tl. Kapitel. Beeinflussung' der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 271 40 Lokal- und Bezirksverbände mit 333 Syndikaten (und 51367 Mitgliedern) je desselben Berufs, 20 Landesverbände mit 597 Syndikaten (und 45 353 Mitgliedern) je desselben Berufs, 17 Lokal- und Bezirksverbände mit 300 Syndikaten (und 28143 Mitgliedern) verschiedener Berufe, 5 Landesverbände mit 273 Syndikaten (und 32542 Mitgliedern) verschiedener Berufe. Die zahlreichen landwirtschaftlichen Syndikate umfassen überwiegend ­ Arbeitgeber, haben aber bei der großen Bedeutung des kleinbäuerlichen ­ Besitzes in Frankreich einen anderen Charakter. In Deutschland sind Vereine der hierher gehörigen Art — meist als „Arbeitgeberverbände“ bezeichnet — seit Anfang der 90 er Jahre mehrfach entstanden sowohl für bestimmte Berufe, als auch zur lokalen Zusammenfassung verschiedener Berufe. Zur ersteren Gruppe gehören namentlich die zahlreichen lokalen Arbeitgeberverbände für die Metallindustrie und das Baugewerbe, die sich zum „Gesamtverband der deutschen Metallindustriellen“ (mit rund 2500 Mitgliedern) und zum „Deutschen Arbeitgeberbund für das Baugewerbe“ zusammengeschlossen ­ haben; weiter der „Zentralverband deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen“ (1895) u. a. m. Zur zweiten Gruppe sind u. a. zu erwähnen die Arbeitgeberverbände zu Hamburg-Altona (mit zahlreichen Unterverbänden), zu Flensburg, der Bund der Arbeitgeberverbände ­ Berlins usw. Aus Anlaß der Arbeiterbewegung in Crimmitschau ­ im Winter 1903/4 haben sich lebhafte Bestrebungen zu einem umfassenden Arbeitgeberverband für Deutschland entwickelt. Sie führten dazu, daß im April 1904 unter der Führung des Zentralverbandes deutscher Industrieller eine „Hauptstelle Deutscher Arbeitgeberverbände“ ­ mit dem Sitz in Berlin errichtet wurde. Ihr Zweck ist, „neben dem Streben, ein friedliches Zusammenwirken von Arbeitgebern ­ und Arbeitnehmern zu fördern“, nach § 2 der Satzungen: Schutz der gemeinsamen Interessen der Arbeitgeber gegenüber unberechtigten ­ Anforderungen der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitswilligen, Förderung der Arbeitsnachweise der Arbeitgeber, Durchführung der Streikklausel „nach Möglichkeit“, Rechtsschutz der Arbeitgeber in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Mit ähnlichen Zielen, aber unabhängig vom Zentralverbande, hat sich außerdem eine Bewegung zur Bildung eines „Vereins deutscher Arbeitgeberverbände“ entwickelt. Werden in Vereinen der besprochenen Art den Arbeiterorganisationen ­ besondere Abwehrorganisationen der Unternehmer gegenübergestellt, ­ so fehlt es auch nicht an Verbänden, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur gemeinsamen Feststellung der Arbeitsbedingungen zusammenfassen. Es ist beachtenswert, daß bei der Bildung derartiger „gemischter“ oder gemeinsamer Berufsvereine Deutschland, .die Schweiz