11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 319 wird ausdrücklich auch das in England rattening genannte Wegnehmen, ­ Beschädigen oder Unbrauchbarmachen von Instrumenten und Werkzeugen als strafbar bezeichnet. Infolge der lebhafteren Ausstandsbewegung ­ der jüngsten Zeit haben die Niederlande in dem Gesetz vom 11. April 1903 (Novelle zum Strafgesetzbuch) noch weitere Einzelfälle strafbaren Koalitionszwanges besonders hervorgehoben und die älteren Vorschriften ergänzt. Gefängnis bis zu 9 Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 Gulden droht demjenigen, welcher einen anderen durch Gewalt oder irgend eine andere Tätlichkeit oder durch Bedrohung ­ mit Gewalt oder mit einer anderen Tätlichkeit, gerichtet gegen diesen anderen oder einen Dritten, widerrechtlich nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ebenso — aber in diesem Fall nur auf Antrag des Genötigten — derjenige, welcher einen anderen durch Bedrohung mit Beleidigung oder Schmähschrift nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ferner steht Haft bis zu 1 Monat oder Geldstrafe bis zu 100 Gulden demjenigen bevor, welcher widerrechtlich ­ auf öffentlichen Wegen einen anderen in seiner Bewegungsfreiheit ­ hindert oder mit einem oder mehreren Dritten sich einem anderen gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen fortgesetzt aufdrängt ­ oder ihm auf hinderliche Weise fortgesetzt folgt. Das belgische ­ Gesetz vom 30. Mai 1892 schließt sich dem niederländischen von 1872 insofern an, als es ebenfalls den Koalitionszwang durch Zerstörung oder Unbrauchbarmachung von Werkzeugen, Instrumenten oder Maschinen ausdrücklich als strafbar hervorhebt und das gleichzeitige ­ Auferlegen von Geld- und Gefängnisstrafe oder das Auferlegen nur einer dieser beiden Strafarten vorsieht. Die Gefängnisstrafe ist dabei wie in dem niederländischen Gesetz von 1872 auf 1 Monat bis zu 2 Jahren bemessen, die Geldstrafe auf 500 Frs. In der Schweiz ist die strafrechtliche Verfolgung des Koalitionszwanges in den einzelnen ­ Kantonen verschieden geregelt. Die Nötigung wird z. B. im Kanton Solothurn mit Gefängnis oder mit Geldbuße bis zu 500 Frs., im Kanton Zürich mit Gefängnis und mit Geldbuße bis zu 2000 Frs. oder mit einer dieser Strafen belegt. In der Stadt Zürich bedroht eine Polizeiverordnung vom 5. April 1894 mit Bußen von 2—15 Frs., vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung, das Betreten oder Umstellen ­ von fremden Wohnungen, Werkstätten, Geschäftslokalen, Bauplätzen, ­ Lagerplätzen und anderen Lokalen zu dem Zwecke, Arbeiter oder Arbeitgeber in der Ausübung ihres Berufes zu hindern oder zu stören. Die gleiche Strafe trifft den, der gegenüber Arbeitern irgend welchen Zwang anwendet, um sie von der Arbeit abzumahnen oder abzuhalten, oder der sie zu diesem Zwecke abpaßt, verfolgt, gegen ihren Willen begleitet oder sonst belästigt. In den zuletzt erwähnten Bestimmungen zeigt sich deutlich das