5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 85 Verhältnissen und Bedürfnissen herauswachsen, daß eine mehr ins Einzelne gehende schematische Regelung nicht angängig ist. Die ge setzlichen Normativvorschriften müssen also entweder sehr dehnbar sein oder sich auf einige wenige Gesichtspunkte allgemeiner Art be schränken. In beiden Fällen würden sie aber nur geringen praktischen Wert haben. Als das Richtigste gilt deshalb vielfach, Bildung und Ausgestaltung der Arbeiterausschüsse der Entschließung der beteiligten Kreise zu überlassen, ihnen aber einen gewissen Anreiz dazu zu geben dadurch, daß beim Vorhandensein von Ausschüssen, die bestimmten Anforderungen entsprechen, gewisse formale Erleichterungen gewährt werden. Das ist auch der Weg, den die deutsche Gesetzgebung mit den oben erwähnten Bestimmungen beschritten hat. § 6. Leitende Zentralbehörden. Die eigentliche Führung in all den Arbeiten, die zur Vorbereitung, Durchsetzung und Ausführung der sozialpolitischen Gesetzgebung erforderlich sind, liegt in allen Staaten bestimmten obersten Zentralbehörden (Ministerien) ob. Das Gebiet der Sozialpolitik gliedert sich von selbst in den Umkreis derjenigen staat lichen Politik ein, welche sich mit der volkswirtschaftlichen Wohl fahrt zu befassen hat. Die in Betracht kommenden Ministerien sind zunächst die Ministerien des Innern insofern, als die Sozialpolitik einen Teil des die inneren Verhältnisse des Landes erfassenden Zweiges der Volkswirtschaftspolitik darstellt. Sie ist aber zugleich ein Teil der Produktions- und inneren Handelspolitik, die aus praktischen Gründen in verschiedenen Ländern von der zentralen Verwaltung des Innern abgetrennt ist. Da die Sozialpolitik sich in besonderem Maße mit der Lage der gewerblichen Lohnarbeiter befaßt, so haben die Handels und Gewerbe- (Industrie-) Ministerien, soweit sie in den einzelnen Ländern bestehen, neben und mit den Ministerien des Innern die leitende Arbeit zu leisten; außerdem ist aber wegen der ländlichen Arbeiter auch den landwirtschaftlichen Ressorts ein erheblicher Anteil zuzuweisen. Wo, wie z. B. in Belgien und Italien, Ackerbau und In dustrie in derselben Zentralbehörde zur Bearbeitung gelangen, wird von dieser ein großes Stück der nötigen Arbeit geleistet werden müssen. Die in dieser Hinsicht bestehenden Abweichungen im einzelnen zu be sprechen, würde hier zu weit führen. Zu erwähnen ist noch, daß in den aus Gliedstaaten zusammengesetzten Bundesstaaten (wie in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Schweiz, dem Deutschen Reich) eine bestimmte Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzel- und Gesamtstaat besteht, um Ungleichmäßigkeiten und Widersprüche im sozialpolitischen Vorgehen nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Deutschen Reiche gehören nach Art. 4 Ziff. 1 der Reichsverfassung u. a. in die Zuständigkeit der Reichs gesetzgebung die Bestimmungen über Gewerbebetrieb und Freizügig keit und damit die Hauptmasse der sozialpolitisch wichtigen Maß