68 I. Teil. Allgemeines. sein müßte und, da es sich bei dieser Aufgabe um ein politisch neu trales Gebiet handelt, an sich auch möglich wäre. Für solche Be ziehungen haben sich gewisse günstige Ansätze bereits entwickelt. Die Berichte der Sekretariate heben mehrfach hervor, daß sich ihnen Unternehmer wie Behörden freundlich gegenübergestellt haben. Im Jahre 1902 wurde das Sekretariat Köln 1166 mal, das in Nürnberg 1045 mal, das in Bremen 467 mal aus den „Kreisen der Gewerbetreibenden", also doch wohl der Unternehmer, in Anspruch genommen. Von Behörden wurden zu Auskünften benutzt das Sekretariat in Bremen 7 mal, in Waldenburg 6 mal, in Berlin 5 mal, in Hamburg 3 mal, in Harburg, Jena, Landeshut, Lübeck und Nürnberg je 2 mal und in Magdeburg 1 mal. Von Korporationen wurden 13 Sekretariate in 404 Fällen um Auskünfte ersucht Das sind Keime zu einem gedeihlichen Verhältnis, die man im Interesse der Rechtsschutz und Rechtsbelehrung suchenden Arbeiter pflegen und durch strenge Vermeidung jeder Mitwirkung an politischen Organisationen weiter ausbauen sollte. Im ganzen haben sich die Behörden ihrerseits bemüht, den sachlich brauchbaren Kern der Arbeitersekretariate richtig zu würdigen. Nur vereinzelt ist es zu Gegensätzen gekommen. So hat im Sommer 1901 in Gera der Stadtrat dem Arbeitersekretariat die Fortsetzung seines Betriebes untersagt, weil man darin einen Gewerbebetrieb sah. Auch die Polizei behörde in Beuthen hat die Tätigkeit des Sekretariates als einen unter § 35 der Gewerbeordnung fallenden Gewerbebetrieb aufgefaßt und deshalb seine Anmeldung durch Geldstrafe zu erzwingen ge sucht. Die Besprechung des letzteren Vorkommnisses im Reichstage am 22. Februar 1902 bot dem Staatssekretär des Innern Grafen v. Posadowsky-Wehner Gelegenheit, seine Auffassung dahin klar zu legen, daß die Tätigkeit der Arbeitersekretariate nicht unter § 35 der Gewerbeordnung falle. Der Staatssekretär konnte dabei mitteilen, daß auf seine Veranlassung der preußische Justizminister nicht nur in dem Beuthener Fall die Anklagebehörde angewiesen 1 habe, von einer Straf verfolgung abgesehen, sondern auch am 15. Januar 1902 an alle Staats anwälte die Weisung erteilt habe, daß die von dem Gewerkschafts kartellen errichteten Arbeitersekretariate nicht als gewerbsmäßige Betriebe anzusehen seien und dem § 35 der Gewerbeordnung nicht unterliegen. Auch die zuständigen Polizeiorgane sind angewiesen, hiernach zu verfahren. Die Zentralbehörden haben durch diese Stellung nahme ohne Frage bewiesen, daß sie den Arbeitersekretariaten durch aus objektiv gegenüberstehen. Sache der Sekretariate und der hinter ihnen stehenden Gewerkschaften und Gewerkschaftskartelle muß es sein, durch Vermeidung oder Beseitigung aller politischen Nebenzwecke und durch strenge Beschränkung auf die an sich völlig unpolitische Aufgaben der Rechtsbelehrung und des Rechtsschutzes jeden Anlaß