5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 83 jährigen Arbeitern der Fabrik oder der in Frage kommenden Betriebs abteilung Gelegenheit zur Äußerung über den Inhalt der Arbeits ordnung zu geben sei, daß aber dieser Vorschrift für Fabriken, in denen ein „ständiger Arbeiterausschuß“ besteht, durch Anhörung des Ausschusses genügt sei. Darin lag eine gewisse Erleichterung, von der manche Unternehmer gern Gebrauch machen mochten. Als „stän dige Arbeiterausschüsse“ gelten nach § 134 h zunächst die als ständige Arbeiterausschüsse bestellten Vorstände der Betriebskrankenkassen oder anderer Kasseneinrichtungen für die Arbeiter der Fabrik, wenn die Vorstandsmitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt sind; weiter die als ständige Ausschüsse bestellten Knappschaftsältesten der Knappscliaftsvereine, welche die nicht den berggesetzlichen Bestimmungen unterstehenden Betriebe eines Unter nehmers umfassen, sodann die vor dem 1. Januar 1891. errichteten ständigen Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden, und solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den volljährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Weitere Vor schriften über Arbeiterausschüsse enthält die Gewerbeordnung nicht. In Österreich legte 1891 die Regierung einen Gesetzentwurf vor, der für alle Fabriken Arbeiterausschüsse vorschrieb mit der Aufgabe, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft in bezug auf den Lohn vertrag und sonstige Arbeitsbedingungen dem Unternehmer und seinen Organen vorzutragen und die Beilegung der in dieser Hinsicht bestehen den Meinungsverschiedenheiten anzubahnen. Das aktive Wahlrecht sollten alle mindestens 1 Jahr in der beteiligten Fabrik beschäftigten volljährigen Arbeiter haben. Zur Erlangung der Wählbarkeit sollte es einer 3jährigen Zugehörigkeit zu dem Unternehmen bedürfen. In beiden Fällen war ein Alter von 25 Jahren als notwendig bezeichnet, ein Unterschied nach dem Geschlecht aber nicht gemacht. >) Der Ent wurf wurde nicht angenommen, ebenso ein späterer Entwurf, der einen Zwang zur Errichtung von Arbeiterausschüssen nicht enthielt, aber für deren Ausgestaltung bestimmte Regeln aufstellte. In Rußland ist 1903 dem Reichsrat ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der den Fabrik arbeitern das Recht zur Wahl von „Ältesten“ gewährt; doch sollen diese wenn sie unfähig oder ungeeignet sind, von den Behörden ab gesetzt werden können. Im ganzen dringen in den letzten Jahren nur wenig Mitteilungen über die Wirksamkeit der Arbeiterausschüsse an die Öffentlichkeit. In Bayern und Baden hört man nach den Berichten der Gewerbe- irNähere Mitteilungen über den Inhalt des Entwurfs gibt Frankensiein, Der Arbeiterschntz, Leipzig 1896, S. 195 ff.