11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 311 klausein“ wiederholt angewandt und deshalb mehrfach Gegenstand öffentlicher Erörterung geworden. So hat der Verband der Bauge schäfte zu Berlin 1900 seinen Mitgliedern zur Pflicht gemacht, nur solche Bauverträge einzugehen, welche vorsehen, daß bei Ausbruch eines Ausstandes die Baufrist um die Dauer des Ausstandes verlängert wird. Der Verband wandte sich in diesem Sinne auch an die Staats behörden. Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat es in seiner Antwort an den Verband als mit den staatlichen Interessen unverein bar bezeichnet, die Einfügung der Streikklausel in die von den Be hörden abzuschließenden Verträge ein für allemal anzuordnen, und hat sich Vorbehalten, von Fall zu Fall darüber zu entscheiden, wie weit der Ausstand oder die Aussperrung gerechtfertigten Anlaß bietet, den Unternehmer von der vertraglichen Verpflichtung zu entbinden, ihm eine Fristverlängerung zuzugestehen oder die verwirkte Konventional strafe zu erlassen. Daß bei unverschuldeten Arbeitskämpfen die nötige Rücksicht genommen werden solle, wird im übrigen in Aussicht ge stellt. in Steglitz, Schöneberg und Charlottenburg ist die Streik klausel in die Bebauungsverträge, in Berlin in die Gaslieferungsver träge von der Gemeindeverwaltung aufgenommen. Petitionen der Ar beiter auf Beseitigung der Klausel sind in den betr. Gemeindever tretungen abgelehnt worden. Die Frage gibt zu vielen Meinungsverschiedenheiten Anlaß. Bei ruhiger Prüfung der Verhältnisse wird man zugeben müssen, daß es Umstände gibt, unter denen ein Ausstand oder eine Aussperrung für den lieferungspflichtigen Unternehmer den Charakter einer höheren Gewalt hat, und in solchen Fällen entspricht es der Billigkeit, darauf Rücksicht zu nehmen. Daraus ergibt sich aber schon, daß man hier die einzelnen Fälle für sich betrachten muß und nicht einfach alle Arbeitskämpfe von vornherein als höhere Gewalt anerkennen kann. Wäre eine solche unbedingte Anerkennung in den geschäftlichen Lie ferungsverträgen mit Behörden oder zwischen Geschäftsleuten üblich, so würde sie denjenigen Arbeitgebern, welche bei der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses engherzigen Anschauungen zu folgen geneigt sind, das erleichtern und sie im Grunde günstiger stellen, als die, welche das Arbeitsverhältnis besser zu gestalten bestrebt sind. Über dies würde es dadurch unlauteren Elementen leichter gemacht werden, sich den übernommenen Lieferungsverpflichtungen zu entziehen. Wenn man von Fall zu Fall vorgeht, entsteht die Schwierigkeit, wer beur teilen soll, daß der in Frage kommende Ausstand so ganz ohne eigene Schuld des betroffenen Arbeitgebers entstanden ist, um als höhere Ge walt gelten zu können. Die Beurteilung über solche Dinge geht oft weit auseinander. In den Submissionsvorschriften der österreichischen Staatsbahnen hat man sich auf folgende Art zu helfen gesucht. Der