5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 41 5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. § 1. Träger der Sozialpolitik. Unter Trägern der Sozialpolitik werden hier nicht die mit der Aufbringung der Mittel Belasteten verstanden — darüber ist im 4. Kap. § 3 bereits gesprochen —, sondern diejenigen Gewalten und Stellen, welche die Aufgaben der Recht schaffenden und Grund legenden Arbeit inbezug auf die einzelnen Arten und Gruppen der sozialpolitischen Maßregeln zu übernehmen haben. An erster Stelle steht hier die Staatsgewalt; in Bundesstaaten, die mehrere auf gewissen Gebieten zu selbständiger gesetzlicher Rege lung befugte Gliedstaaten umfassen — z. B. Deutsches Reich, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika —, kommt sowohl die Staatsgewalt des Gesamtstaates — in Deutschland des Reichs — als auch die der Gliedstaaten in Betracht. Die Staatsgewalt ist zur Pflege der Sozialpolitik in erster Linie schon als die berufene Wächterin des Gesamtinteresses berechtigt und verpflichtet, da dessen Wahrung, wie betont, die oberste Aufgabe der Sozialpolitik ist. Die Staatsgewalt hat zunächst die Aufgabe, die sozialen Tatsachen in möglichst zuverlässiger und vollständiger Weise festzustellen entweder durch eigene Organe oder durch Förderung und Erleichterung der Arbeit anderer Organe. Zu den sozialen Tatsachen, um die es sich hier dreht, gehören nicht nur die Mißstände, die sich eingestellt haben, sondern die gesamten Lebensverhältnisse der arbeiten den Bevölkerung, soweit sie überhaupt statistisch erfaßbar sind, mögen sich dabei günstige oder ungünstige Erscheinungen zeigen. An un günstigen Erscheinungen vorübergehen, wäre eine verhängnisvolle Unterlassung, günstige außer Betracht zu lassen, würde zu einer falschen Beurteilung der Gesamtverhältnisse führen. Jede Einseitig keit muß hier vermieden werden. Die Feststellung der sozialen Tat sachen muß aber auch umfassen die privaten und behördlichen Versuche, zu Tage getretene Mißstände zu bekämpfen, und die Erfolge dieser Versuche. Dabei wird man sich nicht auf das Material des eigenen Landes beschränken können. Weil ähnliche Klassenunterschiede in allen Kulturstaaten bestehen, und weil aus dem Vorgehen in anderen Ländern zwar keine sklavisch nachzuahmenden Vorbilder, wohl aber Gesichtspunkte zur Beurteilung gefunden werden können, ist es nötig, auch die Mißstände und die Art und den Erfolg der Versuche zu ihrer Lösung in fremden Staaten in übersichtlicher Form der Öffentlichkeit zugängig zu machen. Weiter gebührt dem Staate die Aufgabe, Anregungen auf sozial politischem Gebiete zu geben, die private und kommunale selbständige sozialpolitische Arbeit zu fördern usw. Ohne den Sinn für solche Arbeit zu beeinträchtigen, muß doch durch mehr oder weniger nach