84 I. Teil. Allgemeines. aufsichtsbeamten für 1902 immer weniger davon, und es wird betont, daß die Arbeiter dort kein Vertrauen zu den Ausschüssen haben. Die eben falls nur spärlichen Bemerkungen in den Berichten der preußischen Gewerbeaufsichtsbeamten ergeben, daß z. B. in den Regierungsbezirken Aachen und Köln die Arbeiter nach solchen Ausschüssen streben, dabei aber mehrfach auf Abneigung bei den Unternehmern treffen, daß die bestehenden Ausschüsse mehrfach keine Erfolge erzielt haben, daß aber andere eine erfolgreiche Tätigkeit, z. B. bei Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs, entwickelt haben. Die Berichte aus Berlin und dem Regierungsbezirk Liegnitz sprechen im allgemeinen von einer er folgreichen Tätigkeit. Der Bericht aus dem Regierungsbezirk Köln betont, daß wenn auch vielfach die Arbeiterausschüsse nur ein „Schein dasein“ führen, doch andere eine bedeutsame und nützliche Arbeit leisten. Aus diesen tatsächlichen Angaben muß man schließen, daß die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit nicht überall gegeben sind. Die wichtigste Voraussetzung des Erfolges ist, daß Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zur Einsicht und zum Verständnis der Ausschuß mitglieder Vertrauen haben, und daß auf beiden Seiten nicht nur der ernste Wille zum friedlichen Ausgleich etwaiger Meinungsverschieden heiten und zur Verständigung besteht, sondern auch die Bereitwillig keit, diesem Ziele gewisse Sonderwünsche und Sonderinteressen zu opfern. Das sind freilich so persönliche Voraussetzungen, daß sie auch durch die beste Gesetzgebung nicht erzeugt werden können, wenn diese nicht auf einen aufnahmebereiten und aufnahmewilligen Boden trifft. Wo der Unternehmer für seine Autorität fürchtet, wenn ein Arbeiterausschuß errichtet wird, oder wo die Arbeiter in den Mit gliedern des Ausschusses nicht die Männer ihres Vertrauens sehen, hat es keinen Wert, einen Ausschuß einzurichten. Ihn durch Gesetz zu erzwingen, wäre bei dieser Sachlage zwecklos. Der Gegenstand eignet sich überhaupt wenig zur Einführung eines gesetzlichen Zwan ges. Der Zwang könnte zwar die Zahl der Ausschüsse vermehren, aber, da er das notwendige beiderseitige Vertrauen zur Einrichtung nicht erzeugen kann, eine praktisch bedeutsame Tätigkeit nicht aus- lösen. Für den gesetzlichen Zwang kann der öfter geltend gemachte Hinweis auf die durch die Handwerksgesetzgebung 1897 eingeführten Gesellenausschüsse nicht verwertet werden. Die Gesellenausschüsse sind nicht Ausschüsse der Gesellen einzelner bestimmter Unterneh mungen, sondern sie wirken in der Innung und in der Handwerks kammer, also entweder für einen bestimmten Handwerkszweig oder für das gesamte Handwerk des Innungs- oder Kammerbezirks. Ob es angezeigt ist, ohne Einführung eines Zwanges gesetzliche Normativ vorschriften über die Arbeiterausschüsse zu erlassen, kann zweifel haft sein. Die Arbeiterausschüsse müssen so sehr aus den besonderen