5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 55 aus der Initiative des Parlaments hervorgegangenen Gesetzentwürfe sozialpolitischen Inhalts, aber auch mit der Auslegung der sozial politischen Gesetze und Verordnungen und mit der Ergänzung der Gesetze durch Ausführungsverordnungen. Die dritte Sektion ist mit der Durchführung der sozialpolitischen Gesetze und Verordnungen betraut. Der vierten Sektion ist die Arbeitsinspektion und die Be aufsichtigung der gefährlichen, ungesunden und lästigen Betriebe über tragen. In den Arbeitsbereich der fünften Sektion fallen die Wohl fahrtseinrichtungen, die Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit, die Arbeiter wohnungen usw. Hier sind also, wenn man das Amt als ganzes nimmt, statistische, Auslegungs-, gutachtliche, Verwaltungs- und Auf sichtsobliegenheiten vereinigt, und die Ergänzung der Gesetze durch Ausführungsverordnungen bringt überdies noch eine Verbindung mit der Gesetzgebung hervor, wie sie anderswo nicht besteht. Gegen dieses Vorgehen ist wiederholt das Bedenken laut geworden, daß die Zusammenlegung von Obliegenheiten so verschiedenen Wesens der vollständigsten und besten Wahrnehmung jeder einzelnen im Wege sein und daß namentlich die eigentliche statistische Aufgabe darunter leiden könne. Nachahmung hat das belgische Vorgehen bisher nicht gefunden. In dem schweizerischen Arbeitersekretariat hat sich die Beschrän kung auf sozialstatistische Tätigkeit im Laufe der Zeit mehr und mehr verloren, und das Sekretariat wirkt jetzt mehr als Auskunftsstelle und Interessenvertretung wie als statistisches Organ. Seine statistischen Leistungen begegnen vielfach einer ungünstigen Beurteilung. Ob das auf der Organisation — es handelt sich nicht um eine staatliche Be hörde, sondern um eine staatlich unterstützte Schöpfung des Arbeiter bundes — oder auf persönlichen Verhältnissen beruht, läßt sich von Außenstehenden nicht entscheiden. Bei den statistischen Aufnahmen und Erhebungen, namentlich über solche Vorkommnisse, die einer regelmäßigen Feststellung in kurzen Zwischenräumen bedürfen, müssen sich die statistischen Zentralstellen auf Berichterstattung von Personen und Organen in den einzelnen Gebieten stützen. Das kann geschehen durch Heranziehung der dort vorhandenen, mit den einschlägigen Verhältnissen vertrauten Stellen. Dieser Weg ist in Deutschland beschriften. Es werden hier u. a. um Angaben angegangen außer vielen Firmen und industriellen Verbänden Arbeitsnaclweisstellen, Krankenkassen, Fachausschüsse von Handels kammern usw. In anderen Ländern, wie in den Vereinigten Staaten, in England, Frankreich und Belgien, ist zu gleichem Zwecke ein Außen dienst durch besondere Beamte eingerichtet. Bei den Erhebungen und Arbeiten der Ämter leisten überall die verschiedensten Organe Bei hilfe. In Österreich sind außer den staatlichen Behörden die Gemeinde