12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung-. 325 Es ist ein unbestrittener Ruhmestitel Deutschlands, daß es zuerst unter allen Nationen den Mut gehabt hat, an die Stelle aller anderen, nur unzulänglich wirkenden Mittel eine groß angelegte umfassende Zwangsversicherung zu setzen. Auch hier hat es dazu jahrzehnte langer Arbeit bedurft. Schon in den 60 er Jahren war man darüber nicht mehr im Zweifel, daß dem Arbeiter bei Krankheiten und Unfällen eine wirksamere Hilfe nötig sei. Bei den Unfällen, deren Zusammenhang mit der modernen Betriebsweise offen zutage lag, suchte man der Produktion die entstehenden Lasten zunächst dadurch aufzuerlegen, daß man die Haftpflicht der Unternehmer verschärfte. Das Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 legte dem Unternehmer die Schadenersatzpflicht für die Unfälle auf, die durch seinen Betrieb infolge seines oder seines Vertreters Verschulden verursacht werden. Das war ein halber Schritt insofern, als nicht die Gesamtheit der Produzenten, sondern der einzelne nach dem Maße seiner persönlichen Schuld die Last übernehmen sollte. Auch auf diesem Wege wurde die Entschädigungslast der Produktion zngeschoben, aber nicht in zu sammenfassender, sondern in individualisierender Weise, d. h. unter Vernachlässigung des Umstandes, daß auch der einzelne Unternehmer die wichtigsten Grundlagen des Betriebes nicht wählen und schaffen kann, ohne durch die Gesamtrichtung und den Gesamtcharakter der modernen Betriebsweise in bestimmte Richtung gedrängt zu werden. Bei den Krankheiten trat der Zusammenhang mit der heutigen Be triebsweise nicht so klar zutage, da ein großer Teil der Krankheits gefahren an sich unabhängig vom Betriebe ist und den Menschen als solchen allgemein bedroht. Hier begnügte man sich deshalb zunächst damit, der Entwicklung des freien Zusammenschlusses der Beteiligten die Wege zu ebnen. In Preußen und anderen Bundesstaaten waren schon vorher gesetzgeberische Maßnahmen zur Förderung des Kranken kassenwesens ergangen. Auch ein gewisser Zwang zum Beitritt zu solchen Kassen war dabei vorgesehen. Die Gewerbeordnung von 1869 ließ die bundesstaatlichen Bestimmungen und den beschränkten Bei trittszwang für die Arbeiter bestehen. Durch das Gesetz vom 8. April 1876 wurden die entsprechenden Vorschriften der Gewerbeordnung geändert. Darnach konnte durch Ortstatut die Errichtung von Hilfs kassen angeordnet und auf demselben Wege ein Beitrittszwang für die Arbeiter von mehr als 16 Jahren angeordnet werden. Ein Zwang für die Gemeinden zum Erlaß derartiger Ortstatuten war nicht vor gesehen. Durch das Hilfskassengesetz vom 7. April 1876 wurde den durch freie Übereinkunft entstandenen Krankenkassen die Möglichkeit gegeben, das Recht einer eingeschriebenen Hilfskasse unter bestimmten Bedingungen zu erlangen. Der Vorteil, der dadurch erzielt wurde, bestand vor allem darin, daß die Kasse als solche Rechtspersönlichkeit erhielt?