4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik. 35 deutschen obligatorischen Arbeiterversicherung. Die Unfalllast wird den Arbeitgebern auferlegt — die Arbeiter sind nur mittelbar wegen der Zuweisung der bald erledigten Unfälle an die Krankenkassen beteiligt —, in die Invaliditätsversicherungslast teilen sich — so weit nicht der Reichsbeitrag in Frage kommt — Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte, von der Krankenversicherungslast über nehmen die Arbeiter zwei Drittel, die Arbeitgeber ein Drittel. Dieses verschiedene Vorgehen entspringt nicht etwa willkürlicher Behandlung der Dinge. Vielmehr liegt zu Grunde das Streben, die Lastenverteilung in großen Zügen der Tatsache anzupassen, daß — soweit überhaupt von einer Verantwortlichkeit der beteiligten Kreise an dem Eintreten von Unfällen, Krankheiten und Invalidität die Rede sein kann — das Maß der Verantwortlichkeit jeder Partei bei den verschiedenen Gruppen der schädigenden Ereignisse verschieden groß ist. In der Invaliditätsversicherung liegt bereits ein Beispiel für die Heranziehung der Gesamtheit zu den sozialpolitischen Lasten vor. Die Frage, wie weit die Gesamtheit beizutragen hat, ist nicht leicht zu beantworten. Man wird die Heranziehung öffentlicher Mittel als gerechtfertigt ansehen müssen, wenn die zu bekämpfenden Übelstände nicht lediglich in den Verhältnissen der Gütererzeugung und des Güter vertriebes ihre Wurzel haben, sondern zu einem erheblichen Teil von allgemeinen Verhältnissen abhängen. Diese Voraussetzung trifft zu bei einem Teil der Invalidität — auch ohne die Einflüsse der Berufsarbeit geht schließlich die Leistungsfähigkeit des Menschen zurück — und noch mehr bei dem durch das Alter bedingten Nachlassen der Kräfte, dessen nachteilige Folgen im Rahmen der Invaliditäts- und Alters versicherung gemindert werden sollen. Wo die bezeichnete Voraus setzung nicht zutrifft, werden im allgemeinen die öffentlichen Mittel nur anzuspannen sein, um diejenigen Organisationen zu erhalten, die zur Durchführung des öffentlichen Aufsichts- und Leitungsrechtes ge schaffen werden mußten. Abgesehen davon kann es aber im öffent lichen Interesse liegen, bestimmte sozialpolitische Maßnahmen entweder überhaupt trotz der Unmöglichkeit, die ganze Last auf die Beteiligten zu legen, oder zu einer gegebenen Zeit, noch ehe die Beteiligten zur Übernahme der Lasten bereit und imstande sind, zur Verwirklichung zu bringen. In solchen Fällen bedarf es im Gesamtinteresse einer Erleichterung der beteiligten Kreise entweder dauernder Art oder für eine bestimmte Übergangsperiode, und diese Erleichterung kann nur aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Weiterhin entspricht es dem Gesamtinteresse, die einmal geschaffenen sozialpolitischen Einrichtungen und Leistungen nicht wegen vorübergehender Leistungsunfähigkeit der von den Beteiligten zu unterhaltenden Organe unterbrechen zu lassen. Auch in solchen Fällen kann ein ergänzendes Eintreten mit 3*