11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 295 keiten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und die Regelung der künftigen Arbeitsbedingungen dem Einigungsamt zu unterbreiten. Die Einigungsämter nach Kettle hatten einen Bestand von je 6 gewählten Arbeitgebern und Arbeitnehmern unter einem von ihnen gewählten unbeteiligten Vorsitzenden und einen Ausschuß von je 1 Arbeitgeber und 1 Arbeitnehmer. Das Verfahren entsprach im wesentlichen dem der MuNDELLASchen Einrichtung; aber beide Par teien waren nach dem Arbeitsvertrage verpflichtet, sich dem Schieds spruch zu unterwerfen, und der Schiedsspruch konnte deshalb durch die Grafschaftsgerichte mit Zwangsmitteln durchgeführt werden. Der in derartigen Einigungsämtern verwirklichte Gedanke fand in England viel Anklang. Um ihre Errichtung zu fördern, erging am 6. August 1872 der Arbitration Act. Nach diesem Gesetz kann im Arbeitsvertrage für Unternehmei und Arbeiter die Verpflichtung begründet werden, alle Lohnstreitigkeiten dem Einigungsamt zu unter breiten. Ein Zwang zur Errichtung solcher Ämter durch behörd liches Eingreifen war nicht vorgesehen. Die Bildung von Einigungs ämtern — namentlich nach den besprochenen Vorbildern — machte ansehnliche Fortschritte. Ihre Anrufung wurde durch die tatsächliche Übung im wesentlichen auf die Fälle beschränkt, die nicht bereits zwischen den Sekretären der Arbeiter- und Unternehmerorganisationen erledigt waren. Der letztere Weg der Erledigung war und ist nament lich für die „individuellen“ Streitigkeiten von Bedeutung, d. h. Strei tigkeiten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis im Einzelfall, die sich auf bestimmte Personen beziehen. Die auf dem genannten Wege nicht zu erledigenden Streitfälle dieser Art kommen an den Ausschuß (standing committee) des Einigungsamtes. Die allgemeinen (d. h. die Festsetzung der Arbeitsbedingungen ohne Beziehung auf bestimmte Personen betreffenden) Streitfälle gelangen bei manchen Berufszweigen zuerst ebenfalls an den Ausschuß; üblicher ist es, daß sie gleich an die Vollversammlung des Einigungsamtes (full board) gelangen. Kommt bei der Vollversammlung eine Einigung nicht zu stände, so geht die Sache an ein besonderes Schiedsgericht — „court of arbi tration“ —, bestehend aus je 2 von beiden Parteien gewählten Schieds richtern und einem unparteiischen Obmann, der entweder nach der Vereinbarung der Schiedsrichter oder auf Grund unmittelbarer Über einkunft zwischen den Parteien bestellt wird. Beide Parteien ver pflichten sich vorher, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen. Die Einigungsämter wirken entweder für bestimmte Berufszweige oder für bestimmte Bezirke (Distrikte) ohne berufliche Scheidung. Ein neueres Gesetz vom 7. August 1896 gibt dem Handelsamt — „board of trade“ — bestimmte Obliegenheiten und Befugnisse inbezug auf die Beilegung von Interessenstreitigkeiten. Bei Ausbruch einer