36 I. Teil. Allgemeines. öffentlichen Mitteln geboten sein. Schließlich kann es auch nötig werden, den dauernden Bestand sozialpolitischer Organisationen und das erforderliche allgemeine Vertrauen zu ihnen durch eine Garantie öffentlicher Organe zu sichern, um Rückschritten und Unzulänglichkeiten der sozialpolitischen Fürsorge vorzubeugen. Hiernach gibt es Fälle genug, in denen unbeschadet der grund sätzlichen Zuweisung der Lasten an die zunächst beteiligten Kreise öffentliche Mittel zur Durchführung sozialpolitischer Maßnahmen in Anspruch genommen werden können und müssen. Daß zur An regung und Vorbereitung solcher Maßnahmen, zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse und dergleichen öffentliche Mittel heran gezogen werden, wird von keiner Seite beanstandet. § 4. Zentralisation und Dezentralisation. Es gibt eine Reihe sozial politischer Aufgaben, die überall im Lande erfüllt werden müssen, wäh rend andere nur in bestimmten Teilen des Landes auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse in Frage kommen. Daß die letzteren Maßregeln sich den besonderen örtlichen Verhältnissen anpassen müssen, und daß deshalb für sie die Frage, ob Zentralisation oder Dezentralisation des Vorgehens geboten ist, nicht in Betracht zu ziehen ist, versteht sich von selbst. Anders ist es bei den zuerst genannten Aufgaben, die in allen Teilen des Landes der Lösung bedürfen. Gerade diese Aufgaben haben in der heutigen Sozialpolitik eine große Bedeutung. Bei ihnen machen sich zwei verschiedene Richtungen des Bedürfnisses geltend. Die eine Richtung stützt sich auf die Notwendigkeit, eine entsprechende sozialpolitische Fürsorge im ganzen Lande zu entfalten und dabei die arbeitenden Klassen des einen Bezirks nicht anders und nicht schlechter zu stellen, als die anderen. Das führt dazu, nicht nur gleiche Vor schriften für alle Teile des Landes zu verlangen, sondern auch behufs ihrer möglichst gleichmäßigen Durchführung ihre Handhabung voll ständig in einem Zentralorgan zusammenzufassen. In der reinsten Form würde eine solche Zentralisation vorliegen, wenn z. B. die ganze deutsche Invaliditätsversicherung von einer Zentralstelle aus nicht nur beaufsichtigt, sondern auch verwaltet würde, sodaß alle örtlichen Or gane, die ja niemals zu entbehren sind, nur als Beauftragte der Zentral stelle ohne oder mit sehr beschränkter Befugnis zu selbständiger Ent schließung Vorgehen und handeln könnten. Ein solches Vorgehen hat den Vorzug, daß die Einheitlichkeit der Verwaltung in vollem Maße gewährleistet ist. Eine unterschiedliche Behandlung der arbeitenden Klassen in den einzelnen Teilen des Landes ist dadurch völlig aus geschlossen. Aber andererseits ist die Last einer derartigen Verwaltung sehr groß und fast unübersehbar, und weiter geht der Zusammenhang mit den örtlichen Verhältnissen fast vollständig verloren, damit aber auch die Möglichkeit, den besonderen Bedürfnissen engerer Bezirke