5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 43 In allen Kulturstaaten hat sich so ein soziales Recht als ein neues wichtiges Glied des objektiven Rechtes entwickelt, dessen wissenschaft liche Pflege namentlich in Deutschland schon begonnen hat. In dem sozialen Rechte sind eine Reihe von Grundgedanken verwirklicht, die den Keim fruchtbarer Entwickelung in sich tragen, und die bereits eine Einwirkung auf das allgemeine bürgerliche Recht, insbesondere auf das Recht der Schuldverhältnisse ausgeiibt haben. Mit den Grund sätzen des römischen Rechtes, dessen große Bedeutung für die Rechts entwickelung der Kulturstaaten allgemein bekannt und anerkannt ist, hat die Sozialpolitik eben nicht auskommen können. Sie waren gegen über den neuen Aufgaben, die aus der neuzeitlichen wirtschaftlichen Entwickelung erwachsen sind, nicht selten zu starr, zu sehr von der Idee der abstrakten Gerechtigkeit beherrscht, um eine dem Bedürfnis entsprechende Regelung zu ermöglichen. Insbesondere hat die deutsche Arbeiterversicherungsgesetzgebung eine Reihe wichtiger neuer Gesichts punkte und Grundsätze in das Rechtsleben hineingetragen, die den Unterschied der Verhältnisse von sonst und jetzt deutlich erkennen lassen. Die sozialpolitische Gesetzgebung macht, wie schon erwähnt, an den Grenzen des beteiligten staatlichen Gemeinwesens Halt. So weit aber über gewisse Grundsätze eine nicht lediglich akademische inter nationale Verständigung geboten ist, bedarf es wiederum des Zurück greifens auf die Staatsgewalt, wenn auch vorbereitende Arbeiten von privaten Organisationen geleistet werden können. Im ganzen ist die internationale Verständigung bisher auf die in diesem Bande nicht mit zu behandelnde Arbeiterschutzgesetzgebung beschränkt geblieben. Man darf nicht erwarten, daß im übrigen die Verständigung großen Umfang erreichen wird, weil die besonderen Bedürfnisse und Verhält nisse der einzelnen Staaten ihrer sozialpolitischen Wirksamkeit ein bestimmtes Gepräge aufdrücken, und das ist einer materiellen Verstän digung über das sozialpolitsche Vorgehen nicht günstig. Die Staatsgewalt ist nicht nur Träger der sozialpolitischen Ge setzgebung und der Sozialpolitik überhaupt, sondern auch als Arbeit geber unmittelbar an der Sozialpolitik beteiligt. In den einzelnen Staaten ist das natürlich in ungleichem Maße der Fall. Besonders groß ist die Bedeutung des Staates als Arbeitgeber in den Ländern, in denen große Zweige des Verkehrswesens, wichtige Teile des Bergbaues und der für staatliche Zwecke erforderlichen Werkstätten vom Staat betrieben werden. Preußen und andere deutsche Staaten sind hierzu zu rechnen, auch das Deutsche Reich ist ein großer und bedeutender Arbeitgeber. Es ist klar, daß die staatlichen Betriebe zwar in manchen Einzelheiten eine Sonderstellung einnehmen, aber nicht grundsätzlich außerhalb der sozialpolitischen Gesetzgebung gestellt werden können, ohne das Gefühl einer ungleichmäßigen und ungerechten Behandlung