtigt, als eine Starrheit der Sozialpolitik in dieser Be ziehung. Wege, die nicht mehr genügenden Erfolg versprechen, muß sie verlassen, um erfolgreichere betreten zu können. In der bisherigen Entwicklung hat sich der Wechsel nur derart vollzogen, daß die Für sorge- und zum Teil auch die Organisationsfreiheit dem gesetzlichen Zwang haben weichen müssen. Das Umgekehrte ist für die Zukunft zwar an sich denkbar, aber nicht sehr wahrscheinlich. Namentlich da, wo durch den mit dem Fürsorgezwang verbundenen Organisations zwang große Organisationen entstanden sind, treten der Rückkehr zum Freiheitsprinzip große Schwierigkeiten entgegen. Eher könnte es ein- treten, daß der Fürsorgezwang, der durch Organisationszwang nicht ergänzt ist, einmal wieder aufgegeben wird. Das würde ohne Nach teil aber nur geschehen können, wenn infolge des bisherigen Fürsorge zwangs oder auf anderem Wege die Notwendigkeit einer entsprechen den Fürsorge zur allgemeinen Anerkennung gelangt ist. § 2. Die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten. Wählt die Sozial politik den Weg der Fürsorgefreiheit, so liegt darin ein Festhalten an dem Gedanken, daß jeder — Arbeiter wie Unternehmer — für sein Geschick und für seine Handlungen im wesentlichen selbstverantwort lich ist. Das ist ein Grundsatz, der an sich als berechtigt anerkannt werden muß. Nur darf er nicht überspannt werden. Der gesetzliche Fürsorgezwang schließt die Anwendung dieses Grundsatzes keineswegs aus. Einige Unfallentschädigungsgesetze, z. B. das dänische, englische und französische, beantworten grobe Fahrlässigkeit des Arbeiters mit Verminderung oder Versagung der gesetzlichen Ansprüche. Der Vor satz des Arbeiters, der sich auf Herbeiführung eines schädigenden Er eignisses richtet, wird selbstverständlich nirgends noch durch Ge währung von Entschädigung begünstigt. Noch mehr wird in der Zwangsarbeiterversicherung bei den Unternehmern das persönliche Verschulden beachtet. Sodann ist bei Anwendung des Fürsorgezwanges die Frage nicht zurückzudrängen, inwieweit die Vorkommnisse im Berufsleben des Ar beiters überhaupt noch von dem eigenen Verhalten der Beteiligten