204 II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. arbeitsblatt 1903, Nr. 5, Seite 404, berichtet. Der Antrag wollte zu nächst die Vorschrift des § 111 Abs. 2 — Eintragung mit Tinte, Unterzeichnung durch den Arbeitgeber oder durch den dazu bevoll mächtigten Betriebsleiter — auf die Lohnbücher nicht angewendet sehen, er verlangte weiter die Zulässigkeit der Eintragung von Ver merken für Betriebszwecke in die Lohnbücher, Zulassung von Arbeits zetteln neben den Lohnbüchern und Beschränkung der Lohnbücher auf die zur Anfertigung von Kleidern und Wäsche im großen gehö renden Arbeiter und Arbeiterinnen. In der Begründung wird die be stehende Einrichtung als undurchführbar bezeichnet. Ihrer beabsich tigten Ausdehnung auf die Wäschefabrikation wird widersprochen, weil für die Fabrikation entsprechende Vorschriften entbehrlich seien. Über die mit der bestehenden Einrichtung verbundene Belästi gung wird lebhaft geklagt. Wieweit diese Klagen berechtigt sind, läßt sich erst nach genauer Prüfung der Verhältnisse feststellen. Soweit auf Grund des besprochenen neuen § 114 a besondere Be stimmungen über Lohnbücher vom Bundesrat nicht erlassen sind, be steht nach § 134 Abs. 3 der Gewerbeordnung bei Fabriken die Pflicht des Unternehmers zur Einrichtung eines Lohnzahlungsbuches — auf seine Kosten — für jeden minderjährigen Arbeiter. In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzutragen. Das Buch ist bei der Lohnzahlung dem Minder jährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auch hier gelten die bei den Arbeitsbüchern bereits erwähnten Vorschriften wegen Art und Unterzeichnung der Eintragungen und wegen Verhinde rung der Kennzeichnung des Arbeiters durch Merkmale, Urteile usw. (§111 der Gewerbeordnung, Abs. 2—4) und ferner die wegen des all gemeinen Inhalts der Arbeitsbücher (§ 110 Abs. 1). Im übrigen ist die äußere Einrichtung der Lohnzahlungsbücher für Minderjährige nicht gesetzlich festgelegt. Über die Innehaltung der Bestimmungen haben die Gewerbeaufsichtsbeamten zu wachen. Die Lohnzahlungsbücher für minderjährige Fabrikarbeiter werden nach den Berichten der Gewerbeaufsichtsbeamten noch keineswegs von der Auffassung der Unternehmer und Arbeiter getragen. Aus sehr vielen Bezirken wird berichtet, daß die Unternehmer und die Arbeiter in den erwähnten Vorschriften eine unbe<iueme Belästigung sehen. Die Unternehmer führen insbesondere Klage darüber, daß der Betriebsleiter die Richtigkeit der Eintragung bei jeder Lohn zahlung durch seine Unterschrift bestätigen muß. Die minderjährigen Arbeiter sehen darin eine unerwünschte Kontrolle und zeigen das durch nachlässiges Umgehen mit den Büchern, durch Verschleppung und Unterlassen der Zurücklieferung des Buches usw. Den Eltern