5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 45 denklich, wenn durch zu weitgehende behördliche Eingriffe diese Initiative erdrückt und erstickt werden würde. Aber beobachten und nötigenfalls vor Fehlgriffen behüten muß der Staat die Tätigkeit der Arbeitgeber, damit nicht etwas geschieht, was dem Gesamtinterese zuwider ist. Einzelne große Arbeitgeber sind auf bestimmten Gebieten der Sozialpolitik bahnbrechend gewesen und haben Anregungen und Vorbilder geboten, die ihrer Tätigkeit einen weithin reichenden Ein fluß gesichert haben. Die Arbeiter sind bei der Sozialpolitik im allgemeinen der em pfangende Teil. Zu ihren Gunsten, zur Besserung ihrer Verhält nisse erfolgen die sozialpolitischen Eingriffe. Sie sind aber auch an den finanziellen Lasten der Sozialpolitik in bestimmtem Umfange be teiligt. Einen Teil der sozialpolitischen Aufgaben müssen die Arbeiter selbst durchführen, bedürfen aber dazu des Zusammenschlusses zur Selbst hilfe auf dem Wege der Koalition oder der Genossenschaftsbildung. Eine gewisse Mitarbeit an der Lösung der sozialpolitischen Auf gaben gebührt auch den nicht aus unmittelbar Beteiligten zusammen gesetzten Vereinen, wie schon erwähnt ist. Der selbständigen Mitarbeit nichtstaatlicher Organe und der Ar beitgeber und Arbeitnehmer würde es nicht bedürfen, wenn der Staat seine regelnde, ordnende und grundlegende Tätigkeit auf alle sozial politischen Aufgaben erstrecken würde. Das ist aber weder möglich, noch zweckmäßig. Möglich ist es nicht, weil eine Reihe von Einzel aufgaben so geartet ist, daß nur in engeren Verhältnissen an ihre Lösung herangetreten werden kann. Zweckmäßig ist es nicht, weil gewisse Aufgaben zwar vom Staate in Angriff genommen werden können, aber nicht bei ihm am besten aufgehoben sind. Zur zweckmäßigen Durchführung der Sozialpolitik gehört eine große Summe praktischer Erfahrungen, wie sie gerade in den Kreisen der unmittelbar Beteiligten zu erwarten sind. Es wäre der Nation nicht ersprießlich, diese Erfahrungen brach liegen zu lassen. Darin würde nicht nur ein wirtschaftlich unerwünschter Ausfall liegen, son dern es würde auch die Gefahr von Irrtümern und Fehlgriffen im einzelnen daraus hervorgehen. Der Gefahr kann bis zu gewissem Grade durch Heranziehung des sachverständigen Rates bei Ausarbei tung und Durchführung der sozialpolitischen Gesetze und Verordnungen entgegengearbeitet werden, und es ist gut, wenn dieser Weg häufig und regelmäßig beschritten wird. Es gibt aber auch Fälle genug, in denen nur die ständige und unausgesetzte Mitwirkung der Sachver ständigen bei der eigentlichen ausführenden Arbeit einen Erfolg er möglicht. Die Vielseitigkeit der sozialpolitischen Aufgaben und die Mannigfaltigkeit der tatsächlichen Verhältnisse, mit denen die sozial politische Arbeit sich abzufinden hat, bedingt eine reiche Abstufung