5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 53 stand arbeitsstatistischer Erhebungen gebildet haben, auf Veranlassung des Ministers, in dessen Wirkungskreis jene Verhältnisse gehören, zu begutachten“. Damit ist der statistischen Aufgabe auch hier tatsäch- ich eine weitere, gutachtliche Funktion hinzugefügt. Das Amt soll nicht nur Tatsachen feststellen, sondern auf Verlangen auch ein Urteil über das Festgestellte abgeben. Nur wird diese gutachtliche Aufgabe nicht vom arbeitsstatistischen Amt als solchem, sondern von dem ihm beigegebenen Arbeitsbeirate wahrgenommen. Der deutsche „Beirat für Arbeiterstatistik“ hat nach § 6 der Bestimmungen vom 30. April 1902 das Recht, „einzelne seiner Ob liegenheiten und Befugnisse einem aus seiner Mitte gewählten Aus schüsse“ zu übertragen und weiter „ständige Ausschüsse für gewisse Gruppen von Angelegenheiten einzusetzen“. Einem Ausschuß darf aber nicht übertragen werden die endgültige Feststellung des Planes für die Durchführung der anzustellenden Erhebungen und die Begutachtung solcher Erhebungen. Die allgemeine Aufgabe des Beirates ist die Unter stützung des statistischen Amtes „bei Erfüllung der ihm auf dem Gebiete der Arbeiterstatistik zugewiesenen Aufgaben“. Insbesondere hat er 1. auf Anordnung des Bundesrates oder des Reichskanzlers (Reichs amtes des Innern) die Vornahme arbeiterstatistischer Erhebungen, ihre Durchführung und Verarbeitung sowie ihre Ergebnisse zu begut achten, 2. in Fällen, in denen es zur Ergänzung des statistischen Materials erforderlich erscheint, Auskunftspersonen zu vernehmen, 3. dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorschläge für die Vornahme oder Durchführung arbeiterstatistischer Erhebungen zu unter breiten. Der Nachdruck liegt hiernach auf dem Gebiete der Statistik als solchem. Wenn aber der Beirat die Ergebnisse arbeiterstatistischer Erhebungen zu begutachten hat, so geht das über den Umkreis statisti scher Aufgaben hinaus. Die Abteilung für Arbeiterstatistik selbst hat außer ihren rein statistischen Aufgaben auch noch die Obliegenheit der „Erstattung von Gutachten“. Diese Verbindung rein statistischer und gutachtlicher Funktionen ist zwar nicht unbedingt geboten — es gibt auch Länder, in denen eine solche Verbindung nicht besteht —, aber sie liegt ungemein nahe. Die Zentralstellen, durch deren Hand alles erreichbare sozialstatistische Material des Inlandes und zum großen Teil auch des Auslandes geht, und die durch ihre besonderen Erhebungen vorhandene Mißstände fest- und klarstellen, sind auch in besonderem Maße befähigt, die Ur sachen der Mißstände zu ergründen und zu erkennen, und wer diese Ursachen kennt, kann am ehesten auch die geeigneten Wege zur Ab hilfe ausfindig machen. Es ist natürlich, daß der Versuch gemacht