34 I. Teil. Allgemeines. und Unternehmer so sehr von den Betriebsverhältnissen abhängig ist, daß sein eigenes Verschulden weit zurücktritt. Von den germanischen Völkern haben namentlich die Engländer sich noch nicht entschließen können, über die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten eine Auf fassung anzunehmen, die der deutschen näher kommt. § 3. Die Kostendeckung. Die Entscheidung der in den beiden vorhergehenden Paragraphen behandelten Fragen kann an sich keinen Einfluß auf die Beantwortung der weiteren Frage haben, wer die mit den sozialpolitischen Maßnahmen verbundenen finanziellen Lasten auf sich nehmen soll. Die Frage ist für das praktische Vorgehen von großer Bedeutung. Auch zum Kampfe gegen bestehende Miß stände gehört — zwar nicht ausschließlich, aber doch in beträcht lichem Umfange — Geld, und da, wie schon gezeigt, die Tragfähigkeit der beteiligten Kreise dem sozialpolitischen Eingreifen Schranken zieht, kann es für das praktische Vorgehen von entscheidender Bedeutung sein, welche der verschiedenen beteiligten Kreise in dem gegebenen Falle mit ihren Mitteln einzugreifen haben. Im allgemeinen wird man davon ausgehen müssen, daß es sich bei der Sozialpolitik um Bekämpfung von Mißständen dreht, die aus den besonderen Verhältnissen der Gütererzeugung oder auch des Güter vertriebes hervorgehen. Die Gütererzeugung muß deshalb an sich aus eigenen Mitteln die aus ihren Verhältnissen entspringenden Miß stände zu beseitigen bemüht und imstande sein, ebenso wie der Güter- vertrieb seine sozialpolitischen Lasten selbst zu tragen hat. Im all gemeinen und in der Regel wird demnach die Last von den Arbeit nehmern und Arbeitgebern der beteiligten Gruppe übernommen werden müssen. Sie lediglich den Arbeitgebern aufzuerlegen, wäre — was die Gesamtkosten anlangt -— ebenso verkehrt, wie sie den Arbeitern allein zuzumuten. Im einzelnen kann es bei bestimmten Gruppen von Maßnahmen zwar berechtigt sein, nur die eine der beiden Parteien zu belasten; aber bei den Gesamtkosten würde ein solches Vorgehen eine Ungerechtigkeit gegen den belasteten und eine unbegründete Be vorzugung für den nicht belasteten Teil darstellen. Daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen heranzuziehen sind, ist damit nicht gesagt. In manchen Fällen kann das richtig sein, in anderen kann eine ungleiche Verteilung auf beide Parteien zweckmäßig er scheinen. Allgemeine Regeln lassen sich darüber nicht aufstellen. Nur wird man stets beachten müssen, daß die Tragfähigkeit der Ar beiter im allgemeinen erheblich geringer ist, als die der Arbeitgeber, und daß deshalb die Schranken für das sozialpolitische Vorgehen um so enger gezogen sind, je ausschließlicher dabei auf die Mittel der Arbeiterschaft gerechnet werden muß. Wie verschiedenartig im ein zelnen vorgegangen werden kann, zeigt die Lasten Verteilung in der