II. Teil. Arkeiterwoklfakrtspolitik. 6. Kapitel. Mangel, Yerlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. §1. Anspruch auf Arbeitsgelegenheit. Einen Anspruch auf Arbeits gelegenheit erkennt die heutige Rechtsordnung nicht an. Die Grund lage des Arbeitsverhältnisses ist der freie .Arbeitsvertrag, der von rechtlich freien und rechtlich gleichgestellten Personen geschlossen wird. Niemand ist rechtlich verpflichtet, eine Arbeitsgelegenheit über haupt oder eine bestimmte Arbeitsgelegenheit anzunehmen, wenn er sich nicht freiwillig dazu bereit erklärt hat. Andererseits ist aber auch niemand verpflichtet, einem Arbeitsuchenden Arbeitsgelegenheit zu gewähren, wenn er nicht will. Die Durchsetzung dieses Zustandes war ein großer und bedeutender Fortschritt insofern, als darin die Anerkennung der rechtlichen Freiheit der Massen ihren Ausdruck fand. Zur vollen Anwendung der Freiheit war es nötig, den arbeitenden Klassen das Aufsuchen von Arbeitsgelegenheit und den Unternehmern das Heranziehen von Arbeitskräften ohne Beschränkung auf bestimmte engere Gebiete zu gestatten. Durch das neuzeitliche Personenverkehrs wesen war die örtliche Gebundenheit in dieser Beziehung ohnehin schon sehr gelockert, ja in beträchtlichem Maße schon aufgehoben. Die Gesetzgebung hatte also nur einen schon tatsächlich möglich und durch den freien Arbeitsvertrag nötig gewordenen Zustand anzuer kennen, als sie zur rechtlichen Begründung und Ordnung der örtlichen Bewegungsfreiheit von Gemeinde zu Gemeinde innerhalb des Staats gebietes — in Bundesstaaten innerhalb des Bundes-(Reichs-(Gebietes — überging. In Deutschland geschah das durch das Freizügigkeitsgesetz vom 1. Nov. 1867, in Österreich durch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867; in allen übrigen Kulturstaaten gilt der gleiche Grundsatz der Freizügigkeit — das droit de libre sejour et de libre circulation, wie es in der Erklärung der Menschenrechte von 1789 hieß, oder der liberte d’aller, de rester et de partir, wie sich die fran zösische Verfassung von 1791 ausdrückte —.. Überall sind gewisse Ausnahmen vorgesehen, deren Voraussetzungen gesetzlich genau ge regelt sind. Die örtliche Bewegungsfreiheit der Arbeiter als solche wird aber dadurch nicht eingeschränkt. Durch internationale Verträge