5. Kapitel. Träger lind Organe der Sozialpolitik. 79 geschnitten worden. Indes hat das keine weitere Folge gehabt, da die Regierungen den Standpunkt einnahmen, daß eine gesetzliche Regelung der Angelegenheit Sache des Reiches sei. Im Winter 1903/1904 ist im Deutschen Reichstag von verschiedenen Parteien die Frage des Reichsarbeitsamtes und der Arbeitsämter von neuem zur Sprache gebracht worden. In der Reichstagssitzung vom 30. Januar 1904 nahm der Staatssekretär des Innern Gelegenheit, die Stellung der verbündeten Regierungen dazu klarzulegen. Er wies darauf hin, daß die Vorschriften über die gutachtlichen Obliegenheiten der Ge werbegerichte durch das Gesetz vom 30. Juni 1901 erweitert seien. Nach dessen § 75 Absatz 2 sei das Gewerbegericht „berechtigt, in gewerb lichen Fragen Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunal verbänden und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reiches zu richten"'. „Damit war“, erklärte der Staatssekretär des Innern, „bereits ein grundlegender Schritt geschehen zur Bildung von Arbeitervertretungen, welche in der Allerhöchsten Botschaft vom 4. Februar 1890 verheißen sind. Die verbündeten Regierungen sind bereit, auf dieser Grundlage Arbeitervertretungen weiter auszubauen, welche dem allgemeinen Grundsatz des genannten Allerhöchsten Erlasses entsprechen.“ Bezüglich des Reichsarbeitsamtes sagte die Erklärung, es könne sich nur darum handeln, „die arbeitsstatistische Abteilung des Statistischen Amtes des Reichs ... zu einer unter dem Reichsamt des Innern stehenden Behörde auszubilden“. Hinzugefügt wurde: „Ob und wann ein derartiger Weg zu beschreiten ist, wird von den Ver handlungen über den Voranschlag der künftigen Jahre abhängen.“ Wenige Monate vorher war auf dem ersten deutschen Arbeiter kongreß zu Frankfurt a. M., auf welchem die Vertreter von über 600 000 in nichtsozialdemokratischen Gewerkschaften und Vereinen organisierten Arbeitern erschienen waren, am 25. Oktober 1903 der Angelegenheit eine längere Beratung gewidmet. Die Beratung endete mit der Annahme folgender Resolution: „Die Versammlung spricht ihr lebhaftes Bedauern darüber aus, daß die in den kaiserlichen Erlassen vom 4. Februar 1890 in Aussicht genommenen gesetzlichen Institutionen (Arbeitskammern) zur Pflege des Friedens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, an denen Arbeiter durch Vertreter, welche ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten beteiligt und zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei Verhandlungen mit den Arbeit gebern und mit den Organen der Regierung befähigt werden, noch nicht verwirklicht sind. Sie bedauert das um so mehr, als ähnliche Institutionen in Deutschland für andere Berufsklassen seit längerer Zeit bestehen und erfolgreich und nützlich wirken.“ Die Versammlung erblickt in paritätischen Arbeitskammern a) ein wichtiges Mittel, der Verschärfung der Klassengegensätze und der