72 I. Teil. Allgemeines. durch Gesetz vom 29. Juni 1890) eine gesetzliche Grundlage für die Bildung von Conseils de l’industrie et du travail geschaffen, die als Arbeitskammern gelten müssen. Sie haben die Aufgabe, der Regierung als gutachtliches Organ in Fragen der allgemeinen Wohlfahrt zu dienen, Forderungen des Arbeiterstandes zur Sprache zu bringen, über die ge meinsamen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beraten. Gleichzeitig sollen sie Streitigkeiten zwischen beiden Parteien Vor beugen und nötigenfalls schlichten. Die Kammern werden durch Königliche Verordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Gemeinderates, der Arbeitgeber oder der Arbeiter an den Orten, in denen ein Bedürfnis dazu besteht, errichtet. Jede Kammer wird in Sektionen geteilt nach Maßgabe der in dem Kammerbezirk vertretenen wichtigeren Gewerbezweige. In die Sektionen wählen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleiche Zahl (6—12) von ehrenamtlichen, aber Tage gelder erhaltenden Vertretern. Jede Sektion versammelt sich jährlich mindestens einmal. Da die Tagegelder von der Provinz zu bestreiten sind, diese also lan dem Ort und der Zahl der Versammlungen ein Interesse hat, so wird Tag und Ort der Versammlungen vom ständigen Provinzialausschuß bestimmt. Zur Beratung über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse für Gewerbe und Arbeit und über hierauf bezügliche Entwürfe und zur Abgabe eines Gutachtens darüber kann der König die Gesamtkammer des Bezirks oder mehrere Sektionen zu sammenberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Im ganzen sind die Kammern, deren Zahl recht erheblich ist, nicht zu besonderer Be deutung gelangt. Zehn Jahre später, am 2. Mai 1897, erging in den Niederlanden ein Gesetz wegen Errichtung von Arbeitskammern („Karners von Arbeid“). Ihre Aufgabe ist, die Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gemeinsamem Zusammenwirken zu fördern durch Sammlung von Informationen über Arbeitsangelegenheiten, durch Er statten von Gutachten über alle die Interessen der Arbeit berührenden Fragen an die Ministerien, Provinzen und Gemeinden, entweder auf Antrag oder aus eigenem Antriebe, durch Abgabe von Gutachten und Entwerfen von Verträgen usw. auf Wunsch von Interessenten durch Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten über Arbeiteran gelegenheiten und nötigenfalls durch Vermittelung einer schiedsgericht lichen Aussprache der Parteien. Die Kammern werden errichtet durch Königliche Verordnung auf Vortrag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Handel und Gewerbe entweder für eine oder mehrere Ge meinden, für ein oder mehrere Gewerbe, da wo ein Bedürfnis dazu besteht und eine vorschriftsmäßige Zusammensetzung möglich erscheint Auf demselben Wege erfolgt ihre Auflösung, wenn die letztgenannte Voraussetzung wegfällt, oder wenn die Kammer gegen die geltenden