282 II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. fristen deren Innehaltung der Gegenpartei die Ergreifung von Gegen maßregeln erleichtert und so den Erfolg beeinträchtigen kann. In Wirklichkeit spielt deshalb der Kontraktbruch bei Ausständen eine große Rolle, während er bei Aussperrungen viel seltener vorkommt. Nach der amtlichen deutschen Statistik der Ausstände waren: 1899 von 99338 beteiligten Personen 27 345 vertragsbrüchig 1900 „ 122 803 2? 36094 1901 „ 55262 •n JJ 12838 1902 „ 53 912 „ r> 13 952 Der größere Teil der Beteiligten war indes zur sofortigen Nieder legung der Arbeit berechtigt. Ausstand und Aussperrung sind ihrem Wesen nach Kampfmittel, die mit den bestehenden Rechtsgrundsätzen nur dann vereinbar sind, wenn es sich um Personen handelt, die in einem auf freien Vertrag gegründeten Arbeitsverhältnis stehen. Mit dem Beamtenverhältnis sind sie unvereinbar, und ein entsprechendes Vorgehen der Beamten würde einer straffälligen Gehorsamsverweigerung gleichstehen. Wenn das neuerdings nicht selten als nachteilig für die Beamten bekämpft wird, so vergißt man dabei, daß jeder, der in ein Beamtenverhältnis eintritt, auch von vornherein über die bezeichnete Wirkung nicht im Zweifel sein kann und, falls er daran Anstoß nimmt, in der Lage ist, auf den Eintritt zu verzichten. Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß Ausstände und Aus sperrungen im strengen Wortsinne erst dann möglich waren, als das Arbeitsverhältnis auf den freien Arbeitsvertrag gegründet wurde. Das schließt nicht aus, daß schon Jahrhunderte vorher in dem abhängigen Teil der gewerblichen Bevölkerung zahlreiche Fälle gemeinsamer und verabredeter Verweigerung der Arbeitsleistung vorgekommen sind. Aber diese Vorkommnisse werden bezeichnenderweise „Gesellenauf stände“ genannt. In der Tat war nach der älteren rechtlichen Ord nung des Arbeitsverhältnisses jeder Ausstand ein Aufstand und wurde deshalb auch mit rücksichtslosen Mitteln niedergeworfen. Auch nach Beseitigung dieser Ordnung waren Ausstände und Aus sperrungen solange unerlaubt, als das Koalitionsrecht für Arbeiter und Arbeitgeber nicht bestand. Das Bedürfnis nach vorübergehenden Koalitionen bestand natürlich auch unter der Herrschaft der Koali tionsverbote und schaffte sich deshalb immer wieder Ausdruck. Die in Volkswirtschafts- und sozialpolitischer Hinsicht bedeutendste An wendung fanden die Kampfmittel der Ausstände und Aussperrungen erklärlicherweise erst dann, als zu der Gründung des Arbeitsverhält nisses auf den freien Arbeitsvertrag die grundsätzliche Anerkennung der Koalitionsfreiheit hinzutrat, also in den letzten Jahrzehnten. Wie fast alle wirtschaftlichen Bewegungen der neuesten Zeit zeigen auch die