56 I. Teil. Allgemeines. behörden, Handels- und Gewerbekammern, Gewerbegenossenschaften, Gewerbegerichte, die genossenschaftlichen und anderen Schiedsgerichte, Arbeiterunfallversicherungsanstalten, Krankenkassen und sonstigen Ar beiterhilfskassen „nach Maßgabe der sie betreifenden besonderen gesetz lichen Bestimmungen“ zu solcher Beihilfe verpflichtet, und den mit den Erhebungen betrauten entsprechend legitimierten Organen des arbeits statistischen Amtes „ist der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Beistand von den Behörden mit allem Nachdrucke zu gewähren (§ 4 der Bekanntmachung des Handelsministeriums vom 25. Juli 1898). In Italien ist — Artikel 4 der Ausführungsverordnung vom 29. Januar 1903 — das Arbeitsamt befugt, bei seinen Untersuchungen neben den übrigen staatlichen Behörden die Hilfe der Lokalbehörden sowie die jenige von Korporationen, gewerblichen, landwirtschaftlichen, kom merziellen und Arbeiterverbänden, lokalen Arbeitsämtern und, falls nötig, von privaten Korrespondenten im In- und Auslande in Anspruch zu nehmen, außerdem sich der Beihilfe der diplomatischen und Konsular agenten und der übrigen italienischen Funktionäre im Auslande, der Handelskammern und anderer italienischer Organisationen zu bedienen“. In anderen Ländern, wie in den Vereinigten Staaten, in England und Frankreich, sind in der Hauptsache die arbeitsstatistischen Ämter auf freiwillige Mitteilungen der Beteiligten angewiesen, da ein Auskunfts zwang nicht besteht. In Frankreich ist nur für einzelne Dinge, z. B. für die Berichte der Präfekten über Ausstände, die Auskunftspflicht gesetzlich geregelt. In Deutschland besteht ebenfalls kein behördlicher oder gesetzlicher Zwang; die Abteilung für Arbeiterstatistik ist auf die freiwillige Mitarbeit angewiesen. In der Theorie ist das Fehlen einer Auskunftspflicht wiederholt als ein Mangel bezeichnet worden, sowohl bei der Sozialstatistik, als auch bei anderen Erhebungen. Man kann indes nicht sagen, daß das Fehlen dieses Zwanges tatsächlich besondere Nachteile gehabt hätte. In der Regel fehlt es weder bei Behörden noch bei privaten Organi sationen und Personen an der Bereitwilligkeit, für sozialstatistische Zwecke Angaben zu machen, wenn in der richtigen Form an sie herangetreten wird, und wenn der Sinn und das Verständnis für die Notwendigkeit und die Bedeutung zuverlässiger Feststellung und Auf klärung der sozialen Verhältnisse rege ist. Diese Voraussetzung ist jetzt in den Kulturstaaten im allgemeinen erfüllt. Daß dies auch für Deutschland zutrifft, haben die Erfahrungen der Abteilung für Arbeiter statistik gezeigt. Ihre Errichtung ist fast allenthalben als Fortschritt anerkannt worden, und amtliche wie private Stellen haben sich bereit willig an der Lieferung von Tatsachenmaterial beteiligt. Man kann annehmen, daß darin Rückschritte nicht eintreten. Je länger, je mehr wird sich namentlich auch bei den beteiligten Kreisen die Erkenntnis