80 I. Teil. Allgemeines. damit verbundenen wachsenden Verbitterung- und Entfremdung von Arbeiter und Arbeitgeber Einhalt zu tun durch Beratung und Ver ständigung über gemeinsame Angelegenheiten insbesondere aus dem Arbeitsverhältnis; b) die Rechte und Interessen der Arbeiter sicher zu stellen und zu fördern und so den Arbeiterstand in seinem Bestreben, eine größere Anteilnahme an den geistigen und materiellen Gütern der Kultur zu erlangen, wirksam zu unterstützen.“ „Es ist deshalb die Schaffung solcher Arbeitskammern als eine der nächsten und wichtigsten Aufgaben der deutschen Sozialpolitik anzu sehen. In diesem Sinne ersucht die Versammlung die Regierung und die Volksvertreter, in den Parlamenten baldmöglichst die geeigneten Schritte zur Verwirklichung der Arbeitskammern einzuleiten, und ver pflichtet die Teilnehmer des Kongresses, für diesen Gedanken in ihren Korporationen lebhafte Propaganda zu machen.“ Außerdem wurde noch in einem Zusatz ausgesprochen, daß die Wahlen zu diesen Arbeitskammern nach den Grundsätzen der obli gatorisch einzuführenden Verhältsniswahlen zu erfolgen haben. Bemerkenswert ist, daß in den vorhergehenden Verhandlungen der Gedanke einseitiger Arbeiterkammern als aussichtslos und den Klassenkampf verschärfend entschieden abgelehnt wurde. Inwieweit etwa die in den Gewerbegerichten vorhandenen Ansätze auszubauen seien, läßt die Resolution unentschieden. Aus den Ausführungen des Referenten ließ sich entnehmen, daß man da, wo sich Berührungs punkte zwischen Arbeitskammer und Gewerbegericht befinden, ein Zu sammenarbeiten beider für angezeigt hält. Das deutet darauf hin, daß an sich die Arbeitskammern als selbständige Organisation neben den Gewerbegerichten gedacht sind. Die vorgeführten Tatsachen lassen erkennen, daß die Angelegen heit große Schwierigkeiten bietet namentlich wegen der beruflichen und der lokalen Verschiedenheiten der Interessen. Die lokalen In teressenverschiedenheiten würden sich durch Bildung einer größeren Zahl von Kammern für kleinere Bezirke berücksichtigen lassen. Den beruflichen Interessen Verschiedenheiten würde in diesen lokalen Kammern durch besondere Abteilungen in gewissem Umfange Rechnung getragen werden können. Die einschlägigen Gesetze und Verordnung in Belgien, den Niederlanden und Frankreich haben dem auch Ausdruck zu geben gesucht; ebenso der obenerwähnte Vorschlag, berufliche Gewerbegerichts sektionen zur Grundlage einer organisierten Interessenvertretung zu machen. Auf dem ersten deutschen Arbeiterkongreß zu Frankfurt a. M. (Oktober 1903) ist einer beruflichen Gliederung der lokalen Arbeits kammern das Wort geredet worden. An sich würde, wie schon im Eingang dieses Paragraphen dargelegt ist, die Zusammensetzung solcher örtlichen Interessenvertretungen und ihrer beruflichen Abteilungen aus