52 I. Teil. Allgemeines. verändert geblieben. Der französische Obere Arbeitsrat und seine ständige Kommission dienen nach dem Gesagten insbesondere dazu, die lediglich statistische Tätigkeit zu ergänzen. Ähnlich ist die Aufgabe des Oberen Arbeitsrates in Italien. Er hat nach Art. 10 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 29. Juni 1902 die Aufgabe, „die Fragen zu untersuchen, welche das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreifen, und ge eignete Maßnahmen vorzuschlagen“. Er ist ferner berechtigt, dem Minister Vor sch läge zu machen, betreffend „eineVerbesserung der Lage der Arbeiter“. Nach Art. 11 gibt der Obere Arbeitsrat weiter „sein Gutachten ab über Entwürfe von Gesetzen und Ver ordnungen, die sich auf die Arbeitergesetzgebung beziehen, und über alle sonstigen Gegenstände, die der Minister ihm zu prüfen aufgibt“. Die ständige Kommission des Arbeitsrates — 9 Mitglieder umfassend — hat nach Art. 15 die Grundlagen für die Arbeiten des Arbeitsrates zu sammeln und zu ordnen, die vom Arbeitsrat zu untersuchenden An gelegenheiten einzuleiten, über Richtung und Ausdehnung der Er hebungen des Arbeitsamtes Gutachten abzugeben, dessen Arbeiten zu verfolgen und darüber dem Plenum zu berichten usw. Die gutacht liche Funktion des italienischen oberen Arbeitsrates führt also weit über die Arbeiter Statistik als solche hinaus. Das entspricht der Tatsache, daß das Arbeitsamt selbst nicht lediglich statistische Obliegenheiten hat, sondern auch „beim Studium der Reformen der einschlägigen italienischen Gesetzgebung mitzuwirken“ bestimmt ist. Anders ist die Sachlage in Österreich. Der österreichische Arbeitsbeirat hat die Einrichtung eines ständigen Ausschusses nicht, kann aber für einzelne Sachen oder für eine Gruppe von Angelegen heiten, mit denen er befaßt ist, Ausschüsse einsetzen. Die Aufgabe des Beirates ist nach § 1 seiner 1899 veröffentlichten Geschäftsordnung die „Unterstützung des arbeitsstatistischen Amtes“ sowie die „Be förderung des gedeihlichen Zusammenwirkens dieses Amtes und der Betriebe, auf welche sich die Wirksamkeit des Amtes erstreckt“. Zu dem Zwecke liegt nach § 2 dem Ärbeitsbeirate ob die „Erstattung der vom arbeitsstatistischen Amt verlangten Gutachten über die von diesem Amt durchzuführenden Maßnahmen und die Stellung von selbst ständigen Anträgen, welche sich auf die Tätigkeit des arbeitsstatistischen Amtes beziehen“. Hier ist also alles auf die Obliegenheiten des Arbeitsamtes selbst bezogen. Auch die gutachtliche Tätigkeit erstreckt sich nur auf die Gutachten, die vom arbeitsstatistischen Amte verlangt sind. Aber das letztere führt in Wirklichkeit ebenfalls über die lediglich statistischen Aufgaben hinaus. Denn nach § 6 des Statuts des arbeitsstatistischen Amtes hat das Amt „die tatsächlichen Verhältnisse, welche den Gegen-