9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses. 225 Von derartigen Erwägungen aus ist vielfach nicht nur von Unter nehmern, sondern auch von Unbeteiligten die strafrechtliche Ver folgung des Kontraktbruches der Arbeiter — und der Gerechtigkeit wegen auch der Arbeitgeber — befürwortet worden. Indes haben diese Bestrebungen und Anregungen in Deutschland und anderen Ländern eine Umgestaltung der geltenden Gesetzgebung nicht zur Folge gehabt. Als die wichtigsten Bedenken gegen strafrechtliche Behandlung der rechtswidrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses sind folgende zu Tage getreten. Zunächst wird bezweifelt, daß die Be strafung des Vertragsbruches praktisch zu verwirklichen sei bei Massenkontraktbrüchen. Gerade die schwersten, in volks- und privat wirtschaftlicher Hinsicht nachteiligsten Fälle rechts- und vertrags widriger Lösung des Arbeitsverhältnisses würden tatsächlich unge ahndet bleiben, während in den leichteren Fällen die Strafe wirksam werden würde. Darin liegt eine Ungerechtigkeit und Härte. Zwar fehlt es nicht an Beispielen dafür, daß die Strafgesetze tatsächlich nur einen Teil der Fälle praktisch erreichen können, die sie treffen wollen, z. B. die Wuchergesetze; aber es sind dann gerade die leich teren Fälle, die der Strafe entgehen, während die schwereren wirk lich erfaßt werden. Eine weitere Schwierigkeit wird darin erblickt, daß die heutige Gesetzgebung in Deutschland und den meisten an deren Ländern den Vertragsbruch lediglich als zivilrechtliches Delikt behandelt, daß also die Einführung einer Strafe auf den Bruch des Arbeitsvertrages einen Teil der Bevölkerung, die Arbeiter und die Arbeitgeber, unter ein Ausnahmegesetz stellt. Darin wird ein um so größerer Nachteil gefunden, als die Strafe in Wirklichkeit nur eine Freiheitsstrafe sein kann. Denn wenn in erster Linie Geldstrafe und nur im Unvermögensfalle Freiheitsstrafe vorgesehen würde, so würden in Wirklichkeit die Unternehmer in der Regel mit Geldstrafe, die Arbeiter in der Regel mit Freiheitsstrafe getroffen werden für das gleiche Delikt, und die darin liegende Ungleichmäßigkeit der Behand lung müßte aus Gründen der Gerechtigkeit vermieden werden. Mit anderen Worten, eine Handlung, die bei allen übrigen straffrei bleibt und nur zivilrechtliche Folgen hat, müßte bei Arbeitgebern und Ar beitnehmern mit Freiheitsstrafen geahndet werden, also mit Strafen, die im Vergleich zu den sonstigen Grundsätzen des heutigen Straf rechtes als unverhältnismäßig schwer gelten müssen. Diese wichtigsten Bedenken führen die meisten Beurteiler dazu, den Gedanken an eine strafrechtliche Behandlung der rechts- und vertragswidrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt abzu lehnen. Andere weisen zwar im allgemeinen ein solches Vorgehen ab, glauben aber, daß bei dem „gemeingefährlichen“ Kontraktbruch eine Ausnahme gemacht werden müsse. Gemeingefährlich kann na- van der Borght, Grtmdz. d. Sozialpolitik. 15