48 I. Teil. Allgemeines. nommen, so ist doch dadurch schon ein Material gesammelt worden, das sehr ersprießliche Dienste hätte leisten können, wenn es allen an der Sozialpolitik beteiligten Organen und Personen wirklich zu gängig gewesen wäre. Die letztere Voraussetzung war aber nicht erfüllt. Das Material blieb entweder in den Akten der Behörden oder es war, soweit es veröffentlicht wurde, so zerstreut, daß nur die wenigsten imstande waren, einen Überblick darüber zu gewinnen. Gelang das schon nicht für das Material des eigenen Landes, so war es erst recht ausgeschlossen für das Material fremder Länder. Dessen Kenntnis aber war und ist, wie schon betont, unentbehrlich für die Sozialpolitik. Hieraus ergab sich von selbst die Notwendigkeit, auf Sammlung, Ordnung, Sichtung und regelmäßige Veröffentlichung aller erreichbaren sozialstatistischen Angaben Bedacht zu nehmen und diese Veröffentlichungen nach Form, Inhalt und Preis so zu gestalten, daß sie in die breitesten Schichten dringen und von ihnen auch verstanden werden konnten. Von privater Seite kann darin gewiß manches, aber bei weitem nicht alles geschehen. Dazu bedarf es vielmehr eines zentralen staatlichen Organs, das, mit ausreichenden Mitteln und Arbeitskräften ausgerüstet, sich ausschließlich der Pflege der Sozial statistik widmen kann. Aber noch aus einem anderen Grunde ist eine solche staatliche Zentralstelle für Sozialstatistik erforderlich. Die Sozialstatistik soll alle Lebensverhältnisse der arbeitenden Klassen in weiterem Sinne des Wortes klarstellen. Aber die Organe, die nach dem oben Gesagten in zersplittertem Vorgehen Einzelmaterialien liefern konnten, waren nicht imstande, alle hierher gehörigen Aufgaben zu lösen. Ohne Zuhilfenahme besonderer eingehender Untersuchungen mit Hilfe schriftlicher Feststellungen und mündlicher Befragung lassen sich viele Verhältnisse überhaupt nicht klarstellen. Mit Aussicht auf Erfolg in bezug auf Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Materials können aber solche Untersuchungen nur von besonderen, mit den nötigen Mitteln und Arbeitskräften, einer ausreichenden Fragebefugnis, einer großen Autorität und dem Charakter völliger Objektivität ausgerüsteten Zentralorganen des Staates durchgeführt werden. Mittel, Kräfte und Machtbefugnisse privater Stellen reichen hierzu ebensowenig aus wie die öffentlicher Organe mit räumlich eng begrenztem Wirkungskreis. Diese Erkenntnis hat in den Kulturstaaten dazu geführt, sozial statistische („arbeitsstatistische“) Zentralstellen zu schaffen, die zwar ungleich benannt und organisiert sind, aber das gleiche Ziel möglichst vollständiger Erfassung der sozialen Tatsachen verfolgen. Zuerst be tätigten sich hier die Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. In Massachussets wurde bereits durch Gesetz vom 14. Juni 1869 ein arbeitsstatistisches Amt errichtet. Es folgten mit ähnlichen Einrichtungen: 1872 Pennsylvanien, 1873 Connecticut (zunächst nur