78 I. Teil. Allgemeines. Einigungsamt usw. Die Größe der Mitgliederzahl wird vom Reichs arbeitsamte bestimmt, muß aber für jede Kammer mindestens 50 (je zur Hälfte Unternehmer und Arbeiter) von den beteiligten Parteien auf 2 Jahre gewählte Mitglieder umfassen. Die Arbeitskammern halten alle Vierteljahre öffentliche Sitzungen ab. Im Plenum des Reichstags wurde u. a. am 26. April, 3. und 4. Mai 1899 über den Gegenstand verhandelt. Der Grundgedanke einer gesetzlich geregelten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassenden Interessenvertretung fand dabei vielfach Zustimmung. Die zur Be ratung entsprechender Anträge eingesetzte Kommission einigte sich am 14. März 1900 über eine Resolution, in der die verbündeten Re gierungen ersucht wurden: a. für die Pflege des Friedens zwischen Arbeitgeber und Arbeit nehmer gesetzliche Formen herbeizuführen, in denen die Arbeiter durch Vertreter, welche ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung ge meinsamer Angelegenheiten beteiligt und zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Verhandlung mit den Arbeitgebern und mit den Organen der Regierung befähigt werden; b. insbesondere in Erwägung darüber einzutreten, in welcher Weise durch eine weitere Ausgestaltung der Gewerbegeriehte unter besonderer Berücksichtigung der §§ 9 (Bildung von Abteilungen für Fabriken, Handwerk und Hausindustrie), 61 bis 69 (Einigungsamt) und 70 (Gutachten und Anträge) des Gesetzes vom 29. Juli 1890, be treffend die Gewerbegerichte, ein Weg zu dem unter a bezeichneten Ziele sich bietet. Der Reichstag hat dieser Resolution vom 16. Januar 1901 mit großer Mehrheit zugestimmt. Der erste Teil der Resolution ist die wörtliche Wiedergabe des Satzes, mit dem die kaiserlichen Erlasse vom 4. Februar 1890 den Gedanken einer gesetzlich geregelten Interessenvertretung der Arbeiter anerkannt hatten, ohne damit einen unter den verschiedenen Wegen, die in Betracht kommen können, als den allein richtigen zu bezeichnen. In den kaiserlichen Erlassen war noch hinzugefügt: „Durch eine solche Einrichtung ist den Arbeitern der freie und friedliche Ausdruck ihrer Wünsche und Beschwerden zu ermöglichen und den Staatsbehörden Gelegenheit zu geben, sich über die Verhältnisse der Arbeiter fort laufend zu unterrichten und mit den letzteren Fühlung zu unter halten“. Auch die Resolution sieht davon ab, einen bestimmten Weg vorzuschlagen. Anscheinend neigt sie dem schon erwähnten Gedanken zu, den Keim einer Interessenvertretung auszubauen, der in den Ge werbegerichten gegeben ist. Inzwischen ist wiederholt — so 1901 in Württemberg und Hessen, 1902 in Baden, Bremen und Hamburg, 1903 in Reuß j. L. — in den bundesstaatlichen Parlamenten die Frage an