70 I. Teil. Allgemeines. §5. Organe zur Interessenvertretung. Schon die in § 4 besprochenen Organe zur Beratung der Arbeiter in Rechtsfragen sind in gewissem Sinne Interessenvertretungen der Arbeiter; denn die Interessen der Arbeiter werden durch die Rechtsfragen, über die sie Aufklärung suchen, unmittelbar berührt. Aber hierbei handelt es sich um die Interessen der einzelnen Persönlichkeit, nicht um die Interessen der Arbeiterschaft als solcher innerhalb eines Betriebes oder engeren Bezirks oder um die der Arbeiterklasse eines Landes. Die Vertretung der Arbeiterinteressen in diesem von der Einzelpersönlichkeit abge lösten Sinne steht jetzt in Frage. Die dabei in Betracht kommenden beiden Gruppen von Organen werden am richtigsten als Arbeiter- und Arbeitskammern und als Arbeiterausschüsse bezeichnet. Es ist aber vorweg zu bemerken, daß sowohl für diese als auch für die in den vorhergehenden Paragraphen besprochenen Organe feststehende Be zeichnungen nicht eingebürgert sind, so daß aus dem in der Praxis gebrauchten Namen auf den Charakter des Organs nicht ohne weiteres geschlossen werden kann. Unter Arbeitsämtern versteht man in der Praxis bald rein statistische Organe, bald gutachtliche Organe, bald Arbeitsnachweisanstalten, bald Auskunfts- und Rechtsschutzstellen, bald Interessenvertretungen im Sinne des gegenwärtigen Paragraphen. Fast ebenso vieldeutig ist der Begriff des Arbeitersekretariates und der Arbeitskammer. Diese Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit der Be griffe ist ein deutliches Zeichen dafür, wie sehr alle diese Dinge noch im Flusse sind. In dieser Arbeit ist der Versuch gemacht, die Be griffe schärfer gegeneinander abzugrenzen. Bei der Einreihung der bestehenden Einrichtungen in die einzelnen Gruppen müssen natürlich die tatsächlich gebrauchten Bezeichnungen mit erwähnt werden. Arbeiterkammern und Arbeitskammern sind staatlich organisierte oder wenigstens staatlich anerkannte Organe zur Vertretung der Interessen der Lohnarbeiter eines bestimmten Bezirkes. Sie sollen also für die Lohnarbeiter ein ähnliches Organ darstellen wie für das Handwerk die Handwerkskammer, für die Landwirtschaft die Land- wirtschaftskammer, für Handel und Gewerbe die Handels- (und Ge- werbe-)Kammer. Dabei ist ein Unterschied zu machen zwischen Arbeiterkammer und Arbeitskammer. Die Arbeiterkammer setzt sich aus Arbeitern zusammen, die Arbeitskammer vereint Arbeiter und Unternehmer zu gemeinsamer Tätigkeit behufs Wahrnehmung der Interessen der Arbeiterschaft. Der Unterschied hat eine gewisse grundsätzliche Bedeutung insofern, als in dem Gedanken der Arbeits kammer der Tatsache Rechnung getragen wird, daß das Interesse der Arbeiterklasse nicht ohne Rücksicht auf die natürlichen Grenzen ver folgt werden kann, die sich aus der Stellung der Arbeitgeber in und aus ihrer Bedeutung für den Produktionsprozeß und den gesamten Aufbau