198 II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik. Lohnzahlungsarbeiten erwünscht sein kann. Immerhin wird das für die meisten Unternehmer nicht entscheidend sein, und sie werden in der Eegel in dieser Beziehung bemüht sein, den Wünschen und Bedürf nissen ihrer Arbeiter wegen der Lohnzahlungsfrist gerecht zu werden. In manchen Ländern hat man indes ein derartiges Vertrauen nicht gehabt und deshalb die Lohnzahlungsfrist gesetzlich festgelegt. Nor wegen und Österreich bezeichnen als gesetzliche Regel die wöchent liche Lohnzahlung. Die Schweiz schreibt 14 tägige Lohnzahlnng vor; durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch Fabrikordnung kann die Frist auf 1 Monat ausgedehnt werden. In Luxemburg und Belgien muß die Lohnzahlung mindestens 2 mal im Monat stattfinden, ebenso in Rußland bei unbefristeten Dienstver trägen, während bei Verträgen, die auf mehr als 1 Monat abgeschlossen sind, die Lohnzahlung mindestens 1 mal im Monat vor sich gehen muß. Eine mindestens monatliche Lohnzahlung besteht auch im östereichischen Bergbau. In Deutschland ist für die Binnenschiffahrt und Flößerei das Recht des Schiffs- oder Floßmannes auf Auszahlung des verdienten Lohnes am Schluß jeder 2. Woche vorgeschrieben. In denjenigen ge werblichen und bergmännischen Betrieben, welche Arbeitsordnungen haben müssen, hat nach der Gewerbeordnung und den berggesetz lichen Vorschriften die Arbeitsordnung die Lohnzahlungsfrist zu be stimmen, ohne daß bestimmte Beschränkungen in bezug auf die Länge der Fristen vorgesehen sind. Die Gewerbeordnung enthält sich einer einheitlichen Regelung der Lohnzahlungsfrist offenbar deshalb, weil sie davon ausgeht, daß in dieser Beziehung mancherlei lokalen Eigen tümlichkeiten und Gewohnheiten Rechnung zu tragen ist. So erklärt es sich auch, daß sie in § 119a den Gemeinden und weiteren Kom munalverbänden das Recht gibt, entweder für alle Gewerbebetreibenden oder für gewisse Arten von Betrieben feste — mindestens 1 Woche, höchstens 1 Monat umfassende — Lohnzahlungsfristen durch statuta rische Bestimmungen festzusetzen. Die Gewerbeordnung will also eine nach Gebieten und nötigenfalls auch nach Berufen abgestufte Rege lung auf dem Wege des Orts- und Kommunalverbandsstatuts. Daß Unterschiede in bezug auf die Gewohnheiten bei Lohnzahlungsfristen bestehen, ist unbestreitbar. Im ganzen hat sich zwar für die ge werblichen Arbeiter die wöchentliche Löhnung zur Geltung gebracht; aber in Bayern und Baden z. B. hat daneben die 14 tägige Lohn zahlung noch eine gewisse Verbreitung, wie die Berichte der Gewerbe aufsichtsbeamten erkennen lassen. Seit Inkrafttreten des Bürger lichen Gesetzbuches gilt nach dessen § 614 mangels entgegenstehender Vereinbarungen, Arbeitsordnungs- oder ortsstatutarischer Bestim mungen der Grundsatz, daß der Lohn, der nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen ist.