5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 71 des volkswirtschaftlichen Organismus ergeben. Der Gedanke der Arbeiterkammer dagegen setzt die Rücksicht auf diese Grenze bei Seite, wenn er in strengem Wortsinne genommen wird. Auch dieser Unterschied wird in der Praxis nicht immer genügend beachtet. Vor ausgesetzt ist bei Arbeiter- und Arbeitskammern, daß ihre Mitglieder von den beteiligten Kreisen gewählt sind, was praktisch vielfach darauf hinauslaufen würde, daß die bestehenden Organisationen mit dem Wahlrecht ausgestattet werden. Nicht selten wird daran gedacht, den Kammern auch gewisse Verwaltungsobliegenheiten zu übertragen, wofür sich bei Handels- und Gewerbe-, Handwerks- und Landwirtschafts kammern mancherlei Vorbilder finden. Der Gedanke an derartige offizielle Interessenvertretungen ist zu erst von Schönbeeu 1871 angeregt worden. Die von ihm vorge schlagenen „Arbeitsämter“ waren in Wahrheit nichts anderes. Besonders früh wurde die Frage in Österreich erörtert. Schon 1872 forderte eine Volksversammlung in Wien Interessenvertretungen der Arbeiter und wollte diesen Organen nach dem Vorbilde der dortigen Handels kammern auch ein gewisses Wahlrecht für den Reichsrat zu weisen. Das letztere fand bald Widerspruch. Auch das österr. Abgeordeneten- haus hielt 1874 bei seiner Erörterung der Angelegenheit die Ver leihung politischer Rechte nicht für angebracht. Die Angelegenheit hat namentlich im Jahre 1886 das österreichisch Parlament wieder beschäftigt Damals wurde von liberaler Seite der Antrag gestellt, 26 Arbeiterkammern — für jeden Handelskammerbezirk eine —, aus je 12—36 gewählten Arbeitern bestehend, zu errichten. Sie sollten in Arbeiterangelegenheiten Wünsche und Vorschläge bekannt geben, Gesetzentwürfe begutachten, fortlaufende statistische Nach Weisungen führen, jährliche Berichte erstatten, ev. Mitglieder von Schiedsgerichten ernennen und aus ihrem Mitgliederkreise 9 Abgeordnete zum Parlament zu entsenden berufen sein. Das aktive Wahlrecht sollte männlichen, mindestens 24 Jahre alten, des Lesens und Schreibens knndigen Ar beitern österreichischer Staatsangehörigkeit zustehen, die im Kammer bezirk seit mindestens 2 Jahren in Arbeit stehen und einer der im Kammerbezirk bestehenden Krankenkassen angehören. Das passive Wahlrecht war den zur aktiven Wahl Berechtigten im Alter von mindesten 30 Jahren zugedacht. Die Kosten sollte der Staat tragen. Den Sitzungen sollte ein Regierungskommissar beiwohnen. Der An trag wurde im Februar 1889 in einer Versammlung von 25 Sachver ständigen aus den Arbeiterkreisen des längeren beraten und begegnete vielfachem Widerspruch, weil man ihn für unzulänglich ansah, nament lich in bezug auf die politischen Rechte. Praktischen Erfolg hat der Antrag nicht gehabt. In Belgien ist durch das Gesetz vom 16. August 1887 (ergänzt