82 I. Teil. Allgemeines. der engen Verknüpfung dieser Organe mit bestimmten Unternehmungen ergibt sich von selbst, daß Aufgaben, Befugnisse und Organisation sehr verschieden sein müssen. Die Aufgaben sind zum Teil auf die Interessenvertretung im engsten Sinne des Wortes beschränkt, also auf Übermittelung und Befürwortung der Anliegen der Arbeiter. In anderen Fällen wird ihnen ein Anteil an der Festsetzung der Arbeits ordnung, mitunter wohl auch an der Regelung der Lohnfragen ein geräumt. Verwaltende Obliegenheiten in bezug auf Kranken- und Unter stützungskassen, Schulen, Krankenhäuser, Sparkassen und sonstige Wohlfahrtseinrichtungen des Unternehmers sind bei einem Teil der Arbeiterausschüsse hinzugetreten. Die Befugnisse sind bei manchen Ausschüssen so ausgestaltet, daß sie in gewissem Sinne an der Leitung des Unternehmens beteiligt werden, während andere lediglich eine be ratende Stellung einnehmen ohne Anspruch darauf, gehört zu werden. In manchen Unternehmungen haben sie ein bestimmtes Maß eigener Initiative, in anderen fehlt das ganz usw. Die Mitglieder der Aus schüsse werden entweder von den Arbeitern gewählt oder vom Unter nehmer ernannt, oder es werden beide Systeme miteinander ver bunden, aber in sehr verschiedenem Mischungsverhältnis. Der Unter nehmer hat in manchen Ausschüssen sich selbst oder seinem Vertreter einen entscheidenden Einfluß gesichert; in anderen wieder hält er sich von einem solchen Einfluß zurück, ohne deshalb auf die formelle Leitung der Arbeiten des Ausschusses zu verzichten; in noch anderen bleibt er den internen Arbeiten des Ausschusses ganz fern. Arbeiterausschüsse sind schon im volkswirtschaftlichen Ausschuß der Frankfurter verfassunggebenden Nationalversammlung von 1848 angeregt worden. Der erste praktische Schritt geschah im Jahre 1861 durch den Fabrikanten David Peters in Neviges bei Elberfeld. In den 70 er Jahren traten verschiedene weitere Arbeiterausschüsse hinzu. 1890 schätzte man ihre Zahl in Deutschland auf 40. Sie ist seitdem sicher beträchtlich gewachsen. Neuerdings sind mehrfach die großen Bahnverwaltungen — wie die preußische, bayerische, badische und französische Staatsbahnverwaltung — mit der Errichtung von Arbeiter ausschüssen vorgegangen. Bei verschiedenen städtischen Verwaltungen sind die Anträge auf Errichtung solcher Ausschüsse in letzter Zeit einer ablehnenden Haltung begegnet, weil sie entweder angesichts anderer Möglichkeiten zur Klarlegung der Wünsche der Arbeiter als überflüssig oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des betreffenden Gemeindebetriebes als undurchführbar angesehen wurden. Einen gewissen Antrieb zur Bildung von Arbeiterausschüssen hatte in Deutschland das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 ge geben. Der § 134 d der Gewerbeordnung bestimmte hiernach, daß vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags dazu den groß