4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik. 33 beeinflußt werden. Unternehmer sowohl wie Arbeiter können für nicht wenige solcher Vorkommnisse nicht verantwortlich gemacht werden, weil die allgemeinen, von der Entschließung und dem Verhalten der Einzelnen unabhängigen Verhältnisse des modernen Betriebes maß gebenden Einfluß haben. Für solche Fälle hat die Frage ihre volle Berechtigung, ob nicht die Sozialpolitik zu anderen Grundsätzen über die Selbstverantwort lichkeit der Einzelpersonen greifen muß. Wird die Frage bejaht, so wird das Maß der Fürsorge nicht durch derartige Vorkommnisse be einflußt werden können. Nur der Vorsatz würde immer von Einfluß hierauf sein. Für die Arbeiterversicherung hat die Frage eine besondere Be deutung. Sie ist nirgends in dem Sinne entschieden worden, daß alles Verschulden des Einzelnen ganz außer Betracht zu bleiben hat, soweit es nicht als Vorsatz zur Herbeiführung schädigender Ereignisse erscheint. Indes ist doch eine Einschränkung der Selbstverantwort lichkeit sowohl der Unternehmer als auch besonders der Arbeiter mehr fach vorgenommen worden. Die deutsche und nach ihrem Vorbilde die österreichische, norwegische und italienische Unfallversicherungs gesetzgebung läßt das schwere Verschulden des Arbeiters außer Betracht. Die französische, dänische und englische Gesetzgebung hält dagegen an der vollen Verantwortlichkeit des Arbeiters fest. Bezüglich der Verantwortlichkeit der Unternehmer geht die neuere Gesetzgebung nicht so weit. Ist auch die Haftpflicht des Unternehmers gegen früher beschränkt worden, so ist doch schon durch die Begreßpflieht gegen das Versicherungsorgan und gegen andere Unternehmer usw. noch ein wesentliches Stück der persönlichen Verantwortlichkeit des Unternehmers in Geltung geblieben. Man darf daraus schließen, daß auch bei Anwendung des Für sorgezwanges von einer völligen Beseitigung der Selbstverantwortlich keit der Unternehmer und der Arbeiter nicht die Rede sein kann. Das verbietet sich von selbst schon deshalb, weil auf die Selbsthilfe und die freiwillige Betätigung bei Lösung anderer Aufgaben zurück gegriffen werden muß, und weil dabei ein reges Gefühl der Selbst verantwortlichkeit nicht entbehrt werden kann. Im übrigen bestehen sowohl in der Praxis als auch in der Theorie große Meinungsver schiedenheiten darüber, wie weit man mit der Beibehaltung der Selbst verantwortlichkeit gehen soll. Vielfach sind dabei weniger grund sätzliche als Zweckmäßigkeitsrücksichten maßgebend gewesen. Auch in diesen Dingen gibt es keine überall und jederzeit anwendbare Wahr heit. Im allgemeinen halten die romanischen Völker an dem Gedanken der Selbstverantwortlichkeit zäher fest, auch inbezug auf solche Vor kommnisse, bei denen nach deutscher Auffassung der einzelne Arbeiter van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 3